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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 219/16 Urteil Betriebsrente - Berechnung - vorzeitiges Ausscheiden - vorzeitige Inanspruchnahme §

Betriebsrente - Berechnung - vorzeitiges Ausscheiden - vorzeitige Inanspruchnahme Orientierungssatz 1. Die nach § 6 S 1 BetrAVG bestehende Möglichkeit, einem Arbeitnehmer, der vorzeitig seine gesetzli

§ 1Berechnung Nr.

35 und 3 AZR 832/

§ 2Nr. 70). Randnummer 103 Das Betr

AVG enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie die vorgezogene Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden, so ergibt sich die Berechnung der Betriebsrente nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts mit zeitratierlicher Kürzung und einem versicherungsmathematischen Abschlag. Zum einen wird die volle Betriebszugehörigkeit nicht erbracht. Zum anderen ergibt sich mit höherer Wahrscheinlichkeit, dass die Betriebsrente früher und länger in Anspruch genommen wird (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/

§ 1Berechnung Nr.

35 Rz. 14 Randnummer 104 Nach den vom BAG mit Urteil vom 23. Januar 2001 (3 AZR 164/00 - NZA 2002, 93) entwickelten Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und gegebenenfalls eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen. Randnummer 105 b) Eine eigenständige Berechnungsregel für die Berechnung einer gemäß § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente ist nicht Gegenstand der betrieblichen Übung. Randnummer 106

(1)Auch aus einer betrieblichen Übung können sich Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente ergeben (BAG, Urteil vom
  1. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - NJOZ 2005, 5070, 5073 Rz. 23 m. w. N.). Eine eigenständige Berechnungsregel liegt aber nicht schon dann vor, wenn allgemein vorgesehen ist, dass die Höhe der Betriebsrente von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach Ablauf der in der Versorgungsordnung bestimmten Wartezeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen "aufsteigenden Berechnung" kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente (vgl. BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 - 3 AZR 726/

§ 1Berechnung Nr. 35 Rz. 26). Randnummer 107

(2)Die Höhe der Altersrente berechnet sich nach der vorliegenden betrieblichen Übung abhängig von der Anzahl der Dienstjahre. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 3 bis 5 Jahren ist eine Rentenhöhe von 60,00 DM, von 5 bis 10 Jahren von 100,00 DM, von 10 bis 25 Jahren von 160,00 DM sowie von über 25 Jahren von 250,00 DM vorgesehen. Allein aus dieser "aufsteigenden Berechnung" ergibt sich jedoch noch nicht, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme gelten soll. Vielmehr müsste sich aus der betrieblichen Übung ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll. Daran fehlt es. Randnummer 108
(3)Ein Anspruch auf Zahlung ohne Kürzungsmöglichkeit folgt auch nicht daraus, dass an Frau AC. sowie die Herren U. und AA. ausweislich des Schreibens der Rechtsanwältin Q. vom
  1. Januar 1994 (Bl. 144 d. A.) eine ungekürzte Rente gezahlt wurde. Frau AC. ist als Witwe eines früheren Mitarbeiters Bezieherin einer Witwenrente und keiner Altersrente. Für die Witwenrente ist - anderes als bei der Altersrente - vorgesehen, dass Leistungen " in Höhe von 50 des erreichten Rentenanspruchs " gewährt werden. Hinsichtlich der Herren U. und AA. hat der Erblasser sich bereit ausweislich des Schreibens der Rechtsanwältin Q. nach anwaltlichem Schreiben bereit erklärt, die Renten in ursprünglicher Höhe zu zahlen. Eine Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht kann hierin nicht gesehen werden. Soweit der Klägervertreter in seinem Schreiben an Frau Rechtsanwältin Q. vom
  2. Januar 1994 (Bl. 141 f. d. A.) die ehemaligen Arbeitnehmer AD. AE., AF., R. AG., F. AH., F. AI., H. Lohmann, J. AJ., H. AK., J. AL., J. AM. und A. AN. als Bezieher ungekürzter Renten angeführt hat, ergibt sich aus seiner Aufstellung, dass diese Mitarbeiter zwar vorzeitig eine Rente in Anspruch genommen haben, jedoch bis zum Rentenbeginn bei der Beklagten tätig waren. Ausweislich der Aufstellung " Versorgungsverpflichtungen " (Bl. 5 d. A.) war bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze eine Leistung in Höhe des " erreichten " Rentenanspruchs zu erbringen. Hiermit ist der Fall des Ausscheidens vor Rentenbeginn nicht vergleichbar. Randnummer 109 c) Da die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht geregelt ist, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom
  3. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - NZA 2002, 93, 96 f.). Randnummer 110
(1)Danach ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Randnummer 111 Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z. B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der
  1. Senat des Bundesarbeitsgerichts als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werden kann (BAG, Urteil vom
  2. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - NZA 2013, 1421, 1424 Rz. 26; vom
  3. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - AP BetrAVG § 2 Nr. 66 Rz. 25, jeweils m. w. N.). Randnummer 112 Für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist dabei zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Der Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen und auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, sofern die Versorgungsordnung dies für bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung betriebstreue Arbeitnehmer vorsieht. Gegebenenfalls ist ein so genannter untechnischer versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen, wenn die Versorgungsordnung einen Abschlag bei der vorgezogenen Inanspruchnahme nicht ausschließt; dabei ist die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersrente (vgl. etwa BAG, Urteil vom
  4. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 - NZA 2013, 142, 1424 Rz. 27; vom
  5. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - AP BetrAVG § 2 Nr. 66 Rz. 26, jeweils m. w. N.). Randnummer 113
(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatliche Altersrente der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. April 2014 wie folgt zu berechnen: Randnummer 114 (
  1. a)In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente der Klägerin, also die erreichbare Endrente mit der regelmäßigen Altersgrenze zu ermitteln. Maßgeblich ist die fiktive Vollrente bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Randnummer 115 Nach der betrieblichen Übung ist eine Altersrente " bei Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Erreichen der Altersgrenze, die festgesetzt ist für Männer auf 65 Jahre, für Frauen auf 65 Jahre " zu zahlen. Danach ist auf das gesetzliche Renteneintrittsalter und nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abzustellen. Entscheidend ist die gesetzliche Altersgrenze, die seit der Rentenreform 1957 für Arbeiter und Angestellte bei Männern und Frauen einheitlich bei 65 Jahren lag. Diese wurde lediglich zur Klarstellung konkret angegeben wurde. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen und der Gewährung von Altersrente gab es keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen. Dies ergibt sich auch aus der Differenzierung zwischen einer " Altersrente ", zahlbar " nach Erreichen der Altersgrenze " und einer " Invaliditätsrente ", zu leisten " bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze ". Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht werden kann. Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll. Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird, für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433, 439 Rz. 50 m. w. N.). Randnummer 116 Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt im Fall der im Jahr 1952 geborenen Klägerin 65 Jahre und 6 Monate gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI. Die fiktive Vollrente, die die Klägerin bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters erreicht hätte, beläuft sich auf 250,00 DM. Randnummer 117 (
  2. b)Sie ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu der bis zum Erreichen der Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Randnummer 118 Die Klägerin hätte eine Betriebszugehörigkeit vom 1. September 1979 bis zum 30. September 2017, also von 38 Jahren und 1 Monat erreichen können. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bis zum Ablauf des Monats zu rechnen, in dem die Altersgrenze überschritten wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - NZA-RR 2012, 433 Rz. 52 m. w. N.). Sie konnten auch bis zum Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze überschritten wird, berechnen. Randnummer 119 Dem steht eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. September 1979 bis zum 31. Dezember 1991, also von 148 Monaten gegenüber. Randnummer 120 Hieraus ergibt sich ein ratierlicher Anspruch nach § 2 BetrAVG in Höhe von 81,14 DM (148 Monate : 456 Monate x 250,00 DM). Randnummer 121 (
  3. c)Besteht - wie im vorliegenden Fall - keine besondere Kürzungsregelung für die vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente gemäß § 6 BetrAVG, so kann der Arbeitgeber einen weiteren „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente vorzunehmen. Randnummer 122 Die Klägerin hat die vorgezogene Altersrente bereits nach 415 von 456 Monaten in Anspruch genommen. Randnummer 123 Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 73,84 DM brutto/Monat (81,14 DM x 415 : 456), also umgerechnet 37,76 € brutto. Randnummer 124
  4. d)Unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Zahlungen ergeben sich jeweils die ausgeurteilten Rückstände für die Monate Mai 2014, Juni 2014, November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 sowie ein monatlicher Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 37,76 € brutto. Für die Monate April 2014 sowie Juli 2014 bis Oktober 2014 ist der Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Rentenzahlungen brutto erhalten und selbst versteuern müssen. Zwar hat die Beklagte zweitinstanzlich behauptet, das Steuerberaterbüro L. habe überwiegend die Nettobeträge ausgezahlt. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Er lässt insbesondere offen, in welchen Monaten Steuern in welcher Höhe abgeführt worden sein sollen. Randnummer 125 3. Der Zinsanspruch für die Monate Mai 2014, Juni 2014 sowie November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. C. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.