Gesellschaftsanteils entstehen, sind in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter
Gesamthandsvermögens zu verteilen (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.66) .
Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit einem Mitunternehmer - und damit zugleich mit einer Einzelperson - gilt umso mehr, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG und §§ 4 Abs. 1 Satz 9, Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 6 EStG sowohl für Überschusseinkünfte auf der einen Seite und als auch für Gewinneinkünfte - und mithin auch für Gewinnanteile eines Mitunternehmers i.S.
G - auf der anderen Seite - insoweit identisch - auf die Anwendung
G verwiesen wird (Rn.49) . 2. Die eingelegte Revision (Az.
BFH: IX R 31/18) wurde zurückgenommen. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Kosten
Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten steht in Streit, in welcher Höhe im Streitjahr
Beigeladenen und anteiligen Buchwerten ergebenden Betrag von 295.651,83 € (= 483.377,42 € ./. (375.451,18 € / 2)) wie folgt auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin: Grund und Boden 0 € Geschäftsbauten 205.000 € 10 Jahre Restnutzungsdauer Hof- und Wegebefestigung 60.000 € vier Jahre Restnutzungsdauer Betriebsvorrichtung 30.651,83 € zwei Jahre Restnutzungsdauer Randnummer 7 Der jährliche Abschreibungsbetrag von 50.825,92 € (= 205.000 € / 10 + 60.000 € / 4 + 30.651,83 € / 2) wurde für das Streitjahr mit 7/12 angesetzt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung mit 109.435 € fest, denen Einkünfte aus „Gesamtvermögen“ in Höhe von 122.168 € sowie Einkünfte aus „Ergänzungsvermögen“ in Höhe von -12.733 € zu Grunde lagen. Auf den Beigeladenen entfielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.899,35 €, die sich aus nicht nach Quote verteilten Einkünften aus „Gesamtvermögen“ in Höhe von 35.632,35 € sowie einem Verlust aus Ergänzungsvermögen in Höhe von 12.733 € zusammen setzten. Aus der Anlage zu dem Bescheid ergab sich folgende – von dem Beklagten geschätzte – Aufteilung auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin: Grund und Boden 20.000 € Geschäftsbauten 200.000 € Hof- und Wegebefestigung 50.000 € Betriebsvorrichtung 25.651,83 € Randnummer 9 Zudem ergaben sich aus der Anlage zu dem Bescheid für das Streitjahr folgende Abschreibungsbeträge: Geschäftsbauten 2.334 € = 200.000 € * 2% * 7 / 12 Hof- und Wegebefestigung 2.917 € = 50.000 € / 10 * 7 / 12 Betriebsvorrichtung 7.482 € = 25.651,83 € / 2 * 7 /12 Randnummer 10 Für die übrigen (ausgeschiedenen) Gesellschafter der Klägerin wurden folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt: K. N. 61.084,00 € M. N. 16.702,65 € A. N. 8.749,00 € F. N. 0,00 € B. B. 0,00 € C. G. 0,00 € Randnummer 11 Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, der Beigeladene könne die Abschreibung in der Ergänzungsrechnung nach der verbleibenden, gesondert zu bestimmenden Restnutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter berechnen. Diese betrage im Streitfall für die Geschäftsbauten zehn Jahre, für die Hof- und Wegebefestigung vier Jahre. Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte Nutzungsdauer
Gebäudes von 50 Jahren sei nicht nachvollziehbar, wobei die Nutzungsdauer nach Fertigstellung
Gebäudes nur mit 35 Jahren angenommen worden sei. Ab Beginn der Nutzung sei von einer tatsächlichen Nutzungsdauer i.S.
4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) von 30 Jahren ausgegangen worden. Bei dem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei der Kaufpreis ins Verhältnis zu den bei der Gesellschaft ausgewiesenen Werten der (mittelbar erworbenen) gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern zu setzen. Es bestehe keine Bindung an die Methode der AfA oder die Nutzungsdauer auf Gesamthandsebene. Vielmehr bestimmten sich die AfA in der Ergänzungsrechnung nach den neu zu ermittelnden Restnutzungsdauern der jeweiligen Wirtschaftsgüter. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
G unabhängig vom Alter
Gebäudes mit jedem Eigentümerwechsel neu. In der Stellungnahme
die spätere Sanierung begleitenden Architekten sei lediglich ein Sanierungsstau bezeichnet, ohne dass dieser näher benannt werde. Dies und veränderte Ansprüche führten jedoch nicht zu einer verminderten Restnutzungsdauer, allenfalls zu einer temporären Einschränkung. Randnummer 19 Zu bedenken sei auch, dass der Verkäufer nach einer immerhin 34 Jahre währenden tatsächlichen Nutzung (Baujahr 1982) seinen Anteil für 480.000 € (Buchwert 185.000 €) an den Beigeladenen veräußert habe. Die Annahme einer zehnjährigen Nutzungsdauer hätte zur Folge, dass die gesamten Gebäudeanschaffungskosten
im Jahr 2015 angeschafften hälftigen Anteils nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerrelevant abgeschrieben wären, aber dementsprechend hohe Veräußerungsgewinne allesamt im Privatvermögen realisiert würden. Randnummer 20 Mit ihrer Klage vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt ergänzend vor, die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung
Mehrwerts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter werde akzeptiert. Gleiches gelte für die Restnutzungsdauer der Hof- und Wegebefestigung sowie der Betriebsvorrichtung. Streitig sei allein die Restnutzungsdauer der Geschäftsbauten, die mit zehn Jahren anzusetzen sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich ein Verlust aus der Ergänzungsrechnung
Beigeladenen in Höhe von 26.441 €. Randnummer 21 Der neu in die Gesellschaft eingetretene Beigeladene habe keinen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern erworben, sondern einen Anteil an der Gesellschaft. Lediglich der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft sei als Erwerb der Wirtschaftsgüter
Gesellschaftsvermögens zu werten. Die Vorschrift
G stelle eine Ausnahmeregelung dar. Randnummer 22 In Bezug auf die Höhe der Fortschreibung
in der Ergänzungsbilanz aktivierten Mehrwerts sei eine Verbindung zu den Wirtschaftsgütern auf Gesamthandsebene herzustellen. Hiernach sei auch die Restnutzungsdauer bzw. die lineare Verteilung
Mehraufwands zu ermitteln. Jedoch sei von dem Beklagten für das Gebäude eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren angesetzt worden, obwohl ein neuer Markt nur eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 30 Jahren habe. Bis zum
Tankstellengebäudes und die Komplettüberholung
Tankstellengebäudes und der Waschstraße verbunden gewesen. Bei Abschluss
Nachtrags sei bereits angeklungen, dass eine Verlängerung über diesen Termin hinaus mit einer Generalsanierung
Marktes verbunden sein müsse. X habe sich kurz nach Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen an sie, die Klägerin, gewendet mit der Auflage, den Markt massiv zu renovieren, da es ansonsten keine Vertragsverlängerung über den 31. Dezember 2020 hinaus geben werde. Damit stehe fest, dass das Gebäude nach Beendigung
Mietverhältnisses am 31. Dezember 2020 wirtschaftlich verbraucht sei, da es nicht mehr weiter vermietbar sei. Die angesetzte zehnjährige Nutzungsdauer sei daher noch sehr großzügig bemessen, resultiere allerdings zum Teil aus dem technischen Zustand
Gebäudes. Randnummer 23 Am
Beigeladenen mit 26.441 € festgestellt werden. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er bezieht sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, umfangreiche Modernisierungsarbeiten nach mehr als 30 Jahren Nutzung seien üblich, weil sich auch die Ansprüche veränderten. Sie führten jedoch nicht zu einer verkürzten Nutzungsdauer. Möglicherweise hänge diese Maßnahme, die nach dem Vortrag der Klägerin sogar von der Mieterin selbst durchgeführt worden sei, auch lediglich mit veränderten Rahmenbedingungen durch neue Eigentumsverhältnisse zusammen oder werde durch diese erst ermöglicht. Auch dies sei nicht unüblich. Randnummer 27 Soweit die Klägerin davon ausgehe, das Gebäude werde nach dem ursprünglichen Ende
Mietvertrags zum
notariellen Vertrags am 7. Mai 2015 nießbrauchsberechtigten M. N. und A. N. waren nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen. Randnummer 30 Dabei kann offenbleiben, ob die früheren Nießbrauchsberechtigten ausgeschiedene Mitberechtigte darstellen, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist, und damit i.S.
1 Nr. 3 FGO klagebefugt sind. Denn die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Höhe
für den Beigeladenen festgestellten Ergebnisses einer Ergänzungsrechnung und damit mittelbar gegen die Höhe der Gesamteinkünfte der Gesellschaft; die Verteilung der Einkünfte auf die übrigen Gesellschafter oder Mitberechtigten ist nicht streitig. Eine Entscheidung kann demnach – was das Erfordernis einer Beiladung entfallen lässt (Urteile
Bundesfinanzhofs – BFH – vom
Beigeladenen und nicht – wie es dem Antrag der Klägerin zu Grunde liegt – lediglich nach dem Teil, der die anteilig auf den Beigeladenen entfallenden fortgeschriebenen Anschaffungskosten der Aktiva der Klägerin überschreitet (nachfolgend d). Randnummer 33 a) Die – ihrer Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Anschaffungskosten
Beigeladenen sind in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen. Randnummer 34 aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung
einzelnen Mitunternehmers i.S.
G sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter
Gesellschaftsvermögens und damit
Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom
Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen. Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis
Anschaffungspreises
Erwerbers für seinen Anteil an der Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto
Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom
sen Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom
Kapitalkontos treten die anteilig im Umfang der erworbenen Beteiligung auf den Gesellschafter entfallenden Buchwerte derjenigen Wirtschaftsgüter, die nach den auch für die Einnahmen-Überschussrechnung geltenden Vorschriften über AfA oder Substanzverringerung von der Gesellschaft zu erfassen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. §§ 7 ff. EStG). Randnummer 38
G und die Ermittlung der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zwar insoweit miteinander vergleichbar, als es in beiden Fällen an der Aufstellung einer Bilanz – und damit an einem Kapitalkonto
ausscheidenden Gesellschafters – fehlt. Jedoch folgt zugleich sowohl aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG als auch aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, dass die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung zu befolgen sind und mithin in beiden Fällen die fortgeführten Anschaffungskosten der gesamthänderisch gehaltenen Wirtschaftsgüter als Bezugsgröße
Werts der Beteiligung
eintretenden Gesellschafters vorhanden sind. Randnummer 40 Zum anderen ist auch im Fall von vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Erfassung von Anschaffungskosten eines eintretenden Gesellschafters in einer Ergänzungsrechnung geboten, um eine Besteuerung nach Maßgabe
individuellen durch die Erzielung der Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen. Andernfalls müsste der eintretende Gesellschafter bei einem Auseinanderfallen der Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Gesellschaft auf der einen Seite und der auf diesen entfallenden fortgeführten Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter der Gesamthand auf der anderen Seite gemeinschaftlich erzielte Einkünfte versteuern, die zum Teil durch eigene Aufwendungen – in Form der die anteilig auf ihn entfallenden fortgeführten Anschaffungskosten übersteigenden Aufwendungen für den Erwerb
Gesellschaftsanteils – gemindert wurden. Zugleich stellt die Erfassung der Anschaffungskosten in einer Ergänzungsrechnung und deren aufwandswirksame Fortentwicklung – im Gegensatz zur vollumfänglichen Abzugsfähigkeit im Anschaffungszeitpunkt – die zeitgerechte Zuordnung der Vermögensaufwendungen sicher. Randnummer 41
Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten (vgl. u.a. Beschluss
Großen Senats
BFH vom
übergehenden Kapitalkontos übersteigt, wird vermutet, dass das Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern
Gesellschaftsvermögens entfällt. Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom
Gesellschaftsanteils Anschaffungskosten für die betreffenden Güter, die über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgehen. Diese sind in einer von der Gesellschaft aufzustellenden Ergänzungsbilanz für den Anteilserwerber auszuweisen und mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen (BFH-Urteile vom
Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts
Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
Anteilserwerbs angeschafft hätte (BFH-Urteil vom 20. November 2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34). Randnummer 45 cc) Diese Grundsätze gelten für die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft entsprechend. Randnummer 46 Zwar fehlt im Bereich
G – ebenso wie im Bereich der übrigen Überschusseinkünfte – mangels ausdrücklicher Verweisung ein dem § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vergleichbarer systematischer Zusammenhang zwischen durch einzelne natürliche Personen erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der gemeinschaftlichen Erzielung durch eine Personengesellschaft. Jedoch sind sowohl gewerblich tätige Personengesellschaften als auch vermögensverwaltende Personengesellschaften zivilrechtlich als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestaltet; die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind nach der – in § 3 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes zum Ausdruck gebrachten – Grundentscheidung ebenso wie im Rahmen
G den Gesellschaftern zuzurechnen und dort – ebenso wie bei einer Betätigung als Einzelperson – der Besteuerung zu unterwerfen. Zudem erwirbt zivilrechtlich sowohl der in eine gewerblich tätige Personen(handels)gesellschaft als auch der in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eintretende Gesellschafter (ideelle) Anteile an den einzelnen zum gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Anhaltspunkte dafür, dass der Steuergesetzgeber trotz dieser zivilrechtlich identischen Ausgangslage die gemeinschaftliche Erzielung von Überschusseinkünften insoweit abweichend regeln wollte, sind – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – nicht ersichtlich. Randnummer 47 Vielmehr sind nach der – im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften uneingeschränkt anwendbaren (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679) – Regelung
2 Nr. 2 AO – abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung – Wirtschaftsgüter, die – wie im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit – wie im Fall der Besteuerung der Gesellschafter nach dem Einkommen (BFH-Urteile vom
Umstandes, dass es – anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft – im Fall
Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften in Bezug auf die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft an einem zivilrechtlichen Veräußerungsvorgang – und damit auch an einem Veräußerungsgeschäft i.S.
G – fehlt, auch wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFH 162, 304, BStBl II 1992, 211). Eine (Negativ-)Aussage über die außerhalb
Anwendungsbereichs
G geltenden steuerlichen Zuordnungsregelungen für Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft kann dieser Regelung nicht entnommen werden. Randnummer 49 Die damit – jedenfalls in Bezug auf AfA auf in einer Ergänzungsrechnung erfasste Anschaffungskosten – erforderliche Gleichstellung
Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit einem Mitunternehmer – und damit zugleich mit einer Einzelperson – gilt umso mehr, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG und §§ 4 Abs. 1 Satz 9, Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 6 EStG sowohl für Überschusseinkünfte auf der einen Seite und als auch für Gewinneinkünfte – und mithin auch für Gewinnanteile eines Mitunternehmers i.S.
G – auf der anderen Seite – insoweit identisch – auf die Anwendung
G verwiesen wird. Randnummer 50 c) Nach diesen Maßstäben können im Streitfall AfA für die in der Ergänzungsrechnung
Beigeladenen ausgewiesenen, auf das Gebäude entfallenden – ihrer Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Anschaffungskosten grundsätzlich abweichend von der Handhabung bei der Klägerin abgesetzt werden. Jedoch scheidet eine über den von dem Beklagten angenommenen, auf einer Nutzungsdauer von 30 Jahren beruhenden AfA-Satz von 3,33 % hinausgehende Verteilung der Anschaffungskosten aus. Randnummer 51
Umstandes, dass bei der – prognostischen – Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen
G keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle – vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) – technischen und wirtschaftlichen Umstände
betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; Niedersächsisches Finanzgericht – FG –, Urteil vom
Erwerbs der Beteiligung durch den Beigeladenen – weniger als 50 Jahre beträgt. Vielmehr geht sie davon aus, dass der „technische Zustand noch tragbar sei“. Randnummer 58 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung
Gebäudes innerhalb eines Zeitraums von weniger als 50 Jahren endgültig entfällt. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass mit dem Nachvertrag vom
Marktes verbunden sein müsse, was der Mieter auch noch einmal kurz nach Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen geltend gemacht habe, ergibt sich daraus – anders als die Klägerin meint – nicht, dass das Gebäude nach dem Auslaufen
Mietvertrags nicht mehr weiter vermietbar sein wird. Randnummer 59 Zum einen gibt die Klägerin damit lediglich die Einschätzung der Mieterin wieder, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie (auch) von deren wirtschaftlichen Interessen getragen ist. Zum anderen schließt dies – selbst wenn man eine fehlende Nachfrage von Mietern aus dem Bereich
Lebensmitteleinzelhandels annimmt – schon mangels einer Gegenüberstellung der Eigenschaften
Gebäudes und den Anforderungen, welche andere mögliche Nutzer stellen, nicht aus, dass das Gebäude – sei es durch eine Vermietung für andere Zwecke, sei es durch Veräußerung – über einen Zeitraum von 50 Jahren rentabel genutzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als weder der Dauer
bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses (BFH-Urteil vom
Planungsbüros R vom
Gebäudes eine Verwendung zur Einkünfteerzielung über zehn Jahre hinaus ausschließt, noch dafür, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung lediglich für den genannten Zeitraum möglich ist. Randnummer 61 Unerheblich ist, ob – wie es die Klägerin geltend macht – die im Rahmen der Gesamthandsbilanz angesetzte Nutzungsdauer von 30 Jahren zum Zeitpunkt
Eintritts
Beigeladenen bereits abgelaufen war. Es kommt für die Bestimmung der Nutzungsdauer i.S.
G nicht auf die Gesamtnutzungsdauer
Gebäudes, sondern auf die Gesamtnutzungsdauer in der Hand
jeweiligen Steuerpflichtigen – im Streitfall
Beigeladenen, für den die Ergänzungsrechnung aufgestellt wird – an (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176). Randnummer 62 dd) Dies geht zu Lasten der Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen für eine von der gesetzlichen Typisierung
G abweichende kürzere Nutzungsdauer die Feststellungslast trägt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Mai 2017 2 K 87/16, EFG 2017, 1418). Im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung war es nicht geboten, Beweis zu erheben. Insbesondere würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens es der Klägerin – woran es bisher fehlt – erst ermöglichen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer darzulegen und weitere Beweismittel zu benennen. Randnummer 63 Soweit der Beklagte im Rahmen der für den Beigeladenen aufzustellenden Ergänzungsrechnung AfA in Höhe von 3,33 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten – und damit einen von der Typisierungsregel
G abweichenden AfA-Satz – zu Grunde gelegt hat, ist der Senat an einer zu Lasten der Klägerin und
Beigeladenen abweichenden Beurteilung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert. Randnummer 64 d) Der Beklagte hat zu Recht die gesamten Anschaffungskosten
Beigeladenen auf die Aktiva der Gesellschaft verteilt und davon ausgehend – unter Abzug der anteiligen, im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesamthand angesetzten AfA-Beträge – die Werbungskosten i.S.
G berechnet. Randnummer 65 aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die im Fall eines entgeltlichen Erwerbs eines Mitunternehmeranteils aufzustellende Ergänzungsbilanz lediglich den Teil der Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter enthält, der über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgeht (BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. auch Wendt, Finanz-Rundschau 2015, 555), und damit zur Bestimmung der sich aus der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers ergebenden AfA ausschließlich die in der Ergänzungsbilanz erfassten Mehrwerte maßgeblich sind, während hinsichtlich der bei der Gesamthand ausgewiesenen Buchwerte die AfA der Personengesellschaft weitergeführt werden (so Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rz 251;
ens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz F 239; Carlé in Korn, EStG, § 15 Rz 197; Richter/Markl, in Lademann, EStG, § 15 Rz 828), oder, ob die gesamten Anschaffungskosten auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen, davon ausgehend die Absetzungsbeträge zu berechnen und im Anschluss von dieser Summe die sich im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesamthand ergebenden AfA-Beträge abzuziehen sind, soweit sie auf den eingetretenen Mitunternehmer entfallen (so Schreiben
Bundesministeriums für Finanzen vom
Großen Senats
BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) – Regelung
2 Nr. 2 AO gebietet, in der Ergänzungsrechnung die gesamten Anschaffungskosten
eintretenden Gesellschafters auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen. Randnummer 67 Nach dieser Vorschrift sind Gesamthandsgemeinschaften – und damit auch die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für Zwecke der Besteuerung der Gesamthänder nach dem Einkommen als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom
Großen Senats
BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) –, beziehen sich die steuerlichen Anschaffungskosten eines neu eintretenden Gesamthänders bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften in jedem Fall nicht lediglich auf die nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm erworbenen Bruchteil an den zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgütern. In der Folge sind in der Ergänzungsrechnung eines neu eintretenden Gesellschafters – im Rahmen einer „Bruchteilsbilanz“ (vgl. Wacker in Schmidt, a.a.O., § 15 Rz 460) –
sen gesamte Anschaffungskosten – und nicht lediglich „Mehr-Anschaffungskosten“ – auszuweisen. Für eine Berücksichtigung eines vorherigen Anschaffungsvorgangs durch die Gesellschaft – und damit einer insoweit abweichenden Bemessung der AfA – bleibt im Rahmen der Besteuerung
Gesellschafters kein Raum; der sich im Rahmen der Einkünfteermittlung auf Ebene der Gesellschaft errechnende AfA-Betrag ist von dem Ergebnis der Ergänzungsrechnung in Abzug zu bringen. Randnummer 68 cc) Da die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Wirtschaftsgüter der Gesamthand und die Nutzungsdauer der Hof- und Wegebefestigung sowie der Betriebsvorrichtung zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehen und Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung unzutreffend ist, weder dargetan noch ersichtlich sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Randnummer 69 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten
Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO kam von vornherein nicht in Betracht; der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 70 4. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der – soweit ersichtlich jedenfalls für vermögensverwaltende Personengesellschaften noch nicht abschließend höchstrichterlich entschiedenen – Frage der Rechtsfolgen einer zwischen Gesamthands- und Ergänzungsbilanz abweichenden AfA-Bemessung kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.