Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung Orientierungssatz Zur Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen einer "unangemessenen Bemerkung" aufgrund des Erfordernisses einer einschlägigen Abmahnung. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. August 2016, 5 Ca 285/16, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. August 2016 - 5 Ca 285/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger ist seit 15. September 2011 bei dem Beklagten, der mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Sozialversicherungsfachangestellter tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12./ 22. September 2011 (Bl. 4 ff. d. A.). Nach einem Einsatz in der Kreisgeschäftsstelle L war der Kläger zuletzt seit 01. Juli 2014 in der Kreisverbandsgeschäftsstelle des Beklagten in P beschäftigt. Der Kläger ist - wie drei Kolleginnen (eine Vollzeitkraft, eine Halbtagskraft und eine geringfügig Beschäftigte) - mit der Beratung der Mitglieder des Beklagten, der Formulierung von Anträgen, der Ausfüllung von Antragsformularen, der Einlegung und Begründung von Widersprüchen und dem Einreichen von Klagen betraut. Randnummer 3 Der Beklagte erteilte dem Kläger mit vier Schreiben vom 30. Juni 2015 inhaltlich umstrittene Abmahnungen, in denen ihm jeweils Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bearbeitung von Bescheiden und der Führung bzw. Einleitung von Widerspruchs- und Klageverfahren der Mitglieder F-J S (Bl. 29. D. A.), C W (Bl. 30 d. A.), T B (Bl. 31 d. A.), sowie K S und D (Bl. 32 d. A.) vorgeworfen wurden. Wegen der Formulierungen der Abmahnungen im Einzelnen, die dem Kläger sämtlich am 06. Juli 2015 zugegangen sind, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 4 Am Nachmittag des 19. November 2015 kam es zu einer Auseinandersetzung des Klägers mit dem Mitglied F, das ohne vorherige Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle erschienen war und nachdrücklich darum bat, ein Formular für Übergangsgeld für ihn auszufüllen. Die Reaktion des Klägers ist zwischen den Parteien in Einzelheiten streitig, insbesondere, ob der Kläger das Mitglied mit der Frage schikaniert hat, ob es lesen und schreiben könne, nachdem die Mitarbeiterin S sich anschickte, das Formular für das Mitglied auszufüllen. Nachdem der Zeuge F die Geschäftsstelle unter Protest verlassen hatte, setzte der Kläger den Kreisverbandsvorsitzenden S über den Vorfall in Kenntnis. Randnummer 5 Der Beklagte hörte den bei ihm gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 01. April 2016 (Bl. 36, 36 R d. A) zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben eine E-Mail des Kreisverbandsvorsitzenden S an den Betriebsratsvorsitzenden G vom 24. März 2016 (Bl. 132 d. A.), die auf eine ebenfalls beigefügte achtseitige Unterlage „Begründung des Vorschlages zur Beendigung der Tätigkeit, Hier: A., KV P“ (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug nahm. Wegen des Inhaltes des Anhörungsschreibens und der beigefügten Anlagen, die der Beklagte erstmals in zweiter Instanz vorgelegt hat, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26. April 2016, dem Kläger zugegangen am 29. April 2016, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 30. Juni 2016. Mit am 17. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die im Einzelnen dargestellte ganz erhebliche Arbeitsbelastung in der Geschäftsstelle P, die eine für sich sprechende Personalfluktuation aufweise, habe dazu geführt, dass die ihm zugewiesene Arbeit kaum zu bewältigen gewesen sei. Allein von Juli 2014 bis Ende 2015 habe er trotz eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls von ca. 7 Wochen über 1.500 Vorgänge zu bearbeiten gehabt. Die Abmahnungen seien unberechtigt. Beim Mitglied S habe er mehrere Widerspruchsverfahren durchzuführen gehabt, wenn er in einem Verfahren keinen Widerspruch eingelegt habe, habe dies seinen Grund in dessen Erfolglosigkeit gehabt, bei der Vielzahl der Fälle erinnere er sich konkret nicht mehr, die fehlende Information des Mitglieds werde bestritten. Beim Mitglied W sei zu bestreiten, dass die Übergangsgeldberechnung fehlerhaft gewesen sei, mangels Unterlagen habe er das zu keinem Zeitpunkt prüfen können. Mit dem Mitglied B habe er telefoniert, die Nichterhebung der Klage könne verschiedene Ursachen haben (etwa fehlende Unterlagen oder mangelnder Wille des Mitglieds zur Klage), ohne Akte könne er keine Stellung nehmen. Beim Mitglied S sei - ohne Unterlagen - zu bestreiten, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Die vom Beklagten behaupteten Kündigungsgründe seien unzutreffend: Beim Mitglied E sei nicht zu beanstanden gewesen, dass er im Anhörungsverfahren - wie aus taktischen Gründen üblich - keine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei auch kein Schaden entstanden: nach Bearbeitung der Sache durch die Kollegin P, der das Mitglied persönlich bekannt gewesen sei, sei dem Mitglied durchgehend Pflegestufe I bewilligt worden. Das Mitglied F habe er nicht schikaniert, sondern es lediglich - nachdem die Mitarbeiterin S knieend auf einem Stuhl das Formular ausgefüllt habe und der Zeuge F die sich ihm bietende „Aussicht“ sichtlich genossen habe - zur „Befreiung der Kollegin - erneut gebeten, einen Termin zu vereinbaren und - da er lesen und schreiben könne - seinen Namen selbst einzutragen und den Rest anzukreuzen, wenn es so dringlich sei. Der Zeuge S habe bei seiner Information keinen Anlass zur Beanstandung gesehen. An den Vorgang G könne er sich im Einzelnen nicht erinnern. Der Kläger hat geltend gemacht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, da das Anhörungsschreiben inhaltsleer und die Mail des Kreisgeschäftsführers an den Betriebsratsvorsitzenden ihm unbekannt sei. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. April 2016, zugegangen am 29. April 2016, nicht zum 30. Juni 2016 beendet worden ist. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Abmahnungen seien gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe im Hinblick auf Bescheide des Jobcenters gegenüber dem Mitglied S weder Widerspruch eingelegt, noch auf eine Aussichtslosigkeit des Widerspruchs hingewiesen. Auch gegen eine fehlerhafte, vom Kläger nicht überprüfte Übergangsgeldberechnung des Mitglieds W habe er weder Widerspruch eingelegt, noch das Mitglied unterrichtet. Beim Mitglied B habe der Kläger die Veranlassung der Klageerhebung gegen einen Bescheid des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, dessen Widerspruch er nicht begründet habe, versäumt. Beim Mitglied S habe er keinen Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung eingelegt und das Mitglied auch nicht hierüber informiert. Auch nach den Abmahnungen habe der Kläger beim Mitglied E verabsäumt, ihm vorliegende ärztliche Bescheinigungen zur Begründung der beantragten Pflegestufe I bei der Pflegekasse vorzulegen. Erst auf nachträgliche Bearbeitung der Kollegin P hin sei dem Mitglied nach mehrmonatiger Verzögerung nunmehr sogar Pflegestufe II zuerkannt worden. Das Mitglied F habe der Kläger beim Zusammentreffen in der Geschäftsstelle am 20. November 2015 schikaniert mit der Frage, ob es lesen oder schreiben könne und warum es überhaupt in die Geschäftsstelle gekommen sei. Im Zusammenhang mit dem Mitglied G seien durch eine Untätigkeit des Klägers Säumniszuschläge und Mahngebühren entstanden, weil er es unterlassen habe, mit einer Krankenkasse Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung zu führen, die die Kollegin S im Nachgang problemlos habe herbeiführen können. Das Verhalten des Klägers habe zu erheblichen Problemen in der Zusammenarbeit der Geschäftsstelle P geführt. Der Kläger verweigere verbindliche Vereinbarungen mit den Kolleginnen über die Aufteilung der Arbeiten (Zeugnis S, P und R). Die Sachbearbeiterinnen hätten erklärt, eine Zusammenarbeit mit dem Kläger sei schon im Interesse der Mitglieder nicht mehr möglich und bei Weiterbeschäftigung des Klägers sei eine Eigenkündigung der Mitarbeiter zu erwarten. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. August 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß beteiligt habe. Der Beklagte habe die E-Mail vom 24. März 2016, auf die das zur Akte gereichte Anhörungsschreiben Bezug nehme, nicht vorgelegt und auch keine ergänzenden Äußerungen hierzu gemacht. Daher habe die Kammer nicht feststellen können, dass dem Betriebsrat die Kündigungsgründe und die Abmahnungen, auf die sich der Beklagte stütze, mitgeteilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 14 Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. September 2016 zugestellte Urteil mit am 30. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 07. November 2016 bis 07. Dezember 2016 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 begründet. Randnummer 15 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 07. Dezember 2016 und seines Schriftsatzes vom 18. Mai 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 104 ff. A. und Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen wird, ergänzend vor, Randnummer 16 das Mitglied F habe das schikanöse Verhalten des Klägers als respektlos und ehrverletzend empfinden müssen, da es nicht nur darum gegangen sei, das Formular lesen, sondern es auch inhaltlich verstehen zu können. Das Ausfüllen von Antragsformularen gehöre zum „Kerngeschäft“ im Rahmen der Mitgliederbetreuung. Wenn der Kläger nun behaupte, er hätte sich auf Aufforderung entschuldigt, sei dies nichts anderes als Schönfärberei und belege seine Defizite im Umgang mit der Klientel. Das erstinstanzliche Urteil bedürfe der Abänderung, da der Betriebsrat ausweislich der - nunmehr vollständig vorgelegten Unterlagen - vollumfänglich über die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung unterrichtet worden sei. Insbesondere in der E-Mail vom 24. März 2016 und der beigefügten achtseitigen Anlage seien zahlreiche Vorgänge geschildert, die das Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern verdeutlichten, so beispielsweise das Verhalten gegenüber dem Zeugen F. Darüber hinaus sei der Anlage zu entnehmen, dass der Kläger die Zeugin H, nachdem sie zu einem Termin um 16.00 Uhr verkehrsbedingt erst um 16.12 Uhr erschienen sei, hierüber belehrt und darauf verwiesen habe, sich anderntags telefonisch um einen neuen Termin zu bemühen. Das völlig inakzeptable Serviceverhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern des Beklagten sei mithin dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht worden, ebenso wie die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf das Betriebsklima, das von der Zeugin K als teilweise schwierig bis unmöglich geschildert worden sei (Aggressivität, Ablehnen von Ersatzterminen, schwierige Terminabsprachen, gereizte und ungehaltene Reaktion gegenüber Mitgliedern, Unflexibilität) (Zeugnis K). Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 1. auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 18. August 2016, zugestellt am 05. September 2016, Az.: 5 Ca 285/16, abgeändert, Randnummer 19 2. die Klage wird abgewiesen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und trägt nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07. Februar 2017 und seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2017, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 156 ff. und 175 f. d. A. verwiesen wird, vor, Randnummer 23 der Kreisverbandsvorsitzende S habe seine krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühjahr 2015 genutzt um „Fehler“ für die Abmahnungen zu suchen und vier vermeintliche, die aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht berechtigt seien, gefunden. Auch die Kündigungsgründe seien nicht gerechtfertigt. Es werde bestritten, dass die ärztlichen Befunde des Mitglieds E vorgelegen hätten; auch gehöre die Ausfüllung von Formularen ausweislich des Hinweises des Beklagten auf seiner Homepage, dass Antragstellungen nicht durch den V erfolgten, nicht zum „Kerngeschäft“. Die Bemerkung gegenüber dem Mitglied F zu seiner Fähigkeit, lesen und schreiben zu können, habe sich aus der Situation ergeben und sei unpassend, jedoch nicht respektlos oder ehrverletzend gewesen. Auch habe der Zeuge S ihn nicht aufgefordert, sich zu entschuldigen, der Vorfall sei als erledigt behandelt worden. Es sei unzutreffend, dass er den Vorgang G nicht bearbeitet habe, allenfalls könne ein Schaden von 50,50 Euro entstanden sein. Die Betriebsratsanhörung bleibe bestritten. Die Mail vom 24. März 2017 nebst Anlage enthalte lediglich pauschale, unsachliche Verunglimpfungen, auch im Hinblick auf die behaupteten Vorgänge H und K, und könne eine ausreichende Betriebsratsanhörung - im Einzelnen ausgeführt - nicht begründen. Randnummer 24 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz und der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt und auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 23. Mai 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 26 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. September 2016 mit am 30. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 07. November 2016 bis 07. Dezember 2016 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 2, 3 ZPO). II. Randnummer 27 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten im Rechtsstreit ausschließlich auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung vom 26. April 2016 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Die Kündigung, die der Kläger fristgerecht nach § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach ihrem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, ist unwirksam. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen. Randnummer 28 1. Soweit der Beklagte die Kündigung mit einem Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern F und zuletzt auch H und darüber hinaus mit Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf das Betriebsklima begründet hat, erweist sich die Kündigung als sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 29 1.1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20, zitiert nach juris). Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, zitiert nach juris; 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22) . Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32, zitiert nach juris), § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Randnummer 30 1.2. Ausgehend hiervon vermochte das vom Beklagten herangezogene Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern F und H die Kündigung auch dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial zu rechtfertigen, wenn die vom Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Tatsachen als zutreffend unterstellt werden. Randnummer 31
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