Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten Lagerhalle in Wohnbebauungsnähe Leitsatz
(1)Entgegen der Auffassung der Beklagten entbehrt der abgebrannte Altbestand nicht deshalb einer prägenden Wirkung, weil er als sog. „Fremdkörper“ ausgeblendet werden müsste. Randnummer 40 Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2016, a.a.O., Rn. 10). Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2009 – 4 B 50.08 –, BauR 2009, 1564 und juris, Rn. 6). Außer Acht zu lassen ist dasjenige, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2016, a.a.O., Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Es sind also solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sie umgebenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 und juris, LS 1 und 15). Wenn demzufolge die Betrachtung der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung zwar auf das Wesentliche zurückzuführen ist, so erlaubt § 34 BauGB doch nicht, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert ist; auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1990, a.a.O., juris, Rn. 12). Randnummer 41 In Anwendung dieser Maßstäbe kann dem bisherigen Hallengebäude seine (weiterhin) prägende Wirkung nicht abgesprochen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die sog. „Fremdkörperrechtsprechung“ nicht nur – wie in aller Regel – auf die Art der baulichen Nutzung Anwendung findet, sondern auch für die Beurteilung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung von Bedeutung ist. Danach ergibt sich, dass die Lagerhalle der Klägerin trotz ihrer Größe von 170 m x 56 m in dem Gebiet östlich des Hafenbeckens nicht als Fremdkörper erscheint. Der gesamte Bereich zwischen Hafenbecken und H. Straße ist ebenso wie der Bereich auf der anderen Seite des Hafenbeckens durch größere gewerblich genutzte Gebäude geprägt. Auch wenn der Luitpoldhafen seine Hafenfunktion weitgehend verloren hat, weist die Bebauung entlang des Hafenbeckens zum Teil doch noch den Charakter einer hafenaffinen Nutzung auf. In dieser Umgebung stellt sich ein großes Lagerhaus nicht als einzelner Ausreißer in einer im Übrigen homogenen kleinteiligen Bebauung dar. Vielmehr repräsentieren gerade die großen Lagerhäuser die überkommene gewerbliche Nutzung am Hafen und prägen dadurch die Eigenart der näheren Umgebung. Deshalb fällt auch die besondere Größe der Lagerhalle der Klägerin, insbesondere mit ihrer straßenseitigen Länge von 170 m, nicht derart aus dem Rahmen, dass sie als unbeachtlicher Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschlossen werden muss. Im Gegenteil hat gerade diese Halle mit ihrer Größe die gewerbliche Nutzung entlang des Hafenbeckens dominiert und dadurch die Eigenart der näheren Umgebung, auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geprägt. Randnummer 42
(2)Dem Bauvorhaben der Klägerin kann die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich ungeachtet der detaillierten Prüfung der in der Bauvoranfrage noch nicht im Einzelnen mitgeteilten Betriebsabläufe bereits von vornherein als rücksichtslos für die nähere Umgebung erweist. Randnummer 43 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zunächst auf den aus der Umgebungsbebauung ablesbaren bauplanungsrechtlichen Rahmen abzustellen. Dieser bauplanungsrechtliche Rahmen ist allerdings gegebenenfalls zum einen mittels des Rücksichtnahmegebots einzuschränken (entsprechend der Funktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im beplanten Gebiet), zum anderen bei Verneinung bodenrechtlicher Spannungen (entsprechend der Funktion des § 31 Abs. 2 BauGB) zu erweitern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, UPR 1988, 268 [270] und juris, Rn. 24; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, ZfBR 2017, 263, Rn. 17). Danach fügt sich ein Bauvorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur dann nicht in die nähere Eigenart der Umgebung ein, wenn es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung wahrt. Auf das Entstehen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen kommt es hingegen nur an, wenn das Bauvorhaben den vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmen übersteigt (so bereits das von der Beklagten zitierte Urteil des BVerwG vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 46 f.). Randnummer 44 Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 [125]; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, BVerwGE 145, 290, Rn. 32). Randnummer 45 Nach diesem Maßstab erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin noch nicht abstrakt und ungeachtet möglicher Schutzauflagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als gegenüber der umliegenden Wohnbebauung rücksichtslos. Randnummer 46 Das Rücksichtnahmegebot setzt für das sich innerhalb des bauplanungsrechtlichen Rahmens haltende Bauvorhaben eine äußerste Grenze des für die Nachbarschaft nicht mehr Zumutbaren. Daher erweist sich nicht bereits jedwede städtebaulich unerwünschte Entwicklung als rücksichtslos. Dies gilt auch für das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungsstrukturen, wie hier (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 – [Seveso-Richtlinie], BauR 2010, 726 und juris, Rn. 18 – zum Merkmal gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei einer Gemengelage aus Störfallbetrieb und schutzbedürftigen Nutzungen –). Eine solche städtebaulich unerwünschte Gemengelage mag das Bedürfnis für eine bauleitplanerische Konfliktbewältigung hervorrufen, rechtfertigt jedoch noch nicht zwingend den Ausschluss grundsätzlich zulässiger Nutzungsinteressen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot insgesamt: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 125. Ergänzungslieferung 2017, § 34 Rn 48; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 ff). Randnummer 47 (
- a)Soweit die Beklagte im ablehnenden Bescheid auf die durch die LKW-Transporte zur und von der Halle hervorgerufenen Lärmimmissionen hinweist, ergibt sich daraus keine die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtfertigende grundsätzliche Unzumutbarkeit des Bauvorhabens der Klägerin. Randnummer 48 Insofern hat die Behörde zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass hier von einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auszugehen ist. Einerseits muss die Klägerin beim Betrieb ihrer Lagerhalle Rücksicht auf die angrenzende Wohnbebauung nehmen. Andererseits müssen sich die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser die Vorbelastung durch den seit Jahren stattfindenden Lieferverkehr anrechnen lassen. Als Maßstab für den für die Wohnbebauung noch zumutbaren Verkehrslärm dürfte die Beklagte daher zutreffend auf das Schutzniveau für ein Mischgebiet abgestellt haben. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots kommt der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – bindende Wirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145 und juris, Rn. 19 [zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO]; Beschluss vom 26. März 2014, BauR 2014, 1129 und juris Rn 6 [zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 BauGB]). Nach Ziffer 7.4 sind als Anlagengeräusche auch Fahrzeuggeräusche zu werten, die auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt stattfinden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Dem Rücksichtnahmegebot ist in einem Mischgebiet genügt, wenn die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Für den Tagwert kommt es auf den Mittelungspegel während der Beurteilungszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an, für den Nachtwert auf den Pegel während der lautesten Nachtstunde (Ziffer 6.4 TA Lärm). Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass der An- und Abfahrverkehr zu der Lagerhalle zwingend, d.h. ungeachtet möglicher Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung, zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen wird. Dies umso weniger, als die hierzu angehörte Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben im weiteren Verfahren (d.h. im Baugenehmigungsverfahren) nachzuweisen sei (vgl. Stellungnahme der SGD Süd, Gewerbeaufsicht, vom 29. März 2014). Dementsprechend hätte die Beklagte in dem begehrten Bauvorbescheid klarstellen können, dass Einschränkungen sowohl in zeitlicher (Andienung lediglich werktags während der Tagstunden) als auch in örtlicher Hinsicht (Andienung wasserseitig) im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten blieben. Randnummer 49 (
- b)Auch soweit die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine erdrückende Wirkung der geplanten Halle für die gegenüberliegende Wohnbebauung geltend macht, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Randnummer 50 Ein solcher Verstoß scheidet aus tatsächlichen Gründen in aller Regel dann aus, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 -4 B 128/98-, NVwZ 1999, 879). Dies ist hier bei der geplanten Höhe der Halle von 7,45 m der Fall. Dass eine Bebauung darüber hinaus wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass sie die benachbarten Flächen vollkommen dominieren oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59). Angesichts der moderaten Höhe der geplanten Halle kann trotz ihrer Länge von 170 m hier eine solche erdrückende Wirkung nicht angenommen werden. Dagegen spricht einerseits die Entfernung zwischen der Halle und der gegenüberliegenden Wohnbebauung von 26 m. Gegen eine abriegelnde Wirkung der Halle spricht aber vor allem, dass sich die H. Straße in dem Bereich südlich der S. Allee insgesamt als Zäsur zwischen deutlich unterschiedlichen Nutzungsstrukturen darstellt. Im Übrigen kann die Wirkung des Hallenbauwerks durch die Anpflanzung von Bäumen entlang der Straße abgemildert werden, so wie dies zu Zeiten der früheren Halle bereits der Fall war, was sich aus den in den Akten enthaltenen Luftbildaufnahmen ergibt. Randnummer 51 (
- c)Schließlich erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Brandgefahr ungeachtet möglicher brandschutztechnischer Auflagen im Baugenehmigungsbescheid als grundsätzlich rücksichtslos, so dass die Bauvoranfrage auch aus diesem Grunde nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Randnummer 52 Insbesondere kann dem Rücksichtnahmegebot hier nicht bereits abstrakt die zwingend einzuhaltende Pflicht zur Wahrung eines größeren Abstands zwischen der Lagerhalle und der schutzwürdigen Wohnbebauung entnommen werden. Bei den Anforderungen an den Brandschutz handelt es sich zunächst einmal um bauordnungsrechtliche Pflichten, deren Beachtung nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ist. Allerdings bringen die in allen Landesbauordnungen enthaltenen Vorschriften zum Brandschutz die Auffassung der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass den Anforderungen des Brandschutzes grundsätzlich durch gebäudebezogene Maßnahmen auf dem Baugrundstück, d.h. durch die Art und Weise der Errichtung und Ausgestaltung der Gebäude Rechnung getragen werden kann. So müssen nach § 15 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Als Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung, d.h. des Übergreifens eines Brandes auf benachbarte Gebäude, kommen neben der Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände (auf dem Baugrundstück) unter anderem in Betracht: Brandfrüherkennungsanlage, Brandabschnitte im Gebäudeinnern, Verwendung von Baustoffen und Bauteilen mit hoher Feuerwiderstandsdauer, Sprinkleranlage, Rauchabzugsanlage sowie die Zugänglichkeit des Gebäudes für die Feuerwehr (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 15, Rn. 8 f.). § 50 LBauO ermächtigt zu zusätzlichen Anforderungen bei Brandschutzvorkehrungen für Sonderbauten, wie etwa bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr sowie gewerblich genutzte Anlagen ( § 50 Abs. 2 Nrn. 9 und 10 LBauO ; hierzu: OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11825/16.OVG –, BauR 2017, 1524 – Löschwasserrückhaltung –). Brandschutz ist danach durch ausreichende Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandfalles, durch Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung des Brandfalles sowie durch geeignete Vorkehrungen zur Brandbekämpfung zu gewährleisten. Bezieht man diese Wertung bei Interpretation und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ein, verbietet sich die Annahme, die Errichtung eines Gebäudes erweise sich schon ungeachtet der gebotenen Schutzvorkehrungen allein wegen der Nähe zu schutzwürdigen Gebäuden als rücksichtslos. Randnummer 53 Auch die Anhörung der Brandsachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die gebäudebezogenen Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich geeignet sind, der von der Lagerhalle ausgehenden Brandgefahr zu begegnen. Wie der im Beistand der Klägerin aufgetretene Brandsachverständige R. im Einzelnen erläutert hat, gehört hierzu insbesondere die Installation von Branddetektoren und automatisch einsetzenden Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage), um Brände möglichst früh zu erkennen und rasch zu bekämpfen, bevor sich der Brand weiter ausbreiten kann. Darüber hinaus seien abgestimmt auf das jeweilige Brandschutzkonzept und die - hier auf das jeweilige Lagergut bezogene - Brandlastberechnung geeignete Brandschutzabschnitte zu bilden, um wiederum die Ausbreitung eines Brandes wirksam zu begrenzen. Hierzu gehörten auch geeignete Rauchabzugseinrichtungen, hier in Gestalt von Fenstern im Flachdach. Soweit Branddirektor B. von der städtischen Feuerwehr der Beklagten bei entsprechenden ungünstigen Windverhältnissen eine Ausbreitung von gefährlichem Rauch auch über diese Rauchabzugsöffnungen befürchtet hat, ist der Sachverständige R. dem überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich diese Öffnungen auf dem Flachdach, das heißt in 7,50 m Höhe, befänden und die Rauchsäule zunächst senkrecht austrete, bevor sie eventuell durch Wind abgelenkt werden könne. Zu den gebäudeorientierten Maßnahmen des Brandschutzes gehören schließlich auch Vorkehrungen über die Rückhaltung von verunreinigtem Löschwasser, worauf Branddirektor B. bei seinen Ausführungen zutreffend hingewiesen hat. Schließlich hat der Sachverständige R. auch überzeugend dargelegt, dass sich die brandschutztechnischen Anforderungen auch auf die geplante Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach beziehen müssten. Auch hier seien Abschnitte zu bilden, die die Ausbreitung eines Brandherdes verhinderten. Diese Abschnitte dürften dann keinesfalls durch Elektrokabel miteinander verbunden sein, so wie es bei der früheren Lagerhalle der Fall gewesen und wodurch der Vollbrand der Halle über die einzelnen Brandabschnitte hinweg entstanden sei. Randnummer 54 Dass die am Gebäude orientierten Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich ausreichend sind, um der Brandgefahr zu begegnen mit der Folge, dass die Errichtung eines solches Gebäudes mit diesen Schutzvorkehrungen nicht als abstrakt rücksichtslos gewertet werden kann, zeigt auch die grundsätzlich positive gefahrschutztechnische Stellungnahme der städtischen Feuerwehr vom 10. April 2014 (Bl. 51 ff der Behördenakte). Danach bestehen gegen den Wiederaufbau der zerstörten Lagerhalle „bei Ausführung gemäß Planunterlagen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht“, wenn die näher aufgeführten brandschutz-technischen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit Brandamtmann G. von der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihm sei bei Abgabe der Stellungnahme nicht bewusst gewesen, was und in welcher Menge in der Halle gelagert werden solle, mag dies im Hinblick auf die – letztlich „nicht endgültige“ – Benennung von Stoffgruppen im Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 2014 (Bl. 35 f. der Behördenakte) zutreffen. In dem der Bauvoranfrage als Anlage beigefügten Schreiben des Architekten vom 11. Dezember 2013 war allerdings bereits erwähnt, dass das Lagergut „– wie bisher genehmigt – in erster Linie aus Kunststoffen der B. bestehen“ werde (Bl. 17 der Behördenakte). Von daher durfte die grundsätzliche Bewertung im Schreiben vom 10. April 2014 durchaus auf einen Lagerbetrieb in dem bisherigen Umfang verstanden werden. Als grundsätzlich unzulässig ist in der Stellungnahme nur die Ansiedlung eines Störfallbetriebs angesehen worden (vgl. Ziff. 12 des Schreibens vom 10. April 2014). Randnummer 55 Wenn die Vertreter der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihrer Erfahrungen bei dem Großbrand vom Juni 2013 sich dennoch nachdrücklich gegen die Errichtung der Halle zum Zwecke der Lagerung von Kunststoffen mit hoher Brandlast an diesem Standort ausgesprochen haben, so erheben sie damit die Forderung nach einer weitergehenden Risikovorsorge. Zu deren Umsetzung bedarf es indes bei der vorliegenden Fallgestaltung des Mittels der Bauleitplanung, wie es hier von der Beklagten auch ergriffen worden ist. Die Bauleitplanung ist der Ort, um die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen vorsorgend aneinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgebot gemäß § 50 Satz 1 BImSchG). Randnummer 56 Die Forderung, bei der Errichtung eines Gewerbebetriebs über die auf das Gebäude bezogenen Maßnahmen des Brandschutzes hinaus zwingend noch einen angemessenen Abstand zu einer benachbarten Wohnbebauung einzuhalten, ergibt sich lediglich aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe
- a)der Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“, zuvor: Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“). Nach Art. 13 RL 2012/18/EU haben die Mitgliedstaaten bei der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel zu verfolgen, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Hierzu haben sie dafür zu sorgen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und – unter anderem – Wohngebieten andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a RL 2012/18/EU). Dieses Abstandsgebot der Störfall-Richtlinie ist im Wege europarechtskonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, NVwZ 2013, 719, LS; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 76a). Indes ist hier diese Störfall-Richtlinie ebenso wie die Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anwendbar, da in ihrer Lagerhalle keine gefährlichen Stoffe im Sinne dieser Vorschriften gelagert werden sollen (vgl. zu deren Anwendbarkeit: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU und § 1 und § 2 Nr. 4 i.V.m. Anhang I der 12. BImSchV), was gegebenenfalls in einer Baugenehmigung per Auflage hätte festgeschrieben werden können. Randnummer 57 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die gestellte Bauvoranfrage zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wiedererrichtung der sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens haltenden Lagerhalle aus Gründen des Rücksichtnahmegebots abzulehnen. Randnummer 58
- c)Der von der Klägerin begehrten Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann auch nicht entgegengehalten werden, bei Wiedererrichtung der Halle seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt. Randnummer 59 Nach Auffassung der Beklagten wird diesen Anforderungen hier deshalb nicht genügt, weil der Betrieb der Lagerhalle zu unzumutbaren Lärmimmissionen durch den LKW-Verkehr führe und auch das mit dem Lagerbetrieb verbundene Brandrisiko der Nachbarschaft nicht zumutbar sei. Insofern kommt dem Gebot gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bereits Inhalt des Rücksichtnahmegebots ist (vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 66). Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, hier gehe es um die Abwehr eines städtebaulichen Missstandes, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach ein durch die Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verhindernder städtebaulicher Missstand nicht bereits dann zwingend vorliegt, wenn eine Gemengelage zwischen einem immissionsschutzrechtlich genehmigten (Störfall-) Betrieb und schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –), BauR 2010, 726 und juris, Rn. 17 f.). Ungesunde Wohnverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift liegen demnach nicht bereits dann vor, wenn nach den Maßstäben der Bauleitplanung eine vorsorgende und gehörige Trennung unterschiedlicher Nutzungsstrukturen geboten erscheint. Randnummer 60
- d)Liegen die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die begehrte Feststellung auch aufgrund der Ermessensvorschrift in § 34 Abs. 3a BauGB beanspruchen kann. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war im Hinblick auf die Komplexität des Falles für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer 62 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO). Randnummer 63 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 64 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG und unter Berücksichtigung von Ziff 1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts auf 252.376,28 € festgesetzt.