Immissionsschutz; Lärm durch Schulsport Leitsatz Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV (juris: BImSchV 18) ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet. (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, 8. März 2018, 8 A 11829/17, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Arztpraxis bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... - A-Str. ... in Neustadt/Weinstraße - wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von dem unmittelbar östlich angrenzenden Sportplatz des L...-Gymnasiums (Flurstück Nr. …, B-Str. …) ausgehen. Randnummer 2 Nachdem die Sportfläche mehrere Jahre brach lag, wurde ab 2009 entschieden, dort einen Allwetterplatz herzustellen, weil das Areal von der Größe her keine DIN-gerechte Sportanlage erlaubt. Im Rahmen der Planung fand am 28. Juni 2012 ein Gespräch mit dem Kläger statt, da ein „Eckbereich“ der Platzanlage unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze stoßen sollte. Nach der insoweit angefertigten Aktennotiz vom 11. Juli 2012 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) stimmte dabei der Kläger einer Grenzbebauung und einem neu anzulegenden Zaun generell zu. Unter dem Datum 24. Juli 2013 erklärten der Kläger und seine Ehefrau als Nachbarn ihre Zustimmung zu dem Vorhaben: „Umbau und Sanierung des Schulsportplatzes am L...-Gymnasium - hier: Errichtung eines Ballfangzaunes (ca. 5 m Höhe) auf der Grundstücksgrenze in Teilbereichen.“ Im Juli 2014 wurde die Sportanlage dann eröffnet. Randnummer 3 Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der Stadt den von der schulischen wie außerschulischen Nutzung der Anlage ausgehenden Lärm. Insbesondere wandte er sich gegen die öffentliche Nutzung des Sportplatzes und legte die Lärmsituation im Hinblick auf die „Ballfangzaunanlage“ im Einzelnen dar. In der Folgezeit gab es mehrmals Besprechungen mit Vertretern der Beklagten, und es wurden verschiedene Maßnahmen vereinbart. U.a. erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015, der neue Platz werde komplett eingezäunt, was auch erfolgte. Der Umfang der außerschulischen Nutzung wurde in einer Platzordnung festgelegt, die am Zaun der Anlage ausgehängt ist. Dort sind u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt. Randnummer 4 Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2016 beanstandete der Kläger weiterhin die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Anlage. Er machte geltend, die Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, die zumindest mittelbar Anwendung finde, seien einzuhalten und verlangte die Schließung des Platzes nach Unterrichtsende sowie die Entfernung der entsprechenden Beschilderung. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich zumindest außerhalb der Schulzeit um eine ruhige Wohngegend handele, in der sich Lärmemissionen aufgrund der Lage im Tal vervielfachten und zwischen den vorhandenen Gebäuden verstärkten. Insofern sei auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO verletzt. Randnummer 5 Nach weiterem Schriftverkehr hat der Kläger am 16. Januar 2017 Klage erhoben. Randnummer 6 Er macht geltend, die Nutzung des Sportplatzes habe sich derart entwickelt, dass eine Öffnung des Sportplatzes außerhalb der Nutzungszeiten nicht länger hinnehmbar sei. Übergriffe von Jugendlichen auf sein Gelände, um dorthin verschossene Bälle zurückzuholen, hätten zugenommen. Hierdurch sei es auch zu Beschädigungen auf seinem Grundstück sowie zu Diebstählen gekommen. Auch würden immer wieder Steine auf das Grundstück geworfen, um hierdurch in den Bäumen verfangene Bälle zurückzugewinnen. All diese Störungen träten ganz überwiegend außerhalb der schulischen Nutzungszeit bzw. in unbeaufsichtigten schulischen Situationen ein. Dabei sei die Abschließbarkeit des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch die Beklagte nicht gewährleistet, obwohl dadurch Immissionen durch zweckwidrige Nutzung verringert werden könnten. Zu Beginn der Planungen im Jahr 2012 sei explizit besprochen worden, dass der Sportplatz abgeschlossen sein müsse, was gleichzusetzen sei mit der Vereinbarung, dass gerade kein öffentlicher Sportplatz, sondern lediglich ein Platz für den Schulsportunterricht geschaffen werde sollte. Randnummer 7 Die durch die außerschulische Nutzung hervorgerufenen Lärmimmissionen seien wesentlich höher als der Lärm während der schulischen Nutzung. Insbesondere schieße der außerschulische Nutzerkreis immer wieder bewusst gegen den Ballfangzaun, was zum Entstehen metallischer Vibrationsgeräusche führe. Auch die gezielten Schüsse gegen die Aluminiumtore führten zu einer erheblichen Lärmbelastung, die durch zwischenzeitlich angebrachte konventionelle Tore mit Ballfangnetz erheblich habe verringert werden können. Trotzdem habe die Beklagte aus für den Kläger nicht nachvollziehbaren Gründen diese Tore wieder durch lärmintensivere Aluminiumtore ersetzt. Randnummer 8 Die Lärmbelästigungen durch die Tore und die Ballfangzäune müssten von ihm nicht geduldet werden, weil das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Höchstmaß überschritten werde. Sie stellten schädliche Umwelteinwirkungen dar, gegen die dem Kläger ein Unterlassungsanspruch und außerdem Ansprüche aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zuständen, denn sein Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Sein Wohngebäude sei nur 10 bis 15 m von dem Sportplatz und dem lärmintensiven Ballfangzaun und nur unwesentlich weiter von den lärmintensiven Toren entfernt. Planerische Empfehlungen zu den Abständen zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung zur Gewährleistung der Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden damit weit unterschritten. Diese Regelung sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der Verordnungsgeber bewusst am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen Randnummer 10 1. die Schließung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb des Schulsport-Unterrichts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, Randnummer 11 2. die Öffnung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb der Schulsport-Unterrichtszeiten zu unterlassen, Randnummer 12 3. geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Lärmimmissionen des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße auf das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Maß zu begrenzen, insbesondere die Lärmimmissionen durch die Ballfangzäune, Randnummer 13 4. die auf dem Sportplatz aufgestellten Vandalismus sicheren Fußball-und Basketball -Aluminiumtore durch konventionelle Tore mit Ballfangnetz auszutauschen oder entsprechend andere Maßnahmen durchzuführen, um die Lärmimmissionen durch den Beschuss der Tore auf das zulässige Maß nach der 18. BlmSchV zu verringern. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verweist darauf, der Kläger habe einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bisher nicht gestellt. Es habe im Zuge der Planung der Anlage zahlreiche Gespräche mit ihm gegeben. Um den Wünschen des Klägers nachzukommen sei das neue Sportgelände komplett eingezäunt worden und auch abschließbar. Insgesamt sei für die Nachbesserungen eine nicht unerhebliche fünfstellige Summe ausgegeben worden, um dem Kläger entgegenzukommen und seine Zustimmung zu einer außerschulischen Nutzung zu erhalten. Insoweit wird verwiesen auf ein Schreiben des Oberbürgermeisters vom 10. Juni 2016, auf das der Kläger nicht eingegangen sei. Der neue Einbau von Toren mit Metallgittern sei auch auf Wunsch der Schulleitung erfolgt, damit daran angebrachte Basketballkörbe genutzt werden könnten. Dazu legt die Beklagte eine ausführliche „Chronologie Neubau Allwetterplatz am L...-Gymnasium“ vom 13. Mai 2016 (Bl. 18 f der Gerichtsakte) vor. Randnummer 17 Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2017 dargelegt, dass zwar nach wie vor die Platzordnung mit den angegebenen Nutzungszeiten aushänge, diese Regelung aber seit 2015 keine Anwendung finde. Vielmehr sei der Platz komplett verschlossen und nur der Hausmeister sowie die Sportlehrer des Gymnasiums und die Vereine hätten einen Schlüssel. Lehrer und Vereine seien darauf hingewiesen worden, den Platz außerhalb der Schulzeiten nicht zu nutzen. Dies werde eingehalten und vom Hausmeister, Herrn U. B., kontrolliert. Randnummer 18 Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet. I. Randnummer 20 Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf die Unterlassung von Lärmimmissionen, die mit der Nutzung der unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Schulsportanlage des L...-Gymnasiums verbunden sind, kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, soweit von der Beklagten geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen des Sportplatzes des L...-Gymnasiums begehrt werden (Klageanträge zu 3. und 4.). Randnummer 21 Als unzulässig erweist sich die Klage allerdings, soweit sich der Kläger gegen die Nutzung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts wendet (Klageanträge zu 1. und 2.). Es fehlt an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse, denn eine außerschulische Nutzung findet ungeachtet der am Zaun der Sportanlage angebrachten Platzordnung, die u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt, derzeit nicht statt. Das Gelände ist vollständig eingezäunt, und über Schlüssel für das Zugangstor verfügen nur der Hausmeister und die Sportlehrer des Gymnasiums. Auch eine Nutzung durch Sportvereine, die in der angrenzenden Sporthalle trainieren, findet aktuell unstreitig nicht statt. II. Randnummer 22 In der Sache kann die Klage, soweit sie zulässig ist, jedenfalls keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Der Kläger hat keinen Abwehranspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Sportgeländes, wie er mit den Klageanträgen zu 3. und 4. begehrten Maßnahmen geltend macht. Randnummer 24 1. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12 , juris, Rn 16 m.w.N.). Randnummer 25 Maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. z.B. Hess. VGH Urteil vom 25. Juli 2011, 9 A 125/11, NVwZ-RR 2012, 21), hier also am 18. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vor, denn die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen erweisen sich dem Kläger gegenüber nicht als unzumutbar. Randnummer 26 2. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus den Anforderungen für die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), denn auch öffentliche Einrichtungen erfüllen die Kriterien des Anlagenbegriffs in § 3 Abs. 5 BImSchG. Derartige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (sog. Vermeidungsgebot) sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Minimierungsgebot). Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 7 B 38.12, juris, Rn. 10). Dabei ist im Immissionsschutzrecht allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12 , juris, Rn 27 , m.w.N.). Randnummer 27
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