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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 499/16 Urteil Vergütungspflicht - Umkleidezeiten - innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten § 2 Abs

Vergütungspflicht - Umkleidezeiten - innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten Orientierungssatz Zur Vergütungspflicht von Umkleide-, Wege- und Rüstzeiten eines Lokomotivführers (hier: verneint). (Rn.36)

§ 87Betr

VG 2001 Arbeitszeit Nr. 18; LAG Hmb. 06.07.2015 LAGE § 3 ArbSchG Nr. 1; s. Schramm/Lodemann NZA 2017, 624 ff; Andritzky/Schneedorf, NZA 2016, 1379 ff): Randnummer 42 Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt. Ordnet der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb an, macht er mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Zur Arbeit gehört deshalb auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dann handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit (BAG 12.11.

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VG 2001 Arbeitszeit Nr. 18; 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323; 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - NZA 2017, 459). An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, eine solche Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht (BAG 12.11.

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VG 2001 Arbeitszeit Nr. 18). Randnummer 43 Beginnt und endet die Arbeit mit dem Umkleiden, zählen die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Zur Arbeitszeit zählt (nur) die Zeitspanne, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle erforderlich ist (BAG 19.09.2012 EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA-RR 2013, 63; 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323). Randnummer 44 Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Zur Arbeitszeit zählt bei besonderer Auffälligkeit der Dienstkleidung auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Es handelt sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Raum auf Grund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke ohne weiteres als Angehöriger seines Arbeitgebers erkannt werden kann. Eine solche Zuordnungsmöglichkeit besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die auf Grund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden. Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an (BAG 17.11.2015 EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 23; s. BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323; 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - NZA 2017, 459). Randnummer 45 Das Umkleiden für die Arbeit ist also dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist (LAG Hessen 23.11.2015 LAGE § 611 BGB 2002 Arbeitszeit Nr. 2). Randnummer 46 Die Tarifvertragsparteien sind allerdings berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen. Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - NZA 2017, 459). Randnummer 47 Auch das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von ausschließlich dienstlich nutzbaren Arbeitsmitteln ist betriebliche Arbeitszeit (i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; BAG 12.11.

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VG 2001 Arbeitszeit Nr. 18; 17.11.2015 EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 23; s. a. LAG Hmb. 06.07.2015 LAGE § 3 ArbSchG Nr. 1: Schutzkleidung), wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis (BAG 17.11.2015 EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 23). Randnummer 48 Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren. § 287 ZPO bietet Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323). Steht aber fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO schätzen (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323). Eine vom Tatsachengericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommene Schätzung erforderlicher Umkleide- und Wegezeiten unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung, ob wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht geblieben oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt wurden (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323). Randnummer 49 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Randnummer 50 "Vorliegend räumt der Kläger selbst ein, dass er nicht zum Kreis derjenigen Mitarbeiter gehört, für die das Tragen der Ubk verpflichtend ist. Er darf zu seinen Arbeitsschichten in privater Kleidung erscheinen. Sofern er die Ubk anzieht, beruht dies auf seiner freien Entscheidung. Randnummer 51 Dass sich der Kläger beim Tragen von privater Kleidung an einen Dresscode halten muss, reicht nicht aus, um diese Fallgestaltung der Verpflichtung zum Tragen von Ubk gleichstellen zu können. Denn das Anziehen von privater Kleidung kann - auch wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen soll - nicht als fremdnützig eingestuft werden, sondern entspricht dem persönlichen Interesse des Menschen, sich angemessen zu bekleiden, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Randnummer 52 Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hatte, über keine private Kleidung zu verfügen, die dem Dresscode der Beklagten entspricht, hat er dies durch sein Erscheinungsbild im Kammertermin selbst widerlegt. Er trat in einem weißen Hemd und einem dunkelblauen Jackett auf. Beide Kleidungsstücke könnte er ohne weiteres auf seinen Arbeitsschichten tragen. Sofern er sich dafür entscheidet, diese private Kleidung nicht im Dienst tragen zu wollen, beruht dies auf einer persönlichen Entscheidung des Klägers. Randnummer 53 Ferner hat die Beklagte im Kammertermin ausgeführt, dass der Kläger in Erfüllung des Dresscode auch in Jeans zur Arbeit erscheinen kann. Hierauf räumte der Kläger selbst ein, dass zur Ubk im Konzern der Beklagten neben einer Stoffhose auch eine Jeans gehört. Daher wäre er mit einer privat erworbenen Jeans in jedem Fall angemessen für seine berufliche Tätigkeit gekleidet. Randnummer 54 Eine weitere persönliche Entscheidung trifft der Kläger dadurch, dass er wählen kann, ob er die freiwillig erworbene Ubk bereits vor Schichtbeginn zu Hause anzieht oder im Betrieb. Allein dadurch, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zum Erwerb der Ubk und zum Umziehen im Betrieb eröffnet, werden die Umkleidezeiten im Betrieb nicht zu einem vergütungspflichtigen Bestandteil der Arbeitszeit des Klägers. Es fehlt an der Fremdnützigkeit und an einer Anordnung der Beklagten, wonach der Kläger verpflichtet wäre, sich im Betrieb umkleiden zu müssen. Randnummer 55 Der Kläger hat für den 16.03.2016 insgesamt 16 Minuten und für den 18.03.2016 8 Minuten als zusätzlich zu vergütende Arbeitszeit geltend gemacht - am 18.03.2016 stand dem Kläger nur zu Arbeitsbeginn ein Zeuge zur Verfügung, nicht jedoch bei Arbeitsende. Zur Aufteilung der insgesamt 24 Minuten in Umkleide-, innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten ist nicht hinreichend substantiiert schriftsätzlich vorgetragen worden. Der wesentliche Sachvortrag hierzu erfolgte nicht in den beiden Schriftsätzen des Klägers vom 04.05.2016 und vom 30.08.2016, sondern vielmehr im Rahmen der Anlage K

  1. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus vorgelegten Anlagen den zu entscheidenden Sachverhalt zusammenzutragen (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - zitiert nach juris). Randnummer 56 Die Kammer hat sich dieser Aufgabe gestellt und aus der Anlage K 4 die Aufschlüsselung der Minuten ermittelt. Danach begehrt der Kläger die Vergütung für jeweils 5 Minuten, die er für das Umziehen im Betrieb benötigt, 1 Minute, die er für den innerbetrieblichen Weg vom Spindraum der Herren im Erdgeschoss bis zur Einsatzstelle im
  2. Obergeschoss benötigt, sowie 2 Minuten, die für den Empfang des Diensthandys sowie das Starten des Handys und des hierauf installierten XY-Systems erforderlich sein sollen. Randnummer 57 Nach den obigen Ausführungen sind die Umkleidezeiten nicht vergütungspflichtig. Randnummer 58 Da der Kläger nicht verpflichtet ist, sich im Betrieb umzuziehen, ist auch der Weg vom Spindraum der Herren zur Einsatzstelle im
  3. Obergeschoss nicht von der Beklagten vorgeschrieben und damit nicht vergütungspflichtig. Randnummer 59 Es verbleiben die 2 Minuten für den Empfang und die Bereitmachung des Diensthandys. Diesbezüglich hat der Kläger nicht schlüssig begründet, inwiefern diese Minuten nicht bereits vergütet werden im Rahmen der sog. Teilarbeiten persönlicher Art. Der Kläger räumt selbst ein, dass ihm Vorbereitungszeiten vergütet werden. Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, weshalb die 2 Minuten für den Empfang des Diensthandys nicht bereits durch diese Vergütung abgegolten sind." Randnummer 60 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich darauf Bezug. Randnummer 61 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Randnummer 62 Warum sich das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit den vom Kläger behaupteten Umkleide-, Wege- und Rüstzeiten in ihrer Zusammensetzung aus Einzelpositionen näher hätte auseinandersetzen müssen, erschließt sich auch im Berufungsverfahren nicht. Denn maßgeblich ist, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass der Kläger nach Maßgabe betrieblicher Weisungen sich weder im Betrieb umkleiden muss, noch ihm das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorgeschrieben ist. Von einer ausschließlich fremdnützigen Tätigkeit kann folglich nicht ausgegangen werden. Daran fehlt es im Übrigen schon dann, wenn der Arbeitnehmer sich auch nur entscheidet, eine solche Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Klägers zum Dresscode der Beklagten unerheblich. Soweit es um den Empfang und das Bereitmachen des Diensthandys geht, hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger, woran sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert hat, nicht schlüssig begründet hat, in wieweit diese Minuten nicht bereits vergütet werden, da die Beklagte - unstreitig - Teilarbeiten persönlicher Art berücksichtigt und bezahlt. Randnummer 63 Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 64 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 37 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.