weislich Einsatzwechseltätigkeit ausgeführt. Deshalb sei ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2.807,70 € bereits gar nicht in Ansatz zu bringen. Der Rückforderungsbescheid sei aber auch rechtswidrig, soweit darin die Anrechnung eines geldwerten Vorteils für die rein private Poolfahrzeugnutzung in Höhe von 1.337,00 € erfolge. In seinen Bezügemitteilungen sei eindeutig eine Position „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ angegeben gewesen. Es handele sich um wirksame Bescheide. Damit sei eine „Überzahlung“ ausgeschlossen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten – Dienststelle Süd, der Leiter – vom
G – i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, es sei denn, das privat überlassene Kraftfahrzeug werde aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich und für nicht mehr als nur fünf Kalendertage im Kalendermonat privat überlassen, was durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
zuweisen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr sei dem Kläger die Privatnutzung des Fahrzeugs unbegrenzt und nicht nur für maximal fünf Kalendertage im Monat genehmigt worden. Bei der Berechnung der Höhe des auf die Besoldung anzurechnenden Sachbezugs für die private Nutzung des Fahrzeugs seien die geldwerten Vorteile, die auch steuerrechtlich relevant seien, zu berücksichtigen. Dies seien hier für den streitgegenständlichen Nutzungszeitraum des Poolfahrzeugs unter Zugrundelegung der steuerrechtlichen 1 %-Regelung 191,00 € je Monat, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 1.337,00 €. Randnummer 7 Die monatlichen Raten von je 500,00 €, die unter dem monatlichen pfändbaren Betrag (957,46 €) lägen, seien unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers festgelegt worden. Randnummer 8 Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage die Berechnung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) auf der Grundlage des Steuerrechts beigefügt. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2016 zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger hat am 15. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Der Kläger könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
3 BGB sei die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen sei. So sei auf jeden Fall ein Wegfall der Bereicherung eingetreten. Ohne nähere Prüfung sei von einem Wegfall der Bereicherung dann auszugehen, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages – höchstens 300,00 DM – nicht übersteigen. So sei es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – vom 11. Juli 1997 geregelt. Ungeachtet dessen habe der Beklagte gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch. Der Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG berufen. Eine Rückforderung komme nur in Betracht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkannt oder nur deswegen nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im außergewöhnlichen Maße außer Acht gelassen habe. Er habe sich
Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei. Er habe damals mit Herrn W.. von der Besoldungsbuchhaltung gesprochen und dieser habe ihm die Richtigkeit der Bezügemitteilung bestätigt. Aus der Bezügemitteilung habe sich für ihn ergeben, dass zum einen seine normalen regulären Bezüge berücksichtigt worden seien. Zum anderen seien auch die beiden geldwerten Vorteile aufgeführt und versteuert worden.
G habe der Beklagte eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei nicht geschehen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom
dem Bundesbesoldungsgesetz zugestanden habe. Der Kläger verkenne, dass er gemäß § 819 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – verschärft hafte. Die verschärfte Haftung
BGB setze grundsätzlich die positive Kenntnis des Empfängers vom fehlenden Rechtsgrund für die erlangte Leistung voraus oder aber, dass der Fehler so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Schon in der einschlägigen Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ sei in Kapitel 01 Abs. 3 eine ausdrückliche Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz enthalten. Da sich der Kläger als Beamter im Rahmen des Zumutbaren über einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu informieren habe, hätte er sich insbesondere auch über die Regelung des § 10 BBesG informieren müssen. Den Bezügemitteilungen des Klägers sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich bei der Position „geldwerter Vorteil“ um Bezüge handele, aus denen zwar Steuern abgeführt worden seien, jedoch eine Anrechnung auf die Besoldung nicht vorgenommen worden sei. Die Versteuerung eines unentgeltlich gewährten Sachbezugs ersetze nicht die
G vorgesehene Anrechnung auf die Besoldung. Es handele sich insoweit um zwei rechtlich eigenständige Entscheidungen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, er habe bei der Besoldungsbuchhaltung
gefragt und durch Herrn W. die Antwort erhalten, dass die Bezügemitteilungen richtig seien, könne dies nicht
vollzogen werden. Der als Sachbearbeiter für Laufbahnangelegenheiten zuständige Herr W. sei mittlerweile nicht mehr im Dienst des Beklagten und könne damit zu dem Sachverhalt nicht mehr gehört werden. Eine schriftliche Auskunft des Herrn W. liege offensichtlich nicht vor. Im Übrigen sei es fraglich, ob Gegenstand eines persönlichen oder fernmündlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und Herrn W. tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug gemäß § 10 BBesG auf die Besoldung gewesen sei. Der Kläger habe nicht entkräftet, dass er grob fahrlässig i. S. v. § 12 Abs. 2 BBesG gehandelt habe. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom
den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Randnummer 21 Der Kläger hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
G gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung nicht, da es sich jeweils um rechtlich selbständige Entscheidungen des Dienstherrn handelt (s. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2017, § 10 BBesG Rnr. 24). Randnummer 25 Die von der Beklagten bei der Geltendmachung der Rückforderung vorgenommene Berechnung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs entsprechend der 1 %-Regelung im Steuerrecht (vgl. § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) begegnet keinen Bedenken und ist rechtlich anerkannt (VG Hannover, Urteil vom
der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass seine Familie im hier streitgegenständlichen Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf seine Einkünfte angewiesen war. Randnummer 27 Allerdings kann sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten nicht auf den Wegfall der Bereicherung
3 BGB berufen, weil er verschärft haftet. Randnummer 28
G i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB tritt die verschärfte, sich
den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/1 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, a. a. O., juris Rnr. 11).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom
vollziehung dieser Bezügemitteilungen leicht erkennen können, dass die
G vorgeschriebene Sachbezugsanrechnung jeweils nicht erfolgt war und lediglich jeweils nur die Versteuerung des Sachbezugs „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ in den Bezügemitteilungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgewiesen war. Randnummer 32 Soweit der Kläger vortrug, er habe sich
Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei und habe damals von Herrn W. von der Besoldungsbuchhaltung die Bestätigung erhalten, die Bezügemitteilung sei richtig, kann er sich damit bezüglich der verschärften Haftung nicht exkulpieren, da er zum einen nicht
weislich dargelegt hat, ob Gegenstand des zwischen ihm und Herrn W. offensichtlich – mangels eines schriftlichen Belegs – persönlich oder fernmündlich geführten Gesprächs tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug
G auf die Besoldung war. Auch dürfte eine Zeugenvernahme des nicht mehr im Dienst der Beklagten stehenden Herrn W. mit Sicherheit keine weitere Aufklärung mehr bringen, da es hier um Massenverwaltung geht und es daher zweifelhaft ist, ob sich Herr W. noch an die konkrete
frage des Klägers und deren Inhalt erinnern könnte. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in der er auch persönlich anwesend war, nicht gestellt. Randnummer 33
alledem unterliegt der Kläger der verschärften Haftung
1 BGB. Randnummer 34 Der Rückforderungsbescheid vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die von der Behörde zu treffende Billigkeitsentscheidung
G eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten als Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung – wie vorliegend – von Bedeutung. Dabei ist zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Dabei ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung
G einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012, juris) ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint für diese Fälle ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als in der Regel angemessen. Randnummer 37 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in die
seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung auch einzustellen, ob der Grund für die Überzahlung (auch) in seinem Verantwortungsbereich liegt und muss im Rahmen der Rückforderung auch prüfen, ob er im konkreten Fall – zumindest teilweise – von einer Rückforderung absieht. Randnummer 38 Vorliegend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer ausgeführt, im hier der Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum (Januar 2012 bis Juli 2012) seien die Besoldungsstelle und die Stelle für die Anrechnung des Sachbezugs nicht identisch gewesen. Es habe sich um zwei verschiedene Stellen gehandelt. Eine Meldung des Sachbezugs an die Besoldungsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht regelmäßig automatisch erfolgt. Heute würde stets eine direkte Anrechnung des Sachbezugs in der Bezügemitteilung des Beamten erfolgen. Dies sei im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht der Fall gewesen. Heute melde die zuständige Organisationseinheit den Sachbezug an die Besoldungsstelle und der Sachbezug werde dann dort abgezogen. Randnummer 39 Aufgrund dieser Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Überzahlung der Besoldung des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum deshalb gekommen ist, weil aufgrund der damaligen behördlichen Organisationsstruktur eine Meldung des Sachbezugs der dafür zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle nicht erfolgt ist und deshalb dem Kläger seine Bezüge ohne die in § 10 BBesG gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs ausgezahlt wurden. Randnummer 40 Es ist mithin dem selbst verantworteten Risikobereich des Beklagten zuzurechnen, dass er entgegen dem klaren Wortlaut des § 10 BBesG, wonach Sachbezüge auf die Besoldung anzurechnen sind, nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Falle des Erhalts eines Sachbezugs dieser automatisch von der zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle gemeldet und dort durch ein entsprechendes Computersystem in die Bezügemitteilung eingerechnet wird. Der Beklagte muss sich hier vorhalten lassen, dass er über einen gewissen Zeitraum, jedenfalls auch in dem hier streitgegenständlichen, davon abgesehen hat, Sorge dafür zu tragen, dass die Vorgabe des § 10 BBesG auch in den Bezügemitteilungen umgesetzt wird. Randnummer 41 Der Beklagte hat dieses seiner Sphäre zuzurechnende Organisationsverschulden in die von ihm zu treffende Billigkeitserwägung im Rahmen seiner Ermessenserwägungen einzubeziehen. Randnummer 42 Bei zutreffender Gewichtung im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen hätte der Beklagte
alledem im Hinblick auf die bei ihm im hier streitgegenständlichen Zeitraum bestehende, nicht den Vorgaben des § 10 BBesG genügende Organisationsstruktur überlegen müssen, ob die Rückforderungssumme zu reduzieren wäre. Diesbezügliche Überlegungen hat der Beklagte aber bei der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rückforderung überhaupt nicht angestellt. Randnummer 43 Der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides war hier in Folge der unterlassenen Billigkeitserwägung in voller Höhe aufzuheben. In welcher Höhe die Rückforderung wegen des Organisationsverschuldens des Beklagten gegenüber dem Kläger zu erlassen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Das Gericht darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten
G setzen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, a. a. O. Rnr. 38). Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.337,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.