Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Erziehers - sexuell motiviertes Verhalten Leitsatz In den pädagogischen Auftrag einer Schule eingebundene Erzieher müssen durch ein dem Erziehungsauftrag angepasstes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern bereits den objektiven Anschein eines sexuell motivierten Verhaltens verhindern. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 5. Oktober 2016, 1 Ca 779/16, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2016 - Az.: 1 Ca 779/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 2. Juni 2016 aufgelöst worden ist. Randnummer 2 Der 1961 geborene, seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. August 1989 als Heimerzieher/ Erziehertrainer zu einer Brutto-Monatsarbeitsvergütung von 3.500,- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ergänzend zum Arbeitsvertrag (Bl. 21 d.A.) der TV-L Anwendung. Der Kläger war am H.-Gymnasium K. eingesetzt. Es handelt sich hierbei um eine schulische Einrichtung, die als „Eliteschule des Sports“ sportlich talentierten und interessierten Schülern und Schülerinnen eine leistungsorientierte Ausbildung in Verbindung mit einem hochwertigen Schulabschluss ermöglicht. In Rheinland-Pfalz ist es die einzige schulische Einrichtung dieser Art. Der Kläger war in diesem Rahmen u. a. als Tennistrainer tätig. Zu den von ihm betreuten Schülerinnen gehörte auch die Schülerin I.W., geboren am 14. April 1999. Randnummer 3 Zwischen der genannten Schülerin und dem Kläger kam es im Zeitraum vom 9. Juni 2015 bis zum 26. Januar 2016 zu einem Chat-Dialog mittels WhatsApp in dessen Rahmen vom Kläger an die Schülerin auch Fotos übermittelt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Chats sowie der übermittelten Fotos wird auf Bl. 76 ff., 148 ff., 263 ff. d.A. Bezug genommen. Randnummer 4 Am 22.1.2016 wurde die Schülerin I.W. polizeilich wegen des Chat-Verlaufs im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens vernommen (Bl. 106 d.A.). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit einem am 6. Mai 2016 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes eingegangenen Schreiben (Bl. 98 ff. d.A.) beschwerte sich die Mutter der Schülerin über das Verhalten des Klägers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (Bl. 27 f. d.A.) stellte das beklagte Land den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei, übermittelte das genannte Schreiben der Mutter der Schülerin und teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. Mai 2016 gegeben. Einen Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, die Frist bis zum 27. Mai 2016 zu verlängern, lehnte das beklagte Land zunächst ab. Nachdem die Mutter der betroffenen Schülerin dem beklagten Land am 24. Mai 2016 den gesamten Chat-Verlauf als Ausdruck zur Verfügung stellte, übersandte dieses die Ausdrucke –allerdings teilweise unvollständig- am gleichen Tag per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers und gewährte eine Fristverlängerung bis zum 27. Mai 2016 und nachfolgend bis zum 1. Juni 2016. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (Bl. 134 f. d.A.) unterrichtete das beklagte Land den Bezirkspersonalrat über eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung. Dem Personalrat wurde dabei auch ein Ausdruck des Chat-Verlaufs übermittelt. Ergänzend übermittelte das beklagte Land unter dem 30. Mai 2016 die Stellungnahme des Klägers gemäß Schreiben seines Bevollmächtigten. In der Sitzung vom 1. Juni 2016 beschloss der Personalrat, keine Stellungnahme abzugeben (Bl. 164 d.A.). Randnummer 6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 (Bl. 7 ff. d.A.), dem Kläger zugegangen am 3. Juni 2016, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbingens der Parteien erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2016, Az. 1 Ca 779/16 (Bl. 171 ff.d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 8 Der Kläger habe nicht nur nicht die notwendige Distanz zur Schülerin I.W. gewahrt, sondern durch sein ausweislich des Chat-Verlaufs aufdringliches, offensichtlich sexuell motiviertes Verhalten in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Erzieher/Trainer verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers, seines Alters und der bestehenden Unterhaltspflichten sei es dem beklagten Land nicht zumutbar, den Kläger weiterhin als Trainer/Erzieher zu beschäftigen. Randnummer 9 Gegen dieses ihm am 22. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Dezember 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 innerhalb der entsprechend verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 10 Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 220 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 11 Das beklagte Land habe ihm vor Ausspruch der Kündigung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er habe sich in den ihm vorgeworfenen Fällen immer innerhalb des Zulässigen gehalten und sei der Schülerin nicht zu nahe getreten. Die Art und Weise der Kommunikation mit der Schülerin möge auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass diese ein für eine Schülerin in ihrem Alter sehr offenes Verhalten an den Tag gelegt habe, was sich z.B. daran gezeigt habe, dass sie sich ohne Wissen und Wollen der Schulleitung oder eines Lehrers oder Erziehers im Eingangsbereich der Schule habe in Unterwäsche fotografieren lassen und die Fotos für jedermann zugänglich im Internet gepostet habe. Auch unterscheide sich das Verhältnis eines Trainers zum Sportler hinsichtlich der der zu wahrenden Distanz wesentlich von der Lehrer-Schüler-Situation und sei erheblich enger. Das Arbeitsgericht habe auch eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere die jahrzehntelange unbeanstandete, charakterlich einwandfreie Tätigkeit und sein Engagement für die Schüler und gerade auch hinsichtlich der betroffenen Schülerin nicht ausreichend gewürdigt. Der im Chat geäußerte Vorschlag, als Belohnung ein Lederkleid zu wählen, resultiere auch daraus, dass die Schülerin ein solches Kleid im Jahr 2012 in einem Trainingslager getragen habe. Er habe die Schülerin in einem ähnlichen Outfit auch auf einem WhatsApp-Foto gesehen. Ebenso sei nicht berücksichtigt, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, es bestehe die Befürchtung, dass der Kläger gegenüber attraktiven weiblichen Schülerinnen die notwendige professionelle Distanz nicht wahren könne, nicht gerechtfertigt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Oktober 2016, Az.: 1 Ca 779/16 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und Berufungsklägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten und berufungsbeklagten Landes vom 02.06.2016, zugegangen am 03.06.2016, mit sofortiger Wirkung nicht aufgelöst worden ist, Randnummer 14 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger und Berufungskläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Erzieher/Trainer/Diplomsportlehrer weiter zu beschäftigen. Randnummer 15 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatz vom 8. Mai 2017, auf den Bezug genommen wird (Bl. 251 ff. d.A.) als zutreffend. Randnummer 18 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Randnummer 20 Die Berufungsbegründung genügt auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Eine Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dies bedingt eine argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Sie setzt sich insbesondere mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung auseinander und legt dar, welche aus Sicht des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände nicht bzw. nicht ausreichend gewichtet berücksichtigt worden sein sollen. II. Randnummer 21 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist wirksam und hat mit ihrem Zugang das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Das Berufungsgericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auszuführen: Randnummer 22 1. Die Kündigung ist nicht bereits unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beteiligung des (Bezirks-)Personalrats nach § 83 Abs. 3, 4 LPersVG unwirksam. Die Beklagte ist ihren Unterrichtungspflichten gerecht geworden. Sie hat dem Personalrat neben den persönlichen und das Arbeitsverhältnis betreffenden Daten mit Anhörungsschreiben vom 25. Mai 2016 (Bl. 134 f. d.A.) den für ihre Kündigung maßgeblichen Sachverhalt nebst Schreiben der Mutter der betroffenen Schülerin sowie eines Ausdrucks der Chat-Nachrichten übermittelt und dem Personalrat ergänzend unter dem 30. Mai 2016 auch die Stellungnahme des Klägers gem. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2016 übersandt (Bl. 75, 136 ff. d.A.). Der Personalrat verfügte damit über alle Informationen, um sich ohne weitere eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu machen. Randnummer 23 Ausweislich des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift des Personalrats vom 1. Juni 2016 (Bl. 166 f. d.A.) hat der Personalrat im Sinne einer abschließenden Entscheidung beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Randnummer 24 2. Die Beklagte hat auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 16. 07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54 mwN). Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die personalführende Stelle des beklagten Landes den WhatsApp-Chat-Auszug erst am 24. Mai 2016 erhalten hat. Der genaue Inhalt des Chat-Verlaufs aber war erforderlich, um das Fehlverhalten des Klägers in Inhalt und Reichweite zuverlässig und hinreichend vollständig erkennen zu können. Die Kündigungserklärungsfrist begann daher erst mit Zugang dieses Chat-Auszugs, so dass die streitgegenständliche Kündigung mit ihrem Zugang beim Kläger am 3. Juni 2016 die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wahrte. Randnummer 25 3. Soweit der Kläger darauf abstellt, ihm sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, insbesondere habe das beklagte Land zu Unrecht zu kurze Fristen für eine Stellungnahme gesetzt bzw. Fristverlängerungsgesuche abgelehnt, ist dies für die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich ohne Relevanz. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist nur im Fall einer Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (vgl. nur ErfK-Niemann, 17. Aufl., § 626 BGB Rz. 47 mwN.). Ausweislich des Kündigungsschreibens und der Anhörung des Personalrats hat das beklagte Land die Kündigung nicht auf einen Verdacht, sondern auf die nach seiner Auffassung erwiesenen Pflichtverletzungen gestützt. Randnummer 26 4. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17 mwN). Randnummer 27
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