rückgewiesen. 2. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit. Randnummer 2 Die 1970 geborene Klägerin ist seit 2003 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie wird als Polizeiangestellte auf dem Flugplatz R. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Randnummer 3 In den Allgemeinen Bestimmungen des TVAL II ist ua. eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Arbeitswoche geregelt (§ 9 Ziff. 1). Tarifliche Nachtarbeit ist die zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistete Arbeit (§ 11 Ziff. 1). Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt nach § 20 Ziff. 1b TVAL II 25% der auf die Stunde entfallenden Grundvergütung. Im Besonderen Teil des TVAL II sind für bestimmte Personengruppen Sonderbestimmungen vereinbart. So sieht bspw. der Anhang P Sonderbestimmungen für Feuerwehrpersonal vor. Der Anhang Z enthält Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal. Die Sonderbestimmungen verdrängen oder ergänzen die dort im Einzelnen genannten Allgemeinen Bestimmungen (§ 3 Ziff. 1a TVAL II). Die Sonderbestimmungen im Anhang Z lauten - auszugsweise - wie folgt: Randnummer 4 "I. Mantelbestimmungen Randnummer 5 … 3.
Sonstige
lagen Randnummer 15 … b) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird wie folgt ergänzt: Polizeipersonal, das überwiegend im Polizeivollzugsdienst tätig ist, erhält eine pauschale Polizeizulage in Höhe von 121,63 Euro pro Monat. … Randnummer 16 II. Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung Randnummer 17 ... 5.
Es gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen:
m Beispiel Bundeswehr, Werksschutz, etc.) Randnummer 34 Gehaltsgruppe ZP 3 Randnummer 35 Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht und mindestens 6 Monaten Tätigkeit in der Gehaltsgruppe ZP 2 Randnummer 36 Gehaltsgruppe ZP 4 Randnummer 37 Polizeiangestellte/r unter allgemeiner Aufsicht in Tätigkeiten, die
sätzliche Weiterbildungsmaßnahmen oder Qualifikationen erfordern (
m Bespiel Streifendienstausbildung) Randnummer 38 Gehaltsgruppe ZP 5 Randnummer 39 Polizeiangestellte/r in Tätigkeiten gemäß ZP 4 in der Funktion als Teamleiter III. Randnummer 40 Lohntarif Z, Gehaltstarif Z Randnummer 41 … Randnummer 42 4.
Stattdessen ist vereinbart: a) Randnummer 44 Gehaltstabelle ZB Randnummer 45 für Angestellte Randnummer 46 (Anhang Z Ziffern II.5a, 3b
schlag beanspruchen könne. Randnummer 58 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 59 festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch
steht, der arbeitgeberseitig alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem im Umfang von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs
erfüllen ist. Randnummer 60 Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, Randnummer 61 die Klage abzuweisen. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen und
r Begründung -
sammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit. Der Anhang Z
m TVAL II regle für das Polizeipersonal im Wechselschichtdienst "Monatspauschalgehälter". Die Zahlung von tariflichen Nachtzuschlägen sei für dieses Personal ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Nachtzuschläge seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in der Pauschalvergütung enthalten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29.11.2016 Bezug genommen. Randnummer 63 Die Klägerin hat gegen das am 06.01.2017
gestellte Urteil mit am 31.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis
m 06.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 06.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 64 Sie macht geltend, der TVAL II enthalte für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit in pauschalierter Form. Insbesondere komme dies im Tarifwortlaut nicht dadurch
m Ausdruck, dass der Begriff "Pauschalvergütung" benutzt werde. Aus der Verwendung dieses Begriffs gehe nicht hervor, dass sämtliche
lagen abgegolten seien. Der TVAL II regele für Polizeipersonal in der Gehaltsgruppeneinteilung ZP keine Pauschalvergütung. Dies gehe aus den einschlägigen Vergütungsrichtlinien (Anhang Z Ziff. II.5b
m TVAL II) nicht hervor. Lediglich im Anhang Z Ziff. III.4b sei die Rede von "Monatspauschalgehälter". Jedoch sei nur über der eigentlichen Tabelle in der
II.5b die Rede von Gehaltsgruppeneinteilung ZP und Gehaltsgruppen ZP 1 bis ZP 5. Die Bezeichnung "Monatspauschalgehälter", die lediglich über der Gehaltstabelle ZP stehe, beziehe sich ausschließlich und ausdrücklich nur auf die Tatsache, dass das im Wechselschichtdienst tätige Polizeipersonal je nach Anzahl der in einen Monat fallenden Arbeitstage und/oder Arbeitsschichten in den einzelnen Monaten unterschiedlich lange arbeiten müssen, gleichwohl jedoch monatlich als verstetigtes Gehalt, die in der Gehaltstabelle festgelegten "Monatspauschalgehälter" beziehen solle. Mit der Kompensation der ausdrücklich nicht geschuldeten
lage für Nachtarbeit habe dies nichts
tun. Dies werde auch dadurch deutlich, wenn man sich die Regelungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal betrachte. Dort sei unter Ziff. III. von "Monatspauschalen" die Rede. Dieser Begriff werde dort nicht nur in den Überschriften benutzt, sondern in den einzelnen Vorschriften sei immer wieder die Rede von "monatlichen Pauschalsätzen", "vereinbarten monatlichen Pauschalsätzen". Auch die Gehaltstabelle P sehe "monatlich Pauschalsätze" vor. Im Anhang Z sei nur einmalig über der Gehaltstabelle die Rede von "Monatspauschalgehälter".
dem seien die Tarifgehälter des im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeipersonals nicht höher als die für vergleichbare - nicht im Wechselschichtdienst - eingesetzte Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Gehaltsgruppe ZB 4, deren Mitarbeiter normalerweise nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt werden, ergebe sich, dass das Gehalt nach ZP 4 Endstufe - heruntergerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden - € 2.669,74 betrage, wohingegen der nicht im Wechselschichtdienst eingesetzte Polizeiangestellte nach der Gehaltsgruppe ZB 4 Endstufe ein Monatsgehalt iHv. € 2.653,38 beziehe, der jedoch, sollte er in der Nacht einsetzt werden, einen tariflichen Nachtzuschlag von 25% erhalte. Hierin werde deutlich, wie falsch die Annahme des Arbeitsgerichts sei. Hinzu komme, dass im Anhang P für das Feuerwehrpersonal unter Ziff. I.10e expressis verbis geregelt sei, dass in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P II.2 die
schläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt seien. Hier werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien, anders als im Anhang P für das Feuerwehrpersonal, im Anhang Z für das Polizeipersonal in der Gruppeneinteilung ZP gerade nicht regeln wollten, dass sämtliche
schläge mit der Pauschalvergütung abgegolten seien, sondern dass lediglich der vom Tarifvertrag ansonsten vorgesehene pauschale Nachtzuschlag von 25% nicht
r Anwendung kommen soll. Aus der Unterscheidung
m Anhang P gehe hervor, dass ein Ausschluss der gesetzlichen Vorschriften - Nachtzuschlag im Arbeitszeitgesetz - nicht erfolgen sollte. Somit sei das Argument des Arbeitsgerichts, die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Anwendung der Nachtzuschläge auf das Polizeipersonal ausgeschlossen hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass - in welchem Umfang auch immer - die Nachtzuschläge in der Pauschalvergütung enthalten seien, nicht
treffend. Nach den Sonderbestimmungen im Anhang Z sei ausdrücklich kein Nachtzuschlag
zahlen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Tarifvertrag keinen Belastungsausgleich für Nachtarbeit vorsehe. Ansonsten fehle im Tarifvertrag jeder - auch nur andeutungsweise - Hinweis darauf, dass und wie die im Rahmen der Sonderbestimmungen Z erfolgte Festlegung der dem Polizeipersonal
stehenden Vergütung ein die Belastung durch die Nachtarbeit kompensierender
schlag beinhalte. Randnummer 65 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 66 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2016, Az. 8 Ca 969/16, abzuändern und festzustellen, dass ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in Ansehung der von ihr geleisteten Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch
steht, der arbeitgeberseitig alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem im Umfang von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs
erfüllen ist. Randnummer 67 Die beklagte Bundesrepublik beantragt, Randnummer 68 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 69 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 71 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO
lässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 72 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage
Recht abgewiesen. Randnummer 73 1. Die Klage ist
lässig. Randnummer 74 a) Die
ständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 1 ZA-NTS gegeben. Die Klägerin ist zivile Beschäftigte bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 S. 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt. Randnummer 75 b) Der von der Klägerin gewählte Feststellungsantrag ist
lässig. Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13-15 mwN). Randnummer 76 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr gem. § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die von ihr im Polizeidienst geleistete Nachtarbeit
steht, bezieht sich hinreichend bestimmt auf den Umfang der Leistungspflicht der US-Streitkräfte und ist damit
lässiger Gegenstand einer Feststellungsklage. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die US-Streitkräfte verpflichtet sind, der Klägerin
sätzlich
m Monatspauschalgehalt und der pauschalen Polizeizulage für geleistete Nachtarbeit einen Ausgleich
gewähren, besteht auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die von der Klägerin beantragte Feststellung ist des Weiteren geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Ausgleich für Nachtarbeit beizulegen und das Rechtsverhältnis insoweit abschließend
klären. Die Klägerin ist daher nicht auf eine Leistungsklage
verweisen. Randnummer 77 2. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 78 Die US-amerikanischen Stationierungsstreitkräfte sind nicht verpflichtet, der Klägerin
sätzlich
ihrem tariflichen Monatspauschalgehalt nach der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst gem. § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich für Nachtarbeit
gewähren. Dies hat das Arbeitsgericht
treffend erkannt. Entgegen der Ansicht der Berufung besteht eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung. Randnummer 79 a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG, auf den die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ausschließlich stützt, hat der Arbeitgeber, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
schlag auf das ihm hierfür
stehende Bruttoarbeitsentgelt
gewähren. In Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 13.01.2016 - 10 AZR 792/14 - Rn. 34 mwN). Randnummer 80 b) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG
ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN). Randnummer 81 c) Entgegen der Ansicht der Berufung enthalten die Sonderbestimmungen im Anhang Z
m TVAL II, insbesondere die Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst, nach der die Klägerin
vergüten ist, als "Gesamtpaket" eine Ausgleichsregelung für die Belastungen durch Nachtarbeit. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. Randnummer 82 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (
den Kriterien der Auslegung zB. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13-15 mwN). Randnummer 83 bb) Der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff "Monatspauschalgehälter" in der Gehaltstabelle ZP für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin
verstehen, dass mit der Zahlung der Pauschalgehälter alle Belastungen durch die Wechselschichtarbeit, also auch die anfallende Nachtarbeit, abgegolten sein sollen. Eine "Pauschale" ist ein Geldbetrag, der mehrere Teilsummen
sammenfasst, die nicht einzeln abgerechnet, sondern durch überschlägige Schätzung ermittelt werden. Die Verwendung des Begriffs "Pauschale" bringt einen Rundungsvorgang
m Ausdruck, bei dem von Einzelheiten abstrahiert und sehr stark verallgemeinert wird (BAG 17.06.1997 -1 AZR 674/96 - Rn. 19). Randnummer 84 Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. Die Tarifvertragsparteien des TVAL II haben im Anhang Z Sonderbestimmungen ua. für Polizeipersonal vereinbart, die die Regelungen im Allgemeinen Teil verdrängen oder ergänzen (§ 3 Ziff. 1 TVAL II). In den Allgemeinen Bestimmungen ist geregelt, dass den Angestellten bei den Stationierungsstreitkräften ein Brutto-Arbeitsverdienst
zahlen ist, der sich aus einer Grundvergütung (Tabellengehalt) sowie aus Zeitzuschlägen
r Grundvergütung (§ 20 Ziff. 1 TVAL II ua. für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) sowie sonstigen Entlohnungsbestandteilen (ua. Schicht- oder Wechselschichtzulagen)
sammensetzt. Im Anhang Z ist für Polizeipersonal im Wechselschichtdienst (Anhang Z Ziff. II.5b) - abweichend hiervon - geregelt worden, dass sie "Monatspauschalgehälter" erhalten, jedoch keine Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (Anhang Z Ziff. I.8a
m Erfolg. Polizeipersonal nach Gehaltsgruppe ZP 5 wäre insbesondere nicht nach Gehaltsgruppe 5 der allgemeinen Gehaltsgruppeneinteilung C für Angestellte (§ 58 TVAL II)
vergüten, wenn keine Sonderbestimmungen bestünden. Die Tätigkeitsarten sind unter den für sie normierten verschiedenen Bewertungsmerkmalen nicht miteinander vergleichbar. Randnummer 87 Schließlich verfängt auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit den Formulierungen im Anhang P für Feuerwehrpersonal nicht. Im Angang P ist unter Ziff. I.10e ausdrücklich geregelt worden, dass "in den Lohn-/Gehaltstabellen der Ziff. P-III.2 [...] die
schläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit grundsätzlich bereits berücksichtigt [sind]". Diese Regelung rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass beim Polizeipersonal im Wechselschichtdienst in den dort geregelten Monatspauschalgehältern nach Gehaltstabelle ZP die
schläge nicht enthalten seien. III. Randnummer 88 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung
tragen. Die
lassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.