grunde gelegt hat, ist auch nach der
m 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neufassung des Ausweisungsrechts grundsätzlich
lässig, vorliegend jedoch nicht erforderlich, weil
Lasten des Klägers eine Wiederholungsgefahr für die das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse begründende Straftat anzunehmen ist und die Ausweisung deshalb bereits aus spezialpräventiven Gründen erfolgen konnte. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz,
rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der am … 1986 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er reiste am
lassung der Berufung schließlich am 20. Juni 1996
rückgenommen. Unter dem 1. August 1997 erhielt der Kläger eine befristete Aufenthaltsbefugnis, später mehrere befristete Aufenthaltserlaubnisse und
letzt eine bis
m 6. August 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Randnummer 3 Der Kläger besuchte einen Kindergarten, die Vorschule und aufgrund von Umzügen mehrere Grundschulen. Anschließend besuchte er bis
r 8. Klasse (von 1997 bis 2001) eine Integrative Gesamtschule in V., ohne ein Schuljahr wiederholen
müssen. Aufgrund einer sich
spitzenden Erziehungsproblematik wurde der Kläger im Jahr 2001 vorübergehend für drei Monate in einem Kinderheim untergebracht. Im Anschluss daran kehrte er in den elterlichen Haushalt
rück und besuchte nunmehr die Hauptschule. Aufgrund häufiger Fehlzeiten konnte er das Schulpensum nicht mehr bewältigen und wechselte schließlich im Schuljahr 2002/2003 auf eine Berufsschule in K.. Auch dort erreichte er das Ausbildungsziel aufgrund von Fehlzeiten nicht. Eine Lehre nahm der Kläger im Anschluss daran nicht auf. Nach Erreichen des Hauptschulabschlusses, den der Kläger in Abendkursen nachholte, arbeitete er ab dem Jahr 2006
nächst im Gemischtwarenhandel seines Vaters, der im Jahr 2008 verstarb. Nach kurzzeitigen Beschäftigungen als Aushilfe im Getränkemarkt einer Supermarktkette, als Lagerist, bei einer Sicherheitsfirma und einer Baufirma sowie im Rahmen einer Praktikumsmaßnahme im Gastronomiebereich, tauchte der Kläger Anfang August 2012 wegen seines seinerzeit unklaren aufenthaltsrechtlichen Status unter und schloss sich zwei Mitgliedern der lokalen Drogenszene an, mit denen er bis
seiner Festnahme Anfang Oktober 2012 in verschiedenen Feriendomizilen in und rund um K. wohnte. Die relativ kostspieligen Unterkünfte und den ständigen gesicherten Nachschub an Cannabis und Amphetamin finanzierte sich die Gruppe – nach eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem im Strafverfahren bestellten Gutachter – durch den Verkauf von Betäubungsmitteln. Bereits mit vierzehn Jahren begann der Kläger mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabis und Bier sowie später von Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Eine Sucht oder Abhängigkeitsproblematik wurde bei ihm nicht diagnostiziert. Randnummer 4 Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 5 1. Am 14. November 2001 verwarnte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen Diebstahls. Er hatte in einem Drogeriemarkt eine Dose Haarspray entwendet. Randnummer 6 2. Am 31. Januar 2002 verwarnte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen versuchten Diebstahls.
sammen mit einem Mittäter machte er sich unter
hilfenahme eines Hebelwerkzeugs an einem Zigarettenautomaten
schaffen, um den Automaten aufzubrechen und Geld und Zigaretten
stehlen. Hierzu kam es allerdings nicht, da die herbeigerufene Polizei sie störte und der Kläger und sein Mittäter ohne Beute flüchteten. Randnummer 7
ge einer tätlichen Auseinandersetzung wegen eines Mädchens verpasste der Kläger einem anderen Jugendlichen eine schmerzhafte Kopfnuss. Bei der Prügelei gingen beide Kontrahenten
Boden. Das Tatopfer erlitt Prellungen im Gesicht sowie am Knie. Randnummer 8
einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung
r Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte in einem Einkaufsmarkt zehn Schachteln Zigaretten im Gesamtwert von 35,00 € entwendet. Randnummer 9
einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung
r Bewährung ausgesetzt wurde. Arbeitsteilig mit einem anderen hatte er in einem Handyshop zwei Mobiltelefone mit einem Verkaufspreis von 589,00 € beziehungsweise 329,00 € entwendet. Bei anderer Gelegenheit entschloss er sich spontan dazu, eine Geldkassette aus einem Kiosk
entwenden. Die unverschlossene Geldkassette enthielt mindestens 50,00 € Bargeld. Bei anderer Gelegenheit hatte er
sammen mit einem Mittäter aus einer in einem Hörsaal einer Hochschule abgelegten Jacke ein Mobiltelefon sowie eine Geldbörse mit persönlichen Dokumenten und etwa 10,00 € Bargeld entwendet. Gegenstand des Schuldspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel in zwei Fällen waren jeweils 1,5 Gramm Marihuana, die der Kläger von einem Unbekannten für 20,00 € gekauft hatte. Randnummer 10 6. Am 28. Juni 2006 verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 18. Mai 2005 (Nr. 5)
einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung
r Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger schloss sich Mitte August 2004 einer Gruppe an, die sich durch wiederholte Einbrüche eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte, um sich mit der Beute Betäubungsmittel und im Falle eines Mittäters Computerspiele
finanzieren. In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie vornehmlich in Geschäftsgebäude ein und entwendeten vorzugsweise Computer und hochwertiges Computerzubehör. Der Kläger war an fünf der über zwanzig Einbrüche der Bande beteiligt. Bei diesen fünf Einbrüchen wurden Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa 7.700,00 € erbeutet. Randnummer 11 7. Am 16. Januar 2007 verurteilte das Amtsgericht Koblenz den Kläger unter Einbeziehung der Entscheidung vom 28. Juni 2006 (Nr. 6) wegen Nötigung
einer Jugendstrafe von nunmehr zwei Jahren und drei Monaten. Der Kläger wollte das spätere Tatopfer
r Rede stellen.
sammen mit zwei weiteren Personen stoppte er das Tatopfer, als dieses mit einem PKW auf ein Parkplatzgelände auffahren wollte, indem er sich in den Weg stellte. Einer der Mittäter wollte die Fahrzeugtür öffnen, scheiterte jedoch, weil die Türen verriegelt waren. Aus Verärgerung hierüber trat der Mittäter gegen die Tür des Fahrzeugs. Aus Angst beschloss das Tatopfer, entgegen seiner ursprünglichen Planung, das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz abzustellen, sondern
rück nach Hause
fahren. Im weiteren Verlauf hielt der Kläger das Fahrzeug nochmals auf dem Parkplatz an, indem er sich dem Fahrzeug erneut in den Weg stellte. Dies nutzte der Mittäter dazu, eine Beule in die Karosserie
treten. Anschließend konnte das Tatopfer die Angreifer durch langsames Weiterfahren abschütteln. Randnummer 12 Der Kläger verbüßte die Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten bis Juli 2008 in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt. Der Rest der Jugendstrafe wurde
r Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom
je 10,00 €. Anlässlich des Besuchs eines Rosenmontagsumzuges hatte er einen Räum- und Abdrängschlagstock mit sich geführt. Randnummer 14
je 10,00 €. Gegenstand der Entscheidung war der Diebstahl eines Kopfhörers im Wert von 12,99 €. Randnummer 15
einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung
r Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am
je 10,00 €. Er hatte im Wohnzimmer des Tatopfers dessen Geldbörse mit Ausweispapieren und 800,00 € an sich genommen und war verschwunden, als die Geschädigte kurz in der Küche verweilte. Randnummer 17
je 10,00 €. Am Tag vor dem Diebstahl (vgl. Nr. 11) hatte er sich
gang
r Wohnung des Tatopfers verschafft, indem er die Wohnungstür mit Gewalt aufbrach oder auftrat, mit der Folge, dass das Schließblech verbogen und die Befestigungsschrauben aus dem Türrahmen gerissen wurden. Randnummer 18 Aus den Strafbefehlen vom 18. Juli 2011 (Nr. 11 und Nr. 12) bildete das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. März 2012 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen
je 10,00 €. Randnummer 19
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lag den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils
folge – gekürzt – folgender Sachverhalt
grunde: Randnummer 20 Anfang September 2012 hatte der Kläger, der
diesem Zeitpunkt untergetaucht war,
sammen mit seinen beiden der Drogenszene angehörenden Begleitern ein Ferienhaus in K. gemietet.
sammen mit seinem vormals mitangeklagten Unterstützer, der ebenfalls der K. Drogenszene
geordnet werden kann, kam man überein, Drogen von einer diesem bekannten Dealerin
besorgen. Dabei schlug der Kläger vor, dass man die Dealerin auch „abziehen“ könne, sprich sich den Besitz an den Betäubungsmitteln
verschaffen, ohne
bezahlen. Auf telefonischen Kontakt wurden nach einigen Verhandlungen schließlich 40 Gramm Marihuana für (vorgeblich) 400,00 € bestellt. Über den vereinbarten Kaufpreis von 400,00 € verfügten der Kläger und sein Unterstützer nicht. Als Ort
r Abwicklung des Geschäfts einigte man sich auf einen Supermarktparkplatz, nachdem der Kläger
vor einen Treffpunkt an der sogenannten K. der Mosel, einem Begegnungsort der Betäubungsmittelszene, abgelehnt hatte, da er dort als „A.“ bekannt war und er gegenüber der Dealerin mit dem Pseudonym „M.“ auftreten wollte. Um den Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, steckte der Kläger einen Teleskopschlagstock ein, den er
mindest als Drohmittel auch einsetzen wollte. Beim Treffen stellte sich der Kläger der Dealerin, wie geplant, als „M.“ vor. Die Dealerin hatte
vor im Hinblick auf die Bestellung von 40 Gramm Marihuana 50 Gramm von ihrem Lieferanten auf Kommission geholt und davon 40 Gramm in zwei Tütchen
je 25 Gramm und 15 Gramm abgepackt. Als sie die beiden Tüten und eine Feinwaage aus ihrer Handtasche hervorholte und auf dem Boden legte, ergriff der Kläger das Marihuana und steckte es in seine Umhängetasche. Dies löste den Protest des Tatopfers aus. Um aufkommende Gegenwehr im Keim
ersticken, zog der Kläger den mitgeführten Teleskopschlagstock, ließ ihn ausfahren und erhob ihn drohend gegenüber dem Tatopfer, das die vom Schlagstock ausgehende Gefahr erkannte und weitere Gegenwehr einstellte. Der Kläger nutzte dies und ergriff auch noch die Handtasche, in welcher er weitere Betäubungsmittel und auch sonstige Wertgegenstände beziehungsweise Bargeld als weitere Beute vermutete. Anschließend wandte sich der Kläger mit erhobenem Schlagstock dem zwischenzeitlich hinzugekommenen Begleiter der Dealerin
, der die bedrohliche Situation erkannte und die Hände
m Zeichen hob, dass er sich nicht wehren werde. Der Kläger trat mit dem Schlagstock in der Hand auf den Begleiter
und holte diesen mit der anderen Hand das Mobiltelefon aus der Tasche. Dabei ging es dem Kläger darum, das Handy später
Geld machen
können. Das Handy verkaufte er später für 200,00 €. Das Marihuana wurde zwischen ihm und seinem Unterstützer aufgeteilt. Eine aus der Handtasche der Dealerin entnommene Monatskarte für den Öffentlichen Personennahverkehr gab der Kläger an eine Bekannte weiter. Randnummer 21 Mit Beschluss des Landgerichts Koblenz – Strafvollstreckungskammer Diez – vom 5. März 2014 wurde die im Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Mai 2011 (Nr. 10) gewährte Aussetzung der dort verhängten Freiheitsstrafe
r Bewährung widerrufen. Randnummer 22 Der Kläger verbüßt die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen derzeit in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez. Mit Schreiben vom 7. August 2014 wurde der Kläger
seiner beabsichtigten Ausweisung angehört. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom
r Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und aufgrund der Verurteilung
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ein zwingender Ausweisungsgrund vorliege. Randnummer 24 Der hiergegen mit Schreiben vom
rückgewiesen. Darüber hinaus verwies der Kreisrechtsausschuss auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers seit seinem
r Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Eine Rückkehr nach Algerien sei für ihn unzumutbar. Er sei faktischer Inländer, kenne sich mit der algerischen Gesellschaft nicht aus und verfüge dort über kein funktionierendes soziales Netzwerk, das ihm in der ersten Zeit Schutz bieten könne. Er beherrsche die arabische Sprache weder in Wort noch Schrift ausreichend. Bei einer Rückkehr nach Algerien sei eine Integration in den dortigen Arbeitsmarkt nur unter ungewöhnlichen Umständen denkbar, lediglich vom
fall abhängig und für ihn auch mit Blick auf die hohe Arbeitslosigkeit in Algerien und seine fehlenden Sprachkenntnisse praktisch ausgeschlossen.
dem sei
berücksichtigen, dass er verlobt sei. Er habe einen Hauptschulabschluss und plane eine Ausbildung als Metalltechniker, die er aufgrund der organisatorischen Abläufe in der Justizvollzugsanstalt bisher nicht habe antreten können. Randnummer 26 Der Beklagte hat die angegriffene Entscheidung weitgehend unter Bezugnahme auf die dort niedergelegten Gründe verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass er auch im Hinblick auf die ab dem
r Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung (Nr. 2 der angegriffenen Verfügung) und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1 der angegriffenen Verfügung) im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der vorzunehmenden Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall des Klägers das staatliche Ausweisungsinteresse überwiege und die danach auszusprechende Ausweisung gleichsam der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe kein besonders schweres oder
mindest schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gegenüber. Insbesondere seien weder die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG oder § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Auch ergäben sich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention keine besonderen Einzelfallumstände, dem Bleibeinteresse des Klägers gegenüber dem in seinem Fall
bejahenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse Vorrang einzuräumen. Zwar begründe die Ausweisung einen erheblichen Eingriff. Dieser Eingriff sei jedoch – wie in den Urteilsgründen weiter ausgeführt und begründet wird – gerechtfertigt. Insbesondere führten vorliegend bereits generalpräventive Erwägungen dazu, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Die gesteigerten Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisungsentscheidung ließen sich auf das, den Ausweisungsanlass bildende strafrechtliche Erscheinungsbild des Klägers nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 2013 stützen. Aufgrund der Einzelheiten dieser als besonders schwerer Raub
qualifizierenden Tat und der persönlichen Situation des Klägers, der seinerzeit der K. Drogenszene angehört und selbst Betäubungsmittel
r Sicherung seines Lebensunterhalts veräußert habe, handele es sich um einen Bereich der Drogenkriminalität, in dem die Gesundheit vieler Menschen schwer geschädigt werden könne und bei dem durch süchtige Personen weitere Beschaffungskriminalität provoziert werde. Schon aufgrund dieser breiten Schädigungswirkung sei eine Abschreckung anderer Ausländer dringend geboten. Randnummer 28 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
gelassene Berufung des Klägers.
r Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass er sich – jedenfalls in entsprechender Anwendung – auf besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG berufen könne. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er nicht wie von § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, nachdem der Beklagte über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zeitnah entschieden habe. Im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG komme dem Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Vorwirkung
; die beabsichtigte Eheschließung scheitere nur daran, dass die algerischen Behörden
rzeit die Ausstellung eines Reisepasses unter Hinweis auf die Haft des Klägers ablehnten. Dieses aus seiner Sicht völkerrechtswidrige Verhalten der algerischen Behörden könne ihm nicht negativ angelastet werden. Außerdem bedürfe die Ausweisung eines fest verwurzelten Ausländers aus generalpräventiven Gründen einer besonderen Begründung. Schließlich sei
seinen Gunsten
berücksichtigen, dass er auch weiterhin in der Haft eine Ausbildung beginnen wolle, der Beginn der Ausbildung jedoch durch die Justizvollzugsanstalt bisher immer wieder hinausgezögert worden sei. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
verpflichten, ihm rückwirkend ab Antragstellung die Aufenthaltserlaubnis
erteilen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 33
r Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Klageerwiderung und die angegriffene Entscheidung. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren, das Fehlen eines Aufenthaltstitels liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, verweist der Beklagte darauf, dass der Antrag des Klägers vom
Recht habe das Verwaltungsgericht dem Verlöbnis keine Vorwirkung im Hinblick auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG beigemessen. Auch seien hinsichtlich des vorgetragenen Verlöbnisses erhebliche Zweifel angebracht, die sich aus den gesamten Umständen dieses Vortrags aufdrängten. Dem erstmalig in der Widerspruchsbegründung im Juni 2015 – als der Kläger bereits inhaftiert gewesen sei – enthaltenen Vortrag fehle es an jeglicher Plausibilität und Substantiierung. Soweit noch vorgebracht werde, der Kläger wolle nunmehr in der Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung
m Metallbauer beginnen, womit er dann eine gute Prognose für den deutschen Arbeitsmarkt habe, sei es bezeichnend, dass der Kläger mit 31 Jahren über keinen Berufsabschluss verfüge. Randnummer 34 Der Senat hat die Gefangenenpersonalakten des Klägers (4 Bände) beigezogen. Mit Beschluss vom
r Bewährung auszusetzen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen Gefangenenpersonalakten Bezug genommen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 37 Das Verwaltungsgericht hat die Klage
Recht abgewiesen. Die unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom
r Ausweisung]; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21.14 –, juris, Rn. 6 m.w.N. [
r Erteilung eines Aufenthaltstitels]). Grundlage der Ausweisung sind danach die Vorschriften des § 53 i.V.m. § 54 und § 55 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (BGBl. 2015 I S. 1386),
letzt geändert durch Gesetz vom
2 EMRK ent-wickelten sogenannten „Boultif/Üner-Kriterien“ Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach Absatz 1 im Einzelfall
berücksichtigen sind, „insbesondere“ – also nicht abschließend – die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Dabei erfolgt die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland nach der Intention des Gesetzgebers nicht (mehr) auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Randnummer 41 Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts
verstehen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Mit Blick auf die verwendeten Begriffe sollte keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht erfolgen, vielmehr sollten lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 23). Randnummer 42 Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung
berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der
treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG, ist aber für die schwerwiegenden, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 AufenthG nochmals ausdrücklich normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom
vorderst wird den dort benannten Ausweisungsinteressen ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung
gewiesen. Gleichzeitig sind die typisierten und gewichteten Ausweisungsinteressen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG (öffentliche Sicherheit und Ordnung, freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland),
deren Schutz die Ausweisung erfolgt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung der
schützenden Rechtsgüter in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass – wie von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt – der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung
schützenden Rechtsgüter gefährdet. Randnummer 44 Dies ist
m einen dann anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention).
m anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch weiterhin generalpräventiv begründen. Randnummer 45 Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der – gestützt auf die Annahme eines eindeutig entgegenstehenden Wortlauts in § 53 Abs.1 Halbs. 1 AufenthG – eine generalpräventiv begründete Ausweisung seit der Änderung des Ausweisungsrechts
m
m Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers
berücksichtigen, dem
folge „die Ausweisungsentscheidung […] grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden [kann]“ (BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Randnummer 46 Sowohl die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG erforderliche Gefahr („gefährdet“) als auch deren Verknüpfung
m auszuweisenden Ausländer („dessen Aufenthalt“) stehen einer im Rahmen der Wortlautgrenze verbleibenden Auslegung der
lässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung nicht entgegen. Hinsichtlich des Gefährdungsursprungs ist
nächst festzuhalten, dass § 53 Abs. 1 AufenthG auf den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers abstellt und nicht auf dessen Verhalten. Demgegenüber knüpft der Wortlaut in § 53 Abs. 3 AufenthG an das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ an und lässt damit unbestritten nur spezialpräventive Erwägungen
. Ein Umkehrschluss, die aufenthalts- und nicht verhaltensbezogene Formulierung in § 53 Abs. 1 AufenthG erfasse auch die Generalprävention, ist zwar keinesfalls zwingend, ein insoweit die Möglichkeit
r Auslegung eröffnender Wortlaut liegt jedoch in jedem Fall vor. Dabei ist es auch unerheblich, dass § 53 Abs. 3 AufenthG einen unionsrechtlichen Hintergrund hat (dazu VGH BW, a.a.O., Rn. 38), weil dies bereits die Frage der (systematischen) Auslegung betrifft und nicht die vorgelagerte Frage, inwieweit der Wortlaut einer Auslegung
gänglich ist. Randnummer 47 Auch die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr steht einer die Generalprävention einbeziehenden Auslegung nicht entgegen. Unter dem Ausländergesetz und sodann unter dem Aufenthaltsgesetz a.F. waren die Ist- und Regelausweisung zwar textlich ohne Gefahrenbezug formuliert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die ordnungsrechtliche Zwecksetzung der Ausweisung, die künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen soll, auch schon vor der sämtliche Ausweisungstatbestände erfassenden Zentralnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG anerkannt und konnte sowohl spezial- als auch generalpräventiv erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1980 – I C 90.76 –, juris, Rn. 8 = BVerwGE 60, 75 [
G 1965]; BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 – 1 C 25.03 –, juris, Rn. 15 f. = BVerwGE 121, 356 [
G 1990]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 142, 29 [
G a.F.]). Mithin ist es jedenfalls nicht zwingend, die in § 53 Abs. 1 AufenthG nunmehr auch textlich vorausgesetzte Gefahr auf eine „aktuelle“ Gefahr (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 35) bzw. konkrete Gefahr
reduzieren. Vielmehr ist auch insoweit innerhalb der Wortlautgrenze eine Auslegungsmöglichkeit eröffnet, die generalpräventive Ausweisung – wie bisher auch unter Verzicht auf eine konkrete Gefahr – unter den Gefahrenbegriff im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG
subsumieren und damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung
tragen. Einer Extension oder Analogie – mit den sich daran anschließenden Folgefragen – bedarf es hierfür nicht. Randnummer 48 2. Nach diesen Maßgaben überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers und sein Aufenthalt gefährdet durch die Ausweisung
schützende Rechtsgüter. Randnummer 49 a. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Kläger am 23. April 2013 wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Randnummer 50 b. Der Kläger kann sich demgegenüber auf keine gesetzlich typisierten Bleibeinteressen berufen. Randnummer 51 Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geltend machen. Diese Vorschrift verlangt, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger war jedoch
dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis
m 6. August 2014 gültig und damit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erloschen. Ein rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag, der eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hätte auslösen können, wurde nicht gestellt, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Fiktion dem „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden kann (vgl.
m Streitstand: Neidhardt, HTK-AuslR, Stand: 16. Januar 2016, § 55 AufenthG –
Abs. 1 Nr. 2, Rn. 9 m.w.N.
r Rechtsprechung). Allein der mit Schreiben des Klägers vom
G a.F.]). Soweit der Kläger insoweit einwendet, das Fehlen eines Aufenthaltstitels liege im Verantwortungsbereich des Beklagten, der ihm vor dem Erlass der Ausweisungsverfügung leicht eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilen können, übersieht er, dass er infolge der Verwirklichung eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (vgl. oben unter a.) und einer insoweit gleichsam fortbestehenden Gefahr (dazu gleich unter c.) die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und es deshalb einer atypischen Konstellation bedürfte, um ihm abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis
erteilen. Mithin fehlt es an einem gesetzlich typisierten (besonders schwerwiegenden) Bleibeinteresse, das der Gesetzgeber insoweit eben auch an den ein gewisses Vertrauen vermittelnden Besitz eines Aufenthaltstitels geknüpft hat. Dass der Kläger sich aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützen kann, bedeutet indes nicht, dass seine Einreise als Minderjähriger und sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt bei den Bleibeinteressen keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sind die in § 55 AufenthG nicht normierten Bleibeinteressen mit dem ihnen
kommenden Gewicht in der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung
berücksichtigen. Randnummer 52 Der Kläger kann auch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für sich beanspruchen. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Unabhängig davon, wie belastbar der Vortrag des Klägers
r Beziehung zwischen ihm und seiner – nach eigenen Angaben – Verlobten ist und inwieweit angesichts des Umstandes, dass die Beziehung erst während der Inhaftierung des Klägers entstanden ist, eine
vor noch nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich entstehen kann, ist eine Verlobte keine Familienangehörige im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006 – 18 B 130/06 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. [
R, Stand: März 2017, § 55 AufenthG Rn. 34: die Absicht, eine Lebensgemeinschaft im Inland herstellen
wollen, genügt nicht). Ob insoweit etwas anders gilt und der Vorschrift eine gewisse Vorwirkung
gesprochen werden kann, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht, kann hier dahinstehen. Denn der Zeitpunkt der Eheschließung ist aus Gründen, die weder der Beklagte noch die Bundesrepublik Deutschland
verantworten haben, als ungewiss
bezeichnen. Auch insoweit gilt jedoch, dass die vorgetragene Beziehung in die Abwägung einzustellen ist. Randnummer 53 c. Bei der ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 53 Abs. 2 AufenthG und Art. 8 EMRK (sog. Boultif/Üner-Kriterien) im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung und gleichsam
r Bestimmung, ob – wie von § 53 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich weiter vorausgesetzt – der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ist es von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit für den Kläger eine Wiederholungsgefahr für die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründenden Straftaten angenommen werden kann. Bejahendenfalls wird dadurch neben einer spezialpräventiv begründeten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch gleichzeitig die konkrete Gewichtung des Ausweisungsinteresses (mit-)bestimmt. Ohne entsprechende Wiederholungsgefahr wäre auf Grundlage der Generalprävention – soweit nicht nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine darauf gestützte Ausweisung ausscheidet – die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der hierfür geltenden und in der Regel strengeren Vorgaben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris, Rn. 20 ff. [
Randnummer 54
Lasten des Klägers ist eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse begründende Straftat anzunehmen. Randnummer 55 Mit Beschluss vom
r Bewährung auszusetzen. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, dass sowohl der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez als auch die
ständigen Staatsanwaltschaften einer bedingten Entlassung entgegengetreten seien. Eine Aussetzung des Strafrestes
r Bewährung komme nicht in Betracht.
Gunsten des Klägers sei
berücksichtigen, dass er über soziale Kontakte nach außen verfüge und regelmäßig Besuch,
m Beispiel von seiner Mutter und seiner Verlobten, erhalte.
seinen Lasten müsse die Strafvollstreckungskammer berücksichtigen, dass er bereits in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und ihn auch die Verbüßung von empfindlich hohen Jugendstrafen nicht davon habe abhalten können, erneut strafrechtlich mit
nehmender krimineller Energie in Erscheinung
treten. Bei dem Kläger bestehe nach dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen eine Störung des Sozialverhaltens mit dissozialen Persönlichkeitszügen. Darüber hinaus konsumiere der Kläger trotz der Teilnahme an der Suchtgruppe immer wieder Drogen. Dadurch gelinge es ihm nicht, mögliche Behandlungsmaßnahmen wie das Anti-Gewalt-Training oder sonstige soziale Trainings durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen müssten immer wieder gegen ihn verhängt werden. Damit trete der Kläger vollzuglich in seiner Entwicklung auf der Stelle. Die in der Tat
Tage getretene Gefährlichkeit dürfte offensichtlich immer noch weiter fortbestehen. Eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe
r Bewährung komme daher unter Berücksichtigung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Vermögen) und des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit nicht in Betracht. Randnummer 56 Die in der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB durch das Landgericht Koblenz getroffene Prognoseentscheidung ist für die hier anzustellende Prognose zwar nicht bindend – Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose
r Wiederholungsgefahr
treffen (stRspr; BVerwG, Urteil vom
grunde. Je größer und folgenreicher der mögliche Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts
stellen sind. Das bedeutet zwar nicht, dass schon die entfernte Möglichkeit einer erneuten Rechtsgutverletzung eine Wiederholungsgefahr
begründen vermag; vielmehr muss auch in Fällen, in denen hochrangige Rechtsgüter und Allgemeininteressen in Rede stehen, eine Wiederholungsgefahr ernsthaft
besorgen sein (BVerwG, Urteil vom
berücksichtigen, dass nicht allein Vermögensinteressen berührt sind, sondern – gleichsam auch mit Blick auf die bereits durch das Landgericht hervorgehobene
nahme der kriminellen Energie – auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit in die Betrachtung einzubeziehen ist, da jedenfalls unter Gefahrengesichtspunkten bei der vom Kläger vollzogenen Drohung mit einer Waffe (Schlagstock) auch deren Einsatz ernsthaft
besorgen ist, wenn sich
künftig das oder die Opfer allein durch das Androhen nicht beeindrucken lassen. Ebenso ist der im Drogenkonsum des Klägers
sehende Hintergrund
berücksichtigen. Insoweit ist bezogen auf die
schützenden Rechtsgüter zwar danach
unterscheiden, ob allein durch Vermögensdelikte der Konsum finanziert werden soll oder ob auch durch ein Handeltreiben Einkünfte
r Finanzierung des eigenen Konsums erzielt werden. Denn die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die durch die Verbreitung von Betäubungsmitteln betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl Dritter haben einen besonders hohen Rang (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 11061/16.OVG – ESOVGRP m.w.N.). Vorliegend ist der Kläger zwar nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings hat er außerhalb der Hauptverhandlung des Strafverfahrens, in der er insoweit geschwiegen hat, selbst angegeben, seinen Drogenkonsum und später auch die während seines Untertauchens anfallenden Kosten für die Unterkünfte durch den Weiterverkauf von Drogen finanziert
haben (vgl. dazu das im Strafverfahren durch Dr. Lang erstellte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom
sammenhang mit den betroffenen Rechtsgütern schon ausgeführt, dass der Kläger bei Begehung der den Anlass der Ausweisung bildenden Straftat „der K. Drogenszene angehörte und selbst Betäubungsmittel
r Sicherung seine Lebensunterhalts veräußerte […]“ (UA S. 14). In der
sammenschau sind danach aus der hier maßgebenden Sicht des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts des hohen Rangs der vom Kläger verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter an die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu hohen Anforderungen
stellen. Dies gilt selbst, wenn man in Anlehnung an die Rechtsprechung
G a.F.
gunsten des Klägers annähme, dass bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG – das der Kläger zwar nicht geltend machen kann (s.o.), dem er aufgrund seiner Einreise als Minderjähriger und seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch nahe kommt – ein strengerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist (vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, Stand 17. Januar 2016, § 53 Abs. 1 AufenthG – Spezialprävention, Rn. 69 ff., m.w.N.
r bisherigen Rechtsprechung). Randnummer 59 Die auch in der die Strafaussetzung
r Bewährung versagenden Entscheidung des Landgerichts Koblenz angenommene Wiederholungsgefahr gründet sich
m einen auf die strafrechtliche Laufbahn des Klägers, der – wie dargelegt – vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch eine Verurteilung
einer Jugendfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht
r Warnung hat reichen lassen. Dabei ist zwar durchaus
berücksichtigen, dass der Großteil der Verwarnungen, Strafbefehle und Verurteilungen in die Phase als Jugendlicher und Heranwachsender fallen. Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass die kriminelle Energie nicht nur hinsichtlich der begangenen Straftaten abstrakt
genommen hat – bis hin
einem besonders schweren Raub mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren –, sondern auch konkret die Rolle des Klägers einen
wachs an krimineller Energie offenbart. Während der Kläger bei dem der Jugendstrafe im Wesentlichen
grunde liegenden Bandendiebstahl noch
der Bande hinzugestoßen und bei lediglich fünf der in unterschiedlicher Besetzung begangenen Einbrüchen mitgewirkt hat, war er bei dem
letzt begangenen besonders schweren Raub Initiator und Organisator der Tat, die er planvoll und mit dem Versuch, die Tat einer fiktiven Person anzulasten, umgesetzt hat.
m anderen ist es für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr von maßgeblicher Bedeutung, dass die Straffälligkeit des Klägers in direktem
sammenhang mit dessen Drogenkonsum steht. Auch wenn insoweit keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit gesehen wurden, bildeten das (gesteuerte) Verlangen nach Betäubungsmitteln und dessen Finanzierung den Antrieb jedenfalls für den
letzt verübten besonders schweren Raub und den – strafrechtlich bislang nicht gewürdigten, jedoch vom Kläger selbst eingeräumten – Weiterverkauf von Drogen. Seine Drogenproblematik konnte der Kläger auch in der Haft nicht bewältigen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, „rückfällig“ geworden
sein. Eine positive Prognose, dass der Kläger sich außerhalb der Haft von – dann sogar leichter verfügbaren – Drogen fernhalten wird, lässt sich danach und unter Berücksichtigung des seit dem 14. Lebensjahr immer wieder drogenbezogenen Lebenslaufs des Klägers nicht stellen. Allein die Beteuerungen,
künftig drogenfrei leben
wollen, sowie die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Aussicht, auch ohne Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings, das er schon einmal besucht, aufgrund seiner Rückfälligkeit jedoch nicht beendet habe, in Haft eine Ausbildung machen
können, genügt insoweit nicht. Zwar kann einer Ausbildung durchaus eine stabilisierende Wirkung
kommen. Ob beim Kläger damit tatsächlich eine positive Entwicklung einhergehen wird, ist insbesondere mit Blick auf seinen bisherigen Lebenslauf mindestens zweifelhaft. Nicht
letzt durch seinen Drogenkonsum in Haft hat er dokumentiert, dass ihn auch die Aussicht, eine Ausbildung aufnehmen
können, nicht davon abhalten konnte, wieder
Drogen
greifen.
sammenfassend ist danach eine entsprechende Wiederholungsgefahr für eine den Anlass für die Ausweisung bildende Straftat ebenso ernsthaft
besorgen wie weitere Drogenverkäufe, um sich damit den Lebensunterhalt und den eigenen Drogenkonsum
finanzieren. Randnummer 60 d. Bei der ausgehend davon gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse. Randnummer 61 Die Ausweisung begründet hier einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 61; OVG RP, Urteil vom
sätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die weiter reichen als normale affektive Beziehungen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99, Yilmaz –, juris, Rn. 44 m.w.N.). Art. 8 EMRK vermittelt insoweit keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 GG bei familiären Beziehungen unter Volljährigen. Wie bereits das Verwaltungsgericht
treffend festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass sich der inzwischen 31 Jahre alte Kläger sowohl angesichts seines Alters als auch seines Untertauchens im Sommer 2012 und der sich seit Oktober 2012 daran anschließenden und bis heute andauernden Inhaftierung aus dem engen Familienbund gelöst hat. Für besondere Abhängigkeiten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Auch die geltend gemachte Verlobung vermag einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht
begründen. Zwar unterscheidet die Konvention nicht zwischen einer „ehelichen“ und einer „nichtehelichen“ Familie, sondern qualifiziert die Familie in erster Linie lebens- und nicht rechtsbestimmt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2001 – 25702/94, K u.T. – NJW 2003, 809, Rn. 150). Hier fehlt es bei der erst während der Haft aufgenommenen Beziehung indes an einem tatsächlich bestehenden Familienleben. Randnummer 62 Der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist in materieller Hinsicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
messen. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens (neben dem Schutz des Familienlebens) gelten, sind auch hier heranzuziehen. Ein Eingriff ist insoweit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, wenn er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
r Aufrechterhaltung der Ordnung,
r Verhütung von Straftaten,
m Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
m Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sich also als verhältnismäßig erweist. Randnummer 63 Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen
r Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat,
berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
r Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG „insbesondere“ genannten Umstände sind nicht abschließend und sollen sowohl
gunsten als auch
lasten des Ausländers wirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 25). Randnummer 64 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
EMRK sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme eines (jungen) Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, insbesondere folgende,
m Teil in § 53 Abs. 2 AufenthG zwischenzeitlich explizit aufgeführte Gesichtspunkte
berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 48 m.w.N.): die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Begehung der Delikte verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen
m Gastland und
m Zielstaat der Ausweisung. Bei der Anwendung einiger dieser Kriterien kann das Alter des Ausländers von Bedeutung sein. So ist bei der Beurteilung von Art und Schwere der begangenen Straftaten
berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener
schulden kommen hat lassen. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der Bindungen im Gastland macht es einen Unterschied, ob der Betroffene bereits als Kind hierhergekommen ist oder sogar hier geboren wurde, oder ob er erst als Erwachsener
gezogen ist. Randnummer 65 Nach diesen Maßgaben ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig, mithin erweisen sich die Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK als gerechtfertigt bzw. notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Randnummer 66 Was die Integration Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, ist
berücksichtigen, dass er infolge eines Familienumzugs seit dem 4. Lebensjahr und damit seit mehr als 26 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das erhebliche Gewicht dieses langen Aufenthalts in Deutschland wird
dem durch den Umstand verstärkt, dass der Aufenthalt bis
m 6. August 2014 durchgängig legal war, wobei
berücksichtigen ist, dass der Kläger auch nach Eintritt der Volljährigkeit lediglich im Besitz eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gewesen ist,
letzt nach § 36 Abs. 2 AufenthG.
gunsten des Klägers sprechen ferner seine fortgeschrittenen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie der Umstand, dass er letztlich den Hauptschulabschluss nachgeholt hat und nunmehr in der Haft mit einer Ausbildung wird beginnen können. Mithin kommt der Kläger insoweit einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nahe. Gegen eine gelungene Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht allerdings, dass er seit 2001 viele Jahre lang in erheblichem Maße straffällig geworden ist (
r Art und Schwere der Straftaten s.u.; vgl.
r Relevanz strafrechtlicher Verfehlungen insbesondere: EGMR, Entscheidung vom
beginnen – mit 31 Jahren über keine abgeschlossene Berufsausbildung und er hat seit dem Jahr 2006 bis
seinem Haftantritt 2012 lediglich kurzzeitige Beschäftigungen mit erheblichen Unterbrechungen ausgeübt. Mithin ist nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in Deutschland auszugehen. Randnummer 67 Die Bindungen des unverheirateten und kinderlosen Klägers bestehen im Wesentlichen
seiner in Deutschland lebenden Mutter sowie seinen ebenfalls hier lebenden Geschwistern. Diesem Gesichtspunkt kann jedoch kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Zwar hat der Kläger vor seinem Haftantritt – mit Ausnahme eines Aufenthalts in einem Kinderheim sowie einer teilweise vollstreckten Jugendfreiheitsstrafe – im Wesentlichen im Haushalt der Eltern gewohnt und versucht, die Familie nach dem Tod des Vaters im Jahr 2008
unterstützen. Allerdings ist der Kläger inzwischen 31 Jahre alt und hat sich – wie auch sein Untertauchen im Jahr 2012 sowie die sechsjährige Haftstrafe belegen – erheblich aus dem Familienverband gelöst. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass seine Familienangehörigen in besonderer Weise auf ihn angewiesen sind. Soweit der Kläger soziale Bindungen außerhalb seiner Familie in Form eines Verlöbnisses behauptet, ergibt sich hieraus ebenfalls kein bedeutsamer Gesichtspunkt
seinen Gunsten. Unabhängig davon, dass diesem Vorbringen weiterhin jegliche Substantiierung fehlt, begründet die erst in der Haft aufgenommene Beziehung – bei gleichzeitig vorgetragenen, auf ein Angstsyndrom
rückgeführten Problemen regelmäßiger Besuchskontakte – bis hierhin lediglich eine geringe Bindung, die im Wesentlichen aus Telefon- oder Briefkontakten besteht. Eine Eheschließung steht – wie bereits dargelegt – nicht unmittelbar bevor. Hinzu kommt, dass einer erst in Haft und unter Inkaufnahme des Ausweisungsrisikos begründeten Beziehung lediglich ein geminderter Vertrauensschutz
zumessen ist und diesem Belang deshalb kein großes Gewicht
kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom
berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener hat
schulden kommen lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 72). Ausgehend davon ist
nächst
sehen, dass der Kläger mehrere Diebstahlsdelikte (vgl. im Tatbestand dargestellt unter Nr. 1., 2. [Versuch], Nr. 4 und Nr. 5), die Körperverletzung (vgl. Nr. 3 a.a.O.) und Betäubungsmitteldelikte (vgl. Nr. 5 a.a.O.) als Minderjähriger begangen hat. Allerdings war der Kläger – auch wenn die Verurteilung seinerzeit noch nach Jugendstrafrecht erfolgte – bereits bei Begehung des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls (vgl. Nr. 6 a.a.O.) volljährig und auch die nachfolgenden Taten (vgl. Nr. 7 bis 12 a.a.O.), die
m Teil mit Jugendstrafe, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung geahndet worden sind, hat der Kläger im Alter zwischen 20 und 25 Jahren begangen. Insbesondere bei Begehung der den Anlass für die Ausweisung bildenden Tat, für die er unter anderem wegen besonders schweren Raubes
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, war der Kläger bereits 26 Jahre alt. Neben dem für eine besondere Schwere sprechenden Strafmaß ist im Konkreten weiter
berücksichtigen, dass der Kläger hier als Ideengeber und Organisator der Tat in Erscheinung getreten ist, durch die Drohung mit einer Waffe neben dem dadurch begründeten Gefährdungspotenzial auch eine entsprechende Wirkung beim Opfer erzielt hat und die Tat letztlich Ausdruck und (bisheriger) Höhepunkt einer sich fortwährend steigernden kriminellen Energie gewesen ist. Hinzu kommt, dass bereits die vorangehende Verurteilung
einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet, der Kläger bei den dieser Verurteilung
grunde liegenden Taten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt gewesen ist und außerdem der gewerbsmäßige Bandendiebstahl nicht als jugendtypische Verfehlung abqualifiziert werden kann. Schließlich ist mit Blick auf Art und Schwere der Taten die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr einzubeziehen und – wie ebenfalls schon ausgeführt –
berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt und eigenen Drogenkonsum (auch) mit dem Weiterverkauf von Drogen finanziert hat. Der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels – anders als bei allein wegen Drogenkonsums Verurteilten – Verständnis für die Härte der Behörden gegenüber jenen gezeigt, die „aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“ (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 80). Auch wenn es insoweit nicht
strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, kann bei der hier anzustellenden gefahrenabwehrrechtlichen Abwägungsentscheidung das eigene Vorbringen des Klägers herangezogen werden, demzufolge ein Bereich der Drogenkriminalität betroffen ist, in dem eben nicht allein durch die Begehung von Vermögensdelikten der eigene Konsum finanziert wird. Randnummer 69 Soweit im Rahmen der Abwägung weiter die seit der Verurteilung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit
würdigen sind, ist auf der einen Seite zwar
sehen, dass seit der letzten Tat über viereinhalb Jahre vergangen sind. Allerdings befindet sich der Kläger seitdem in Haft, so dass allein dem zeitlichen Aspekt der Straffreiheit keine allzu große Bedeutung beigemessen werden kann. Hinsichtlich des Verhaltens und der Entwicklung in Haft ist das Bild ebenfalls ambivalent: So kann der Kläger nach eigenem Vorbringen in Kürze eine Ausbildung aus der Haft heraus aufnehmen. Gleichzeitig hat er jedoch durch den von ihm auch eingeräumten Drogenkonsum in der Haft
m einen die Chance vertan, bereits
einem früheren Zeitpunkt eine Ausbildung aufzunehmen, und damit
m anderen einen wesentlichen Faktor für die Begründung einer negativen Legalprognose selbst gesetzt. Gerade die bestehende Wiederholungsgefahr (s.o.) führt dazu, dass der Kläger aus der verstrichenen Zeit und seinem seitdem gezeigten Verhalten nichts
seinen Gunsten herleiten kann. Randnummer 70
berücksichtigen ist allerdings, dass für den Kläger, der bereits im Alter von vier Jahren nach Deutschland gekommen ist und nach eigenen Angaben keine Bindungen nach Algerien hat, eine (Re-)Integration in Algerien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben nicht über ausreichende Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache (Arabisch bzw. Tamazight), der dortigen Verhältnisse oder über dort lebende Verwandte und sonstige Dritte, die ihm bei der Eingliederung Hilfestellung leisten könnten. Selbst wenn diese Behauptungen
treffend sein sollten, stellt sich die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06; Trabelsi –, juris, Rn. 63 f). Es ist
einem gewissen Maße davon auszugehen, dass der Kläger die in seinem Heimatland herrschenden Verhältnisse kennt, da nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1990 in der Familie noch die Landessprache gesprochen worden sein dürfte. Darüber hinaus spricht der Kläger eigenen Angaben
folge auch in geringem Umfang Französisch. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner sprachlichen Vorkontakte ist dem Kläger das Erlernen einer (neuen) Sprache ohne Weiteres
zumuten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14 –, juris, Rn. 15). Die mit der (Re-)Integration des Klägers in Algerien für ihn verbundenen Schwierigkeiten ließen sich im Übrigen durch eine anfängliche Unterstützung durch seine Mutter und/oder seine Geschwister abmildern und sind
dem durch die dargestellten hinreichend gewichtigen öffentlichen Belange gerechtfertigt. Randnummer 71
folge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Randnummer 72 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
r vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht
zulassen, da keine
lassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Beschluss Randnummer 73 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 8.1 und 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.