Neuwagenkaufvertrag: Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeuges bei Installation einer Manipulationssoftware Orientierungssatz 1. Bei einem Fahrzeug stellt die Installation einer Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. (Rn.26) 2. Ob eine Ersatzlieferung durch ein Fahrzeug aus einer anderen Serienproduktion in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05). (Rn.35) 3. Hätte der Käufer es nach den Neuwagen-Verkaufsbedingungen hinzunehmen, statt des von ihm gewählten, der EURO-5-Norm genügenden Modells, ein Modell zu erhalten, welches der EURO-6-Norm entspricht, kann der Verkäufer dem Nachlieferungsverlangen die technische Verbesserung nicht entgegenhalten, diese wird von der vertraglichen geschuldeten Gattungsschuld mit umfasst (so auch LG Regensburg, 4. Januar 2017, 7 O 967/16). (Rn.37) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Audi A 1, FIN WAZZZ..., Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Audi A 1, FIN WAUZZZ..., nachzuliefern. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1) genannten Fahrzeuge in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 23.02.2011 verbindlich, unter Anerkennung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, einen Audi A1 Ambition 1.6 TDI, Fahrgestellnummer WAZZZ... zum Kaufpreis von 24.345,00 €, welcher laut Rechnung vom 02.05.2011 am 04.05.2011 an den Kläger ausgeliefert wurde. Der Rechnungsbetrag belief sich aufgrund eines gewährten Sonderrabattes letztlich auf 20.759,25 €. Randnummer 2 Das Fahrzeug wurde am 02.05.2011 erstmalig mit einer Laufleistung von 3 km zugelassen. Randnummer 3 In Ziffer IV.6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen heißt es: „Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.“ (Anlage K 1). Randnummer 4 Das Fahrzeugmodell ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Abgasrückführung wird bei diesem Dieselmotor von einer speziellen Software gesteuert, die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann, so dass der Ausstoß von Stickoxid (NOx) auf dem Prüfstand optimiert, indes im laufenden Verkehr nicht ansatzweise eingehalten wird. Randnummer 5 Das Kraftfahrbundesamt (KBA) sieht darin eine den gesetzlichen Vorgaben der VO EU Nr. 715/2007 widersprechende Abschalteinrichtung und verlangt, dass alle Fahrzeuge, die über eine solche Software verfügen in den vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen sind (vgl. Pressemitteilung des KBA, Anlage K 11), und hat deshalb bei den Herstellern den Rückruf der Fahrzeuge angeordnet. Randnummer 6 Der VW-Konzern hat für den betroffenen Motorentyp ein Software Update entwickelt, das dazu führen soll, dass der Ausstoß an NOx so weit reduziert wird, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden, mit dem Ziel, keinen nachhalteigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung zu haben (vgl. Anschreiben der VW-AG, Anlage K 19). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde die Beklagte durch den Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 05.05.2016 zur Neulieferung eines mangelfreien Neuwagens aufgefordert. Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Beklagte eine Neulieferung abgelehnt. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, Randnummer 9 das Fahrzeug sei aufgrund der Manipulation und Installation einer illegalen Abschalteinrichtung zur Umgehung der Abgasnormen, mangelhaft. Die Zuordnung in die Schadstoffklasse 5 sei für ihn kaufentscheidend gewesen, ebenso die Verbrauchswerte. Durch die von der VW-AG in Aussicht gestellten Nachbesserungen käme es zu erheblichen Veränderungen am Fahrzeug, daher sei die Herstellung eines mangelfreien Fahrzeuges nicht möglich. Letztlich verbliebe auch im Falle der Nachrüstung ein Mangelverdacht was zu einer Makelbehaftung und damit zu einem merkantilen Minderwert in Höhe von mindestens 10% führen würde. Eine Nachlieferung sei auch möglich, da das Fahrzeug durch den Hersteller unter Einhaltung der EURO 6 noch anbiete, was auch dem Kaufgegenstand entspreche, da sich lediglich die PS-Zahl verändert habe. Randnummer 10 Er beantragt, Randnummer 11 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Audi A 1, FIN WAZZZ... Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Audi A 1, FIN WAUZZZ... nachzuliefern. Randnummer 12 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuge in Verzug befindet. Randnummer 13 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt vor, Randnummer 17 ein Mangel, der dazu führen würde, dass dem Kläger ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zustünde, liege weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Sinne vor, eine Typengenehmigung habe im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Auch liege eine verbindliche Ankündigung zur weiteren Vorgehensweise durch das KBA nicht vor, bislang seien lediglich rechtliche Hinweise erteilt worden, ein Mangel sei daher nicht gegeben. Randnummer 18 Die Kaufentscheidung sei zudem vom Kaufpreis motiviert gewesen und nicht durch die propagierten Abgaswerte. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis des Herstellers von etwaigen Unregelmäßigkeiten auch nicht zurechnen lassen, zumal der Schadstoffausstoß beziehungsweise die Beschaffenheit der Fahrzeugelektronik auch nicht ausdrücklich Gegenstand des Kaufvertrages beziehungsweise einer Beschaffenheitsvereinbarung gewesen seien. Randnummer 19 Ein vollständiger Austausch des Fahrzeuges stünde auch in keinem Verhältnis zu den behaupteten und zu bestreitenden Nachteilen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Beeinträchtigungen in der Nutzung des Fahrzeuges seien weder in der Vergangenheit vorgelegen noch gegenwärtig festzustellen oder gar in der Zukunft zu erwarten, eine Entziehung der Betriebserlaubnis sei mangels konkreter Hinweise nicht zu befürchten. Randnummer 20 Der Kläger habe das Fahrzeug über einen Zeitraum von fünf Jahren im Straßenverkehr genutzt und das Fahrzeug dadurch wertmäßig verschlechtert, was das Begehr nach einem Neufahrzeug letztlich rechtsmissbräuchlich mache. Zumindest müsse sich der Kläger die gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen. Randnummer 21 Ein Nachlieferungsanspruch scheitere aber auch daran, dass die durch den Kläger 2011 erworbene Modellreihe nicht mehr produziert werde, ein vergleichbares Neufahrzeug könne daher nicht geliefert werden, sei mithin unmöglich. Das Nachfolgemodell unterscheide sich von der Baureihe 2011 so erheblich, dass keine Gleichwertigkeit mehr angenommen werden könne, sowohl hinsichtlich der Modernisierung, der Ausstattungsmerkmale als auch der Verbrauchswerte. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 05.05.2017 hat die Beklagte der Audi AG, 85045 Ingolstadt den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 12.06.20 auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein gemäß § 256 ZPO notwendiges Feststellungsinteresse hinsichtlich seines Feststellungsantrags. Ein solches ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO. Randnummer 24 Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen. Randnummer 25 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Nachlieferungsanspruch aus §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, .439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu. Randnummer 26
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