Tarifliche Ausschlussfrist - Zulagengewährung - unzulässige Rechtsausübung Orientierungssatz Zum Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
(2)Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben. Randnummer 29 Die Beklagte hat weder die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diesen an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, die von der Beklagten erhaltene Abrechnung zu prüfen und sodann seinen Anspruch auf die fehlende Technikerzulage schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten. Randnummer 30 Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an den Kläger zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn der Kläger hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2.
- b)der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Arbeitnehmer. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Randnummer 31 Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Denn selbst wenn die Berufungskammer die Richtigkeit des bestrittenen und nicht weiter substantiierten klägerischen Vortrags unterstellt, dass es ihm im Vorstellungsgespräch auch darum gegangen sei genauso bezahlt zu werden wie bei der Stadt Zweibrücken, die ihm die Technikerzulage gezahlt habe, vermag dies nicht zu begründen. Denn nach seinen eigenen Angaben ist in dem Vorstellungsgespräch nur allgemein um die Vergütungshöhe gegangen. Hingegen wurde auch nach dem klägerischen Vortrag dabei nicht konkret über einzelne Bestandteile, insbesondere nicht über die Technikerzulage geredet. Damit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zahlung der Technikerzulage. Der Umstand, dass der Kläger sich sodann darauf verlassen hat, dass er die selbe Vergütung erhalte und sich nicht weiter selbst darum gekümmert hat, insbesondere auch nicht seine Abrechnung darauf überprüft hat, und darum den Anspruch auch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, stellt allein ein Unterlassen seinerseits dar, dass allein in seine Risikosphäre fällt. Denn dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, seine Ansprüche auf diese Zulage gegenüber der Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen. Das Vorstellungsgespräch und die dortigen etwaigen Aussagen der Beklagten hat weder die Einhaltung der Ausschlussfrist erschwert noch unmöglich gemacht. Noch ein schutzwürdiges Vertrauen darauf geweckt, dass die Technikerzulage werde (auch ohne schriftliche Geltendmachung) gezahlt. Randnummer 32 2. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu. Randnummer 33
- a)Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.). Randnummer 34
- b)Davon unabhängig ist die Beklagte dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Technikerzulage zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet. Randnummer 35 Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät (BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692). Randnummer 36 Der Kläger selbst hat jedoch keine Auskunft über die Technikerzulage im Vorstellungsgespräch verlangt, so dass ein Schadensersatzanspruch von vornherein ausscheidet. III. Randnummer 37 Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 38 Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).