Vergütungsanspruch - Urlaubsanspruch - Abgeltung - außerordentliche Kündigung Orientierungssatz 1. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber ermächtigt, im Zeitpunkt einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung den Lohnanspruch des Arbeitnehmers um 45% zu verkürzen und damit den Kündigungsschutz wirtschaftlich auszuschalten, ist unwirksam. (Rn.15) (Rn.39) 2. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Dem Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein. Dazu genügt es nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 17. Februar 2017, 1 Ca 51/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2017, Az. 1 Ca 51/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung nach unwirksamer fristloser Kündigung. Randnummer 2 Der 1994 geborene Kläger war seit 01.04.2016 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt: Randnummer 3 "§ 2 Vertragsdauer/Kündigung Randnummer 4 … 7. Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages, gleich durch welche Partei, ist [die Arbeitgeberin] jederzeit berechtigt, den Mitarbeiter gegen Weiterzahlung des letzten monatlichen Brutto-Grundgehaltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für das Unternehmen bis zum Wirksam werden der Kündigung sofort freizustellen. Randnummer 5 § 3 Bezüge/Arbeitszeit Randnummer 6 1. Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit aufgrund dieses Vertrages ein jährliches Brutto-Gesamtgehalt, welches sich auf 12 Monatsgehälter wie folgt aufteilt: Randnummer 7 - 800,00 € Brutto-Grundgehalt pro Monat - 675,00 € Brutto Garantie-Lagerprämie pro Monat. Randnummer 8 Der erste Monat wird anteilig vergütet. Randnummer 9 2. Hierbei gilt eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden, verteilt auf 5 Arbeitstage in der Woche … Randnummer 10 … Randnummer 11 § 5 Urlaub Randnummer 12 1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von 28 Arbeitstagen (Montag-Freitag). …" Randnummer 13 Mit Schreiben vom 23.06.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. In dem Kündigungsschreiben heißt es weiter: Randnummer 14 "Ungeachtet des wichtigen Grundes kündigen wir vorsorglich … innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 31.07.2016. Weiterhin machen wir in diesem Fall von unserem Recht nach § 2.7 des Arbeitsvertrages Gebrauch und stellen Sie mit dem heutigen Tag, unter Anrechnung Ihrer anteilig zustehenden Urlaubstage, mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für unser Unternehmen frei. Sie erhalten ab dem heutigen Tag bis zum 31.07.2016 weiterhin Ihr vertraglich vereinbartes Brutto-Grundgehalt." Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit - rechtskräftigem - Urteil vom 28.09.2016 (1 Ca 846/16) im Kündigungsschutzprozess festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.06.2016 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2016 fortbestanden hat. Randnummer 16 Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat Juni 2016 das Grundgehalt iHv. € 800,00 brutto sowie eine anteilige Lagerprämie iHv. € 495,00 brutto. Für den Monat Juli 2016 zahlte sie ihm am 23.11.2016 € 800,00 brutto. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für den Monat Juni 2016 die restliche Lagerprämie iHv. € 180,00 brutto, für den Monat Juli 2016 die vollständige Lagerprämie iHv. € 675,00 brutto sowie Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage iHv. € 680,46 brutto. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 180,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen; Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 675,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 zu zahlen; Randnummer 20 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 680,76 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das am 03.03.2017 zugestellte Urteil mit am 10.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 24 Sie macht geltend, das erstinstanzliche Urteil verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zumindest gegen grundlegende rechtliche Prinzipien. Sie habe den Kläger ab 23.06.2016 von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt. Aufgrund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess (1 Ca 846/16) sei klar, dass sich der Zeitraum der Freistellung bis zum 31.07.2016 erstreckt habe. Somit sei sie in der Zeit der Freistellung des Klägers vom 23.06. bis zum 31.07.2016 lediglich verpflichtet, das Brutto-Grundgehalt zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht habe in einem vergleichbaren Fall zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns (BAG 25.05.2016 - NJW 2016, 3323) entschieden, dass solche und ähnliche Vertragsbestimmungen im Krankheitsfall, an Feiertagen und im Urlaub ohne weiteres gültig seien. Dies müsse angesichts der Gleichartigkeit der Umstände auch für Zeiten der Freistellung gelten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei kein offener Urlaub abzugelten, denn im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich geregelt worden, dass Freistellungszeiten nach jeder Kündigung auf etwaige Urlaubsansprüche anzurechnen seien. Solche Regelungen habe das Bundesarbeitsgericht bislang als wirksam anerkannt. In der Vertragsklausel sei deutlich formuliert worden, dass das vertraglich geschuldete Arbeitsentgelt bis zum Ende des Freistellungszeitraums gezahlt werde. Im Kündigungsschreiben müsse nicht noch einmal eine vorbehaltlose Zusage erfolgen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2017, Az. 1 Ca 51/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 1 Ca 846/16 (ArbG Kaiserslautern). Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 31 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger € 1.535,76 brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Randnummer 32 1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte "Garantie-Lagerprämie" für die Monate Juni und Juli 2016 in ungekürzter Höhe zu zahlen. Der Anspruch des Klägers folge aus § 615 Satz 1 BGB iVm. § 3.1 des Arbeitsvertrags. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Regelung in § 2.7 des Arbeitsvertrags. Diese Klausel sei unwirksam. Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag unterliege der AGB-Kontrolle. Der Kläger werde durch die Regelung in § 2.7 des Arbeitsvertrags iSd. § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Der Wegfall der "Garantie-Lagerprämie" iHv. € 675,00 pro Monat sei für den Kläger unzumutbar. Würde man die Klausel, auf die sich die Beklagte berufe, als wirksam ansehen, wäre sie berechtigt, das Arbeitsentgelt selbst im Fall des Ausspruchs einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung um mehr als 45% zu kürzen. Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sei nach der Wertung des § 307 BGB nicht zulässig. Ansonsten würde das Annahmeverzugsrisiko nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers verlagern. Randnummer 33 Die Beklagte sei auch verpflichtet, dem Kläger zehn Tage Urlaub mit € 680,76 brutto abzugelten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Urlaubsanspruch des Klägers durch die in Verbindung mit dem Ausspruch der vorsorglichen ordentlichen Kündigung erklärte Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub nicht wirksam erfüllt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.02.2015 - 9 AZR 455/13) gewähre ein Arbeitgeber durch Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahle oder vorbehaltlos zusage. Die Beklagte habe dem Kläger weder vor Antritt des Urlaubs die Urlaubsvergütung gezahlt, noch die Zahlung eines Entgelts, das mit dem Lohn für geleistete Arbeit vergleichbar sei, vorbehaltlos zugesagt. Vielmehr habe sie dem Kläger lediglich in Aussicht gestellt, das vertraglich vereinbarte "Brutto-Grundgehalt" und somit eine um mehr als 45% gekürzte Vergütung zu zahlen. Überdies habe sie nicht einmal das Grundgehalt für den Monat Juli 2016 bei Fälligkeit, sondern erst am 23.11.2016, also mit mehrmonatiger Verspätung, gezahlt. Der Kläger habe sich demzufolge in der Zeit vom 23.06. bis zum 31.07.2016 keineswegs sicher sein können, dass ihm die Beklagte die ungekürzte Urlaubsvergütung zahlen werde. Randnummer 34 2. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Randnummer 35
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