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VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer 3 K 1046/16.NW Urteil Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Verschulden der Behörde § 10 BBesG, § 12 Abs 2 S 3

Obsah (6)§ 8§ 818§ 12§ 819§ 10§ 812

Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Verschulden der Behörde Leitsatz Bei der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge wegen der nicht erfolgten Anrechnung eines Sachbezugs hat die Behörde i

weislich Einsatzwechseltätigkeit ausgeführt. Deshalb sei ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2.807,70 € bereits gar nicht in Ansatz zu bringen. Der Rückforderungsbescheid sei aber auch rechtswidrig, soweit darin die Anrechnung eines geldwerten Vorteils für die rein private Poolfahrzeugnutzung in Höhe von 1.337,00 € erfolge. In seinen Bezügemitteilungen sei eindeutig eine Position „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ angegeben gewesen. Es handele sich um wirksame Bescheide. Damit sei eine „Überzahlung“ ausgeschlossen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten – Dienststelle Süd, der Leiter – vom

  1. Oktober 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als die mit dem Poolfahrzeug vom Kläger durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als geldwerter Vorteil i. S. v. § 10 BBesG berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der auf die Besoldung anzurechnende Sachbezug für die rein private Nutzung des Poolfahrzeugs im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.337,00 € habe der Kläger als zu viel erhaltene Besoldung zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Die Rückforderung basiere auf § 12 Abs. 2 BBesG, da der Kläger zusätzlich zu seiner Besoldung Bezüge in Form von Sachbezügen erhalten habe und damit überzahlt worden sei. Die private Nutzung des Poolfahrzeugs durch den Kläger sei ein auf die Besoldung anzurechnender Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG. Aus den Bezügemitteilungen gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der Position „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ um einen steuerpflichtigen Bezug handele, aus dem die Steuern abgeführt worden seien. Eine Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung sei in den den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Bezügemitteilungen nicht erfolgt. Der Kläger habe die Nutzungsbedingungen der Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerrechtliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ schriftlich in der von ihm unterschriebenen „Genehmigung zur Nutzung eines Poolfahrzeugs“ anerkannt. In dieser Konzern-Rahmenrichtlinie werde unter Kapitel 01 Abs. 3 darauf hingewiesen, dass die Regelungen dieser Richtlinie für zugewiesene Beamte unter Berücksichtigung des Bundesbesoldungsgesetzes gelten. Durch die private Nutzung eines Poolfahrzeugs habe der Kläger einen gemäß § 10 BBesG auf die Besoldung anzurechnenden Sachbezug erhalten. Wegen der in den Bezügemitteilungen nicht erfolgten Anrechnung des Sachbezugs habe der Kläger eine höhere Besoldung als im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehen erhalten. Aufgrund der dem Beamten obliegenden Treuepflicht sei der Kläger verpflichtet, seine Bezügemitteilungen hinsichtlich einer rechtsgrundlosen Überzahlung einschließlich des durch die Kfz-Nutzung erlangten Vorteils auf Richtigkeit zu überprüfen. Dies habe der Kläger versäumt und auch keine Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse angemeldet. Solche grundsätzlichen Pflichten müssten einem Beamten im gehobenen Dienst aber bekannt sein. Damit habe der Kläger i. S. v. § 12 Abs. 2 BBesG grob fahrlässig gehandelt. Ein Mitverschulden des Dienstherrn sei nicht zu erkennen. Es bestehe folglich keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen den Rückforderungsbetrag weiter zu reduzieren bzw. ganz von der Rückforderung abzusehen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Sachbezugs mit einem Handelspreis könnten steuerrechtliche Regelungen zugrunde gelegt werden (VG Hannover, Urteil vom
  2. April 2001 – 13 A 2985/00 –), wie dies auch vorliegend erfolgt sei. Angemessen als Anrechnungsbetrag sei der Betrag, den der Beamte von seiner Besoldung her für das gleiche Gut hätte aufbringen müssen.

§ 8Abs. 2 Einkommenssteuergesetz – Est

G – i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, es sei denn, das privat überlassene Kraftfahrzeug werde aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich und für nicht mehr als nur fünf Kalendertage im Kalendermonat privat überlassen, was durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

zuweisen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr sei dem Kläger die Privatnutzung des Fahrzeugs unbegrenzt und nicht nur für maximal fünf Kalendertage im Monat genehmigt worden. Bei der Berechnung der Höhe des auf die Besoldung anzurechnenden Sachbezugs für die private Nutzung des Fahrzeugs seien die geldwerten Vorteile, die auch steuerrechtlich relevant seien, zu berücksichtigen. Dies seien hier für den streitgegenständlichen Nutzungszeitraum des Poolfahrzeugs unter Zugrundelegung der steuerrechtlichen 1 %-Regelung 191,00 € je Monat, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 1.337,00 €. Randnummer 7 Die monatlichen Raten von je 500,00 €, die unter dem monatlichen pfändbaren Betrag (957,46 €) lägen, seien unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers festgelegt worden. Randnummer 8 Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage die Berechnung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) auf der Grundlage des Steuerrechts beigefügt. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2016 zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger hat am 15. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Der Kläger könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

§ 818Abs.

3 BGB sei die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen sei. So sei auf jeden Fall ein Wegfall der Bereicherung eingetreten. Ohne nähere Prüfung sei von einem Wegfall der Bereicherung dann auszugehen, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages – höchstens 300,00 DM – nicht übersteigen. So sei es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – vom 11. Juli 1997 geregelt. Ungeachtet dessen habe der Beklagte gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch. Der Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG berufen. Eine Rückforderung komme nur in Betracht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkannt oder nur deswegen nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im außergewöhnlichen Maße außer Acht gelassen habe. Er habe sich

Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei. Er habe damals mit Herrn W.. von der Besoldungsbuchhaltung gesprochen und dieser habe ihm die Richtigkeit der Bezügemitteilung bestätigt. Aus der Bezügemitteilung habe sich für ihn ergeben, dass zum einen seine normalen regulären Bezüge berücksichtigt worden seien. Zum anderen seien auch die beiden geldwerten Vorteile aufgeführt und versteuert worden.

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G habe der Beklagte eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Dies sei nicht geschehen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom

  1. Dezember 2015 – 11.01 Pb – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2016 – L 1.101 Pb – aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung führt er aus, der Rückforderungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen. Da für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Anrechnung des Sachbezugs unterblieben sei, sei der Kläger besoldungsrechtlich überzahlt worden. Er habe damit ohne rechtlichen Grund eine höhere Besoldung erhalten als ihm

dem Bundesbesoldungsgesetz zugestanden habe. Der Kläger verkenne, dass er gemäß § 819 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – verschärft hafte. Die verschärfte Haftung

§ 819

BGB setze grundsätzlich die positive Kenntnis des Empfängers vom fehlenden Rechtsgrund für die erlangte Leistung voraus oder aber, dass der Fehler so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Schon in der einschlägigen Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitig überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ sei in Kapitel 01 Abs. 3 eine ausdrückliche Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz enthalten. Da sich der Kläger als Beamter im Rahmen des Zumutbaren über einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu informieren habe, hätte er sich insbesondere auch über die Regelung des § 10 BBesG informieren müssen. Den Bezügemitteilungen des Klägers sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich bei der Position „geldwerter Vorteil“ um Bezüge handele, aus denen zwar Steuern abgeführt worden seien, jedoch eine Anrechnung auf die Besoldung nicht vorgenommen worden sei. Die Versteuerung eines unentgeltlich gewährten Sachbezugs ersetze nicht die

§ 10BBes

G vorgesehene Anrechnung auf die Besoldung. Es handele sich insoweit um zwei rechtlich eigenständige Entscheidungen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, er habe bei der Besoldungsbuchhaltung

gefragt und durch Herrn W. die Antwort erhalten, dass die Bezügemitteilungen richtig seien, könne dies nicht

vollzogen werden. Der als Sachbearbeiter für Laufbahnangelegenheiten zuständige Herr W. sei mittlerweile nicht mehr im Dienst des Beklagten und könne damit zu dem Sachverhalt nicht mehr gehört werden. Eine schriftliche Auskunft des Herrn W. liege offensichtlich nicht vor. Im Übrigen sei es fraglich, ob Gegenstand eines persönlichen oder fernmündlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und Herrn W. tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug gemäß § 10 BBesG auf die Besoldung gewesen sei. Der Kläger habe nicht entkräftet, dass er grob fahrlässig i. S. v. § 12 Abs. 2 BBesG gehandelt habe. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom

  1. Juli 1997, dort Nr. 12.2.12, könne sich der Kläger nicht berufen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (s. Nr. 12.2.14 BBesGVwV). Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch im Widerspruchsverfahren keine erneute Billigkeitsprüfung angezeigt gewesen. Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 BBesG seien die Bruttobeträge anzusetzen. Für die Beklagte habe auch kein Anlass bestanden, von der hier gebotenen Rückforderung ganz oder zum Teil aus Billigkeitsgründen abzusehen. Dies würde voraussetzen, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Für die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung sei es ausreichend, dass dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 500,00 € eingeräumt worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei insoweit berücksichtigt worden. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer hat die Beklagten-Vertreterin noch ausgeführt, in dem hier der Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum (Januar 2012 bis Juli 2012) seien die Besoldungsstelle und die Stelle für die Anrechnung des Sachbezugs nicht identisch gewesen. Es habe sich um zwei verschiedene Stellen gehandelt. Eine Meldung des Sachbezugs an die Besoldungsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht regelmäßig automatisch erfolgt. Heute würde stets eine direkte Anrechnung des Sachbezugs in der Bezügemitteilung des Beamten erfolgen, indem die zuständige Organisationseinheit den Sachbezug an die Besoldungsstelle melde und diese den Sachbezug dann berücksichtige. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  2. Juli 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 19 Der Bescheid des Beklagten – Dienststelle Süd – vom
  3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten – Dienststelle Süd Der Leiter – vom
  4. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge

den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 812Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde.

Randnummer 21 Der Kläger hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom

  1. Januar 2012 bis
  2. Juli 2012 Sachbezüge erhalten, indem ihm die private Nutzung eines Poolfahrzeugs gestattet worden war. Der Begriff des Sachbezugs umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten. Mit der dem Kläger genehmigten privaten Nutzung des Poolfahrzeugs floß ihm als Beamter im Zusammenhang mit seinem Amt ein wirtschaftlicher Vorteil zu, denn er ersparte Aufwendungen für ein ansonsten von ihm angeschafftes Privatfahrzeug. Der Kläger hat diesen Sachbezug aufgrund eigener Entschließung ausweislich der von ihm unterzeichneten „Genehmigung zur Nutzung eines Poolfahrzeugs“ entgegengenommen. Randnummer 22 Gemäß Kapitel 01 Abs. 3 der Konzern-Rahmenrichtlinie „Lohnsteuerliche Behandlung arbeitgeberseitiger überlassener Fahrzeuge, Modul Poolfahrzeuge“ i. V. m. § 10 BBesG sollte ihm dieser Sachbezug nicht unentgeltlich zufließen, sondern auf seine Besoldung angerechnet werden. Randnummer 23 Die Beklagte hat es jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum versäumt, in den monatlichen Bezügemitteilungen an den Kläger diesen Sachbezug gemäß Kapitel 01 Abs. 3 der Konzern-Rahmenrichtlinie i. V. m. § 10 BBesG auf seine monatliche Besoldung anzurechnen. Aufgrund der im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgten, in § 10 BBesG gesetzlich aber vorgesehenen Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung hat der Kläger rechtsgrundlos eine um 1.337,00 € zu hohe Besoldung erhalten. Randnummer 24 Die in den Bezügemitteilungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum jeweils in der Rubrik „Zu versteuernde Nebeneinkünfte (DB AG) Geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ ausgewiesene Versteuerung des Sachbezugs ersetzt die

§ 10BBes

G gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung nicht, da es sich jeweils um rechtlich selbständige Entscheidungen des Dienstherrn handelt (s. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: April 2017, § 10 BBesG Rnr. 24). Randnummer 25 Die von der Beklagten bei der Geltendmachung der Rückforderung vorgenommene Berechnung des geldwerten Vorteils des Sachbezugs entsprechend der 1 %-Regelung im Steuerrecht (vgl. § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) begegnet keinen Bedenken und ist rechtlich anerkannt (VG Hannover, Urteil vom

  1. April 2001 – 13 A 2985/00 –). Der Kläger hat insoweit keine Einwände vorgebracht. Randnummer 26 Es kann hier ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom
  2. Juli 1997 (GMBl. 1997, 314), da hier die monatlichen Überzahlungen von 191,00 € brutto über dem in Nr. 12.2.12 der genannten Höchstbetrag von 300,00 DM (= 153,39 €) liegen. Der ihm im Zeitraum vom
  3. Januar 2012 bis
  4. Mai 2012 insgesamt zu viel gezahlte Betrag von 1.337,00 € kann aber als im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht angenommen werden. Dem Kläger ist dabei zugute zu halten, dass er – wie sich aus seinen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Bezügemitteilungen entnehmen lässt – verheiratet ist und in seinem Haushalt zwei noch in Ausbildung befindliche Kinder leben, somit

der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass seine Familie im hier streitgegenständlichen Zeitraum zum Bestreiten des Lebensunterhaltes auf seine Einkünfte angewiesen war. Randnummer 27 Allerdings kann sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten nicht auf den Wegfall der Bereicherung

§ 818Abs.

3 BGB berufen, weil er verschärft haftet. Randnummer 28

§ 12Abs. 2 Satz 2 BBes

G i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB tritt die verschärfte, sich

den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Dann ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es im Fall der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Für die Frage, ob der Beamte den Mangel erkennen muss, kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an; von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungstatbeständen verfügt.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/1 –, juris) liegt Offensichtlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, a. a. O., juris Rnr. 11).

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, juris und vom
  2. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, juris m. w. N.; st. Rspr.). Randnummer 29 So gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Beamten, seine Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 195 – 2 C 31/82 –, a. a. O., vom
  4. November 1982 – 2 C 14.81 –, juris m. w. N. und vom
  5. April 2012 – 2 C 4/11 –, juris). Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 1985 – 2 C 31/82 –, a. a. O.). Randnummer 30 Den Kläger trifft als Beamter in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 in Bezug auf die Überprüfung die ihm zufließenden Bezüge mithin eine Sorgfaltspflicht. Er war daher auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum gehalten, seine Bezügemitteilungen zu prüfen sowie auf Überzahlungen zu achten. Bei den Bezügemitteilungen handelt es sich im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers nicht um rechtsmittelfähige Bescheide i. S. v. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die einer Bestandskraft zugänglich wären. Randnummer 31 Dem Kläger hätte im hier streitgegenständlichen Zeitraum bei der ihm obliegenden Überprüfung seiner Bezügemitteilungen die Nichtanrechnung des Sachbezugs (private Nutzung des Poolfahrzeugs) auf seine Bezüge auffallen müssen. So hätte er bei einfacher rechnerischer

vollziehung dieser Bezügemitteilungen leicht erkennen können, dass die

§ 10BBes

G vorgeschriebene Sachbezugsanrechnung jeweils nicht erfolgt war und lediglich jeweils nur die Versteuerung des Sachbezugs „geldwerter Vorteil Poolfahrzeug“ in den Bezügemitteilungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausgewiesen war. Randnummer 32 Soweit der Kläger vortrug, er habe sich

Erhalt der ersten Bezügemitteilung bei der Beklagten erkundigt, ob die Berechnung rechtens sei und habe damals von Herrn W. von der Besoldungsbuchhaltung die Bestätigung erhalten, die Bezügemitteilung sei richtig, kann er sich damit bezüglich der verschärften Haftung nicht exkulpieren, da er zum einen nicht

weislich dargelegt hat, ob Gegenstand des zwischen ihm und Herrn W. offensichtlich – mangels eines schriftlichen Belegs – persönlich oder fernmündlich geführten Gesprächs tatsächlich die Frage der Anrechnung des überlassenen Poolfahrzeugs als Sachbezug

§ 10BBes

G auf die Besoldung war. Auch dürfte eine Zeugenvernahme des nicht mehr im Dienst der Beklagten stehenden Herrn W. mit Sicherheit keine weitere Aufklärung mehr bringen, da es hier um Massenverwaltung geht und es daher zweifelhaft ist, ob sich Herr W. noch an die konkrete

frage des Klägers und deren Inhalt erinnern könnte. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in der er auch persönlich anwesend war, nicht gestellt. Randnummer 33

alledem unterliegt der Kläger der verschärften Haftung

§ 819Abs.

1 BGB. Randnummer 34 Der Rückforderungsbescheid vom

  1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2016 ist aber dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte die von ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG im Rahmen einer Rückforderung zwingend zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen hat. Randnummer 35

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die von der Behörde zu treffende Billigkeitsentscheidung

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten als Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung – wie vorliegend – von Bedeutung. Dabei ist zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Dabei ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. August 2005, juris und Urteil vom
  2. Januar 1994, BVerwGE 95, 94 und juris; OVG Hamburg, Urteil vom
  3. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 33). Randnummer 36

der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2012, juris) ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint für diese Fälle ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages als in der Regel angemessen. Randnummer 37 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in die

seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung auch einzustellen, ob der Grund für die Überzahlung (auch) in seinem Verantwortungsbereich liegt und muss im Rahmen der Rückforderung auch prüfen, ob er im konkreten Fall – zumindest teilweise – von einer Rückforderung absieht. Randnummer 38 Vorliegend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer ausgeführt, im hier der Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum (Januar 2012 bis Juli 2012) seien die Besoldungsstelle und die Stelle für die Anrechnung des Sachbezugs nicht identisch gewesen. Es habe sich um zwei verschiedene Stellen gehandelt. Eine Meldung des Sachbezugs an die Besoldungsstelle sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht regelmäßig automatisch erfolgt. Heute würde stets eine direkte Anrechnung des Sachbezugs in der Bezügemitteilung des Beamten erfolgen. Dies sei im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht der Fall gewesen. Heute melde die zuständige Organisationseinheit den Sachbezug an die Besoldungsstelle und der Sachbezug werde dann dort abgezogen. Randnummer 39 Aufgrund dieser Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Überzahlung der Besoldung des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum deshalb gekommen ist, weil aufgrund der damaligen behördlichen Organisationsstruktur eine Meldung des Sachbezugs der dafür zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle nicht erfolgt ist und deshalb dem Kläger seine Bezüge ohne die in § 10 BBesG gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Sachbezugs ausgezahlt wurden. Randnummer 40 Es ist mithin dem selbst verantworteten Risikobereich des Beklagten zuzurechnen, dass er entgegen dem klaren Wortlaut des § 10 BBesG, wonach Sachbezüge auf die Besoldung anzurechnen sind, nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Falle des Erhalts eines Sachbezugs dieser automatisch von der zuständigen Organisationseinheit an die Besoldungsstelle gemeldet und dort durch ein entsprechendes Computersystem in die Bezügemitteilung eingerechnet wird. Der Beklagte muss sich hier vorhalten lassen, dass er über einen gewissen Zeitraum, jedenfalls auch in dem hier streitgegenständlichen, davon abgesehen hat, Sorge dafür zu tragen, dass die Vorgabe des § 10 BBesG auch in den Bezügemitteilungen umgesetzt wird. Randnummer 41 Der Beklagte hat dieses seiner Sphäre zuzurechnende Organisationsverschulden in die von ihm zu treffende Billigkeitserwägung im Rahmen seiner Ermessenserwägungen einzubeziehen. Randnummer 42 Bei zutreffender Gewichtung im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen hätte der Beklagte

alledem im Hinblick auf die bei ihm im hier streitgegenständlichen Zeitraum bestehende, nicht den Vorgaben des § 10 BBesG genügende Organisationsstruktur überlegen müssen, ob die Rückforderungssumme zu reduzieren wäre. Diesbezügliche Überlegungen hat der Beklagte aber bei der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rückforderung überhaupt nicht angestellt. Randnummer 43 Der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides war hier in Folge der unterlassenen Billigkeitserwägung in voller Höhe aufzuheben. In welcher Höhe die Rückforderung wegen des Organisationsverschuldens des Beklagten gegenüber dem Kläger zu erlassen ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Das Gericht darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G setzen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, a. a. O. Rnr. 38). Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.337,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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