den §§ 3a ff. UVPG zu berücksichtigen. (Rn.13) 2. Windfarmen sind als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen
Die Ergänzung einer Windfarm durch weitere Windenergieanlagen unterfällt unabhängig vom Antragsteller dem Anwendungsbereich von §§ 3b, 3c S 5 und § 3e UVPG. (Rn.14)
teilige Umweltauswirkung im Sinne des § 3c S 1 UVPG, wenn bezüglich einer Vielzahl von Immissionsorten
dem vorgelegten Gutachten deutliche Begrenzungen des Schattenwurfes erforderlich sind und bezüglich mehrerer Immissionsorte im Hinblick auf die schon das zulässige Maß überschreitende Vorbelastung nur eine Nullbeschattung zulässig ist. (Rn.43) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
GO) statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nichtbegünstigten gegen einen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag wiederherstellen. Der vorliegende Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antrags- und in einem
folgenden Klageverfahren klagebefugt, denn ihr Anwesen D. 1 (Gemarkung Metzenhausen, Flur ... Nr. ...) liegt in relevanter Nähe zu den Immissionsorten 14, 15 und 23 (vgl. Gutachten E. vom 6. September 2016, S. 29 und Karte 6). Unter anderem an den genannten Immissionsorten 14 und 15 wird
dem vorgenannten Gutachten der dort geltende
twert von 40 dB(A) überschritten. Des Weiteren ist für die unmittelbar benachbarten Anwesen D. 2 und D. 3 eine Beschränkung des Schattenwurfs in die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 (S. 16) aufgenommen worden, so dass auch für das Anwesen der Antragstellerin von relevanten Auswirkungen durch den Schattenwurf auszugehen ist. Danach ist die Antragstellerin zweifelsfrei in den von § 5 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschützten
barrechten betroffen. Randnummer 4 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist dem Rechtsbehelf nicht deshalb aufschiebende Wirkung beizumessen, weil die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Genehmigung unzureichend wäre. Die Begründung genügt vielmehr den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Randnummer 5 Danach ist dann, wenn eine Behörde – wie hier –
GO die sofortige Vollziehung anordnet und damit einem dagegen gerichteten Widerspruch die aufschiebende Wirkung nimmt, das besondere Interesse an dieser Anordnung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
GO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beigeladenen und des Antragsgegners und zu Gunsten der Antragstellerin aus. Randnummer 7 Diese Interessenerwägung hat sich an dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse einerseits der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und andererseits dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu orientieren. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erlangen Bedeutung, wenn dessen Ergebnis eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint grundsätzlich die aufschiebende Wirkung geboten, weil weder ein öffentliches Interesse noch ein privates Interesse an der Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse und auch im privaten Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird. Randnummer 8
Maßgabe dieser Grundsätze haben die Interessen der Antragstellerin hier das Gewicht, das erforderlich ist, um ihrem Widerspruch die begehrte aufschiebende Wirkung zurückzugeben. Denn ihr Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird
der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
derzeitigem Stand Erfolg haben. Die Genehmigung verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten, so dass sie deren Aufhebung derzeit erstreiten könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 9 Die Antragstellerin kann gegen die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 einwenden, sie sei unter Verletzung von Verfahrensbestimmungen ergangen, die sie rügen kann. So steht ihr die Befugnis zu – unabhängig vom Vorliegen einer Verletzung in eigenen Rechten – zu rügen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) (1.). Ihre Rüge ist derzeit sachlich begründet, weil die UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde und eine erforderliche UVP deshalb zu Unrecht unterblieben ist (2.). Dieser Verfahrensverstoß führt – sofern keine wirksame
holung erfolgt – in einem Widerspruchs- oder
folgenden Klageverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen materiellen Rechten ankommt (3.). Randnummer 10 1.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
RG – obwohl die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient – im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs die fehlende UVP rügen. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO – wie hier der Antragstellerin – für entsprechend anwendbar erklärt, begründet er nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom
1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestand in dem vorliegenden Fall (Errichtung von 3 Windkraftanlagen) Anlass für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1, 3 und 4 UVPG.
Nr. 1.6 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 UVPG) ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung und von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich; ab 20 Windkraftanlagen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Nr. 17.2 der Anlage 1 UVPG ist bei einer Rodung von 1 Hektar bis weniger als 5 Hektar Wald eine standortbezogene Vorprüfung, bei einer Rodung von 5 bis weniger als 10 Hektar Wald eine allgemeine Vorprüfung und bei einer Rodung von mehr als 10 Hektar Wald eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Randnummer 13 Hier war eine allgemeine Vorprüfung
UVPG durchzuführen.
2 und 3 UVPG auch, wenn mit einer neu hinzutretenden Anlage die Werte überschritten werden,
denen eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
der Anlage 1 zum UVPG erforderlich wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Windenergieanlagen in einem Abstand so zueinander stehen, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Von einem solchen Abstand ist auszugehen, wenn die Anlagen in einem Abstand von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 u.a. –, juris) aufgestellt werden sollen. Dann handelt es sich sowohl
der Nr. 1.6 der Anlage zum UVPG als auch im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorschriften (Nr. 1.6 des Anhangs zur
der Karte 1 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom
Auffassung der Kammer schon die Regelungen der Nr. 1.6 des Anhangs zur
Es bedarf keiner vertieften Prüfung, ob eine solche Pflicht nicht auch
Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit § 3c Satz 5 und § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG bestand. Im Hinblick auf die genehmigte dauerhafte Rodung von 1,3 ha Wald (S. 9 der Genehmigung vom 27. Dezember 2016) bestand
der vorgenannten Vorschrift eine (gleichrangige) Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung. Ob sich durch Zusammenrechnen der Rodungsflächen von weiteren 12 noch nicht UVP-geprüften Anlagen ebenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfungspflicht im Einzelfall (ab 5 ha bis 10 ha) ergab, ist
dem zuvor Ausgeführten in dem vorliegenden Eilverfahren nicht aufklärungsbedürftig. Randnummer 16 Die Pflicht zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 3e Abs. 1 UVPG. Danach besteht die Pflicht zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als Solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (Nr. 1) die in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (Nr. 2) eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.v. § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen einzubeziehen, für die
der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine UVP durchgeführt worden ist. Die Vorschrift erfasst damit nur den Fall, dass für das Grundvorhaben, das geändert oder erweitert werden soll, als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3e UVPG, Rn. 9). Randnummer 17 Handelt es sich – wie hier – immissionsschutzrechtlich um eine Windfarm, so ist diese auch
Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG als eine Anlage zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Danach sind die zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen wie eine Änderung oder Erweiterung eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens zu behandeln. Auf den Fall einer
träglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiben, findet
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (– 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219, Leitsatz 1 und juris, Rn. 16) § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung. Die UVP-Pflichtigkeit des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens richtet sich entweder
3 UVPG (Hineinwachsen in die UVP-Pflicht durch erstmaliges Erreichen oder Überschreiten des Größen- oder Leistungswertes eines „X-Vorhabens“
Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG) oder
§ 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG(Hineinwachsen in Prüfwerte eines „A-“ oder „S-Vorhabens“
Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG; vgl. dazu Sangenstedt, § 3e, Rn. 9). Randnummer 18 Vorliegend ist § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG anzuwenden. Diese Vorschriften regeln die UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung kleinerer nicht UVP-pflichtiger Vorhaben; gemeint sind Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben mit denen „X-Schwellenwerte“, die eine obligatorische UVP-Pflicht auslösen, nicht erreicht oder überschritten werden. Die Vorschrift macht die Notwendigkeit einer UVP auch in diesen Fällen vom Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
Gegenstand der Vorprüfung sind dabei die Umweltauswirkungen des geänderten oder erweiterten Vorhabens, wobei
Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergänzend auch Vorbelastungen durch andere Vorhaben zu berücksichtigen sind (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c, Rn. 41). Randnummer 19 Bei einer Änderung des (lediglich vorprüfungspflichtigen) Ausgangsvorhabens in Form der Erweiterung der Windfarm um drei weitere Anlagen (vgl. zur Anwendung des maßgeblichen Fachrechts: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 9) ist Gegenstand der UVP-Vorprüfung die Anlage in ihrem geänderten Zustand. Sind nämlich in dem auch hier vorliegenden Falle einer Änderung eines bei seiner Zulassung nicht UVP-pflichtigen Vorhabens die Vorbelastungen des Grundvorhabens insgesamt noch nicht Gegenstand einer UVP gewesen, so dass bei der Vorprüfung des Änderungsvorhabens nicht auf Erkenntnisse aus einem früheren UVP-Verfahren zurückgegriffen werden kann, so ist es zur Erfüllung des Zwecks der Vorprüfung unerlässlich, dass die potentiellen Umwelteinwirkungen des Grundvorhabens, d.h. der früher ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigten Anlagen in der Windfarm, einbezogen werden. Diese Vorbelastungen sind daher von der Behörde ebenso zu ermitteln wie mögliche zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen, die erst durch das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben selbst ausgelöst werden. Ergibt die Vorprüfung, dass solche zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hängt deren Erheblichkeit wiederum davon ab, ob ihnen bei einer umweltzentrierten, am Ziel wirksamer Umweltvorsorge orientierten Bewertung
den Maßstäben des einschlägigen Fachrechts Genehmigungsrelevanz zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – die Zulassung wegen spezifischer Umweltrisiken der Änderung oder Erweiterung versagt oder mit Schutzauflagen versehen werden könnte (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3e, Rn. 30). Randnummer 20 Dass bei genehmigungsbedürftigen Änderungen eines Vorhabens die Anlage in geändertem Zustand (und nicht nur die Änderung isoliert) Gegenstand des Verfahrens zu sein hat, entspricht im Übrigen allgemeinen Grundsätzen im Fachrecht (vgl. etwa zum Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, NVwZ 2000, 1047 und juris, Rn. 2, m.w.N.; zum Verfahren
SchG: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG, Rn. 158, m.w.N.). Randnummer 21 b) Die vom Beklagten im Genehmigungsverfahren unter dem 25. November 2016 durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht den
Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG vom Gericht zu prüfenden Anforderungen. Randnummer 22 Die rechtlichen Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung ergeben sich im Wesentlichen aus § 3c Satz 1 UVPG. Danach ist – sofern (wie hier für das vorliegende Änderungsvorhaben) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Gemäß § 3c Satz 3 UVPG ist bei den Vorprüfungen auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
Satz 4 UVPG ist bei der allgemeinen Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Randnummer 23 Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüfungstiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen; bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 sowie Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.). Randnummer 24
wohl herrschender Meinung ist dabei von einer strukturellen Zweistufigkeit des behördlichen Untersuchungsprogramms auszugehen. Die Behörde hat zunächst – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln; dabei kommt dem
1 Satz 1 UVPG maßgeblichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG eine wesentliche Hilfsfunktion für eine systematische und strukturierte Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts
Art einer – allerdings nicht abschließenden – „Checkliste“ zu (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom
vollziehbar ist. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die
vollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Es hat daher nur eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle stattzufinden, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass
träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, a.a.O., Rn. 29; zur Nichtberücksichtigung von Erkenntnissen
dem Stichtag der UVP-Vorprüfung auch BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, UPR 2015, 39 und juris, Rn. 39). Randnummer 26 Auch zur Sicherung der gerichtlichen Kontrolle der Ergebnisse der Vorprüfung ist diese
Satz 6 UVPG sowohl hinsichtlich der Durchführung als auch hinsichtlich des Ergebnisses zu dokumentieren (zur Ratio der Norm vgl.: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, a.a.O., § 3c Rn. 21; Sangenstedt, a.a.O., § 3c Rn. 30). Anhaltspunkte für diese Dokumentationspflicht gibt der Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten des Bund-Länder-Arbeitskreises „UVP“ (Endfassung 14. August 2003, auf der Internetseite www.bmub.bund.de verfügbar), dessen Nr. 2.5 wie folgt lautet: „Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in einem allgemein zugänglichen Protokoll in begründeter und inhaltlich
vollziehbarer Weise (u.a. für ggf. erfolgende gerichtliche Kontrolle bzw. Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission). Dabei sollte auf Folgendes eingegangen werden: - Daten und Informationsgrundlage (Unterlagen, die der Vorprüfung zu Grunde liegen) - Rechtsgrundlagen (Anlass für die Vorprüfung; Zuordnung des Vorhabens zur Anlage 1 des UVPG und Zuordnung zu den entsprechenden Paragraphen, die das Erfordernis der Vorprüfung des Einzelfalls begründen.) - Sachverhaltsdarstellung: (a) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens (Träger des Vorhabens; Art des Vorhabens; Anlass der Vorprüfung; kumulierende Vorhaben; Größe des Vorhabens) (b) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes (c) Beschreibung der
teiligen Umweltauswirkungen (Überschlägige Beschreibung der
teiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage einer Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standortes - Einschätzung, ob erhebliche
teilige Umweltauswirkungen vorliegen können: (a) Überschlägige Einschätzung für jede Umweltauswirkung, ob sie erheblich sein kann (Einschätzung der Erheblichkeit der
teiligen Umweltauswirkungen
1 UVPG) (b) Abschließende Gesamteinschätzung (Zusammenführung der Einzeleinschätzungen zu einer Gesamteinschätzung, ob das Vorhaben erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann oder nicht; Darlegung der Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und des Kriteriums des § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG); Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht.“ Randnummer 27 Die Durchführung der UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 und ihr Ergebnis sind indessen nicht i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG
vollziehbar dokumentiert worden. Der Vermerk lautet: „Im oben genannten Genehmigungsverfahren konnte auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden. Grundlage für die Feststellung, dass keine UVP erforderlich ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, die der Antragsteller in Auftrag gegeben hat, sowie die weiteren Gutachten, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen geeignet sind. Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Einwirkbereiche von 19 Windenergieanlagen (incl. der 3 beantragten). Vier dieser 19 Windenergieanlagen waren Teil einer UVP. In der näheren Umgebung, in einem Umkreis von unter 3 km besteht eine Vorbelastung durch 17 Windenergieanlagen, von denen 5 Teil einer UVP waren. Aufgrund der Größe des Vorhabens war somit eine UVP gem. Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 nicht durchzuführen.“ Randnummer 28 Anschließend werden die Kriterien
UVPG Anlage 2 abgearbeitet mit der Schlussfolgerung: „Die vorangehenden Aussagen führen zu dem Ergebnis, dass der Standort hinsichtlich der Nutzungs-, der Qualitäts- und der Schutzkriterien mit geringen bis mäßigen Qualitätsmerkmalen ausgestattet ist. Dementsprechend sind erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch das Planungsvorhaben
derzeitigem Kenntnisstand auf diese Schutzgüter nicht zu erwarten. Dementsprechend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in vorliegenden Fall nicht notwendig.“ Randnummer 29 Die vorgenannte UVP-Vorprüfung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Randnummer 30 aa. Schon die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse ist unzureichend. So ist beispielsweise nicht erkennbar, ob etwa das Schreiben der SGD Nord vom
Nr. 3.2.1 TA Lärm noch tolerierbaren) 1 dB(A) nicht zulässig ist (vgl. VG München, Urteil vom
Auffassung des Antragsgegners nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor Lärm. Dort ist auf Seite 32 das Ergebnis in folgender Tabelle festgehalten: Randnummer 34 Randnummer 35 Die SGD Nord hat in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang beim Antragsgegner am 24. Oktober 2016) folgendes gefordert: Randnummer 36 Randnummer 37 Danach muss der
twert der Emissionen um 1,7 dB(A) verringert werden, was in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 auch so umgesetzt wurde. Damit konnte der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht davon ausgehen, dass hier durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen insoweit Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 3 UVPG), da die immissionsschutzrechtliche Fachbehörde eine weitere Verringerung rechtlich für erforderlich gehalten hat. Randnummer 38 Maßstab für die – im Rahmen einer UVP-Vorprüfung überschlägig zu klärende – Frage, ob von einem Vorhaben erhebliche
teilige Umweltauswirkungen ausgehen können (§ 3c Satz 1 UVPG), ist das jeweils einschlägige Fachrecht. Bei einem Vorhaben zur Änderung einer
dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, von der schädliche Umweltauswirkungen unter anderem durch Lärmimmissionen ausgehen können, ist dies insbesondere § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 ff. BImSchG. In Konkretisierung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen unter anderem auch für die
barschaft nicht hervorgerufen werden können, sind bei der Prüfung von Anträgen auf Änderung einer solchen Anlage für die Ermittlung und Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche die Vorschriften der Technischen Anleitung (TA) Lärm zu beachten (vgl. Nr. 1 Abs.3 Buchstabe
Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Diese setzt sich – sofern wie vorliegend im Einwirkungsbereich der Anlage neben den Geräuschen durch die zu beurteilende Anlage auch andere Anlagengeräusche auftreten – aus der Vorbelastung durch diese Anlagen und die (prognostisch zu ermittelnde) Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage zusammen (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm; zum Ganzen auch: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Bd. IV, TA Lärm 3.1, Rn. 10). Randnummer 39 Danach beruht die UVP-Vorprüfung vom
twerte gelangt ist (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris). Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass hier die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes nicht berücksichtigt wurden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden oder hier für die Immissionspunkte 18 und 21 dazu führen würden, dass nicht von einem Beurteilungspegel für die
t von (
Auffassung der Gutachter zulässigen) 41,4 dB(A), sondern von in jedem Fall unzulässigen 41,5 dB(A) auszugehen wäre, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheiden zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris). Randnummer 42 Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung über die zutreffende Erfassung der von der Lärmimmissionsgesamtbelastung zumindest potentiell betroffenen Immissionsorte (Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm i.V.m. Anhang 1.3; vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV. TA Lärm 3.1, Nr. 2, Rn. 19). Randnummer 43 bb) Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch wäre ebenso die Wirkung des Schattenwurfes – insbesondere auch im Hinblick auf die Antragstellerin – weiter aufzuklären gewesen. Die beiden
barhäuser D. 2 und D. 3 sind
dem Gutachten A. B. vom
der Vorbelastung über dem zulässigen Wert (Gutachten A. B. vom 22. August 2016, S. 14f.), so dass die Annahme der Vorprüfung, „Um das zulässige Maß nicht zu überschreiten, sind Betriebseinschränkungen vorgesehen“, die Sachlage nicht trifft. Darüber hinaus sind Gesamtbelastungen bei einer Reihe von Immissionsorten zu befürchten, die über dem zulässigen Maß liegen. Eine Vielzahl von Immissionsorten werden
dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016, S. 16, vor einer nicht mehr zulässigen Beschattung geschützt, die Immissionsorte SR01, SR15 und SR16 dürfen überhaupt nicht beschattet werden. Danach ist eine Erheblichkeit der Auswirkungen durch den Schattenwurf ohne Zweifel anzunehmen. Randnummer 44 Eine bedrängende Wirkung für zum Teil nur etwas mehr als 600 m von den 232 m hohen Anlagen entfernt gelegene Wohnhäuser wurde in der Vorprüfung nicht in Erwägung gezogen oder gar geprüft. Hier hätte eine Einzelfallprüfung für eine optisch unzumutbare Beeinträchtigung nahegelegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG – NVwZ-RR 2011, 438 ; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2013, – 4 L 914/13.KO –), da Wohnhäuser in einer geringeren Entfernung als der dreifachen Anlagenhöhe (696
den vorliegenden Karten möglich zu sein. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob in der hier beschriebenen Positionierung ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchberg in der Fassung der
Satz 4 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Mit hier 15 noch nicht UVP-geprüften Anlagen liegt die Windfarm erheblich über dem Eingangswert für die allgemeine Vorprüfung (6 Anlagen) und näher an der zwingenden UVP-Pflicht (20 Anlagen).
der Systematik geht der Gesetzgeber richtlinienkonform davon aus, dass bei 20 Anlagen es keines Hinzutretens von erheblichen Umwelteinwirkungen bedarf, um die UVP-Pflicht zu eröffnen. Je näher die Windfarm an diese Zahl heranrückt, desto geringer dürfte das einzelne Gewicht der speziellen (ggf. standortbezogenen) Einwirkungen sein, um die Schwelle der UVP-Pflicht zu überschreiten. Randnummer 47 Es kann danach dahingestellt bleiben, ob etwa die Betroffenheit von Fledermäusen, Kranichen, Rotmilanen und Wildkatzen ausreichend ermittelt wurde. Jedenfalls wurden auch insoweit lediglich die hier beantragten drei Windenergieanlagen separat betrachtet. Hinsichtlich der Bestimmtheit von Auflagen für den Kranichschutz wird auf das Urteil der Kammer vom 7. September 2016 – 4 K 963/15.KO hingewiesen. Der Hinweis auf S. 7 des Genehmigungsbescheides unter der Nebenbestimmung 2.2.2.2 ist jedenfalls nicht
vollziehbar, da eine Seite 147 einer der vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis zum Kranichschutz erkennen lässt, und die vorgelegte UVS (soweit hier verstanden: Umweltverträglichkeitsstudie: = Allgemeine Vorprüfung der Fa. E. vom Oktober 2016), die ASP (Artenschutzrechtliche Prüfung) und der LBP (Landespflegerische Begleitplan) jeweils eine solche Seite nicht aufweisen. Randnummer 48 c) Zwar kann
ständiger Rechtsprechung eine erforderliche, aber unterbliebene oder nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen durchgeführte UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden, mit der Folge, dass eine fehlerfreie
holung der Vorprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, die Fehlerkorrektur abschließt, ohne dass das Genehmigungsverfahren neu durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 und juris, Rn. 24 ff., m.w.N.). Eine erfolgreiche Fehlerkorrektur durch
holung der Vorprüfung setzt danach aber voraus, dass die Defizite der nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich der Ermittlung der zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung in der
geholten Vorprüfung ausgeräumt werden. Dies ist hier auch in der Genehmigung vom
Osten oder Süden, weg von den Grenzen des Biotops, behoben. Randnummer 50 Im Übrigen durfte eine Bewertung der Umweltauswirkungen, wie sie in § 12 UVPG vorgesehen ist, von dem Antragsgegner im Rahmen der hier durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nicht vorgenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
eigener Einschätzung der Genehmigungsbehörde nicht vollständig geeignet, die Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen, so bleiben diese Auswirkungen beachtlich und sind zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG). Die Auswirkungen auf das Biotop wurden nicht gesehen und bewertet. Ist – wie hier – eine Bewertung
UVPG erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen insbesondere im Hinblick auf Schall- und Schattenimmissionen und die Auswirkungen auf das Biotop zu beurteilen, so ist
der vorgenannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, (Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O.) eine UVP durchzuführen. Randnummer 51 3) Die
alledem schon auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit des Schutzguts „Mensch“ sowohl durch Lärmimmissionen als auch (selbständig tragend) durch Schattenimmissionen beruhende und deshalb im Ergebnis nicht
vollziehbar begründete UVP-Vorprüfung führt zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom
RG u.a. dann verlangt werden, wenn eine
dem UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die – wie hier – nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung
RG gleich. Diese Regelung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO. Randnummer 53 Diese Vorschriften begründen mithin für die – auch für ein
folgendes Klageverfahren klagebefugte – Antragstellerin
dem Stand des vorliegenden Eilverfahrens derzeit einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides und verdrängen damit als Sondervorschriften die allgemeine Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung
GO. Aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergibt sich zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung auch unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat; § 46 VwVfG findet mithin ebenfalls keine Anwendung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Auf die Frage, ob die angefochtene Genehmigung materielle Rechte der Antragstellerin verletzt, kommt es
alledem nicht mehr an. Randnummer 54
barhäuser D. 2 und 3 angeordneten Einschränkungen der Beschattung auch ihr Haus ausreichend zu schützen in der Lage sind. Randnummer 55
SchG wird eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen nur erteilt, wenn diese so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die
barschaft nicht hervorgerufen werden. Im Hinblick auf die Entfernung ist hier nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin erhebliche
teilen und Belästigungen ausgesetzt sein wird. Randnummer 56 Auf die allgemeinen Vorschläge zu Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese richten sich entweder an die Träger der Bauleitplanung oder es handelt sich um Festlegung von Abständen, die dem bei Planungen zu beachtenden immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) dienen. Sie lassen keine Rückschlüsse auf die Verletzung von Individualrechten zu. Randnummer 57 Die von der Antragstellerin mitgeteilten Rodungen, die laut ihrer Darstellung
dem 1. März 2017 erfolgt seien, sind in dem vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären, da eine Rodung
Nr. 2.2.1.6 und 2.2.1.7 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung und
dem zu beachtenden Naturschutzrecht zwischen dem
alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. Im Hinblick auf die Splittung der zunächst einheitlich erteilten Genehmigung ist es auch angemessen, die Beigeladenen zusammen nur mit der Hälfte der Kosten zu belegen und sie zwischen diesen
Kopfteilen aufzuteilen (§ 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Randnummer 59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.