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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 4/17 Urteil Zuweisung einer anderen Tätigkeit - Anordnung einer Schulungsteilnahme im Wege des Dir

Zuweisung einer anderen Tätigkeit - Anordnung einer Schulungsteilnahme im Wege des Direktionsrechts Orientierungssatz 1. Zur Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit (hier: Palettierung/Ko

§ 106Gew

O)). Randnummer 34 Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. (std. Rspr., zuletzt z.B. BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 - Rn. 29 m.w.N., AP Nr.

§ 106Gew

O). Randnummer 35 Nach diesen Grundsätzen ist die Zuweisung der Tätigkeit in der Palletierung/Kommissionierung nicht zu beanstanden, da sie die Grenzen billigen Ermessens wahrt, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat. Randnummer 36 Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, den Kläger nicht mehr in der Produktionshalle beim eigentlichen Abfüllvorgang einzusetzen. Denn der Kläger hatte am 14.10.2016 zumindest an seinen Vorgesetzten F. eine Nachricht geschickt, in der er nicht nur seinen Unmut über die Zustimmung der Belegschaft zur Auftragsübernahme kund tut, sondern dabei auch unmissverständlich seinen Vorgesetzen als „Schuldigen“ ausmachte. Dieser hat sich daraufhin unstreitig beim Geschäftsführer der Beklagten über das Verhalten des Klägers beschwert. Die Beklagte hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran bestehende Konflikte zu lösen bzw. sich anbahnende Konflikte zu vermeiden, um so einen möglichst reibungslosen Produktionsablauf und den Betriebsfrieden sicherzustellen. Es ist Sache des Arbeitgebers, ob und wie er auf Spannungen zwischen Arbeitnehmern durch Ausübung des Direktionsrechts reagiert (std. Rspr. vgl. etwa BAG 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 48, LAG Schleswig-Holstein 02.05.2007 – 6 Sa 504/06, NZA-RR 2007, 402 ). Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation auch nicht mit aus seiner Sicht ungewissen Ergebnissen daraufhin prüfen, wer die Ursache für den Konflikt gesetzt hat, sondern kann unmittelbar auf die für ihn einfachste und nachhaltigste und aus seiner Sicht zweckmäßigste Maßnahme zurückgreifen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15.02.2013 – 6 Sa 441/12). Randnummer 37 Überwiegende Interessen des Klägers stehen den Interessen der Beklagten nicht entgegen. Allein der nachvollziehbare Wunsch des Klägers, weiterhin mit der bisherigen Tätigkeit an der Flaschenreinigungsmaschine mit einer Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 15:45 beschäftigt zu werden, stellt kein solches Interesse dar. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er hingegen bis zuletzt nicht aufgezeigt. Er ist ledig und hat auch sonst keine besonderen sozialen Lebensumstände dargelegt, die ein überwiegendes Interesse begründen könnten. Allein der Umstand, dass der Kläger seine privaten Gewohnheiten nach den bisherigen Arbeitszeiten eingerichtet hat, ist hierfür nicht ausreichend. Randnummer 38 Schließlich war die Zuweisung der Tätigkeit in der Pallettierung/Kommissionierung auch nicht willkürlich, da sie auf Dauer angelegt war. Denn § 106 GewO fordert lediglich, dass die Maßnahme des Arbeitgebers noch billigem Ermessen entspricht. Sie fordert damit nicht stets den optimalen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Erst dann, wenn sich einem objektiven Beobachter aufdrängen muss, dass der Arbeitgeber hier zu einer Maßnahme gegriffen hat, die deutlich über das Ziel, welches er mit ihr verfolgt hinausschießt, und die Maßnahme den Arbeitnehmer damit sozusagen unnötig belastet, kann sie gegen billiges Ermessen verstoßen (vgl. so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 08.03.2011 – 5 Sa 269/10 -). Davon kann hier aber keine Rede sein. Zum einem verkennt der Kläger, dass - auch wenn seine Nachricht an den Vorgesetzten anlassbezogen war - mit Abarbeitung des zusätzlichen Auftrags nicht automatisch die Spannung zwischen ihm und dem Vorgesetzten entfallen ist. Deshalb ist es auch ohne Relevanz, dass die Beklagte seine bisherige Tätigkeit wieder neu besetzt hat. Zum anderen hat die Beklagte den Kläger auch nicht mit Zuweisung der neuen Tätigkeit mit geänderter Arbeitszeit schikaniert. Denn die Arbeitszeit bei seiner jetzigen Tätigkeit ist nicht extra für ihn von 10:00 bis 18:45 Uhr festgelegt worden, sondern war an diesem Arbeitsplatz anders als bei den Arbeitsplätzen im eigentlichen Abfüllvorgang schon immer so. Der Kläger vermochte dementsprechend auch keinen anderen Arbeitnehmer benennen, der an seinen jetzigen Arbeitsplatz mit einer täglichen Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 16:45 Uhr zuvor gearbeitet hätte. Eine Sozialauswahl findet im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts nicht statt (vgl. BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 - Rn. 29 m.w.N., AP Nr.

§ 106Gew

O). Im Übrigen bleibt auch völlig unklar, wem nach Ansicht des Klägers an seiner Stelle die jetzige Tätigkeit hätte zugewiesen werden sollen, da die SMS, die Auslöser der Spannungen war, vom Kläger und niemand anderem versandt worden war. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die zugewiesene Tätigkeit in der Lager- statt in der Abfüllhalle auszuüben ist. Beide Hallen liegen auf demselben Betriebssitz nur wenige hundert Meter auseinander. Einer besonderen Rechtfertigung für diesen Arbeitsort bedurfte es daher schon nicht. Zumal dieser andere Arbeitsort auch zur Konfliktmeidung beiträgt, da der Vorgesetzte F. seinen Arbeitsplatz in der Produktionshalle hat. Randnummer 39 2. Ebenso wenig ist die Anordnung vom 14.12.2016 zur Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb des Flurfördermittelscheins zu beanstanden. Randnummer 40 Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen, soweit diese Schulungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich sind, d.h. soweit die im Rahmen der Schulung vermittelten Kenntnisse typischerweise im vereinbarten Tätigkeitsbereich einzusetzen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23.01.2013 – 8 Sa 355/12 – Rn. 40 , LAG Hessen 11.04.2007 - 8 Sa 1279/06 - zitiert nach Juris). Randnummer 41 Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Erwerb des Flurfördermittelscheins dient dazu, die typischerweise im Rahmen der Kommissionierung anfallende Arbeiten allesamt ohne fremde Hilfe wahrzunehmen. Denn die Palletten werden im Lager aufeinandergestapelt gelagert, so dass je nach zu kommissionierender Ware und Menge das Bedienen eines einfachen Hubwagens nicht ausreicht, um die benötigte Ware bereitzustellen. Vielmehr bedarf es hierzu eines Gabelstaplers, den der Kläger jedoch erst nach Teilnahme an der Schulung mit Erwerb des Flurfördermittelscheins bedienen darf. Randnummer 42 Hingegen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren kein berechtigtes Interesse vorgetragen, das der Teilnahme an der benötigten Schulung entgegenstünde. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er bei seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit an der Flaschenreinigungsmaschine einen Flurfördermittelschein nicht benötigte, vermag hierfür nichts herzugeben, da die Zuweisung der jetzigen Tätigkeit in der Kommissionierung rechtens war und damit allein maßgeblich ist, ob die Schulung für die nunmehrige Tätigkeit förderlich ist. Allein der Umstand, dass diese Weisung dem Kläger missfiel, da er damit flexibler einsetzbar ist, vermag kein dem berechtigten Verlangen der Beklagten entgegenstehendes Interesse zu begründen. III. Randnummer 43 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 44 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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