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OLG Zweibrücken 1. Strafsenat 1 AR 26/17 Beschluss Maßregelvollstreckung: Gerichtliche Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidung hinsichtlich der B

Maßregelvollstreckung: Gerichtliche Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidung hinsichtlich der Bewährungsaussetzung Leitsatz Mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe geht die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich einer in einem anderen Verfahren angeordneten Maßregel, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, auch dann auf die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer über, wenn die Aussetzung zugleich mit der Anordnung erfolgt ist (§ 67b StGB). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern,

  1. Juni 2016, 1 Ds 6512 Js 13759/13 Tenor Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist (auch) für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
  2. Juni 2016 (1 Ds 6512 Js 13759/13) beziehen, zuständig. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Rockenhausen und die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) streiten über die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsaussetzung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
  3. Juni 2016 (1 Ds 6512 Js 13759/13). Randnummer 2 Das Amtsgericht Rockenhausen hat gegen den Verurteilten am
  4. Januar 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 3 Fällen und mit Beleidigung in 3 Fällen eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Auf die Berufung des Verurteilten hat die
  5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern mit dem vorgenannten Urteil die Vollstreckung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Vollstreckung der Bewährung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil vom
  6. Februar 2017 hat das Amtsgericht Rockenhausen gegen den Verurteilten wegen 2 Fällen der Beleidigung in jeweils 4 tateinheitlichen Fällen und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte seit … Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz). Daraufhin hat das Amtsgericht Rockenhausen mit Beschluss vom
  7. Juni 2017 die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsaussetzung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
  8. Juni 2016 der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) übertragen. Die Strafvollstreckungskammer hat Bedenken gegen ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsaussetzung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil erhoben. Mit Beschluss vom
  9. Juli 2017 hat das Amtsgericht Rockenhausen die (Rück-)Übernahme dieser nachträglichen Entscheidungen abgelehnt. Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung dem Senat vorgelegt. Randnummer 3 Der Senat ist gem. § 14 StPO für die Zuständigkeitsbestimmung zuständig, da sowohl das Amtsgericht Rockenhausen als auch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum Zuständigkeitsbereich des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gehören. Randnummer 4 Für die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsaussetzung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
  10. Juni 2016 ist auch, soweit es um die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt geht, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zuständig. Randnummer 5 Dies ergibt sich aus § 463 Abs. 1 StPO, der hinsichtlich der Maßregelvollstreckung sinngemäß auf die Vorschriften der Strafvollstreckung, mithin auch auf § 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 StPO verweist. Durch diese Vorschriften werden die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (BGH NJW 1975, 1238). Randnummer 6 Danach ist die Zuständigkeit für den Widerruf der Bewährung auch hinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom
  11. Juni 2016 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) zur Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom
  12. Februar 2017 auf die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) übergegangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.