Sonderkündigungsschutz - Nachweis der Schwerbehinderung - Offenkundigkeit Orientierungssatz Aus dem Bekanntsein des Verlustes eines Fingers, der Hautkrankheit Psoriasis und dem Diabetes mellitus folgt nicht, dass diese Beeinträchtigungen gemäß § 90 Abs 2a SGB 9 auch offenkundig mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. (Rn.26) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 823/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
(10)" Randnummer 29 Die an erster Stelle genannte "Leberzirrhose Refluxkrankheit der Speiseröhre" mit einem Einzel-GdB von 40 und die aufgeführte Nervenstörung beider Beine mit einem Einzel-GdB von 20 waren auch nach dem Vortrag des Klägers nicht offenkundig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die weiteren berücksichtigten Beeinträchtigungen der Beklagten bekannt waren, von denen der Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 20, die Psoriasis mit einem Einzel-GdB von 20 und der Verlust eines Fingers mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet worden sind, ist danach nicht offenkundig, dass diese Beeinträchtigungen einen GdB von mindestens 50 ergeben würden. Gemäß dem Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2017 dürfen Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die nach dem Vortrag des Klägers der Beklagten bekannten Beeinträchtigungen waren jedenfalls nicht so erheblich, dass sie auch ohne sozialmedizinische Vorbildung als offensichtliche Schwerbehinderung einzustufen waren. Randnummer 30 Vielmehr hat das Gesundheitsamt B-Stadt nach der vor Kündigungsausspruch am 05. Juli 2016 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 08. August 2016 (Bl. 61, 62 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger an einem bisher komplikationslos verlaufenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide und er ungeachtet der in der Vergangenheit nicht aufgetretenen Komplikationen während der Arbeitszeit jederzeit die Möglichkeit zur Nahrungsaufnahme haben sollte. Die Hauterkrankung des Klägers erfordere zu bestimmten Zeiten die Einnahme eines Medikaments, das die Fahrtüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen beeinträchtige. Aufgrund seiner Hauterkrankung solle der Kläger nicht ungeschützt mit Fetten/Schmierölen und Farben in Kontakt kommen. Eine Erkrankung im Bereich des Magen-/Darmsystems habe im Arbeitsalltag des Klägers zu keinerlei Einschränkungen führen sollen. Als Ergebnis der Beurteilung wird mitgeteilt, dass der Kläger als Gemeindearbeiter voll einsatzfähig sei und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer voll erfüllen könne. Randnummer 31 Auch in Anbetracht dieser amtsärztlichen Stellungnahme war es im Zeitpunkt der Kündigung nicht offenkundig, dass die der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bekannten Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde. Mangels Offenkundigkeit der Schwerbehinderung findet gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX keine Anwendung, weil der Kläger den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erst nach Zugang der Kündigung gestellt hat. Randnummer 32 2. Die Kündigung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keines Kündigungsgrundes i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG, weil der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Randnummer 33 Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gelten in Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme von dessen §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis - wie hier - nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Randnummer 34 Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs waren bei der Beklagten neben dem Kläger die Arbeitnehmer W., X., W. (G.), J., H. und L. beschäftigt, womit der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht überschritten ist. Randnummer 35 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm angeführten Aushilfskräfte, die als Gästeführer im Kupferbergwerk eingesetzt werden, nicht als Arbeitnehmer i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen. Randnummer 36 Die Darlegungs- und Beweislast für das Überschreiten des Schwellenwertes gemäß § 23 Abs. 1 KSchG trägt der Arbeitnehmer. Etwaigen Schwierigkeiten, die sich mangels eigener Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ( BAG 02. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 12, NZA 2017, 859; BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - Rn. 13, NZA 2016, 1196 ). Danach ist der betriebliche Geltungsbereich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG im Streitfall nicht eröffnet. Es ist weder aus dem Vorbringen des Klägers noch objektiv ersichtlich, dass die von der Beklagten im Kupferbergwerk als Gästeführer eingesetzten Personen als Arbeitnehmer anzusehen sind. Randnummer 37
- a)Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein Arbeitsverhältnis liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Dienstberechtigte innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden. Die ständige Dienstbereitschaft kann sich sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Partei als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ( vgl. BAG 29. November 1995 - 5 AZR 422/94 - Rn. 36 - 38, juris ). Randnummer 38
- b)Die Tätigkeit eines Gästeführers im Kupferbergwerk kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses ausgeübt werden. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und ggf. inwieweit die Gästeführer einem Weisungsrecht unterliegen sollen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie über einen Pool von Gästeführern verfüge, die frei entscheiden könnten, ob und ggf. welche Führung sie zu welchen Zeiten übernehmen wollten. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet der Umstand, dass die Gästeführer ein Entgelt erhalten und dieses zu versteuern ist, nicht deren Arbeitnehmereigenschaft. Vielmehr ist die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Mitarbeiters arbeitsrechtlich ohne Belang, weil für die Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung ( BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 34, NZA-RR 2007, 424 ). Auch wenn für die eingesetzten Gästeführer Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt vorliegen, lässt sich daraus deren Arbeitnehmereigenschaft nicht ableiten. Randnummer 39 Mithin sind die im Kupferbergwerk eingesetzten Gästeführer bei der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Danach ist der Anwendungsbereich des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht eröffnet. II. Randnummer 40 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der ihm jeweils unter dem 01. November 2016 erteilten drei Abmahnungen aus seiner Personalakte. Randnummer 41 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach § 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann ( BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 47, NZA 2017, 394 ). Dafür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 43 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.