Tarifliche Ausschlussfrist - Zulagengewährung - unzulässige Rechtsausübung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.05.2017, 8 Sa 296/16 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
(2)Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben. Randnummer 29 Die Beklagte hat weder die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diesen an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten. Randnummer 30 Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an den Kläger zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn der Kläger hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2.
- b)der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Arbeitnehmer. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Randnummer 31 Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Denn selbst wenn die Berufungskammer die Richtigkeit des bestrittenen und nicht weiter substantiierten klägerischen Vortrags unterstellt, dass eine Mitarbeiterin in der Dienstelle Personal und Organisation ihn darauf verwiesen habe, dass die Abrechnung der Technikerzulage in Wiesbaden nicht relevant sei, da es sich um ein anderes Bundesland handele und die Beklagte diese Technikerzulage nicht zahle, vermag dies nicht zu begründen. Es handelt sich vielmehr allein um die Begründung des Standpunkts dieser Mitarbeiterin für die Richtigkeit der erteilten Abrechnung. Der Umstand, dass der Kläger sich hierauf verlassen und sich nicht weiter informiert hat und darum den Anspruch auch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, stellt allein ein Unterlassen seinerseits dar, dass allein in seine Risikosphäre fällt. Denn eine unrichtige und ungünstige Auskunft ändert nichts an der grundsätzlichen Risikoverteilung (vgl. BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692; 22.01.1997 – 10 AZR 459/96 zu II 2 a der Gründe). Dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, seine Ansprüche auf diese Zulage gegenüber der Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen. Diese Antwort hat weder die Einhaltung der Ausschlussfrist erschwert noch unmöglich gemacht. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er sich mit dieser angeblichen Antwort zufrieden gab und die fehlende Abrechnung der Technikerzulage nicht weiter verfolgte. Zumal aufgrund der Länge der Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit ihm dies ohne weiteres selbst nach Ablauf der Probezeit möglich gewesen wäre. Randnummer 32 2. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu. Randnummer 33
- a)Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.). Randnummer 34
- b)Davon unabhängig ist die Beklagte dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Technikerzulage zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet. Randnummer 35 Denn dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 19). Randnummer 36 Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät (BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692). Randnummer 37 Ein solches ausdrückliches Verlangen, das ein zugrundeliegendes besonderes Informationsbedürfnis offenbart, lässt sich dem bestritten pauschalen Vortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen. Denn allein die unterstellte Nachfrage, weshalb ihm anders als bei der Stadt Wiesbaden keine Technikerzulage ausgezahlt werde, stellt kein Auskunftsverlangen in diesem Sinne dar. Denn aus dem Empfängerhorizont lässt sich hieraus nur ableiten, dass die Nachfrage darauf beruht, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen Informationen von einem ihm zustehenden Anspruch ausgeht. Die Nachfrage dient also allein dazu, die nach Ansicht des Klägers ihm zustehende Leistung zu erhalten oder aber den von seinem abweichenden Standpunkt der Beklagten zu erfragen, um dann zu entscheiden, wie er ggfs. weiter vorgehen möchte. Hingegen kann dieser Nachfrage aus der Sicht des Empfängerhorizonts nicht entnommen werden, dass der Kläger eine verbindliche (Rechts-)auskunft verlangte. Randnummer 38 Dahinstehen kann daher, dass auch ein Schadensersatzanspruch wiederum der Ausschlussfrist unterläge und zu prüfen wäre, ob das Schreiben vom 10.05.2016 überhaupt und ggfs. inwiefern fristwahrend erfolgt ist. Zudem wäre dabei ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB zu prüfen. III. Randnummer 39 Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 40 Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).