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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 419/16 Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Übergang eines Betriebsteils auf den Erwerbe

Wiedereinsetzung in den vorigen

§ 613a Nr.

461 ). Dem Übergang eines gesamten Betriebes steht, soweit die dargestellten Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ( BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 46,

§ 613a Nr.

462 ). Randnummer 22 2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Betriebs(teil)übergang vor. Randnummer 23

  1. a)Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es bereits an konkreten Darlegungen zur Feststellung einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Teileinheit fehlt. Randnummer 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil, dargestellt haben. Erforderlich ist demnach, dass schon beim bisherigen Betriebsinhaber eine selbständig abgrenzbare wirtschaftliche Einheit vorhanden gewesen ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die hinreichend strukturiert und selbständig ist. In dem Betriebsteil muss innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sein, der sich nicht notwendig von dem im übrigen Betrieb verfolgten Zweck unterscheiden muss ( BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 32, NZA 2013, 96 ). Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist allerdings nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen ( BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, NZA 2012, 504 ). Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen ( BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144) . Randnummer 25 Ob die zur Ausführung des Auftrags des X. und der F. Vertriebs GmbH & Co. KG eingesetzten sechs Fahrer eine strukturierte Gesamtheit von Personen bilden, die innerhalb des vormaligen Betriebs der Firma K. Vertriebs GmbH, der mehr als 50 Arbeitnehmer umfasst hat, eine übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheit darstellt, lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Der Kläger hat den Auftrag "Zustellung X. und F. P." als Betriebsteil bezeichnet, ohne eine darauf bezogene abgrenzbare Organisation innerhalb des vormaligen Betriebs der Firma K. Vertriebs GmbH schlüssig darzulegen. Randnummer 26
  2. b)Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Teileinheit ausgeht, hat die Beklagte diese Teileinheit jedenfalls nicht unter Wahrung ihrer wirtschaftlichen Identität übernommen. Randnummer 27 Bei Zustellbetrieben handelt es sich um Dienstleistungsunternehmen, bei denen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht. Fehlten nennenswerte materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder wurden sie nicht übernommen, so ist von einer Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit dann auszugehen, wenn ein neuer Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt ( BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 24,

§ 613a Nr.

461 ). Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom vormaligen Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Hält der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrecht und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können ( BAG

  1. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - NZA 1999, 415; BAG
  2. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 55, NZA-RR 2013, 179; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis
  3. Aufl. § 613 a BGB Rn. 26 ). Randnummer 28 Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass seine ausschließliche Tätigkeit im Betrieb darin bestanden habe, die Zeitschriften für die beiden Kunden von Sammelpunkten aus an die einzelnen Punkte für die Aufnahme durch die Zusteller zu verteilen. Im Hinblick darauf, dass hierfür ein geringer Qualifikationsgrad genügt, reicht die vorliegend erfolgte Übernahme von vier der sechs Fahrer und damit ein Anteil von 75 % nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können. Ein Vorgesetzter des Klägers, der die Arbeitsabläufe bei der Firma K. Vertriebs GmbH koordiniert hat, ist von der Beklagten nicht übernommen worden. Hierzu hat der Kläger im Termin erklärt, sein damaliger Vorgesetzter bei der Firma K. Vertriebs GmbH sei der Sohn des Geschäftsführers, Herr T. K., gewesen, der zum Beispiel sich ergebende Änderungen bei den Arbeitsabläufen koordiniert habe. Im Streitfall lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte, die als Zustellunternehmen über eine eigene Organisation mit eigenen Fahrzeugen verfügt, eine von der Firma K. Vertriebs GmbH geschaffene Arbeitsorganisation unverändert übernommen hat. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass die Touren immer von ihr koordiniert und entsprechend dieser Anweisungen von der Firma K. Vertriebs GmbH ausgeführt worden seien, so dass das vom Kläger angeführte "know-how" schon immer bei ihr gelegen habe. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. welche durch die Firma K. Vertriebs GmbH geschaffene - und nicht etwa von der Beklagten als Auftraggeberin selbst vorgegebene - Organisation der Zustellung von der Beklagten unverändert übernommen worden sein soll. Allein der Verweis auf die Weiterführung sämtlicher Touren reicht hierfür nicht aus. Randnummer 29 Weiterhin hat die Beklagte unwiderlegt vorgetragen, dass sie keines der zur Durchführung der Auslieferungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge der Firma K. Vertriebs GmbH übernommen hat, sondern ausschließlich ihre eigenen Fahrzeuge einsetze. Abgesehen davon, dass die - leicht ersetzbaren - Fahrzeuge die Identität der Einheit nicht prägen ( vgl. hierzu BAG
  4. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 43,

§ 613a Nr.

462 ), ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung jedenfalls keine Übernahme materieller Betriebsmittel festzustellen. Randnummer 30 Bei den weiteren, den Vorgang kennzeichnenden Umstände ist zu berücksichtigen, ob sie eine "Übernahme" im Sinne der Fortführung des beim potentiellen Veräußerer bestehenden Betriebes darstellen oder ob sie nicht vielmehr durch die Eigenart des übernommenen Auftrags bedingt sind und daher als Begleiterscheinung der Auftragsnachfolge nicht prägend für die Annahme eines Betriebsübergangs sein können ( vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 28 ff.,

§ 613a Nr. 461 ). Die Beklagte hat von der Firma K. Vertriebs Gmb

H nicht "die Art ihres Unternehmens" übernommen. Die Beklagte war unstreitig schon vorher ein Zustellunternehmen, das lediglich einen ihr erteilten Auftrag an die Firma K. Vertriebs GmbH als Subunternehmerin vergeben hatte. Auch wenn nach dem "Rückfall" des Auftrags auf die Beklagte von dieser der gleiche Zustellbereich bedient wird und dies ohne Unterbrechung nahtlos vom 29. Februar zum 01. März 2016 erfolgte, liegt dies jedoch in der Natur dieses Auftragsrückfalls, ist also für sich genommen kein besonderes Indiz für einen Betriebsübergang ( vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 31,

§ 613a Nr.

461 ). Gleiches gilt für die vom Kläger erstinstanzlich angeführte Übernahme des "Kundenstamms". Die Beklagte hat keinen Kunden der Firma K. Vertriebs GmbH übernommen. Vielmehr hatten die beiden Kunden den Auftrag der Beklagten erteilt, die ihn ihrerseits bis zum

  1. Februar 2016 durch die Firma K. Vertriebs GmbH als Subunternehmerin hat ausführen lassen. Die Beklagte hat lediglich ab
  2. März 2016 den ihr von den beiden Kunden erteilten Auftrag wieder selbst ausgeführt und dementsprechend auch nicht etwa Kunden der Firma K. Vertriebs GmbH "übernommen". Randnummer 31 Nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung lässt sich im Streitfall ein Betriebsübergang nicht feststellen. Zwar hat die Beklagte vier der sechs Fahrer weiterbeschäftigt. Im Hinblick darauf, dass deren Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer stellen, genügt dieser Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können. Die Kundenbeziehung sowie die Art des Unternehmens sind bei der Beklagten schon vor der eigenen Ausführung des ihr erteilten Auftrags ab dem
  3. März 2016 festzustellen. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie keine materiellen Betriebsmittel übernommen hat. Vielmehr erledigt sie den ihr von den beiden Kunden erteilten Auftrag nunmehr selbst als Zustellunternehmen mit eigener Organisation und eigenen Fahrzeugen, womit notwendigerweise der gleiche Zustellbezirk und die nahtlose Fortsetzung der Zustellung verbunden sind. Im Ergebnis ist daher ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu verneinen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 33 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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