Personenbedingte Kündigung - Haftstrafe Orientierungssatz 1. Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. (Rn.26) Voraussetzung einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. (Rn.27) 2. Eine noch zu verbüßende Haftstrafe von rund 22 Monaten kann durch eine (sachgrundlos) befristete Einstellung einer Ersatzkraft zumutbar überbrückt werden, zumindest wenn es sich um eine eher einfache Tätigkeit handelt. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 15. Juni 2016, 4 Ca 262/16, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.6.2016 - 4 Ca 262/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 3.2.2016 aufgelöst worden ist. 2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 25 % und die Beklagte 75 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der am … 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.01.1981 als Staplerfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Randnummer 3 Am 23.05.2015 attackierte der Kläger in einer Bar mit einem Messer eine Person und verletzte diese dabei lebensbedrohlich. Ab dem 24.05.2015 befand er sich (zunächst) in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.01.2016 wurde er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich wurde er jedoch aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 19.01.2016 bot der Kläger seine Arbeitsleistung der Beklagten an. Diese stellte ihn daraufhin von der Arbeit frei. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 02.02.2016 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Am 03.02.2016 teilte der Betriebsrat mit, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis sodann mit Schreiben vom 03.02.2016, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, ordentlich zum 30.09.2016. Randnummer 5 Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 11.02.2016 beim Arbeitsgericht eingereichter Kündigungsschutzklage. Am 30.09.2016 hat der Kläger seine Haft angetreten. Randnummer 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.06.2016 (Bl. 91 bis 93 d. A.). Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.02.2016 nicht aufgelöst werden wird, Randnummer 9 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus fortbesteht. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 93 bis 98 d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihm am 01.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2016 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2016 begründet. Randnummer 14 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß angehört habe. Im Hinblick auf den Inhalt des Anhörungsschreibens habe der Betriebsrat davon ausgehen müssen, dass er - der Kläger - aufgrund seiner Verurteilung über einen Zeitraum von 30 Monaten dem Betrieb nicht zur Verfügung stehe. Die Beklagte hätte dem Betriebsrat mitteilen müssen, dass unter Anrechnung der Untersuchungshaft und bei der zu erwartenden Anwendung der Zwei-Drittel-Regelung nur noch eine zu verbüßende restliche Haftstrafe von 12 Monaten verbleibe. Die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt. Der Umstand, dass er während seiner Haft seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne, verursache keine Betriebsablaufstörungen. Die Beklagte habe die Möglichkeit, seine Tätigkeit als Staplerfahrer im Drei-Schicht-System auf andere Mitarbeiter zu verteilen. Hierzu sei die Beklagte bereits während der achtmonatigen Untersuchungshaft problemlos in der Lage gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht u. a. seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner nicht arbeitenden Ehefrau und seinem minderjährigen Kind unberücksichtigt gelassen. Randnummer 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 30.08.2016 (Bl. 112 bis 123 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 21.02.2017 (Bl. 171 bis 175 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: Randnummer 18 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.02.2016 nicht aufgelöst werden wird. Randnummer 19 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2016 hinaus fortbesteht. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 14.11.2016 (Bl. 160 bis 167 d. A.) und vom 29.03.2017 (Bl. 185 bis 188 d. A.), auf die Bezug genommen wird und macht u. a. geltend, sie habe dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung sämtliche Informationen erteilt, die ihr seinerzeit bekannt gewesen seien. Sie habe lediglich aus der Presse erfahren, dass der Kläger zu einer 30-monatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch nach einem Telefonat mit dem Strafverteidiger des Klägers habe sie nicht absehen können, wann der Kläger seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen könne. Ein diesbezüglich mit dem Strafverteidiger des Klägers geführtes Telefonat habe keine belastbaren Aufschlüsse über die zu erwartende Fehlzeit, über den weiteren Gang des Strafverfahrens und die Vollstreckung des Urteils ergeben. Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt, da der Kläger während der Dauer zu verbüßenden Strafhaft nicht in der Lage sei, die ihm obliegenden Aufgaben als Staplerfahrer im Drei-Schicht-Betrieb zu erfüllen. Es sei daher notwendig gewesen, eine Ersatzkraft einzustellen, was unter den Bedingungen des örtlichen Arbeitsmarktes schwierig sei, erst Recht für eine nur befristete Zeit bei einer der Länge nach nicht absehbaren Vertretungsdauer. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Mehrschicht-Betrieb sei auch im offenen Strafvollzug nicht möglich. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. II. 1. Randnummer 24 Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Randnummer 25 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sie ist nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe in der Person des Klägers bedingt.
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