Herabsetzung des Schutzniveaus einer Wohnnutzung aufgrund einer Lärmimmissionsvorbelastung; Anforderungen des Gebots der Konfliktbewältigung bei Überplanung einer Parkanlage in einer Gemengelage Leits
§§ 4
bis 6 der LVO, dass sowohl bei einem bestehenden als auch bei einem künftigen Bebauungsplan eine Fläche vorliege, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt sei. Im Geltungsbereich des angegriffenen Plans werde jedoch nicht ausdrücklich eine bestimmte bauliche Nutzung erstmalig festgesetzt, sondern eine öffentliche Grünfläche. Die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass die vorhandenen baulichen Anlagen der Zweckbestimmung der Grünfläche entsprechen und zu deren üblicher Ausstattung gehören, also von der Festsetzung als Grünfläche lediglich mitumfasst seien. Der Widerspruch zu der LVO sei auch nicht durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung beseitigt worden. Randnummer 24 Schließlich sei die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage für kulturelle und soziale Zwecke“ unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei und der städtebaulichen Zielsetzung der Festsetzung widerspreche. Nach der Rechtsprechung dürfe der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten, weshalb bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, nur von untergeordneter Bedeutung sein dürften, damit der grundsätzlichen Charakter als Grünfläche erhalten bleibe. Danach sei die Festsetzung hier unwirksam, weil der Zweck der Grünfläche, die auch der Erholung dienen solle, durch die erhebliche artfremde Nutzung mit Musikdarbietungen im Rahmen der vielfältigen Veranstaltungen vereitelt werde. Es sei auch nicht absehbar, wie auf der Vollzugsebene eine verträgliche Nutzung des Areals gewährleistet werden solle. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 den Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 28 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 29 Sie tritt der Normenkontrolle im Wesentlichen wie folgt entgegen: Randnummer 30 Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin und damit an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die zutreffende Schallbegutachtung im Planaufstellungsverfahren, die auch Schallimmissionsmessungen umfasst habe, habe klar ergeben, dass an der Wohnung der Antragstellerin, die über 100 m vom Standort der Bühne für kulturelle Veranstaltungen entfernt liege, keine Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte vorlägen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Beschwerden ausschließlich von der Antragstellerin vorgetragen worden seien, obwohl die Veranstaltungen im Plangebiet bereits seit Jahren stattfänden. Randnummer 31 Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan stehe in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht hat im Einklang. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zwar sei das Flurstück-Nr. ..., auf dem sich das Jugendzentrum und der Kiosk befinden, im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Einbeziehung dieser Fläche in die öffentliche Grünfläche mit der Festsetzung eines Baufensters für ein Gebäude mit der Nutzungsbestimmung Jugendtreff und Wirtschaftsgebäude/Kiosk stehe dazu jedoch nicht in Widerspruch, sondern bleibe im Rahmen des planungshoheitlichen Gestaltungsspielraums. Dies gelte auch für die Ausweisung eines Baufensters für die „Bühne“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche, weil es sich um eine diesem Nutzungszweck dienende bauliche Anlage handele, vergleichbar z. B. mit Veranstaltungsbühnen und Funktionsgebäuden in einem Kurpark. Randnummer 33 Die Festsetzungen verstießen auch nicht gegen die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“, weil für das Plangebiet die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 der RVO eingreife. Der dort verwendete Begriff der „baulichen Nutzung“ sei weiter als der Begriff der „baulichen Anlagen“. Entgegen der Ansicht des Antragstellerin handele es sich bei § 1 Abs. 2 RVO nicht um eine Ausnahmevorschrift, sondern um eine weitere, neben die äußere räumliche Grenzziehung nach §§ 1 Abs. 1 und 2 RVO tretende, inhaltliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der RVO. Die RVO beanspruche danach von vornherein keine Geltung, soweit die Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 die Planungshoheit der betroffenen Kommunen tangierten. Randnummer 34 Entgegen ihrer Ansicht könne die Antragstellerin nicht die Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet beanspruchen. Da der auf der Grundlage des Aufbaugesetzes von 1949 erlassene Bebauungsplan „Westlich der W... Straße“ mangels Festsetzungen zur Art der Nutzung nicht anwendbar sei, müsse die rechtliche Einstufung des Gebiets nach § 34 BauGB erfolgen. Aufgrund der tatsächlichen Ausgangsituation könne das Gebiet nicht als reines Wohngebiet eingestuft werden: Zum einen seien dort durchaus auch Gewerbebetriebe vorhanden, die nach § 3 Abs. 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Zum anderen sei die Annahme eines reinen Wohngebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO hier auch deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Richtwerte eines reinen Wohngebiets aufgrund der Vorbelastung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft bereits seit Jahrzehnten angesiedelten Sportanlagen sowie auch wegen der großen Schulgelände nördlich der J... Straße nicht eingehalten werden könnten. Dies hätten auch die schalltechnischen Untersuchungen des Büros G... ergeben. Randnummer 35 Die Vorgehensweise des Schallgutachtens und des Stadtrates bei der Abwägung sei auch sonst nicht zu beanstanden Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hätten die Aktivitäten des Angelsportvereins am sog. Angelweiher nicht zwingend mitberücksichtigt werden müssen. Denn nachdem die dem Angelsportverein nachträglich erteilte Bau- und Nutzungsgenehmigung für ein Vereinsheim/Clubhaus durch das von der Antragstellerin erstrittene Urteil des VG Neustadt/Weinstraße rechtskräftig aufgehoben worden sei, betreibe die Kreisverwaltung den Abbruch bzw. Rückbau der nicht genehmigten Anlagen; ein Rückbau habe insoweit bis September 2017 zu erfolgen und sei vor Ort bereits eingeleitet worden. Was die übrigen von der Antragstellerin angesprochenen Aktivitäten des Vereins am Angelweiher angehe, sei schon mangels Platzkapazität von deutlich weniger als „bis zu mehreren 100 Besuchern“ auszugehen; im Übrigen habe die Antragsgegnerin in der Abwägung von einem rechtstreuen Verhalten ihrer Bürger sowie der ortsansässigen Vereine ausgehen dürfen, solange ein solches ggf. ordnungsbehördlich durchsetzbar sei. Randnummer 36 Die schalltechnische Begutachtung sei zutreffend erfolgt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was die Frage einer ausreichenden Konfliktbewältigung des Trainings- und Sportbetriebs des VfR 1976 K... angehe, sei zu berücksichtigen, dass das Plangebiet bewusst – aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung – auf das Areal des sog. Europäischen Kulturparks beschränkt worden sei, nicht aber die westlich davon gelegenen und bereits seit der erste Hälfte des
- Jahrhunderts vorhandenen Sportanlagen umfasse. Die bestehende Gemengelagesituation aus dem Nebeneinander der Sportanlagen und der an diese erst aufgrund des Aufbauplanes aus den 1960er-Jahren heranrückenden Wohnbebauung an der E... Straße und westlich der W... Straße sei ein anderes, von der Aufstellung des Bebauungsplans zu trennendes Thema. Der Sportanlagenlärm sei aber als eine wesentliche Vorbelastung in die schallgutachterliche Untersuchung einbezogen worden. Dabei seien bei bestimmten Veranstaltungen mit Spielen werktags nach 20 Uhr konstatierte Überschreitungen der maßgeblichen IRW zu Recht außer Acht gelassen worden, weil es sich um ein nicht legales Geschehen außerhalb des Plangebiets handele. Das Vorgehen gegen Nutzungen und Immissionen, die den zulässigen Rahmen überschreiten, sei ausschließlich eine Frage des Vollzuges. Randnummer 37 Im Übrigen sei das Gutachten stets von konservativen Annahmen ausgegangen und habe ein Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt. Danach sei nicht das Anwesen der Antragstellerin, sondern die Gebäude „A... S... ... und ...“ am stärksten betroffen. Ferner komme es nicht auf tatsächliches Geschehen in der Vergangenheit, sondern darauf an, ob das Lärmgeschehen unter der Geltung des Bebauungsplans seit dessen Inkrafttreten bisher und in Zukunft die maßgeblichen Richtwerte einhalte. Alles Weitere, insbesondere der konkrete Ausschluss solcher Veranstaltungen, die ggf. das zulässige Lärmpotenzial überschreiten, sei keine Frage der Wirksamkeit des vorliegenden Angebotsbebauungsplans, sondern der Umsetzung und des Vollzugs, z. B. auf der Ebene von Baugenehmigungen, gaststättenrechtlicher Gestattungen oder ggf. polizei- oder immissionsrechtlicher Verfügungen, in deren Rahmen die Einhaltung bestimmter IRW durch Auflagen vorgegeben werden könne. Ergänzend oder alternativ könne dies auch in einer Benutzungsordnung für den Europäischen Kulturpark geregelt werden. Im Übrigen achte die Antragsgegnerin seit Inkrafttreten des Bebauungsplans darauf, dass die im Gutachten als kritisch eingestuften Veranstaltungen nicht mehr oder nur noch im Umfang von insgesamt maximal 18 seltenen Ereignissen stattfinden. Bislang sei es dabei nicht zu Überschreitungen gekommen. Randnummer 38 Inzwischen sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die
- BImSchV in der Fassung vom
- Juni 2017 einen Bonus für Altanlagen eingeführt habe: Nach deren § 5 Abs. 4 gälten nunmehr für Sportanlagen im Bestand um 5 dB(A) höhere IRW als im eingeholten Gutachten zugrunde gelegt. Danach würden jetzt an allen Immissionsorten, auch an dem Anwesen der Antragstellerin und auch während der abendlichen und sonntäglichen Ruhezeiten die IRW sicher, teilweise sogar sehr deutlich unterschritten. Aus schalltechnischer Sicht lägen damit bei den Sportveranstaltungen keine „seltenen Ereignisse“ mehr vor, die in Bezug auf das Geschehen im Plangebiet berücksichtigt werden müssten. Randnummer 39 Insgesamt sei festzustellen, dass der Stadtrat die bestehende Gemengelagesituation aus Wohnen, Schulen, Sportanlagen. Veranstaltungshalle, Schwanenweiher mit Parkgelände, Jugendzentrum etc. berücksichtigt und dabei dem Gebot der Konfliktvermeidung Rechnung getragen habe. Randnummer 40 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 41 I. Randnummer 42 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es ist nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch den Bebauungsplan „Europäischer Kulturpark“ in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird. Randnummer 43 Da die mit ihrem Grundstück außerhalb des Bebauungsplans gelegene Antragstellerin nicht unmittelbar durch Festsetzungen eigentumsbetroffen ist, kommt nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, dass ein Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen ist, sofern Festsetzungen Auswirkungen belastender Art für Grundstücke haben können (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
- EL. Oktober 2016, § 47, Rn. 61 ff.). Erforderlich ist aber ein hinreichend substantiierter Vortrag von Tatsachen, die eine Verletzung eigener abwägungserheblicher Belange zumindest möglich erscheinen lassen; nicht abwägungserheblich sind insbesondere geringwertige Interessen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1999 – 4 CN 6/98 –, NVwZ 2000, Seite 197 und juris, Rn. 7 und 9). Randnummer 44 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr Wohnungseigentum infolge der Überplanung des „Europäischen Kulturparks“ unter Zulassung baulicher und kultureller Nutzungen im Plangebiet in der Nähe ihres Anwesens zusätzlichen Belastungen durch Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Sportanlagenlärm zu einer in der Abwägung verkannten, für sie unzumutbaren Gesamtbelastung führen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen: Eine für § 47 Abs. 2 VwGO relevante Beeinträchtigung können auch die Eigentümer von nicht im Plangebiet gelegenen Grundstücken erleiden, sofern sich die nachteiligen Auswirkungen der Planung über das eigentliche Plangebiet hinaus erstrecken. Hierfür kommen neben dem Fall einer planbedingten Zunahme von Verkehrsimmissionsbelastungen auf einer am Grundstück entlang ins Plangebiet führenden Straße (vgl. dazu Senatsurteil vom
- Mai 2013 – 8 C 10635/12.OVG –, juris, Rn. 42, m.w.N.) auch andere vom Plan zugelassene Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet in Betracht, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigen können, z. B. durch Immissionen einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Anlage, auch wenn diese noch der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. zum Ganzen Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2014, § 14, Rn. 215, m.w.N.). Randnummer 45 Der geltend gemachte Belang, von zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch planungsbedingt zu einer Vorbelastung hinzutretende Lärmimmissionen der zugelassenen Kultur- und Freizeitnutzungen verschont zu bleiben, ist auch nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks als von vornherein abwägungsunbeachtlich einzustufen. Zwar hat das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten ergeben, dass die von den Nutzungen im Plangebiet ausgehenden, auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Sportanlagenlärm jedenfalls am Immissionsort „E... Straße ...“, dem Anwesen der Antragstellerin, nicht zu einer Überschreitung der für maßgeblich erachteten Immissionsrichtwerte führen werden. Diese schalltechnische Prognose und die sich darauf stützende Abwägung hat die Antragstellerin jedoch unter mehreren Gesichtspunkten hinreichend substantiiert als fehlerhaft angegriffen. Zudem macht sie hinreichend genau u. a. einen Verstoß der planerischen Abwägung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung geltend. Ob die Einwendungen der Antragstellerin sachlich berechtigt sind, ist in der Begründetheit zu prüfen. Sie sind jedenfalls nicht als von vornherein nach jeder Betrachtungsweise unerheblich einzustufen. Randnummer 46 II. Randnummer 47 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan steht mit den einschlägigen Vorschriften des höherrangigen Rechts im Einklang. Randnummer 48
- Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insoweit sind Bedenken weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Randnummer 49
- Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus nicht an Verstößen gegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Randnummer 50 a. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Randnummer 51 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind in der Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt bei Bebauungsplänen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sind und deshalb die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können. § 1 Abs. 3 BauGB setzt damit der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zusammenfassend z. B. OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2012 – 2 D 13/14.NE –, BauR 2014, 2042 und juris, Rn. 69 f., mit Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 52 Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine positive Planungskonzeption verfolgt. Es sollen die im Zuge der Umgestaltung des „Europäischen Kulturparks“ getroffenen Investitionen in kulturelle und soziale Einrichtungen „im Interesse einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gesichert werden“. Damit will die Antragsgegnerin auch Bedenken der Kreisverwaltung als Kommunalaufsicht ausräumen, die beanstandet hatte, dass für bereits in der Vergangenheit oder im Zuge der Parkumgestaltung errichtete bauliche Anlagen eine rechtliche Grundlage fehlte. Zugleich ist es erklärte Absicht der Antragsgegnerin, für „die aufgrund baulicher Entwicklungen … in der Vergangenheit entstandenen Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und öffentlichen Freiraumnutzungen“ eine als erforderlich angesehene planerische Konfliktbewältigung mit dem Ziel einer verträglichen Nutzungsordnung herbeizuführen bzw. dazu im Rahmen des bauleitplanerisch Möglichen beizutragen. Randnummer 53 Ein Planungshindernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB kann vorliegend auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Umsetzung der Planung etwa unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegenstünden (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und juris, Rn. 12). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die durch die Ausnutzung der durch den Plan ermöglichten kulturellen und Freizeitnutzungen voraussichtlich bewirkte Lärmimmissionsgesamtbelastung von schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets. Es ist weder von der Antragstellerin hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Umgebung des Plangebiets etwa – planunabhängig – bereits einer Immissionsvorbelastung ausgesetzt wäre, die von vornherein keinen nennenswerten Spielraum mehr für die von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan ermöglichten kulturellen und Freizeitnutzungen im Plangebiet beließe. Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionsbelastung sowie unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung in jeder Hinsicht dem Abwägungsgebot genügt, ist nicht im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zu prüfen. Randnummer 54 Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bebauungsplan etwa wegen der – von der Antragstellerin geltend gemachten – Unvereinbarkeit mit der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
- Januar 1988, Nr. 1, Seite 6), deren Geltungsbereich das Plangebiet erfasst, vollzugsunfähig wäre. In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Reichweite des § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung (RVO) offen bleiben. Denn auch, wenn man davon ausgeht, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Nichtgeltung der Verbots-
§§ 4
bis 6 der RVO nicht auf das gesamte Plangebiet, sondern nur auf die Flächen Anwendung finden kann, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung (und nicht lediglich eine öffentliche Grünfläche) festgesetzt ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erteilung zusätzlich erforderlicher Genehmigungen für bestimmte auf der öffentlichen Grünfläche planerisch zugelassene Nutzungen – etwa nach § 4 RVO - von vornherein ausgeschlossen wäre. Randnummer 55 b. Des Weiteren verstößt der Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Randnummer 56 Zwar überplant der Bebauungsplan das Grundstück Flurstück-Nr. ... mit den bestehenden Gebäuden des Jugendzentrums und des Wirtschaftsgebäudes (Kiosk) als Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“, während der Flächennutzungsplan dieses Grundstück weiterhin als – allerdings in den als „öffentliche Grünfläche“ dargestellten bestehenden Park hineinragenden – Teil der südlich angrenzenden „Wohnbaufläche“ darstellt. Die Einbeziehung dieses (ohnehin bereits seit langem im Zusammenhang mit der Parkanlage genutzten) Grundstücks in die öffentliche Grünflächen – mit der genannten, an der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes orientierten Nutzungsbestimmung – hält sich indessen noch im Rahmen des bauleitplanerischen Gestaltungsspielraums bei der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (vgl. zum Begriff des „Entwickelns“ und der damit verbundenen begrenzten Gestaltungsfreiheit der Gemeinde z. B. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- Erg.-Lfg. Februar 2017, § 8, Rn. 36 m.w.N.). Da es sich um eine nur wenige 100 qm umfassende – ohnehin in die dargestellte öffentliche Grünfläche hineinragende - Randfläche der „Wohnbaufläche“ handelt und mit der Festsetzung einer überbaubaren Fläche insbesondere für das Jugendzentrum an eine bestehende kulturelle bzw. soziale Nutzung angeknüpft wird, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre, berührt die Abweichung die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans nicht (vgl. auch dazu Runkel, a.a.O., Rn. 36 f.), zumal das Bebauungsplangebiet im Übrigen im Flächennutzungsplan – wie jetzt auch im Bebauungsplan festgesetzt – bereits als öffentliche Grünfläche dargestellt ist. Randnummer 57 Selbst wenn man der Ansicht der Antragstellerin folgen und in der Abweichung einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen würde, wäre dieser gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB jedenfalls unbeachtlich, weil hierdurch – aus den vorstehend bereits genannten Gründen – die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung offensichtlich nicht beeinträchtigt worden ist. Randnummer 58 c. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ mit der Festsetzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Einklang, und zwar auch, soweit davon überbaubare Grundstücksflächen für einen „Jugendtreff“, ein „Wirtschaftsgebäude/Kiosk“ sowie für eine „Bühne“ mitumfasst werden. Randnummer 59 Zwar erfordert die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, dass es sich um eine im Wesentlichen begrünte, d. h. mit Pflanzen verschiedener Art versehener Fläche handelt. Entscheidend ist dabei, dass städtebaulich-funktionell eine Grünfläche vorliegt, die für die (jeweilige) Zweckbestimmung prägend sein muss. Es scheiden daher Grünflächenfestsetzungen mit einer Zweckbestimmung aus, die zu einer mehr als nur geringfügigen Bebauung oder sogar zu einem Baugebiet führen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- Erg.-Lfg. Februar 2017, § 9, Rn. 124, mit Rechtsprechungsnachweisen). Andererseits sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht ihrerseits für die festgesetzte Grünfläche prägend sind (vgl. Söfker, a.a.O.). Randnummer 60 Danach bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Öffentliche Parkanlage“ sowie „Kinderspielplatz“ erfasst den weitaus überwiegenden Teil des ca. 2,44 ha großen Plangebiets als eine begrünte, von Rasenflächen, Baumgruppen und anderen Gehölzbeständen geprägte Fläche. Dies wird ergänzt um die Festsetzung einer von der übergreifenden städtebaulichen Zielsetzung der Festsetzung einer „Parkanlage“ mitumfassten öffentlichen Wasserfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 sowie um die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung zur Erschließung der Parkanlage für den Besucherverkehr. Soweit daneben bauliche Anlagen zugelassen werden, wird einschränkend geregelt, dass diese „nach der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche … zur normalen Ausstattung dazugehören“; es folgt eine beispielhafte Aufzählung dazu (vgl. im Einzelnen Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen). Soweit nach Nr. 2.0 der textlichen Festsetzungen die überbaubaren Grundstücksflächen für das Jugendzentrum mit Wirtschaftsgebäude und integriertem Kiosk sowie für die Bühne für kulturelle Veranstaltungen festgesetzt werden, handelt es sich zum einen von der Größe her sowohl für sich gesehen wie in der Summe um – gemessen an der Gesamtgröße der festgesetzten Grünfläche – völlig untergeordnete Flächen. Darüber hinaus ist die Zweckbestimmung hier ggf. noch zusätzlich möglicher baulicher Anlagen – wie schon nach Nr. 3.1 – auf solche Anlagen beschränkt, die nach der Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche als „Öffentliche Parkanlage mit Anlagen für kulturelle Zwecke“ zur normalen Ausstattung dazugehören. Zwar bergen die Begriffe „Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke“ aufgrund ihrer potentiellen Weite Unschärfen. Durch die beispielhafte Aufzählung solcher Anlagen in Nr. 3.1,
- Absatz letzter Halbsatz der textlichen Festsetzungen werden diese Begriffe jedoch hinreichend bestimmbar dahingehend eingegrenzt, dass es nur um solche kulturellen und sozialen Anlagen gehen kann, die sich der generellen Zweckbestimmung als öffentliche Grünfläche unterordnen bzw. damit verträglich sind. Randnummer 61 d. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bienwald“ (im Folgenden: RVO) unwirksam. Randnummer 62 Zwar trifft es zu, dass § 1 Abs. 2 RVO nach seinem Wortlaut eine generelle Ausnahme von der Geltung der Verbots-
§§ 4
bis 6 RVO nur für solche Flächen in bestehenden oder künftig in Kraft tretenden Bebauungsplänen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets vorsieht, für die in dem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die RVO enthalte insoweit eine weitere, neben die räumliche äußere Grenzziehung nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 RVO tretende inhaltliche Abgrenzung ihres Geltungsbereichs dahingehend, dass sie für alle Gebiete nach den §§ 30 und 34 BauGB nicht gelte und damit von vornherein keine Geltung beanspruche, soweit die Genehmigungstatbestände der §§ 4 bis 6 die Planungshoheit der betroffenen Kommunen tangierten, erscheint zu weitgehend. Denn sie ist mit dem – einschränkenden, an Festsetzungen für Flächen in Bebauungsplänen anknüpfenden – Wortlaut nicht mehr vereinbar. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 RVO hat aber zur Folge, dass etwa das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RVO, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen aller Art zu errichten, für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Geltung beansprucht, soweit der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen für das Jugendzentrum mit Wirtschaftsgebäude und Kiosk sowie für die Bühne – also eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 2 RVO und im Übrigen auch eine bauliche Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 LBauO – festsetzt. Insoweit bedarf es also bei Baugenehmigungsverfahren im Vollzug des Bebauungsplans nicht des nach § 4 Abs. 3 RVO sonst im Landschaftsschutzgebiet erforderlichen Einverständnisses der „Landespflegebehörde“ (heute: Untere Naturschutzbehörde). Randnummer 63 Dies bedeutet aber andererseits nicht, dass der Bebauungsplan im Übrigen – soweit er keine bauliche Nutzung, sondern öffentliche Grünflächen mit bestimmten Zweckbestimmungen festsetzt – von vornherein wegen Unvereinbarkeit mit der RVO als höherrangigem Recht unwirksam wäre. Die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit dem genannten Zweckbestimmungen steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Schutzzwecken gemäß § 2 der RVO; sonst wäre die bei Inkrafttreten der RVO im Jahre 1987 bereits im heutigen Umfang bestehende Parkanlage nicht in den Geltungsbereich der RVO einbezogen worden. Allerdings gelten, soweit im Plangebiet keine baulichen Nutzungen festgesetzt sind, weiterhin die präventiven Verbotstatbestände mit Genehmigungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 ff. RVO. Soweit daher im Vollzug des Bebauungsplans z. B. bauliche Anlagen zu errichten, Stellplätze anzulegen, Inschriften etc. anzubringen sind, bedarf es entweder der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde oder, soweit eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften notwendig ist (z. B. eine Baugenehmigung), gemäß § 4 Abs. 3 RVO des Einverständnisses der Unteren Naturschutzbehörde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 RVO z. B. auf die Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen § 4 Abs. 1 RVO nicht anzuwenden ist. Dies gilt etwa für die Unterhaltung und Erneuerung des bestehenden Wegenetzes und der ebenfalls bereits bestehenden öffentlichen Parkplätze sowie die Kinderspielplatzausstattung. Randnummer 64 Im Übrigen entfaltet die RVO aber keine generelle Sperrwirkung für die Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten kulturellen und sozialen Nutzungen der öffentlichen Grünfläche im Vollzug des Planes, sondern unterwirft sie unter Umständen – nach Maßgabe der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 22 RVO – lediglich einem präventiven Erlaubnisvorbehalt. Randnummer 65 e. Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Randnummer 66 Ein Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Förderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
- April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris). Randnummer 67 Die Antragsgegnerin hat zunächst die planungsbedingte Betroffenheit schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets durch die Belastung mit dem Plan zurechenbare Lärmimmissionen – die vorliegend allein streitig sind – zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Randnummer 68 So sind Bedenken nicht angebracht, was die Einschätzung des Schutzniveaus der schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets angeht. Die Antragsgegnerin ist – im Anschluss an die Einschätzungen im eingeholten schalltechnischen Gutachten – davon ausgegangen, dass allen Immissionsorten, die von Lärmimmissionen durch Freizeit- und gewerbliche Nutzungen im Plangebiet sowie von einer Vorbelastung durch Sportanlagenlärm betroffen sind, das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO zuzubilligen ist. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Wohnungseigentum der Antragstellerin. Entgegen ihrer Ansicht kann sie für ihr Anwesen „E... Straße ...“ nicht das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO beanspruchen. Randnummer 69 Dieses Anwesen ist zunächst nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB gelegen. Der auf der Grundlage des Aufbaugesetzes Rheinland-Pfalz erlassene einfache (Teil-)Bebauungsplan „Westlich der W... Straße“ vom
- Juni 1962, in dessen Umgriff das Anwesen der Antragstellerin liegt, enthält – soweit er überhaupt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes überleitungsfähig war – keinerlei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Offen bleiben kann, ob die nähere Umgebung des Wohnungseigentums der Antragstellerin – ggf. teilweise – als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, oder – im Hinblick auf etwa vorhandene und den Gebietscharakter ggf. prägende gewerbliche Nutzungen – lediglich als faktisches allgemeines Wohngebiet eingestuft werden kann, und wie in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung maßstabsbildende Umgebung abzugrenzen wäre. Denn das Anwesen der Antragstellerin kann – wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgegangen ist – das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil es in einer unmittelbaren Randlage zu einem Gebiet gelegen ist, das durch eine – zum Teil über viele Jahrzehnte gewachsene – Gemengelage aus Freizeit- und Sportnutzungen geprägt ist. Letztere finden in zahlreichen, teils großflächigen (Bienwaldstadion), jedenfalls nutzungsintensiven (Fußball- und Tennisplätze) Sportanlagen statt, die seit mehreren Jahrzehnten, zum Teil seit den 1930er Jahren bestehen. In dieser Gemengelage ist das Anwesen E... Straße ...seit Jahrzehnten insbesondere einer sportanlagenspezifischen Lärmimmissionsvorbelastung ausgesetzt, die jedenfalls der Zubilligung des Schutzniveaus eines reinen Wohngebiets entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
- September 1999 – 4 C 6/89 –, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 26, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schutzwürdigkeit auch desjenigen, der vor einer Ansiedlung oder wesentlichen Änderung einer emittierenden Anlage bereits in dem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen deren Ansiedlung nicht fristgerecht gewehrt hat, mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und der Aufnahme der Nutzung gemindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1983 – 4 C 59/79 –, BauR 1983, 143 und juris, Rn. 14). Randnummer 70 Unter Berücksichtigung all dessen kann die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben im Jahre 2000 in das Anwesen „E... Straße ...“ eingezogen ist, aufgrund der Vorbelastung ihres Anwesens durch von den vorhandenen Gemeinbedarfsanlagen, insbesondere den Sportanlagen ausgehenden Lärmimmissionen jedenfalls kein höheres Schutzniveau als dasjenige eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Randnummer 71 Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus Art und Umfang der aufgrund der Planung zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise prognostisch abgeschätzt. Dabei hat sie zu Recht – im Anschluss an das von ihr entsprechend beauftragte schalltechnische Gutachten – auf die zu erwartende Gesamtbelastung abgestellt, also auch die Lärmimmissionsvorbelastung durch den Betrieb der westlich des Plangebiets gelegenen Sportanlagen berücksichtigt. Dabei hat sie – ausgehend von der Regelung der sog. seltenen Ereignisse in § 5 Abs. 5 i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs der
- Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung -
- BImSchV) – die danach maximal zulässige Gesamtzahl von 18 Kalendertagen eines Jahres, an denen Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte auftreten dürfen, zutreffend nicht nur auf den Sportanlagenlärm, sondern auch auf den vom Plangebiet selbst ausgehenden Freizeit- und Anlagenlärm bezogen, ist also davon ausgegangen, dass die Gesamtzahl von maximal 18 seltenen Ereignissen pro Jahr in der Summe durch alle drei Lärmquellen einzuhalten ist. Randnummer 72 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der aus den verschiedenen Lärmquellen zu erwartenden Lärmereignisse von einem für den Gegenstand der Bauleitplanung ergebnisrelevant unrealistischen Szenario ausgegangen ist, was Art, Umfang und Dauer der jeweils zu erwartenden Lärmereignisse angeht. Randnummer 73 Dies gilt zunächst für die Vorbelastung durch den Sportanlagenlärm. Insoweit ist vorab festzuhalten, dass auch von der Antragstellerin keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der durch die in den Blick genommenen Sportveranstaltungen jeweils verursachten Emissionspegel geltend gemacht werden; Bedenken sind diesbezüglich auch aus Sicht des Senats nicht veranlasst. Ebenso wenig bestehen Bedenken an der Auswahl der berücksichtigten Immissionsorte. Die Antragstellerin beanstandet im Wesentlichen nur, dass die – von der Gutachterin zugrunde gelegte – Zahl der seltenen Ereignisse, an denen es durch den Trainings- und Spielbetrieb des VfR 1976 K... zu Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte kommen kann, mit sechs Ereignissen pro Kalenderjahr zu niedrig angesetzt worden sei. Dem folgt der Senat nicht. Zwar mag es sein, dass es in den vergangenen Jahren im Spiel- und Trainingsbetrieb des Fußballvereins häufiger als sechsmal pro Jahr zu die Immissionsrichtwerte überschreitenden Lärmereignissen etwa in der abendlichen Ruhezeit gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich dabei jeweils um außergewöhnliche Spielverlegungen, aber nicht um regelmäßig stattfindende und deshalb in der Prognose zu berücksichtigende Spielansetzungen gehandelt habe. Dem Senat erscheint deshalb die Zugrundelegung von sechs seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr durch den Sportanlagenbetrieb als Durchschnittswert nicht evident fehlerhaft, sondern vertretbar. Randnummer 74 Aber auch, was die planbedingt zu erwartende Lärmimmissionszusatzbelastung der Nachbarschaft durch zugelassene Freizeitnutzungen, insbesondere im Bereich des Jugendzentrums und der Freilichtbühne namentlich durch Konzerte angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten und die Abwägung der Antragsgegnerin von evident unrealistischen Szenarien ausgegangen sein könnte. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin den Darstellungen der Antragstellerin – etwa zu Besucherzahlen und Veranstaltungsdauer – substantiiert entgegengetreten und hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass rechtswidriges Verhalten von Veranstaltern und Besuchern in der Prognose nicht berücksichtigt werden musste. Randnummer 75 Hinsichtlich der im Gutachten als nach der TA-Lärm zu beurteilender Anlagenlärm bewerteten Lärmimmissionen durch den Kioskbetrieb am Jugendzentrum hat die Antragstellerin keine spezifischen Einwendungen erhoben. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Randnummer 76 Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Konfliktbewältigung vor. Randnummer 77 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom
- September 2013 – 4 C 8/12 –, BVerwGE 147, 379 und juris, Rn. 17, m.w.N.). Randnummer 78 Das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung des Parkgeländes für kulturelle, soziale und Freizeitaktivitäten trotz der bestehenden Vorbelastung insbesondere durch den Sportanlagenlärm grundsätzlich möglich ist und die verbliebenen Nutzungsinteressenkonflikte auf der Ebene des Vollzugs – durch nachfolgendes Verwaltungshandeln – einer sachgerechten Konfliktlösung zugeführt werden können, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 79 Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem engen Nebeneinander von Sport- und Freizeitnutzungen einerseits und angrenzender Wohnnutzung andererseits um das Ergebnis baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit handelt, also nicht um eine durch den Bebauungsplan geschaffene, sondern lediglich um eine von ihm vorgefundene Konfliktlage. Andererseits hat sie auch in den Blick genommen, dass die durch den Plan gesicherten und zusätzlich ermöglichten Freizeitnutzungen im Plangebiet, namentlich bei Konzertveranstaltungen auf der planerisch zugelassenen Veranstaltungsbühne westlich des Jugendzentrums, zu einer – dem Plan zurechenbaren - Verschärfung der Konfliktsituation führen können. Denn die der Abwägung zugrunde gelegte, aus den vorgenannten Gründen nicht zu beanstandende schalltechnische Begutachtung hat ergeben, dass jedenfalls Konzerte von Blasorchestern Sonntags zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr auf der Bühne sowie auch etwaige Konzerte von Jugendbands vor oder sogar nach 22:00 Uhr zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der – als Orientierungshilfe heranzuziehenden – sog. Freizeitlärmrichtlinie Rheinland-Pfalz („Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm“, Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom
- Juli 2015) an einigen Immissionsorten der dem Plangebiet benachbarten Wohnnutzung führen werden. Diese kritische Zusatzbelastung tritt planbedingt zu der Vorbelastung durch den Sportanlagenlärm hinzu, für die das Gutachten zuvor ermittelt hatte, dass es im Falle von Punktspielen auf den Fußballplätzen von einer Stunde Dauer in der abendlichen Ruhezeit zu deutlichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an einigen Immissionsorten kommen kann, die lediglich im Rahmen des jährlichen Kontingents von maximal 18 seltenen Ereignissen zulässig wären. Daraus folgt, dass die vom Plan zugelassenen Kultur- und Freizeitaktivitäten im Plangebiet ein umfassendes Nutzungsmanagement erfordern, um sicherstellen zu können, dass sich die Lärmimmissionsgesamtbelastung für die schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft im Rahmen des nach dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme Zumutbaren halten. Insbesondere muss gewährleistet werden, dass die höchst zulässige Zahl von 18 seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr, bei denen – nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Regelwerke – gewisse Überschreitungen der jeweiligen Immissionsrichtwerte von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden müssen, insgesamt – d. h. durch Sport-, Freizeit- und Anlagennutzung – nicht überschritten wird. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Abwägung jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Nutzungsmanagement, das die Einhaltung dieser Vorgaben hinreichend sicher ermöglicht, auf der Ebene des Planungsvollzugs durch nachfolgendes Verwaltungshandeln erfolgen kann. Dabei ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Maßnahmen im Bebauungsplan selbst zur Regelung von Anzahl und Nutzungszeiträumen von Veranstaltungen sowie zur Festlegung der zulässigen Zahl seltener Ereignisse durch planerische Festsetzungen rechtlich nicht möglich sind: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermöglicht nur die Festsetzung baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Derartige bauliche oder technische Vorkehrungen wie etwa Lärmschutzwände durfte die Antragsgegnerin außer Betracht lassen, weil deren Errichtung – soweit sie überhaupt effektiv wären – vor dem Hintergrund nur relativ weniger kritischer Lärmereignisse im Jahr unverhältnismäßig erscheint. Die Antragsgegnerin hat sich daher zu Recht auf die Frage der Bewältigung verbliebener Nutzungskonflikte auf der Ebene des nachfolgenden Vollzugs konzentriert und hierzu im Rahmen der Planbegründung (Seite 20) verschiedene Handlungsinstrumente in den Blick genommen, nämlich technische Schutzmaßnahmen, zeitliche Beschränkungen sowie die Festlegung seltener Ereignisse im Rahmen von Anordnungen nach § 24 BImSchG, Auflagen und Bedingungen in immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und vertragliche Vereinbarungen. Aus Sicht des Senats erscheint vor allem der Erlass einer umfassenden Benutzungsordnung für den „Europäischen Kulturpark“ durch die Antragsgegnerin, die Eigentümerin aller Flächen und damit Betreiberin des Parks ist, geboten, in der regelmäßige Nutzungszeiten sowie zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungen bzw. auch der Ausschluss besonders lärmintensiver Veranstaltungen für die Veranstalter und Parkbenutzer verbindlich festgelegt werden, insbesondere zu den nach den Regelwerken besonders schutzbedürftigen Tages- und Nachtzeiten. Die Erarbeitung einer solchen Parkbenutzungsordnung parallel zum Planaufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss wäre zwar wünschenswert gewesen, erscheint aber nicht zwingend geboten. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Entwurf einer Nutzungsordnung durch die Stadtverwaltung inzwischen vorliegt, aber noch von den städtischen Gremien beschlossen werden muss. Als weitere Steuerungsinstrumente sind Auflagen und Bedingungen in gaststättenrechtlichen Gestattungen für bestimmte Veranstaltungen, die keiner bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, möglich und ggf. notwendig. Insgesamt erscheint danach eine Problembewältigung im Vollzug des Bebauungsplans hinreichend sicher gewährleistet. Randnummer 80 Der Senat weist jedoch abschließend darauf hin, dass eine dauerhafte Konfliktbewältigung mehr als den einmaligen Erlass einer Benutzungsordnung erfordern wird. Neben der – selbstverständlich gebotenen – laufenden ordnungsbehördlichen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungsordnung wird es auch eines umfassenden Monitorings der Entwicklung aller lärmverursachenden Aktivitäten im Plangebiet durch die Antragsgegnerin bedürfen, in das auch die laufende Beobachtung und Bewertung der Entwicklung lärmverursachender Aktivitäten im Bereich der außerhalb des Plangebiets gelegenen, aber als Vorbelastung relevanten Sportanlagen einzubeziehen ist. Soweit im Übrigen bei Veranstaltungen im Freien im Plangebiet die als Orientierungswerte heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der sog. Freizeitlärmrichtlinie trotz gebotener technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen voraussichtlich nicht eingehalten werden können, dürfen diese als sog. „seltene Ereignisse“ nur zugelassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen hierfür nach der Freizeitlärmrichtlinie (z. B. hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltung) im Einzelfall bejaht werden können. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 82 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 83 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 84 Beschluss Randnummer 85 Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).