Auflösende Bedingung - Bewachungsgewerbe - Entzug der Einsatzgenehmigung Orientierungssatz Zur Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte. (Rn.28) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 698/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 11. August 2016, 6 Ca 278/16, Urteil nachgehend BAG, 10. November 2017, 7 AZN 698/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. August 2016, Az. 6 Ca 278/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 31.08.2016 geendet hat. Randnummer 2 Der 1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 04.01.2004 als Sicherheitsmitarbeiter (Wachmann) angestellt. Die Beklagte betreibt ein privates Wach- und Sicherheitsunternehmen, das bundesweit mit dem Schutz von Liegenschaften der US-Streitkräfte betraut ist. Sie beschäftigt insgesamt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Der Kläger wurde zuletzt als Schichtleiter im Wachdienst des US-Stützpunkts in B. zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.000,00 beschäftigt. Das Objekt B. ist ein eigenständiger Betrieb mit ca. 150 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Randnummer 3 Der Formulararbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 17.12.2003 enthält ua. folgende Klauseln: Randnummer 4 "… § 2 [Der Kläger] wird ab 04.01.2004 im Objekt B./I.-O. als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt. … Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag … … Randnummer 5 § 18 Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist dem Arbeitnehmer und dem örtlichen Betriebsrat nachzuweisen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Entzugs der Einsatzgenehmigung an den Arbeitnehmer zu laufen. …" Randnummer 6 Die Performance Work Statements (PWS) der US-Streitkräfte beinhalten u.a. die Möglichkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung bei sog. "Ablenkung vom Dienst". Dem Wachpersonal ist während ihres Dienstes nicht gestattet, kommerzielles Lesematerial, Radios, Kassettenrecorder oder Fernsehgeräte oder andere elektronische Geräte zu benutzen. Mobiltelefone, die zum Dienst mitgebracht werden, sind auszuschalten und dürfen nur im Notfall benutzt werden. Randnummer 7 Am 12.03.2016 soll der Kläger gegen 17:00 Uhr von einem Vertreter der US-Streitkräfte dabei beobachtet worden sein, dass er während seines Dienstes am Haupttor der Kaserne gemeinsam mit dem Arbeitnehmer H. Bilder auf dessen privatem Laptop angeschaut habe. Der Kläger bestreitet dies. Er behauptet, er habe festgestellt, dass der Mitarbeiter H. verbotswidrig im Dienst seinen privaten Laptop bedient und Bilder betrachtet habe. Er habe ihn deshalb aufgefordert, das Gerät unverzüglich auszuschalten und wegzulegen. Im Zuge dieses Geschehens sei es gleichsam unabdingbar gewesen, dass er über die Schulter des Mitarbeiters einen Blick auf dessen Laptop geworfen habe. Dies habe der Vertreter der US-Streitkräfte, der ihn beobachtet habe, falsch interpretiert. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilten die US-Streitkräfte der Beklagten mit, dass für den Kläger unter Bezug auf Ziff. 1.4.1.7 PWS ("Ablenkung vom Dienst") die Einsatzgenehmigung entzogen wird. Die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 17.03.2016 vergeblich versucht, diese Entscheidung zu verhindern. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 21.03.2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass das Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten zum 31.08.2016 ende. Aufgrund der fehlenden Einsatzgenehmigung werde er mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüche und Überstunden vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Nach Beendigung des Urlaubs und vollständiger Abgeltung eventueller Überstunden werde er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbezahlt freigestellt. Randnummer 10 Mit seiner am 01.04.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.08.2016 Bezug genommen. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch arbeitgeberseitige Mitteilung vom 21.03.2016 mit Ablauf des 31.08.2016 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, Randnummer 13 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 31.08.2016 ordnungsgemäß und auf der Basis der vertraglichen Bestimmungen nach seinem Durchschnittsgehalt seit Januar 2016 zu vergüten. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.08.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende durch den Eintritt der auflösenden Bedingung am 31.08.2016. Die in § 18 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte sei wirksam. Die Bedingung sei eingetreten. Für den Bedingungseintritt sei ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die PWS gestützt werde und nicht dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliege. Die in § 18 des Arbeitsvertrags geregelte auflösende Bedingung stelle keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie genüge auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger habe mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen müssen, wenn die US-Streitkräfte seine Einsatzgenehmigung widerrufen sollten. Die Beklagte habe keine Möglichkeit mehr, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich darin, dass gegenüber dem Betriebsrat eine Erklärung abgegeben worden sei, ihm werde ein Angebot unterbreitet. Wie dieses Angebot inhaltlich aussehen sollte, habe er nicht angeben können. Ebenso wenig habe er erklären können, in welchen Bewachungsobjekten außerhalb der US-Streitkräfte er eingesetzt werden könne. Die Beklagte habe im Kammertermin erklärt, dass sie das Endlager für radioaktive Abfälle in M. bewache, dort seien allerdings keine Stellen frei. Der Kläger hätte konkret vortragen müssen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstelle. Im Übrigen habe er nicht erklärt, dass er bereit sei, nach M. umzuziehen. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.08.2016 Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger hat gegen das am 22.08.2016 zugestellte Urteil mit am 25.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.11.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 22.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Den erstinstanzlichen Hilfsantrag (Antrag zu 2) hat er mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Randnummer 18 Der Kläger macht geltend, die Klausel in § 18 des Arbeitsvertrags, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung enden soll, sei AGB-widrig und daher unwirksam. Die Klausel sei überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Die Klausel hätte drucktechnisch hervorgehoben und an "bereitester" Stelle des Arbeitsvertrags eingefügt werden müssen. Die Klausel hätte so angeordnet und formuliert werden müssen, dass ein verständiger Arbeitnehmer erkennen könne, dass er keinen Schutz (ua. nach dem Kündigungsschutzgesetz) genieße, wenn den US-Streitkräften "seine Nase nicht mehr passe". Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht seinem Vortrag nachgehen müssen, dass er auf einem Arbeitsplatz im Endlager M. als Wachmann hätte eingesetzt werden können. Er sei auch bereit gewesen, in M. zu arbeiten. In der mündlichen Berufungsverhandlung macht er erstmals geltend, er sei Ersatzmitglied des Betriebsrats gewesen und habe auch an Sitzungen teilgenommen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.08.2016, Az. 6 Ca 278/16, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch arbeitgeberseitige Mitteilung vom 21.03.2016 mit Ablauf des 31.08.2016 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23.01.2017, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Im Endlager M. sei keine Stelle frei gewesen. Außerdem dürfe sie dort nur geprüfte Werkschutz- und Sicherheitsfachkräfte (IHK) einsetzen. Über diese Qualifikation verfüge der Kläger nicht. Im Übrigen sei im Arbeitsvertrag als Beschäftigungsort ausdrücklich B. genannt worden, so dass sie dem Kläger in M. keine vertragsgemäße Beschäftigung hätte anbieten können. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 26 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 17.12.2003 wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung am 31.08.2016. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Randnummer 27 1. Die Klage ist zulässig. Laut Antrag will der Kläger festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die "arbeitgeberseitige Mitteilung" vom 21.03. mit Ablauf des 31.08.2016 beendet worden ist. Das Klagebegehren ist trotz des Wortlauts des Klageantrags sowohl als Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG als auch als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Dies ergibt sich aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung (zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung BAG 19.11.2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16). Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei nicht wegen des Entzugs der Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte am 31.08.2016 beendet worden, weil die in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags geregelte auflösende Bedingung unwirksam sei und außerdem eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden habe. Die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen (st. Rspr. BAG 04.11.2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16 mwN). Bei dem Antrag zu 1) handelt es sich allerdings nicht ausschließlich um einen Bedingungskontrollantrag, sondern auch um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, weil sich der Kläger auch darauf beruft, die auflösende Bedingung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 17 mwN). Randnummer 28 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des Eintritts der im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung am 31.08.2016 geendet. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.