Tarifliche Ausschlussfrist - Zulagengewährung - unzulässige Rechtsausübung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.05.2017, 8 Sa 296/16 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
(2)Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben. Randnummer 29 Die Beklagte hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die von der Beklagten erhaltene Abrechnung zu prüfen und sodann ihren Anspruch auf die fehlende Technikerzulage schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten. Randnummer 30 Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an die Klägerin zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn die Klägerin hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2.
- b)der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Beschäftigten. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Randnummer 31 Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Der Verweis auf angebliche Aussagen der Beklagten gegenüber 4 zudem erst in den Jahren 2006 bis 2011 neu eingestellten Beschäftigten verfängt bereits nicht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern angebliche Aussagen gegenüber anderen ein widersprüchliches Verhalten gegenüber der Klägerin begründen sollen. Damit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zahlung der Technikerzulage. Der Umstand, dass die Klägerin sich darauf verlassen hat, dass die Beklagte korrekt abrechne ohne jegliche Überprüfung liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich. Randnummer 32 2. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu. Randnummer 33
- a)Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.). Randnummer 34
- b)Davon unabhängig ist die Beklagte der Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692) zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet. Denn die Klägerin hat mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Technikerzulage verhandelt oder hierzu Informationen verlangt. III. Randnummer 35 Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 36 Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).