Werklohnklage wegen Beschichtungsarbeiten im Vorfeld und hinter einem Hangar eines Flugplatzes: Einwand einer Hinweispflichtverletzung des Werkunternehmers betreffend allgemeine physikalische Grundregeln bei der Verwendung verschiedener Baumaterialien Orientierungssatz 1. Entscheidend für die Zumutbarkeit und die Grenzen der an den Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen an Prüfungs- und Hinweispflichten ist immer der Einzelfall mit seinen Besonderheiten. (Rn.62) 2. Hinweise sind umso weniger geboten, wie der Auftragnehmer nach den Umständen darauf vertrauen darf, dass entsprechendes Wissen auf Seiten des Auftraggebers vorausgesetzt werden kann. (Rn.62) 3. Hat der Auftraggeber nicht nur die Planung der auszuführenden Arbeiten (hier: Beschichtungsarbeiten im Vorfeld und hinter einem Hangar eines Flugplatzes) vorgegeben, sondern auch die vorangegangene fehlerhafte Planung für die Ausführung der Arbeiten durch die Vorunternehmer, die jeweils über Spezialwissen in ihrem Fachbereich verfügten, und ist die Ursache für die aufgetretenen Schäden in einem Verstoß gegen allgemeines Grundwissen zu physikalischen Eigenschaften verschiedener Materialien (hier: Temperaturausdehnungsverhalten) zu sehen, so besteht für den Auftragnehmer kein Anlass, Prüfungen vorzunehmen bzw. Bedenken anzumelden. (Rn.63) 4. Wer ein nach allgemeinen Kenntnissen in Fachkreisen bestehendes Risiko durch die gewählte Konstruktion in Kauf nimmt kann nicht erwarten, von den mit der abschließenden Fertigstellung beauftragten Firmen nach Prüfungen einen Hinweis auf Bedenken zu erhalten. (Rn.66) 5. Besteht danach seitens des Auftragnehmers keine Verpflichtung zur Erteilung eines Bedenkenhinweises, vermag auch die eigene positive Kenntnis nicht zu einer (alleinigen) Haftung für den eingetretenen Schaden zu führen. (Rn.72) 6. Etwaige Unkenntnis hinsichtlich grundlegender physikalischer Kenntnisse ist vorwerfbar und ändert nichts daran, dass der Auftraggeber und der Vorunternehmer aufgrund der Vorgaben für die Beschichtungsarbeiten das konstruktionsbedingte Risiko tragen. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken, 19. März 2015, 6 U 7/14, Beschluss vorgehend LG Kaiserslautern, 10. Januar 2014, 3 O 496/07 nachgehend BGH, 17. Mai 2017, VII ZR 198/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich derjenigen der Streithelferin der Klägerin. Die Streithelfer der Beklagten haben die ihnen im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2014 ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % leistet. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung restlichen Werklohns aufgrund ab 2005 u.a. an einem Hangar C 5 des Flugplatzes der amerikanischen Streitkräfte in R… von der Klägerin ausgeführter Arbeiten. Zunächst hat die Beklagte nach der Ausschreibung der Arbeiten der Klägerin am 3. Januar 2005 einen Auftrag mit einer Auftragssumme von 1.710.494,37 € erteilt. Die Arbeiten wurden durchgeführt und abgenommen. Hieraus errechnete die Klägerin zu ihren Gunsten eine Restforderung in Höhe von 104.319,36 €. Randnummer 2 Darüber hinaus wurden Ende 2005 Zusatzleistungen ausgeschrieben, für die die Klägerin ein Nachtragsangebot über 111.539,95 € vorlegte. Auch insoweit wurde sie von der Beklagten beauftragt. Randnummer 3 Gegenstand dieses Auftrags war u.a. die Durchführung von Beschichtungsarbeiten im Vorfeld und hinter dem Hangar C 5, in dem die US-Armee Transportmaschinen wartet. Zum Einfahren in den Hangar sind an der Süd- und Nordseite verschiebbare Rolltore eingebaut, die zum Öffnen der Halle jeweils zurückgeschoben werden. Die Rolltore laufen auf Stahlschienen, die in dem Beton vor und hinter der Halle eingelassen sind. Dabei sollte die von der Klägerin aufzubringende Beschichtung dieser Bereiche mit gelb-schwarzem Material nach genauer Spezifizierung durchgeführt werden. Die dazu erforderlichen Materialien bezog die Klägerin bei der Fa. B… GmbH, der Streithelferin zu 4 der Beklagten. Die Fa. O… GmbH - Streithelferin der Klägerin - war für die Klägerin als Subunternehmerin tätig. Die ausgeführten Arbeiten sind zunächst am 7. April 2006 teilweise abgenommen worden. Die noch ausstehende Leistung - Beschichtung der Torbalken Nord und Süd - wurden nach Ausführung am 28. September 2006 abgenommen. Randnummer 4 Mit den Betonarbeiten im Boden und dem Einbau der Stahlschienen war die Klägerin nicht befasst. Mit der Ausführung dieser Tätigkeiten hatte die Beklagte die Fa. W… GmbH & Co.KG - Streithelferin zu 1 der Beklagten - beauftragt, die sich hierzu der Fa. B… GmbH – Streithelferin zu 3 der Beklagten – als Subunternehmerin bediente. Die Fa. G… GmbH, eine Ingenieurgesellschaft, hat für diese Arbeiten im Auftrag der Beklagten das Leistungsverzeichnis erstellt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sich am Hecktor (Südseite des Hangars) im Bereich des Torbalkens die schwarz-gelbe Beschichtung anhebt und es zu einem Abriss im Betongefüge kommt. Die Klägerin lehnte eine Mängelbeseitigung mit der Begründung ab, der gerügte Mangel falle nicht in ihren Verantwortungsbereich. Randnummer 5 Im Laufe des Verfahrens stellte die Beklagte zugunsten der Klägerin weitere Teilbeträge unstreitig, so dass sich ein Guthaben in Höhe von 233.127,41 € ergab. Hierauf zahlte die Beklagte im Laufe des Jahres 2011 insgesamt 103.713,51 €. Den Differenzbetrag von 129.413,90 € macht die Klägerin nunmehr im Wege teilweiser Klageerweiterung geltend. Randnummer 6 Sie hat vorgetragen, die von ihr erbrachten Leistungen seien mangelfrei. Der eingetretene Schaden sei auf fehlerhafte Vorleistungen zurückzuführen. Die Stahlschiene sei nicht ausreichend im Untergrund verankert worden, so dass durch deren vertikale Belastung die Rissbildung im Beton eingetreten sei. Der Anschluss der Beschichtung an die Schiene sei im Vorfeld der Durchführung der Arbeiten diskutiert worden. Hierbei seien Bedenken gegen die Ausführungsweise angemeldet worden. Gleichwohl sei es bei der Anweisung eines starren Anschlusses der Schiene geblieben. Angesichts der eindeutigen Weisungen der Streitverkündeten zu 2 der Beklagten habe keine weitere Verpflichtung zum Hinweis auf Bedenken bestanden. Randnummer 7 Die Klägerin hat zunächst 104.309,36 € verlangt. Nach Klageerweiterung auf 233.127,41 € hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Zahlungen der Beklagten teilweise für erledigt erklärt und beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zur Zahlung restlicher 129.419,90 € nebst Zinsen aus den Beträgen unter Berücksichtigung der einzelnen Zahlungen zu leisten. Randnummer 9 Die Beklagte hat der Erledigungsklärung nicht zugestimmt und beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr stünden die Klageforderung übersteigende Schadensersatzansprüche zu, hilfsweise zumindest ein Zurückbehaltungsrecht. Die Klägerin habe die Beschichtung im Torbalken des Hecktors nicht fachgerecht ausgeführt. Das Schadensbild ergebe sich aufgrund einer zu hohen Restfeuchte im Beton. Ursächlich hierfür sei das Fräsen der Oberfläche durch die Klägerin. Dadurch sei Feuchtigkeit in den Beton eingebracht worden, die zu Beginn der Beschichtungsarbeiten noch nicht ausreichend abgetrocknet gewesen sei. Die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich auf mindestens 105.000,00 €. Randnummer 12 Die Streithelferinnen zu 1 bis 3 haben sich dem Vorbringen der Klägerin angeschlossen. Die Streithelferin zu 4 hat vorgetragen, dass Mängelursache möglicherweise in einem unrichtigen Mischungsverhältnis des Reprofilierungsmörtels oder eines zu geringen Quarzsandanteils im Reprofilierungsmörtel liege. Randnummer 13 Das Landgericht hat zu den Ursachen der Schäden an der Beschichtung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Beschichtungswesen und eines bautechnischen Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus haben die beiden Sachverständigen J… M…/Polymerinstitut und Dipl.-Ing. D…R…. ihre Gutachten mündlich erläutert. Randnummer 14 Auf dieser Grundlage hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts sodann der Klage stattgegeben und zudem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist. Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die erbrachten Leistungen seien zwar mangelhaft, hierfür habe die Klägerin aber nicht einzustehen, da der Mangel auf ungeeignete Vorleistungen bzw. Planungen zurückzuführen sei und die Klägerin diesbezüglich ihre Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt habe. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, müsse sich die Beklagte ein überwiegendes Verschulden der Planer als Sonderfachleute zurechnen lassen, was einen Verschuldensanteil der Klägerin vollständig zurücktreten lasse. Randnummer 15 Hiergegen macht die Beklagte im Wege der Berufung geltend, richtig sei zwar, dass ein Mangel vorliege. Durch die Schäden an der Beschichtung sei ein ungehindertes und ungefährdetes Überfahren mit Flugzeugen nicht möglich. Selbst wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von ungeeigneten Vorleistungen bzw. Planungen auszugehen sei, habe die Klägerin die ihr obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt. Die Klägerin habe untersuchen müssen, ob der Untergrund für das Aufbringen der Beschichtung geeignet sei. In diesem Zusammenhang habe ihr die physikalische Tatsache des unterschiedlichen Temperaturverhaltens von Stahl und Beton bei Hitze bekannt sein müssen, zumal es sich um eine Fachfirma mit Spezialwissen und erheblichem Wissensvorsprung handele. Abgesehen davon gehörten Kenntnisse zu den Auswirkungen und von unterschiedlichen Temperaturverhalten zweier Baustoffe zum „kleinen Einmaleins“ eines jeden Bauunternehmers. Die Folge einer Ablösung der aufgebrachten Beschichtung liege aus technischer Sicht auf der Hand. Sofern das Landgericht von der Verantwortlichkeit anderer Baubeteiligter ausgehe, führe dies in keinem Fall dazu, dass die Prüfungs- und Hinweispflicht der Klägerin entfalle. Die unterschiedlichen Verantwortungsanteile seien erst beim Ausgleich gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Auch auf eine möglicherweise fehlende Verankerung habe die Klägerin hinweisen müssen. Randnummer 16 Ungeachtet dessen sei der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die sich aus den unterschiedlichen Ausdehnungsgeschwindigkeiten ergebende Gefährdung bekannt gewesen. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R… habe sie behauptet, Bedenken angemeldet zu haben. Sie sei also selbst nicht davon ausgegangen, dass die Ausführung ohne Fuge mangelfrei erfolgen könne. Bei einem entsprechenden Hinweis wäre der Schaden ohne weiteres vermieden worden, weil sie - die Beklagte - die Bedenken selbstverständlich aufgegriffen hätte. Dies hätte zur Vermeidung der Schäden geführt. Randnummer 17 Die von der Klägerin behaupteten Hinweise seien zu pauschal, um den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B 2002 a.F. zu genügen. Eine schriftliche Mitteilung fehle. In dem Schreiben vom 7. Februar 2006 sei sie selbst noch von einer elastischen Fuge ausgegangen. Auch die Behauptung, die Ausführung der Arbeiten sei „auf der Baustelle intensiv diskutiert worden“, treffe nicht zu. Nach dem pauschalen Vorbringen könne auch nicht festgestellt werden, dass Bedenken gegenüber der Beklagten vorgebracht worden seien. Es fehlten inhaltlich detaillierte Angaben zur Art der Bedenken. Auch die Position der Klägerin im Gesamtkonzept des Bauvorhabens stehe einer Prüfungs- und Hinweispflicht nicht entgegen, da der Klägerin entsprechende Risiken bekannt gewesen seien. Ihr Verursachungsbeitrag sei damit nicht bloß geringfügig. Jeden Auftragnehmer treffe die Verpflichtung, sich mit der Vorarbeit des anderen Unternehmens auseinanderzusetzen und diese zu prüfen. Das Vorhandensein weiterer Baubeteiligter reduziere die Verantwortlichkeit der Klägerin daher nicht. Da die Klägerin Kenntnis von den Risiken gehabt habe, hafte sie insgesamt, weil jeder Vertrauensschutz entfalle. Zumindest sei die vom Landgericht vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Randnummer 18 Schließlich habe der Sachverständige M… in seinem Gutachten festgestellt, dass die von der Klägerin aufgebrachte Epoxidharzbeschichtung bis zu 3 mm betragen habe, demgegenüber habe das Leistungsverzeichnis lediglich eine Rautiefe von max. 1 mm vorgesehen. Ein Bruchstück habe eine Schichtdicke von 5 mm aufgewiesen. Die Besonderheit der Beschichtung bestehe darin, dass es sich um sehr hartes und starres Material handele, was dazu führe, dass durch Mehrdicken thermische Spannungen auf den Untergrund (Beton) übertragen würden. Dann sei die Schicht nicht mehr flexibel genug und könne die Spannungen nicht mehr aufnehmen mit der Folge eines Abrisses im Beton. Dies stelle einen Mangel dar, für den die Klägerin angesichts der klaren Ausschreibung unmittelbar hafte, die Ausführung stelle einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Daher bestehe ein Zurückbehaltungsrecht, da die Mangelbeseitigungskosten sich nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R… auf ca. 238.000,00 € beliefen, was den geltend gemachten Vergütungsanspruch übersteige. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2014 abzuändern Randnummer 21 und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Streithelfer der Beklagten zu 1, 2 und 3 haben zunächst selbst Berufung eingelegt. Die Streithelfer zu 2 und 3 haben ihre Rechtsmittel auch fristgerecht begründet, während sich die Streithelferin zu 1 im Hinblick auf das Rechtsmittel der Beklagten deren Antrag angeschlossen hat. Auch inhaltlich schließen sich die Streithelfer den Berufungsangriffen der Beklagten an. Randnummer 23 Die Streithelferin zu 1 weist ergänzend darauf hin, dass zudem die eingeholten Sachverständigengutachten widersprüchlich seien, was durch eine Anhörung der Gutachter nicht ausgeräumt sei. Während der Sachverständige M… die Schadensursache in der Bewegung der Stahlschiene bei fest verklebter Beschichtung gesehen habe und dementsprechend einer seiner Sanierungsvorschläge keine Fuge zwischen Stahlschiene und Vergussbeton vorgesehen habe, sei nach Ansicht des Sachverständigen R… im Hinblick auf die unterschiedliche Wärmeleitfähigkeit von Stahl und Beton die Fuge auch hinsichtlich des Betonbereichs unerlässlich. Treffe die Auffassung des Sachverständigen M… zu, habe erst das Aufbringen der Beschichtung zum Auftreten des Mangels geführt. Dann könne das Urteil keinen Bestand haben, weil es von einer fehlerhaften Trennung der Stahlschiene von dem Vergussbeton ausgehe. Soweit der Sachverständige M… erklärt habe, er sei für die Konstruktion der Stahlschiene nicht fachkompetent, sei dies unerheblich. Denn dessen Feststellungen beträfen nicht die Konstruktion der Stahlschiene, sondern die feste Verbindung, wobei Ausgangspunkt für beide Sachverständige die Bewegungen von Torlaufschienen im Verhältnis zum Vergussbeton gewesen seien. Auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M… könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Konstruktion der Torschiene fehlerhaft geplant sei. Denn die schadensauslösende Beschichtung sei ursprünglich nicht Bestandteil der Konstruktion gewesen. Die unterschiedlichen Ausführungen der Sachverständigen hätten auch Auswirkungen auf die Höhe der Sanierungskosten zwischen 35.360,00 € (Variante 1 des Sachverständigen M…) und 200.185,00 € (Sachverständiger R…). Randnummer 24 Die Streithelferin zu 2 macht im Rahmen ihrer Anschließung an die Ausführungen der Beklagten ergänzend geltend, entgegen den Feststellungen des Landgerichts treffe es nicht zu, dass der Schaden auch ohne Aufbringung einer Beschichtung in identischer Form aufgetreten wäre. Bei Anmeldung der Bedenken in ausreichender Form gegenüber dem zutreffenden Adressaten wäre dem durch die Beklagte Rechnung getragen worden und kein Schaden durch Wassereintritt am Beton eingetreten. Im Übrigen habe der Sachverständige R… eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken im Hinblick auf den starren Anschluss der Beschichtung an die Schiene eindeutig bejaht. Dies sei hier umso mehr geboten gewesen, weil es sich bei der Klägerin um ein Fachunternehmen handele, welches über besondere Spezialkenntnisse im Bereich von Beschichtungsarbeiten verfüge. Zudem habe die Klägerin - was das Landgericht verkannt habe - nach eigenem Vorbringen die Problematik gekannt. Schließlich sei die Ursache der eingetretenen Mängel vom Sachverständigen R… noch nicht vollständig aufgeklärt. Randnummer 25 Auch die Streithelferin zu 3 erstrebt unter Anschließung an die Beklagte eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung. Dazu macht sie ergänzend geltend: Randnummer 26 Die Streithelferin zu 1 habe ihre Leistungen als sach- und fachgerecht abgenommen. Von den Beschichtungsmaßnahmen der Klägerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Dabei sei durch das Abfräsen in den Torbalken eingegriffen worden, was den streitgegenständlichen Schaden zumindest mitverursacht habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Fräsmaschine z.B. durch Anstoßen an die Torlaufschienen und die damit verbundenen Erschütterungen die Gesamtstruktur des Torbalkens beschädigt habe. Zudem sei nach dem Abfräsen des Betons die abgefräste Fläche über mehrere Wochen hinweg den äußeren Witterungsverhältnissen wie Regen, Schnee und Eis ausgesetzt gewesen. Randnummer 27 Die vom Sachverständigen M… beschriebene vertikale Bewegung der Torlaufschienen sei nicht möglich. Dies habe die Überprüfung durch den Sachverständigen R…ergeben. Die gleiche Konstruktion sei bei einer Vielzahl von Torlaufschienen an anderen Hangartoren eingebaut und habe sich als dauerhaft bewährt. Hier werde die Schadensanfälligkeit dadurch verstärkt, dass die Klägerin auf die Beschichtung einen schwarz/gelben Hinweisstreifen aufgetragen habe. Denn der Schwarzanteil des Streifens verstärke die asymmetrische Wärmebelastung. Randnummer 28 Im Übrigen sei bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass die Haftzugwerte bei dem überprüften Beton insgesamt schlecht gewesen seien. Dies sei wahrscheinlich Resultat des Fräsens des Betonbodens vor dem Aufbringen der Beschichtung, weil durch das Fräsen das Betongefüge gestört worden sei. Randnummer 29 Die Ausführungen der Sachverständigen R… zur Temperaturleitfähigkeit seien unkonkret. Es handele sich um reine Vermutungen ohne Ausführungen zur konkreten Sachlage. Insbesondere hätten keine fundierten Überprüfungen und Messungen vor Ort stattgefunden. Während nach den vom Sachverständigen R… behaupteten Verschiebungen insbesondere Risse an den Stirnseiten der Schiene zu erwarten wären, lägen dort gerade keine vor. Sie - die Streithelferin zu 3 - habe am 28. März und 16. Juli 2014 an einer Laufschiene des eigenen Hoftores keine nennenswerten Temperaturunterschiede zwischen Stahl und Beton feststellen können. Trotz eines deutlichen Temperaturanstiegs über den Tagesverlauf hin habe der Unterschied zwischen Stahl und Beton lediglich 1 Grad betragen, während innerhalb des Betons sich ein Temperaturunterschied von 3 Grad ergeben habe. Mit nur 1 Grad Celsius komme der Temperaturunterschied zwischen Stahl und Beton als Ursache nicht in Betracht. Vielmehr finde dort durch den guten Verbund zwischen Stahlschiene und Beton ein ungehinderter Wärmeaustausch statt, zumal der Wärmeausdehnungskoeffizient bei Stahl und Beton nahezu gleich sei. Gleiche Temperaturänderungen führten somit nicht zu Spannungen zwischen den Stoffen. Es sei zu vermuten, dass die schwarzen Streifen der Epoxidharzbeschichtung zu einer deutlich höheren Temperatur - bezogen auf die Stahlschiene - führe, was entgegen den Feststellungen der Sachverständigen die eigentliche Ursache für die Abplatzungen darstelle. Randnummer 30 Die gesicherten Bruchstücke der Beschichtung zeigten, dass es zu einer „Schüsselung nach oben“ gekommen sei. Dies spreche für ein „Schrumpfen“ des Epoxidharzes, was zu abhebenden Zugkräften im Bereich des Betons geführt habe. Im Gegensatz zum Doppelhangar C 130 sei hier im Rahmen der Beschichtung auf einen Verkrallungsschnitt verzichtet worden. Randnummer 31 Es treffe auch nicht zu, dass sich die durch Längenausdehnungen von Beton und Stahl auftretenden Spannungen „irgendwo“ entladen müssten. Die Dehnungen könnten auch behindert werden, wobei es sich bei den beobachteten Querrissen lediglich um einfache Schwindrisse handele. Tatsächlich seien die Torlaufschienen über alle 1 m angeschweißte Stahlwinkel sehr wirkungsvoll mit dem umgebenden Vergussbeton verbunden, schadensursächlich sei daher die Beschichtung, deren Temperaturausdehnungsverhalten ebenfalls nicht geklärt worden sei. Die Epoxidharzbeschichtung betrage nicht - wie geplant - 1 mm, sondern 3 - 5 mm. Dies verstärke die abhebenden Zugkräfte im Bereich des Betons und zeige, dass es im Rahmen der Ursächlichkeit entscheidend auf das Temperaturverhalten der Beschichtung ankomme. Hiermit sei sie - die Streithelferin zu 3 - weder bei der Planung noch bei der Erstellung involviert gewesen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht zu den Berufungsangriffen geltend: Randnummer 35 Es könne dahingestellt bleiben, ob nach dem „funktionalen Mangelbegriff“ die erbrachte Leistung hier fehlerhaft sei. Vertraglich geschuldet sei das fachgerechte Aufbringen einer Beschichtung gewesen. Diese Leistung habe sie - die Klägerin - mangelfrei erbracht. Dies sei von den Sachverständigen ausdrücklich bestätigt worden. Nicht richtig sei, dass sich die Beschichtung vom Vergussbeton gelöst habe, vielmehr habe sich der Vergussbeton im unmittelbaren Anschlussbereich an die Torlaufschienen lokal und flächig zersetzt, ohne dass dies die Beschichtung habe verhindern können. Ursächlich für die Ablösung sei nach den Feststellungen beider Sachverständigen eine Bewegung der Schiene. Randnummer 36 Für den Mangel sei sie - die Klägerin - nicht verantwortlich, weil dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers und von diesem gelieferte Stoffe und Bauteile anderer Unternehmer zurückzuführen sei. Für die Planungs- und Ausführungsfehler des Vorunternehmens sei sie nicht einstandspflichtig. Die Beklagte sei selbst fachkundig. Darauf habe sie - die Klägerin - vertrauen können, zumal die Beklagte als Auftraggeber von einem Baufachmann vertreten worden sei, der über entsprechendes Wissen verfüge. Eine Prüfpflicht entfalle, wenn erkennbar eine fachkundige und sorgfältige Prüfung stattgefunden habe, der eine bessere eigene Kompetenz nicht entgegengesetzt werden könne. Hier seien die Vorleistungen durch Planer und Sonderplaner erbracht, auch was die Ausführung der Betonarbeiten angehe. Hierbei sei der Beklagten Fachwissen zuzurechnen. Sie - die Klägerin - habe ihre Arbeiten entsprechend den Anordnungen des danach fachkundigen Auftraggebers im Rahmen eines Nachtrags erbracht. Insoweit habe die Streithelferin zu 2. ein Nachtragsleistungsverzeichnis erstellt und detailliert Vorgaben gemacht. Dabei sei der Aufbau der Beschichtung explizit geregelt. Zudem sei eine Planzeichnung erstellt worden. Die insoweit beauftragte Ingenieursozietät verfüge über erhebliche Eigenfachkunde. Das gelte auch für den eigenen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen N…. Im Hinblick auf das danach vorhandene eigene Wissen sei die Beklagte nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Randnummer 37 Abgesehen davon seien Bedenken angemeldet worden. Dies betreffe insbesondere den Anschluss der Beschichtung an die Torschiene. Beteiligt an den Gesprächen seien neben der Klägerin die Subunternehmer, das Planungsbüro und der Bauherr gewesen. Die Gegner hätten den Bedenken widersprochen und die starre Verbindung zwischen Schiene und Beschichtung für unverzichtbar erklärt. Dies sei auch im Fall des Doppelhangar C 130 so ausgeführt worden. Was die Form der Bedenkenanmeldung angehe, könne auch ein mündlicher Hinweis ausreichen. Randnummer 38 Auch wenn allgemein bekannt sei, dass verschiedene Temperaturleitfähigkeiten zu unterschiedlichen Ausdehnungsverhalten führen, bedeute dies nicht, dass die Klägerin das aufgetretene Schadensbild hätte erkennen müssen. Denn dies beruhe auf einer Vielzahl von Ursachen, deren Zusammenwirken die Klägerin nicht habe abschätzen können. Etwas anderes gelte für die Streithelferinnen zu 2 und 3, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügten. Die Ausführung der Betonarbeiten habe der Streithelferin zu 1. oblegen. Bei Fortsetzung der Beschichtungsarbeiten habe sie sich daher auf das Vorhandensein von Spezialkenntnissen der zuvor tätigen Unternehmen verlassen können. Vielmehr sei es Sache der mit den Rohrbauarbeiten und Betonarbeiten beauftragten Streithelferin zu 1. gewesen, die Beklagte auf die erforderliche Trennung zwischen Stahl und Beton hinzuweisen, was offensichtlich versäumt worden sei. Bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit seien Monate vergangen, eine Trennung sei zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand machbar gewesen. Ein Fräsen hätte zu irreparablen Schäden an der Schiene geführt, auch wäre die Verbundfunktion der Schiene gestört worden. Zu den Schäden wäre es auch ohne Aufbringen der Beschichtung gekommen. Da die Mangelhaftigkeit des Gewerks allein auf Planungsfehler und mangelhafte Vorleistung zurückzuführen sei, komme - auch bei unterstellter Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht - keine Mithaftung in Betracht. Randnummer 39 Ebenso wenig sei die Dicke der Beschichtung für die Mängel erheblich. Es handele sich hierbei bereits um nicht berücksichtigungsfähige neue Tatsachen, wobei bestritten werde, dass ein Bruchstück die Schichtdicke von 5 mm aufweise. Außerdem lasse sich aus der Ausschreibung nicht ableiten, dass die Schichtdicke auf 1 mm begrenzt sei. Die konkrete Position betreffe lediglich das Auftragen des Kratz- bzw. Grundierspachtels, wobei die Rautiefe mit 1 mm vorgegeben sei. Die Beschichtung insgesamt setze sich demgegenüber aus mehreren Positionen zusammen, was denknötig mehr als 1 mm sei. Insoweit liege kein Mangel vor, auch habe der Sachverständige M… festgestellt, dass die Beschichtung fachgerecht aufgebracht worden sei. Randnummer 40 Soweit die Streithelferin zu 3. Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen M.. erhebe, sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige R… dessen Ausführungen voll umfänglich bestätigt habe. Das gelte für das Abfräsen des Betons, die nicht festsitzende Schiene und den angeblich fehlenden Haftzugwert. Es handele sich um Stichproben; entscheidend sei der Mittelwert. Temperaturmessungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Messungen der Streithelferin zu 3 würden mit Nichtwissen bestritten. Bestritten werde weiter, dass die baulichen Gegebenheiten überhaupt vergleichbar seien. Randnummer 41 Die von der Streithelferin zu 1 aufgezeigten Widersprüche der Sachverständigengutachten gebe es nicht. Hierbei seien die Zitate teilweise aus dem Zusammenhang gerissen. Entscheidend sei, dass der Sachverständige M… auf seine fehlende Fachkompetenz verwiesen habe, was die Konstruktion der Stahlschiene betreffe. Insoweit werde das Gutachten M… durch das Gutachten R… ergänzt. Danach treffe es nicht zu, dass allein die aufgebrachte Beschichtung Ursache für die Schäden sei. Zu den Schäden wäre es nach den Feststellungen des Sachverständigen auch dann gekommen, wenn keine Beschichtung aufgetragen worden wäre. Schadensursächlich sei danach das Ablösen des Vergussbetons im Anschlussbereich an die Torlaufschienen. Dies hätte durch sie - die Klägerin - nicht verhindert werden können. Randnummer 42 Die Streithelferin der Klägerin schließt sich deren Ausführungen an. Sie vertritt die Auffassung, dass die aufgebrachte Beschichtung auch nicht im Sinne eines funktionalen Mangelbegriffs fehlerhaft sei. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts hätte sich nicht die Beschichtung vom Vergussbeton gelöst, sondern es sei zu einem Abriss im Betongefüge gekommen. Die Beschichtung selbst hafte selbständig am Betonuntergrund und sei nicht zu beanstanden. Gebrauchszweck der Beschichtung sei nicht die Sicherung des Gebrauchs der Flugzeughalle gewesen, denn diese könne auch ohne die Beschichtung genutzt werden, wie der Sachverständige M…. ausgeführt habe. Die Streithelferin zu 3 trage im Übrigen selbst vor, die gleiche Konstruktion in einer Vielzahl bei anderen Hangartoren eingebaut zu haben. Sie habe sich dauerhaft bewährt und sei erprobt. Reine Vermutungen hätten daher nicht Anlass sein können, angesichts des systemimmanenten Aufbaus ohne Fuge auf besondere Bedenken wegen Fehlens einer solchen hinzuweisen. Selbst der Sachverständige M… habe nicht über die ausreichende Sachkunde verfügt, zumal in der Ausschreibung bewusst keine Trennung von Beton und Beschichtung mit der Schiene gefordert worden sei. Entscheidend sei Sachkunde hinsichtlich des Betons gewesen, dies sei keine Frage des Beschichtungswesens. Aufgrund der Haftungsanteile der von der Beklagten eingeschalteten Fachunternehmen komme auch keine Mithaftung in Betracht. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 2234 ff. d.A.), die Schriftsätze, Protokolle u.a. Unterlagen Bezug genommen. II . Randnummer 44 Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 45 Zur Sach- und Rechtslage hat der Senat am 19. März 2015 einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach beabsichtigt sei, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zu Ziff. III. des vorgenannten Beschlusses ist hinsichtlich der Einwände der Beklagten und ihrer Streithelfer gegen das erstinstanzliche Urteil Folgendes ausgeführt: Randnummer 46 "… Das Landgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme der Klage zu Recht stattgegeben. Die gegen das Urteil der Zivilkammer erhobenen Einwände der Beklagten und ihrer Streithelfer vermögen keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dazu ist auszuführen: Randnummer 47 1. Was zunächst die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelfer betrifft, handelt es sich um einheitliches Rechtsmittel, über das der Senat auch einheitlich zu entscheiden hat (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1837, 1838; NJW-RR 2006, 644). Randnummer 48 2. Weiter ist der (restliche) Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 129.413,90 € unstreitig. Die Beklagte macht hiergegen Gewährleistungsansprüche, hilfsweise einen Kostenvorschussanspruch, äußerst hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Randnummer 49 Insoweit gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag nach den Regelungen der VOB/B richten. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht für die rechtliche Prüfung zutreffend auf die nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten – bei Vertragsabschluss im März 2006 gültigen – Vorschriften der VOB/B 2002 abgestellt. Randnummer 50 3. Zutreffend ist das Landgericht in der Sache weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mangel allenfalls deshalb vorliegt, weil die von der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin erbrachte Leistung – Abfräsen und anschließende Beschichtung des Betons im Bereich der Torlaufschienen – deshalb nicht frei von Sachmängeln ist, weil durch das Werk die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt wird. Randnummer 51 Der erbrachten Werkleistung fehlt nämlich die vertraglich vorausgesetzte Funktionstauglichkeit (vgl. dazu BGH NJW 2008, 511), da sich die aufgebrachte Beschichtung nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Bereich der Torschienen nach und nach abgelöst hat bzw. weiterhin ablöst. Der sogenannte funktionale Mangelbegriff gilt auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht mit Planleistungen beauftragt ist und in der ihn zur Verfügung gestellten Planung die „Vorleistung eines anderen Unternehmers“ liegt (BGH aaO; OLG München NJW 2014, 2590). Randnummer 52 Demgegenüber sind die von der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Beschichtung des Torschienenbereichs ohne Mängel. Dies haben – wie das Landgericht umfassend dargestellt und gewürdigt hat - die mit der Begutachtung beauftragten gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend bestätigt. Die von der Beklagten und ihrer Streithelfer gegen diese Feststellungen des Erstgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch. Damit hat sich die Kammer bereits umfassend auseinandergesetzt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Randnummer 53 Richtig ist allerdings der Hinweis der Streitverkündeten zu 1., dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht in jedem Punkt übereinstimmen. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen M… hätte es lediglich zwischen der nachträglich aufgebrachten Beschichtung und der Stahlschiene einer Fuge bedurft, wie sich den Varianten I und II seiner Sanierungsvorschläge entnehmen lässt. Dass es gleichwohl – ausgehend von dem hier verwandten Beton – auch zwischen der Stahlschiene und dem Beton einer Dehnungsfuge bedurft hätte, ist jedoch durch das nachfolgend eingeholte Gutachten des Sachverständigen R…und dessen mündliche Anhörung hinreichend geklärt. Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.