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OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat 8 U 4/15 Beschluss Versäumung der Berufungsfrist: Rechtsmittelfristbeginn bei Urteilsberichtigung § 319 ZPO, § 517 ZPO,

Versäumung der Berufungsfrist: Rechtsmittelfristbeginn bei Urteilsberichtigung Orientierungssatz

  1. Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (Anschluss BGH,
  2. Mai 2009, XII ZB 81/08, FamRZ 2009, 1480). (Rn.14)
  3. Konnte eine Partei aus dem zugestellten Anerkenntnisurteil ohne weiteres und zweifelsfrei erkennen, dass in Ziffer 1 des Tenors offensichtlich die Parteien verwechselt worden waren, liegen damit die Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses in Lauf setzen können, nicht vor. (Rn.14)
  4. Eine erst binnen Monatsfrist nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eingelegte Berufung wahrt die Frist des § 517 ZPO nicht und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken,
  5. November 2014, HK O 34/14 nachgehend BGH,
  6. November 2016, XII ZB 275/15, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom
  7. November 2014 in der berichtigten Fassung vom
  8. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Landgerichts Zweibrücken, Kammer für Handelssachen, in der Verhandlung vom
  9. November 2014 den Antrag aus dem Schriftsatz vom
  10. November 2014 gestellt, der dahin lautet, „die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 76.898,09 € nebst Zinsen ... zu zahlen“. Randnummer 2 Der Vertreter der Beklagten hat daraufhin erklärt, „dass die Klageforderung anerkannt“ werde. Randnummer 3 Auf Antrag der Klägerin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, das in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautete: Randnummer 4 „Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 76.898,09 € ... zu zahlen“. Randnummer 5 Das Urteil ist der Beklagten am
  11. Dezember 2014 zugestellt worden. Randnummer 6 Auf den Antrag der Klägerin vom
  12. Dezember 2014 hat das Landgericht das Anerkenntnisurteil mit Beschluss vom
  13. Januar 2015 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors des Anerkenntnisurteils nunmehr wie folgt lautet: Randnummer 7 „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.898,09 € ... zu zahlen“. Randnummer 8 Der Berichtigungsbeschluss ist der Beklagten am
  14. Januar 2015 zugestellt worden. Randnummer 9 Mit am
  15. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen das am
  16. November 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Zweibrücken in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  17. Januar 2015, zugestellt am
  18. Januar 2015, Berufung eingelegt. Randnummer 10 Der Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom
  19. März 2015 darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom
  20. November 2014 nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei und damit als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beklagte ist dem Hinweis des Senats entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführung im Schriftsatz vom
  21. März 2015 (Blatt 339 - 342 d.A.). Randnummer 11 Die gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom
  22. März 2015 zurückgewiesen. II. Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen der in § 517 ZPO bestimmten Frist von einem Monat eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Randnummer 13 Die Monatsfrist hatte hier bereits mit der am
  23. Dezember 2014 erfolgten Zustellung des - noch nicht berichtigten - Anerkenntnisurteils vom
  24. November 2014 begonnen und ist durch die am
  25. Februar 2015 eingelegte Berufung nicht gewahrt. Randnummer 14 Wie bereits in dem Hinweis des Senats ausgeführt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass „die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird ...“ (BGH, Beschluss vom
  26. Mai 2009 - XII ZB 81/08 -, zitiert nach juris). Wie ebenfalls bereits in dem Hinweis des Senats dargelegt, liegen hier die Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses in Lauf setzen können, nicht vor. Insoweit sei noch einmal hervorgehoben, dass die Beklagte laut Protokoll „die Klageforderung“ anerkannt hat. Auf der Grundlage ihrer eigenen prozessualen Erklärung - die keine andere Deutung zulässt - konnte sie sonach aus dem zugestellten Anerkenntnisurteil ohne weiteres und zweifelsfrei erkennen, dass in Ziffer 1 des Tenors offensichtlich die Parteien verwechselt worden waren. Denn nur derjenige, der - wie hier ausschließlich die Beklagte - ein Anerkenntnis abgegeben hat, kann auf der Grundlage des § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil verurteilt werden. Randnummer 15 Die mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am
  27. Dezember 2014 in Lauf gesetzte Frist war am Tag des Eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am
  28. Februar 2015 bereits abgelaufen. Sie hatte mit dem Ablauf des
  29. Januar 2015 (Montag) geendet. III. Randnummer 16 Da noch über die Berufung der Klägerin zu befinden ist, bleiben die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts einer noch zu treffenden Schlussentscheidung vorbehalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.