Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen der beabsichtigten Berufsausbildung als Altenpflegekraft Leitsatz
(24)– an die Ausländerbehörden). Randnummer 8 Die weitere Frage, ob der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach Ermessen erteilt werden könnte, stellt sich hier nicht. Es fehlt bereits an dem Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse des Niveaus A2, die die Pflegeschule selbst für eine Aufnahme der Antragstellerin zur Altenpflegehelferin notwendig – und der beruflichen Tätigkeit entsprechend in nachvollziehbarere Weise – voraussetzt. Zudem käme die Erteilung einer Ermessensduldung für eine Helferausbildung als Einstiegsqualifizierung nur in Betracht, wenn sich sicher absehen ließe, dass im Anschluss an die Helferausbildung eine qualifizierte Berufsausbildung der Antragstellerin zur Altenpflegerin erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Vertrag vom
- Oktober 2018 macht die weitere Ausbildung der Antragstellerin von dem Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts bei der Abschlussprüfung zur Altenpflegehelferin abhängig. Dabei ist es völlig ungewiss ist, ob die Antragstellerin dieses Ausbildungsziel erreichen wird. Randnummer 9 Weitere Duldungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 10 Soweit die Antragstellerin in dem (hier hinzuverbundenen) Verfahren 2 L 1430/18.NW am
- Oktober 2018 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Ausbildungsduldung anzuordnen, hat sich dieses Verfahren mit dem Ergehen des Beschlusses im Verfahren 2 L 1449/18.NW erledigt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die dem Bescheid vom
- Oktober 2018 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend war, weil gegen die Versagung der Duldung ein Widerspruch nicht statthaft ist, nachdem die Duldung eine Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand hat (§ 83 Abs.1 AufenthG). Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5., Nr. 8.
- des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.) auf 3.750,00 € festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
- Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –).