G in der am 31.12.2004 geltenden Fassung maßgeblich (Rn.13) (Rn.14) . 2. Für die Anwendung
G in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist es ohne Belang, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind (Rn.23) .
G in der am 31.12.2004 geltenden Fassung i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist der gesonderte Steuertarif
G anzuwenden (Rn.29) . Orientierungssatz Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. VIII R 41/18, abgegeben an
Einkommensteuergesetzes unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 142.059 € in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berechnung
festzusetzenden Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen. III. Von den Kosten
Verfahrens tragen die Kläger 80%, der Beklagte 20%. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die im Streitjahr
Klägers am
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 25. Juli 2014 die Vorschrift
G in der Fassung
Haushaltbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076; ‒ EStG a.F. ‒) weiter anzuwenden. Danach gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten seien. Dies gelte nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne
G a.F., die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall
Rückkaufs
Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt würden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F. gelte Satz 2 in den Fällen
G a.F. nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a.F. erfüllt seien oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben würden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a.F. abgezogen werden könnten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. seien Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil geleistet würden und wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden sei. Daher seien – wie aus dem Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem
Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetzes – AltEinkG) vom
„§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b“ gilt, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall
Rückkaufs
Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, bezieht sich der Verweis ‒ trotz der insoweit fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Weitergeltungsanordnung ‒ auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. Die derzeit geltende Vorschrift
G in der Fassung
Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl I 2017, 3214) regelt – anders als von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der sich nur auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall bezieht, vorausgesetzt – die Abzugsfähigkeit von Beiträgen
Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG) und für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG). Randnummer 15 Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. sind als Sonderausgaben abzugsfähig Beiträge zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. Ausgeschlossen sind Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG). Randnummer 16 2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall von der A AG ausgezahlten Beträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar. Randnummer 17 a) Der insoweit vorrangige § 22 Nr. 5 EStG ist – anders als von dem Beklagten im angefochtenen Bescheid der Festsetzung zu Grunde gelegt – auf den im Streitfall abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Randnummer 18 aa) Ein Altersvorsorgevertrag liegt nach der ‒ auch für das Steuerrecht ‒ maßgeblichen Definition
1
Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen u.a. nur dann vor, wenn ‒ anders als bei der im Streitfall vereinbarten Einmalzahlung ‒ für den Vertragspartner eine lebenslange Altersversorgung vorgesehen ist. Auch die Annahme einer Direktversicherung scheidet im Streitfall aus. Eine solche erfordert nach der Begriffsbestimmung
2 Satz 1
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der zum Zeitpunkt
Ausscheidens
Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Fassung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610, – BetrAVG a.F. –, nunmehr § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) eine für die betriebliche Altersversorgung auf das Leben
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung, hinsichtlich deren Leistungen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Zwar wurde die Versicherung auf das Leben
Klägers unmittelbar von der A AG abgeschlossen. Da dies jedoch aus Anlass der Beendigung
Arbeitsverhältnisses erfolgte, scheidet ein Vertragsabschluss „für die betriebliche Altersversorgung“ ‒ ungeachtet
Umstandes, dass der Einlösungsbeitrag den während
Bestehen
Arbeitsverhältnisses vorgenommenen Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorgekasse entspricht ‒ von vornherein aus. Randnummer 19 bb) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung fällige Einmalzahlung aus Beiträgen stammt, die der Kläger als Arbeitnehmer zusammen mit seiner Arbeitgeberin in die betriebliche Altersvorsorgekasse geleistet hat. Insbesondere ist unerheblich, ob die von dem Kläger in den Jahren 1965 bis 1986 getragenen Beiträge als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten. Randnummer 20 Insbesondere handelt es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 1986 nicht um eine Übernahme der Versorgungsleistungen i.S.
AVG a.F. Nach dieser Vorschrift kann eine Verpflichtung, bei Eintritt
Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG a.F. – und damit auch Leistungen bei Eintritt
Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) – zu gewähren, mit Zustimmung
Arbeitnehmers von jedem Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übernommen werden. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Schuldübernahme (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG a.F.). Randnummer 21 Anders als die Kläger meinen, liegt eine solche Schuldübernahme unter – bis auf den Vertragspartner – identischen Vertragsbedingungen (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633) im Streitfall nicht vor. Ausweislich
von den Klägern vorgelegten Merkblatts zur Übertragung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften außerordentlicher AVK-Mitglieder (Stand 7/85, Blatt 46 der Einspruchsakte) wird – wird wie im Streitfall eine Übertragungsmöglichkeit der Versorgungsanwartschaft in Anspruch genommen – das zum Stichtag vorhandene Deckungskapital als Einmalbetrag für den Abschluss einer Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall verwendet. Da jedoch nach dem Merkblatt die „Übertragung […] dem Versorgungsberechtigten anstelle der ausschließlich auf Renten gerichteten AVK-Ansprüche (abgesehen von einem Sterbegeld) einen vererbbaren Kapitalbetrag, der bei vorzeitigem Tod oder Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung steht,“ bietet, wurden die auf laufende Zahlung gerichteten Versorgungsleistungen gerade nicht übernommen, sondern in eine Versicherung auf das Leben
Arbeitnehmers umgewandelt. Randnummer 22 b) Der Einordnung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil, der in dem auf die für den Kläger abgeschlossene Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall geleisteten Einlösungsbetrag enthalten war, als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G a.F. steht
sen Satz 2 nicht entgegen. Randnummer 23 Da es nach dem Wortlaut
G a.F. ausschließlich auf die Art der Versicherungen ankommt, ist es – anders als im Rahmen
G a.F. – ohne Bedeutung, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind (Blümich/Stuhrmann, 85. Aufl., § 20 EStG Rz 287a). Auch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Ausschlussgrund
G a.F. auch im Rahmen
über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. vermittelten Anwendungsbereichs Geltung beansprucht und ob der von der A AG abgeschlossene Vertrag von dem Kläger durch den mit dem Abschluss verbundenen Verzicht auf sein Anwartschaftsrecht i.S.
G a.F. entgeltlich erworben wurde. Randnummer 24 Dies kann offen bleiben, da zwar die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG erforderliche Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eingehalten wurde, es sich jedoch bei der von der A AG für den Kläger abgeschlossenen Versicherung nicht um eine Kapitalversicherung „gegen laufende Beitragsleistung“ handelt. Vielmehr liegt – da im Streitfall der Einlösungsbeitrag von 58.255 DM als Einmalbeitrag zu Beginn der Versicherung fällig war und während der weiteren Laufzeit keine weiteren Beiträge geleistet wurden – eine Kapitalversicherung gegen Einmalbeitrag vor. Diese sind nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG begünstigt (Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom
G wird nicht der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung unterworfen. Randnummer 26 Soweit sich der Umstand, dass die Summe aus rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen und der bei Vertragsschluss geleisteten Einmalzahlung den Auszahlungsbetrag übersteigt, durch Verwaltungskosten- und Risikobeiträge erklärt, ist der Abzug dieser Kosten als tatsächliche Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen. Jedoch ist zu Gunsten der zusammen veranlagten Kläger – da Anhaltspunkte für eine anderweitige Inanspruchnahme
Sparer-Pauschbetrages nicht ersichtlich sind – ein Betrag von 1.602 € als Werbungskosten abzuziehen (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG). Randnummer 27
Sparanteils (Blümich/Stuhrmann, 85. Aufl., § 20 EStG Rz 286), deren Berechnung in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet. Hinsichtlich der außerrechnungsmäßigen Zinsen unterliegen die Berechnungsmethoden staatlicher Aufsicht. So sind nach § 143
Versicherungsaufsichtsgesetzes bei Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung – sowie bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze – die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Randnummer 28 Der Senat ist nicht aufgrund von § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO daran gehindert, den von der A AG mitgeteilten Gesamtbetrag in Höhe von 143.661,05 € zu Grunde zu legen. Zwar übersteigt dieser den Betrag, den der Beklagte der Festsetzung zu Grunde gelegt hat. Jedoch steht es dem Senat aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung von – den Unterschiedsbetrag von 1,05 € übersteigenden – Werbungskosten frei, die Höhe der Einnahmen innerhalb
festgesetzten Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom
Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer in Höhe von 43.711 € festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der vom Beklagten in Ansatz gebrachten sonstigen Einkünfte beträgt die Einkommensteuer – da der Grundfreibetrag
G unterschritten wird – 0 €. Demgegenüber führen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG – ohne Berücksichtigung der Ermäßigung im Fall der Kirchensteuerpflicht – zu einer festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 35.514 € (= 142.059,05 € * 0,25). Die Kläger sind damit zu ungefähr 80 % unterlegen. Randnummer 31 Die Berechnung
Steuerbetrages wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.