Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal - selbstständige Leistung - öffentlicher Dienst Orientierungssatz Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbstständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 7. April 2016, 5 Ca 714/15, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2017, Az.: 5 Ca 714/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 03.08.2011 bis 31.12.2014. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde seit dem 01.12.2007 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. Randnummer 3 Mit Organisationsverfügung vom 25.06.2010 wurden dem Kläger folgende Aufgaben bzw. Funktionen übertragen: Randnummer 4 Aufgaben und Funktionen 1 Veranlagung der laufenden Entgelte im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung: Ermittlung der Maßstabsdaten für die Erhebung der Gebühren und Wiederkehrenden Beiträge; Berechnung der Entgelte (Endabrechnungen und Vorauszahlungen); 2 Betreuung der Kunden; Auskunftserteilung; Änderung der Stammdaten bei Wohnungswechsel, Adressenänderungen, Zählerein- und ausbauten 3 Auftragsabwicklungen für Tätigkeiten der Kommunalen Betriebe für Dritte; Erfassung der Tätigkeiten und Rechnungsstellung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorarbeiter 4 Hausanschlüsse im Bereich der Ver- und Entsorgung (Kanal, Wasser und Strom); 5 Organisation der Dienst- und Schutzkleidung für die technischen Mitarbeiter der Kommunalen Betriebe Randnummer 5 Unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Sachvortrages des Klägers belief sich der zeitliche Anteil des Aufgabenbereichs 1 auf ca. 25 %, des Aufgabenbereichs 2 auf 30 %, des Aufgabenbereichs 3 auf 25 %, des Aufgabenbereichs 4 auf 15 % und des Aufgabenbereichs 5 auf 5 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Randnummer 6 Der Kläger erhielt zunächst Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD, ab dem 01.02.2012 nach Entgeltgruppe 6 TVöD. Seit dem 01.01.2015 wird er auf der Grundlage einer neuen Stellenbeschreibung nach Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet. Randnummer 7 Mit seiner am 30.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er bereits ab dem 03.11.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten sei. Ein entsprechendes Eingruppierungsbegehren hatte er bereits außergerichtlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2012 geltend gemacht. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Arbeitsvorgänge 1, 3 und 4 aus der Organisationsverfügung vom 25.06.2010 erforderten einen hohen Anteil an gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Sein Gesamtaufgabenbereich erfordere auch überwiegend die Erbringung selbständiger Leistungen. Im Übrigen ergebe sich die Richtigkeit der begehrten Eingruppierung daraus, dass seine Stelle im Jahr 2010 von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz tarifgerecht mit Entgeltgruppe 8 bewertet worden sei. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass er rückwirkend ab 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Eingruppierungsfeststellungsklage sei bereits nicht schlüssig, da der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass er die Tatbestandsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe tatsächlich erfülle. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, welche seiner Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal "selbständige Leistungen" erfüllten. Teilweise sei aus seinen Ausführungen auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang er vielseitige Fachkenntnisse bei seiner Arbeit benötige. Randnummer 14 Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2016 (Bl. 103 bis 105 d. A.). Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 106 bis 111 d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Gegen das ihm am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.07.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2016 begründet. Randnummer 17 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er seiner Darlegungslast bezüglich der begehrten Eingruppierung Genüge getan. Das Arbeitsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass auf Veranlassung der Beklagten die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 seine Tätigkeit bewertet habe und dabei ausweislich ihrer schriftlichen Stellenbewertung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD gegeben seien. Im Hinblick auf diese, von der Beklagten veranlasste Stellenbewertung habe er - der Kläger - seine Darlegungslast erfüllt. Es sei daher Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, wieso sie nunmehr entgegen dieser Bewertung von einer anderen Eingruppierung ausgehe. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 04.10.2010 habe diese eine Stellenbeschreibung an die zuständige Kreisverwaltung (Kommunalaufsicht) übersandt, aus der hervorgehe, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllt seien. Hiervon sei die Beklagte in dem betreffenden Schreiben selbst ausgegangen. Die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr - in Widerspruch zu ihren eigenen Erklärungen - das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in Abrede stelle. Da das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Zweifel gezogen habe, mache er - der Kläger - die sich aus der fehlerhaften Eingruppierung ab August 2011 bis Dezember 2014 ergebende Vergütungsdifferenz in Höhe von 5.739,90 € nunmehr im Wege eines Hilfsantrages geltend. Randnummer 18 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2016 (Bl. 164 bis 171 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 03.08.2011 in die Entgeltgruppe 8 des TVöD eingruppiert und vergütet wird. Randnummer 21 Hilfsweise, Randnummer 22 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.739,90 € brutto zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2016 (Bl. 202 bis 206 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. 1. Randnummer 27 Der Hauptantrag des Klägers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Allerdings bedarf dieser Antrag der Auslegung. Er ist nämlich, wie sich bereits aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt, trotz seines Wortlauts, der an sich auf eine zeitlich unbegrenzte Eingruppierung abzielt, auf den Zeitraum vom 03.08.2011 bis 31.12.2014 begrenzt, da der Kläger unstreitig seit dem 01.01.2015 auf Grundlage der von ihm begehrten Entgeltgruppe vergütet wird. Der Vergangenheitsbezug des in diesem Sinne auszulegenden Feststellungsantrages steht dem erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. BAG v. 24.05.2012 - 6 AZR 703/10 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG, m.w.N.). Darüber hinaus steht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage dem Feststellungsinteresse vorliegend nicht entgegen. Bei öffentlichen Körperschaften ist nämlich trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGH v. 09.06.1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118). 2. Randnummer 28 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 29 Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass er bereits seit dem 03.08.2011 nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten ist. Randnummer 30 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.