Überstundenvergütung und Provisionsanspruch des angestellten Immobilienmaklers Orientierungssatz 1. Ein Arbeitnehmer, der als Immobilienmakler Provisionen auf nachweisbar selbstständig herbeigeführte Vermittlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Makler aus dem Arbeitsvertrag erhält, hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung an einer Provision, die der Arbeitgeber aus einem eigenen Vertragsverhältnis mit dem Bauträger erhält. Der Arbeitnehmer ist nur gegenüber den Kaufinteressenten tätig geworden und hat mit der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Bauträger nichts zu tun. (Rn.30) 2. Ist die Vergütung von Überstunden arbeitsvertraglich nicht vereinbart, ist die Vergütungserwartung im Sinne des § 612 Abs 1 BGB in der Regel nicht gegeben, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitende Vergütung gezahlt wird. Sind die Vertragsbeziehungen der Parteien, anders als im "Normalarbeitsverhältnis" dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Arbeit - nämlich die Vermittlungstätigkeit - eine zusätzliche Vergütung in Form einer Provision erhalten soll, kommt es typischerweise aus Sicht der beteiligten Kreise nicht auf die Erfüllung eines Stundensolls, sondern den Erfolg - die vermittelten Geschäfte an. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 28. Dezember 2016, 1 Ca 2011/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az. 1 Ca 2011/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und einen restlichen Provisionsanspruch. Randnummer 2 Der 1964 geborene Kläger war vom 03.05.2010 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten als Verkäufer von Immobilien beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart: Randnummer 3 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit Randnummer 4 Der Arbeitnehmer wird zum 03.05.2010 als Verkäufer von Immobilien eingestellt. … Er vertritt ausschließlich die Interessen der oben bezeichneten Immobilienfirma. Er ist berechtigt, im Namen und in Abstimmung mit der Geschäftsführung, im Rahmen der Auftragsakquisition Maklerverträge abzuschließen. … Randnummer 5 Die Arbeitszeit beträgt mindestens wöchentlich 44 Stunden. Randnummer 6 Arbeitsbeginn: Spätestens 9.00 h, montags bis samstags (samstags bis 14.00 h Bürodienst). Randnummer 7 Dies schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer samstags je nach Bedarf für Kunden telefonisch zu erreichen ist und auch Besichtigungen durchführt. Randnummer 8 Überstunden werden nicht extra vergütet. … Randnummer 9 4. Gehalt Randnummer 10 Von den Provisionseinnahmen aus Geschäftsabschlüssen, die der Arbeitnehmer selbständig durch Nachweis oder Vermittlung herbeigeführt hat, erhält der Arbeitnehmer vom 03.05.2010 bis 31.05.2010 3.000,-- brutto danach 20% des Nettoprovisionseinganges, zzgl. 2.000,-- mtl. brutto als Fixum ab dem 4. Monat wird neu verhandelt. …" Randnummer 11 Im Jahr 2014 erzielte der Kläger nach seinen Angaben ein Jahreseinkommen von rund € 63.000,00 brutto. Im Jahr 2015 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 12 Mit seiner am 23.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine restliche Provision. Insoweit ist unstreitig, dass er den Eheleuten R. eine Immobilie vermakelt hat, die der Beklagten eine Käuferprovision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt haben. Die Beklagte zahlte dem Kläger von der Nettokäuferprovision (€ 17.328,00) einen Anteil von 20% iHv. € 3.465,60. Der Verkäufer der Immobilie, ein Bauträger aus Mainz, zahlte der Beklagten im März 2015 für die Vermarktung des Objekts eine Verkäuferprovision von 2% (€ 11.552,00). An dieser Provision beteiligte die Beklagte den Kläger nicht. Der Kläger begehrt einen Anteil von 23% iHv. € 2.656,96 brutto (Antrag zu 1). Außerdem macht er iHv. € 1.652,00 brutto die Vergütung von 175 Überstunden geltend, die er in den Jahren 2012 bis 2014 geleistet haben will (Antrag zu 2). Randnummer 13 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe die geltend gemachte Provision (Antrag zu 1) nicht zu. Von der Verkäuferprovision, die der Bauträger an die Beklagte gezahlt habe, könne er keinen Anteil beanspruchen. Die Zahlung dieser Provision beruhe auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bauträger. An diesem Geschäftsabschluss sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bauträger und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Grundlage für seinen Provisionsanspruch zu schmälern, habe der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass Käufer- und Verkäuferprovision zusammen den marktüblichen Prozentsatz für die Region Mainz von 5% (netto) erreichten, genüge nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Er habe für den wesentlichen Teil seiner Arbeit als Immobilienmakler eine zusätzliche Vergütung in Form von Provisionen erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen erhalte, lasse sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Fehle es daran, könne eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sei. Dem sei hier nicht so, zumal im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei, dass Überstunden "nicht extra vergütet" werden. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen das am 09.02.2017 zugestellte Urteil mit am 07.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Er macht geltend, der Provisionsanspruch (Antrag zu 1) sei begründet. Ihm sei durch die Vereinbarung zwischen dem Bauträger, den Käufern und der Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Er habe unstreitig das Objekt an die Eheleute R. vermittelt. Hierdurch sei ein Provisionsanspruch entstanden, der jedoch lediglich iHv. 3% valutiere. Die weiteren 2%, bis zu den in der Region Mainz üblichen 5%, seien später vom Bauträger an die Beklagte gezahlt worden. Diese Auszahlung sei zwar auf Grundlage eines eventuell gesondert bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauträger und der Beklagten erfolgt. Jedoch sei diese Provision gezahlt worden, weil er durch seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit die Eheleute R. zum Kauf des Objekts animiert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche bei Vermittlungstätigkeiten und beim Nachweis des Abschlusses eines Vertrages die reine Mitursächlichkeit zur Entstehung eines Anspruchs auf die entsprechende Provision aus. Es sei unbeachtlich, dass hier ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und der Beklagten eventuell vorgelegen habe. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, dass durch seine Tätigkeit der Beklagten insgesamt 5% an Provisionen zugeflossen sei. Hier seien die gleichen Grundsätze anzuwenden, die die herrschende Rechtsprechung bei Provisionsansprüchen des Maklers bei späterem Zweitauftrag über dieselbe Immobilie regelmäßig anwende. So habe das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages lediglich Mitursächlichkeit voraussetze. Die Tätigkeit des Maklers bleibe für den Käufer auch dann kausal, wenn der Verkäufer für das entsprechende Objekt einem anderen Vermittlungsmakler (hier sodann eventuell die Beklagte) einen Alleinauftrag erteilt habe. Zu beachten sei hier, dass die Beklagte insgesamt eine Provision von 5% erlangt habe. Hieran sei er mit einem Anteil von 23% zu beteiligen. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, führe dies zu seiner eklatanten Benachteiligung. Der Beklagten wäre der Weg geebnet, seine Provisionen einseitig herabzusetzen, indem sie immer derartige Vertragsgestaltungen wählen würde. Dies sei treuwidrig und verstoße gegen die guten Sitten. Üblicherweise erhalte ein Immobilienmakler eine Provision von 5%. Das Verhalten der Beklagten stelle einen einseitigen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Regelungen dar. Insoweit sei ein Schadensersatzanspruch analog der Rechtsprechung zu Vertrieblern begründet. Randnummer 17 Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung unrichtig (Antrag zu 2). Er habe mehrere Zeugen dafür benannt, dass er rund um die Uhr, dh. in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr im Büro der Beklagten anwesend gewesen sei, natürlich habe er zwischendurch auch einzelne Termine außer Haus wahrgenommen. Er habe ausführlich dargelegt, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und sogar an Wochenenden gearbeitet habe. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, sei das Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer in Maklerunternehmen völlig unbeachtlich. Es habe nicht nur in seinem Interesse gelegen, an Messen und Ausstellungen teilzunehmen, sondern auch im Interesse der Beklagten, die ihn dazu aufgefordert habe, entsprechende Termine wahrzunehmen und Abschlüsse zu forcieren. Wäre er den ständigen Aufforderungen, Termine wahrzunehmen und Messen zu besuchen etc. nicht nachgekommen, sondern hätte sich den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes angepasst, hätte er mit Sicherheit mit einer Kündigung rechnen müssen. Hier zu behaupten, dass er die arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Stunden freiwillig und ohne die Absicht jeglicher Vergütung erbracht habe, sei widersinnig und wenig nachvollziehbar. Randnummer 18 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2016, Az. 1 Ca 2011/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Randnummer 20 1. € 2.656,96 brutto (restliche Provision), 2. € 1.652,00 brutto (Überstundenvergütung), Randnummer 21 jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 27 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Provisionsanteil, weil der Bauträger im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie an die Eheleute R. der Beklagten eine Provision iHv. 2% gezahlt hat (Antrag zu 1). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Randnummer 28 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer restlichen Provision iHv. € 2.656,96 brutto für die Vermittlung einer Immobilie an die Eheleute R. zu Recht abgewiesen (Antrag zu 1). Randnummer 29
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