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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 418/16 Urteil Befristung - Vertretung - Befristungsdauer § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG

Befristung - Vertretung - Befristungsdauer Leitsatz Geht die Vertragslaufzeit erheblich über das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses prognostizierbare Ende des Vertretungsbedarfs hinaus, kann dies den

§ 14Nr. 65 mw

N). Randnummer 58 Geht die Vertragslaufzeit hingegen erheblich über die voraussichtliche Dauer des vorübergehenden Bedarfs hinaus, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der behauptete Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 26. 08.1988 – 7 AZR 101/88 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 zu III der Gründe; BAG 29.07.2009 – 7 AZR 907/07,

§ 14Nr.

65 zu II 2 a der Gründe). In diesem Fall lässt sich die Befristung mit dem behaupteten Sachgrund nicht erklären. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist, sind die Umstände bei Vertragsschluss. War bereits zu diesem Zeitpunkt zu prognostizieren, dass der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung erhebliche Zeit vor dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags endet, kann der vorübergehende Bedarf nicht kausal für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gewesen sein. Stellt sich während der Vertragslaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags heraus, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung bereits erhebliche Zeit vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit endet, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose gerechtfertigt war, dass der Bedarf zumindest bis zum vereinbarten Vertragsende bestehen würde. Ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete vorübergehende Bedarf für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG 29.07.2009 – 7 AZR 907/07,

§ 14Nr.

65). Randnummer 59 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die zuletzt angeführten Rechtsprechungsgrundsätze hinsichtlich einer erheblich längeren Vertragslaufzeit bisher noch nicht bei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG angewandt, doch lassen sich diese allgemeinen Ausführungen nach Auffassung der Berufungskammer auch auf den Befristungsgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG übertragen. Denn auch insoweit hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose über den vorübergehenden Vertretungsbedarf vorzunehmen, es bedarf der Prognose des Wegfalls des Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Vertretungskräften zu erwarten ist, daß die zu vertretenden Mitarbeiter ihre Arbeit wieder aufnehmen bzw. ihren Dienst wieder antreten (BAG 22.11.1995 - 7 AZR 252/95 - AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Prognose gibt auch die Vorstellungen des Arbeitgebers zur zeitlichen Dauer des Vertretungsbedarfs wieder. Diese Vorstellung bestimmt zugleich die äußere Grenze der Laufzeit der Zeitverträge mit den Vertretungskräften (vgl. BAG 20.01.1999 – 7 AZR 640/97 -, NZA 1999, 928, 930 zu III 2 a der Gründe). Denn dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Dauer der Vertretung nicht mit der Dauer des Sachgrundes identisch sein muss, sich jedoch am Sachgrund der Befristung zu orientieren und mit ihr derart in Einklang zu stehen hat, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht ((vgl. z.B. BAG 06.11.2013 -7 AZR 96/12, NZA 2014, 430, 433; BAG 20.01.1999 – 7 AZR 640/97 -, NZA 1999, 928, 930 zu III 2 a der Gründe). Ist jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prognostizieren, dass der Vertretungsbedarf erhebliche Zeit vor dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags endet, kann die Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers nicht kausal für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gewesen sein. Randnummer 60 Letzteres ist vorliegend der Fall. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Unterschrift der Klägerin am 10.07.2013 konnte die Beklagte aufgrund der von ihr dargelegten objektiven Umstände allein davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin Frau B. weiterhin krankheitsbedingt wieder ausfallen würde. Frau B. war in den 11/2 Jahren zuvor im Jahr 2012 lediglich vom 22.

  1. bis 16.11.2012 (knapp 3 Wochen) und im Jahr 2013 vom 19.02 bis 21.02.2013 (3 Tage) arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sie ebenfalls erneut ab dem 09.07.2013 nicht längerfristig, sondern allein bis zum 21.07.2013 und damit für lediglich knapp 2 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Bei keinen dieser Krankheitsausfälle handelte es sich um längere Zeiträume, noch lässt sich hieraus für die Zukunft darauf schließen, dass diese Arbeitnehmerin längerfristig durchgehend fehlen werde. Selbst bei Unterstellung, dass die Beklagte aufgrund der ihr gegenüber getätigten Aussagen davon ausgehen durfte, dass diese Arbeitnehmerin auch weiterhin aufgrund eines Knieleidens ausfallen würde und sich der Zustand des Knies im Frühjahr 2013 verschlimmert habe und behandlungsbedürftig gewesen sei, ist durch nichts eine Prognose für eine so langandauernde Arbeitsunfähigkeit belegt, die eine Prognose für eine zweijährige Befristungsdauer und für eine Rückkehr frühestens zum 30.09.2015 tragfähig erscheinen lässt. Wenn überhaupt konnte aufgrund des Krankheitsbildes Knieleiden und einer angeblichen Verschlimmerung im Frühjahr 2013 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass abweichend von den bisherigen Krankheitszeiten auch ein etwas längerer (mehrmonatiger) Ausfall wegen einer Operation absehbar war, wobei selbst dies die Beklagte nicht substantiiert vorträgt. Vielmehr sieht sich die Beklagte durch die sodann aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Frau B. vom 04.11.2013 - 11.03.2014 und damit lediglich für circa 4 Monate eingetretene Abwesenheit bestätigt und führt hierzu lediglich aus, dass diese Fehlzeiten erst im November 2014 eingetreten seien, könne nichts an ihrer Prognose ändern, da die Prognose einer taggenauen Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin auch nach befristungsrechtlichen Grundsätzen nicht geschuldet sei. Dieser Vortrag belegt allerdings, dass die Beklagte selbst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der ihr bekannten objektiven Umstände nicht von einem zweijähren Ausfall der Frau B. ausging, sondern vielmehr lediglich allenfalls von einem mehrmonatigen Ausfall. Die Beklagte legt nicht ansatzweise dar, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose gerechtfertigt war, dass der Vertretungsbedarf für zwei Jahre beziehungsweise zumindest bis zum vereinbarten Vertragsende bestehen würde. Damit war bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prognostizieren, dass der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung erhebliche Zeit vor dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags enden würde, so dass von einer Ursächlichkeit der Erkrankung von Frau B. für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr war die Erkrankung der Frau B. lediglich äußerer Anlass für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin und damit vorgeschoben, weil ein entsprechender Vertretungsbedarf insoweit nicht Bestand. Randnummer 61 Gleiches gilt für den Sachgrund der Vertretung von Frau d. G., wobei insoweit anders als bei der Vertretung der Frau B. auch unter Heranziehung der Formulierung des Sachgrundes im Formulararbeitsvertrag „Dauer der Krankheit der Stelleninhaberin“ keine unmittelbare sondern lediglich eine mittelbare Vertretung in Betracht kommt. Denn mit der Nennung „Dauer der Krankheit der Stelleninhaberin“ werden die Aufgaben der als Vertretungskraft eingestellten Klägerin gedanklich der wegen Krankheit abwesenden Frau B. zugeordnet und dies durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag deutlich gemacht. Da zudem alle Küchenhilfen dieselben Arbeitsaufgaben wahrnehmen, hätte die Beklagte die Küchenhilfstätigkeit der Frau d. G. rechtlich und tatsächlich auch bei deren Anwesenheit Frau B. zuweisen können. Randnummer 62 Damit fehlt es allerdings schon an der Ursächlichkeit aus den soeben dargelegten Gründen. Denn mangels Ursächlichkeit der Erkrankung von Frau B. für die Befristung fehlt zugleich auch die Ursächlichkeit der daneben gegebenen mittelbaren Vertretung. Randnummer 63 Selbst wenn die Kammer abweichend von der Formulierung der Vertragsklausel auch hinsichtlich Frau d. G. zugunsten der Beklagten von einer unmittelbaren Vertretung durch die Klägerin ausgehen würde, ändert dies nichts im Ergebnis. Denn es fehlt insoweit gleichfalls bereits an dem erforderlichen Kausalzusammenhang, da auch insoweit sich die gewählte Vertragsdauer nicht an dem Vertretungsbedarf orientiert. Hierzu trägt die Beklagte allein vor, dass diese Arbeitnehmerin aufgrund einer vorherigen Fehlgeburt bereits frühzeitig ihre am 10.06.2013 festgestellte erneute Schwangerschaft der Beklagten am 13.06.2013 mitteilte, damit sie umgehend von schweren Arbeiten befreit wurde und sodann die Kopie des Mutterpasses am 10.07.2013 vorlegte. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Angaben war jedoch aufgrund dieser Informationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls ein Vertretungsbedarf zur Überbrückung des Zeitraums der Beschäftigungsverbote nach den §§ 4,6 MuSchG und davor absehbar. Die Inanspruchnahme von anschließender Elternzeit war zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Thema gewesen (anders als in BAG 09.09.2015 – 7 AZR 148/14, NZA 2016, 169). Zumal es nach einer erlittenen Fehlgeburt zunächst darum ging, dieses Mal ein gesundes Kind zur Welt zu bringen. Daher war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich ein vorübergehender Bedarf bis maximal zum Ablauf des Beschäftigungsverbots nach der Entbindung nach § 6 MuSchG absehbar, der jedoch ausgehend von dem Beginn des Mutterschutzes Mitte Dezember 2013 erhebliche Zeit vor dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags enden würde. Tatsächlich kehrte Frau d. G. sodann bereits auch nach Resturlaub Mitte November 2014 auf ihren Arbeitsplatz zurück. Randnummer 64 Letztlich räumt die Beklagte auch selbst ein, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Prognose gegeben war, die die gewählte zeitliche Dauer abdecken geschweige denn rechtfertigen könne. So verweist sie zum einem darauf, dass die Rechtsprechung keinerlei Rechtfertigung für die gewählte Befristungsdauer verlangt. Zum anderen trägt sie selbst vor, dass erwartungsgemäß die länger ausgefallenen Arbeitskräfte (B., d. G.) noch während der Befristung der Klägerin Mitte März 2014 und Mitte November 2014 zurückkehrten, woraufhin ein Großteil des Vertretungsbedarfs entfiel. Randnummer 65 Soweit die Beklagte ferner einwendet, dass ihr als Arbeitgeber hinsichtlich der gewählten Dauer ein Ermessensspielraum zukäme, der auch eine längere Dauer als den tatsächlichen Ausfall des Arbeitnehmers umfasse, verfängt dieser Einwand gleichfalls nicht. Zwar enthält die vorzunehmende Prognose hinsichtlich des Vertretungsbedarfs zwangsläufig einen gewissen Beurteilungsspielraum, so dass keine Kongruenz von Sachgrund und Befristungsdauer verlangt werden kann und auch im Einzelfall ggf. die Befristung sogar länger andauern kann als der tatsächliche Ausfall des zu vertretenden Arbeitnehmers. Doch muss sich die gewählte Vertragsdauer am Sachgrund für die Befristung orientieren und kann nicht losgelöst von diesem von vornherein deutlich länger gewählt werden. Dies ist vorliegend geschehen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.07.2013 war selbst unter Einräumung eines Prognosespielraums zugunsten der Beklagten keine Befristung für die Dauer von zwei weiteren Jahren bis zum 30.09.2015 gerechtfertigt. Es gab für die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei objektive Anhaltspunkte, die eine entsprechende Prognose hätte stützen können. Dies belegt schließlich auch die sodann tatsächlich eingetretene Entwicklung. Der Vertretungsbedarf endete wenn nicht schon mit der Rückkehr von Frau B. Mitte März 2014 allerspätestens mit Urlaubsrückkehr von Frau d. G. Mitte November 2014 und damit schon im Jahr 2014 und zwar allerspätestens 10 Monate vor dem vereinbarten Ende. Letztlich bleibt die Beklagte jegliche Erklärung für die gewählte Vertragslaufzeit schuldig, die nahtlos eine Verlängerung der sachgrundlosen zweijährigen Befristung um erneut weitere zwei Jahre vorsieht. Vielmehr hat sie die Erkrankung der Arbeitnehmerin B. lediglich zum äußeren Anlass genommen erneut einen zweijährig befristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Gleiches gilt für die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin Frau d. G.. Die Befristung lässt sich hiermit nicht erklären. Randnummer 66 Nach alledem spricht die gewählte Vertragsdauer mit der Klägerin gegen eine Ursächlichkeit und stellt damit ein deutliches Indiz für das Fehlen eines Sachgrundes dar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vertretungsbedarf nur vorgeschoben ist. Randnummer 67
  2. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ergibt sich nach dessen Obsiegen in einem Beendigungsrechtsstreit aus §§ 611, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG(GS) v. 27.02.1985 – GS 1/84 – Tz 49). III. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. Randnummer 69 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.

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