folgend Klinik). Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenversicherung der Patientin L.S., geb. 1918 (
folgend: Versicherte). Die Versicherte wurde vom
OPS 2010 Randnummer 4 5-793.5f Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch dynamische Kompressionsschraube: Femur proximal 5-793.3f Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch Platte: Femur proximal Randnummer 5 Zur Kodierung im Übrigen, zu den Zuschlägen und der Zuzahlung wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Rechnung (Bl. 8 d. GA) verwiesen. Randnummer 6 Die Rechnung wurde zunächst am
die Materialkombination zu verschlüsseln. Diese solle
OPS-Verzeichnis 2011 nicht mehr zur Anwendung kommen. Vielmehr seien die Einzelkomponenten zu verschlüsseln. Das zusätzliche Anbringen der Trochanterabstützplatte mit Antirotationsschraube sei über den Zusatzkode OPS 5-786.2 zu verschlüsseln. Somit werden die oben genannten OPS 2010 durch folgende Kodes ersetzt: Randnummer 13 5-793.5f Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch dynamische Kompressionsschraube: Femur proximal 5-786.2 Osteosyntheseverfahren: Durch Platte Randnummer 14 Dies führe in die DRG I08E. Randnummer 15 Auch in einem neuen Gutachten des SMD vom
SEG 4 und FoKa, die sie als K 13 vorlegt (Bl
5 SGG zulässig (vgl. für Krankenhausvergütungsstreitigkeiten BSG, Urteil vom
1 S. 3 SGB V in dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter anwendbaren § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
1 S. 3 SGB V i.V.m. § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand
gleichartig sind.
1 S. 3 SGB V i.V.m. § 388 BGB muss die Aufrechnung ausdrücklich und unbedingt erklärt werden. Randnummer 35 Eine Aufrechnungserklärung liegt vor. Die Beklagte hat in ihrer Sammelaufrechnung zunächst den Gesamtbetrag von 11.716,94 Euro abgezogen und 6.936,03 wieder gutgeschrieben. Es liegt im Wesen der Sammelaufrechnung, dass sich die abgezogene Summe mit positiven Gutschriften saldiert. Diese Form der Aufrechnung soll nicht unwirksam sein, da die Hauptforderung bestimmbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 9/16 R – juris Rn. 33). Beide Forderungen sind als Geldschulden gleichartig und stehen sich gegenüber. Randnummer 36 Die Aufrechnung ist unwirksam. Insoweit steht ihr kein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
1 S. 1 Var. 1 BGB zu.
1 S. 1 Var. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erhält. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (ebenso SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 38 f; a.A. BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - Rn. 9ff.), wobei auch die andere Auffassung in der Sache zu keinem anderen Ergebnis kommt. Randnummer 37 Rechtsgrundlage für die Höhe der Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten W. ist § 109 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB V i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) und § 17b KHG sowie der durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretene Vertrag
2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinem Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV). Soweit gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugelassene Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet sind, setzt Satz 3 der Vorschrift, der die Krankenkassen und die Krankenhausträger zu Pflegesatzverhandlungen
Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet, die Vergütungspflicht voraus (BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 KR 24/01 R - juris Rn. 22). Ob und inwieweit einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein
den medizinischen Erfordernissen und ist vom Gericht im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen. Die Vergütungspflicht setzt weiterhin voraus, dass aufgrund der Kodierung der Behandlung und der Verweildauer die zutreffende Fallpauschale (DRG) der Rechnung zu Grunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 34/15 R – juris Rn. 11) sowie alle Zusatzentgelte und Zuzahlungen zutreffend angegeben sind. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei zugelassenen Krankenhäusern
vertraglichen Fallpauschalen, die
G einheitlich zu berechnen sind. Die Ermittlung der zutreffenden Fallpauschale und ihrer Höhe im Einzelfall ergibt sich aus einer multifaktoriellen Berechnung mittels eines zertifizierten Softwareprogramms, das Grouper genannt wird. Der zertifizierte Grouper wendet
Eingabe der Daten das Abrechnungsrecht in Form einer Berechnung an. Die einzugebenden Daten sind in strikter Anwendung von standardisierten Regelwerken einzugeben. Die relevanten Regelwerke waren im Jahr 2007 für die Verweildauer die Fallpauschalenvereinbarung 2007, für die Haupt- und Nebendiagnose sowie die Prozeduren die Deutschen Kodierrichtlinien Version 2007 und die von der Bundesanstalt Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) festgelegten Verzeichnisse ICD-10-GM Version 2007 (ICD-10) und Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2007. Es liegt auf der Hand, das ein solches System, das von einer großen Anzahl von Krankenhausbediensteten angewendet wird, auf eine hohe Genauigkeit der Kodierrichtlinien und eine ausgesprochen exakte Anwendungspraxis angewiesen ist. Es entspricht aber auch der Erfahrung, dass in komplexen Systemen, an denen eine Vielzahl mit Intelligenz und Findigkeit ausgestatteten Menschen beteiligt sind, immer wieder bei der Gestaltung des Normtextes unvorhersehbare Gestaltungsmöglichkeiten auftun, die für eine Seite vorteilhafter sind als für die andere Seite. Daher sind die Kodierung und die eventuell vorgenommenen Wertungen durch das Gericht voll überprüfbar. Allein die Verwendung der zertifizierten Grouper mit ihrem jeweiligen Rechenprogramm ist verbindlich vereinbart und entfaltet normative Wirkung (vgl. hierzu und den
folgenden Ausführungen grundlegend: BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R, juris). Die einzugebenden Daten sind als Tatsachen einem gerichtlichen Beweis zugänglich. Die automatisierte Subsumtion ist eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts und damit Rechtsfrage. Randnummer 38 Vorliegend ist
Auffassung der Kammer beim Grouping folgendes zu beachten: Randnummer 39 Zunächst ist festzustellen, dass die Frage, ob als Nebendiagnose auch die ICD 10 GM 2010 G30.9 zu kodieren ist, dahinstehen kann. Ihr kommt im Grouping keine Erlösrelevanz zu. Randnummer 40
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig, dass zumindest die OPS 2010 5-793.5f bzw. 5-793.5e zu kodieren war. Ob die Lokalisierung über die sechste Ziffer beim Schenkelhals (
dem Operationsbericht nicht der Schenkelhals (
dem Operationsbericht und dem Gutachten des Sachverständigen gegeben. Die erkennende Kammer folgt hier der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
dem Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung der Kammer weiterhin fest, dass es sich bei der von der Klägerin kodierten Schraube und der von ihr zusätzlich kodierten Platte um ein einheitliches Osteosynthesesystem handelt. Eine Materialkombination liegt nicht schon dann vor, wenn das verwendete Implantat aus mehreren Teilen besteht (ebenso BSG, Urteil vom 01. Juli 2014 – B 1 KR 24/13 R – juris Rn. 16). Randnummer 43 Die Beklagte kann mit der durchaus erwägenswerten Argumentation des SMD, der Kode OPS 2010 5-786.2 sei entgegen des ausdrücklichen Hinweises zur Nichtanwendung der OPS-786 bei der Osteosynthese einer Fraktur als Ergänzungskode anzuwenden, nicht gehört werden. Wie bereits ausgeführt, ist hier die allgemeine Systematik aufgrund der spezielleren Regelung im Hinweis zum OPS 5-793.8** nicht anwendbar. Randnummer 44 Ersetzt man im durch die Klägerin mit den in der Rechnung enthaltenen Kodes vorgenommenen Grouping (gerichtsseits verwendet: webgrouper der DRG-Research-Group München) die OPS 2010 Randnummer 45 5-793.5f Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch dynamische Kompressionsschraube: Femur proximal 5-793.3f Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch Platte: Femur proximal Randnummer 46 durch die OPS 2010 Randnummer 47 5-793.5f (oder 5-793.5e) Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch dynamische Kompressionsschraube: Femur proximal (oder Schenkelhals) 5-793.1f (oder 5-793.1e) Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch Schraube: Femur proximal (oder Schenkelhals) Randnummer 48 so führt dies im Grouping in die DRG I08C mit einem effektiven Entgelt von 11.700,00 Euro. Mit Zusatzentgelten und Zuzahlung Randnummer 49 DRG-Zuschlag 0,99 € Zuschlag Qualitätssicherung 1,18 € Systemzuschlag Bundesausschuss 0,87 € Ausbildungszuschlag 72,95 € Zuschlag Pflege (0,35%) 40,95 € Zuzahlung -100,00 € Randnummer 50 ergibt sich eine Krankenhausvergütung von 11.716,94 Euro. Die Differenz zu den von der Beklagten gezahlten 6.936,03 Euro beträgt 4.780,91 Euro. Dies ist der streitgegenständliche Betrag. Randnummer 51 Es ist für das Gericht
vollziehbar, dass es für die Beklagte und den SMD nicht zufriedenstellend sein kann, dass aufgrund einer Sonderregelung im OPS 2010 nur die Versorgung mit einer Schraube mehr eine zusätzliche Krankenhausvergütung in der o.g. Höhe ausgelöst wird. Es ist dabei aber zum einen daran zu erinnern, dass die Fallpauschalen nicht den konkreten Aufwand abbilden sondern Bestandteil einer Mischkalkulation der Betriebskosten eines Krankenhauses sind. Zum anderen ist das gesamte DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit "lernendes" System angelegt. Bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. BSGE 107, 140). Bewertungen und Bewertungsrelationen durch das Gericht haben außer Betracht zu bleiben. Randnummer 52 Die Aufrechnung war nicht wirksam, da keine Gegenforderung aus der Behandlung der Versicherten bestand. Die Beklagte hatte für die Behandlung ihrer Versicherten an die Klägerin nicht zu viel gezahlt. Randnummer 53 Die Klage hatte Erfolg. Randnummer 54 Der Zinsanspruch besteht seit dem 22. März 2011. Er beruht auf § 9 Abs. 7 KBV. Danach kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen i.H.v. 2 Prozent über den Basiszinssatz bzw. dem jeweils geltenden Referenzzinssatz ab Fälligkeitstag (Abs. 6 Satz 1) berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Zinstage jährlich 360, monatlich 30 Tage).
6 KBV-RLP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen
Rechnungseingang zu bezahlen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 57 Der Streitwert bestimmt sich
3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.