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VG Trier 6. Kammer 6 K 5039/17.TR Urteil Kürzung von Versorgungsbezügen für in den Ruhestand versetzte Soldaten Art 10 Nr 8a BwAttraktStG, § 55c Abs 1

Obsah (12)§ 55c§ 2§ 45§ 70§ 1§ 51Art. 13§ 1587b§ 44§ 43Art. 100§ 63

Kürzung von Versorgungsbezügen für in den Ruhestand versetzte Soldaten Leitsatz 1. § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen

dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt werden, weder direkt noch analog anwendbar. (Rn.38) 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden,

§ 55cAbs.

1 S. 3 SVG eine Sonderregelung gilt, auf die sich Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen

dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt werden, nicht berufen können. (Rn.56) Orientierungssatz

  1. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257; BVerwG, Urteil vom
  3. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467). (Rn.34)
  4. Leitsatz
  5. so auch VG Aachen, Urteil vom
  6. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris. (Rn.58) Verfahrensgang

gehend BVerwG, 28. November 2018, 2 B 37/18, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Randnummer 3 Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt

dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den

  1. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den
  2. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam. Randnummer 4 Mit Ablauf des
  3. Juli 2015 wurde der Kläger

§ 2des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPers

StruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge

dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom

  1. und
  2. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem
  3. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 6 Unter dem
  4. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem
  5. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die

den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation. Randnummer 7 Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom

  1. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am
  2. Februar 2017 Widerspruch. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  3. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern

dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar. Randnummer 10 Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2

  1. a)und 7 Abs. 2 Nr. 2
  2. a)SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die

Erreichen der besonderen Altersgrenze

§ 45Abs.

2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015

§ 55c

SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung

§ 55cSVG bis zum Erreichen der in § 5 BPol

BG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, Randnummer 13 hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung

§ 55cSVG bis zum Erreichen der in § 5 BPol

BG bestimmten Altersgrenze zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren

teile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung

dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 19 Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom

  1. und
  2. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom
  3. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom
  5. und
  6. August
  7. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung

§ 55cAbs.

1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist

§ 70Vw

GO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages

§ 55cAbs.

2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom

  1. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris). Randnummer 20 Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem
  2. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem
  3. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des
  4. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge

dem SVG erst ab dem

  1. August 2015 zusteht. Randnummer 21 I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22
  2. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Randnummer 23 Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom
  3. und
  4. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom
  5. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom
  6. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob –

Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,

  1. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  2. Auflage 2015, § 51 Rn. 54). Randnummer 24 Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Randnummer 25 Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem
  3. August 2015

§ 55c

SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Randnummer 26

  1. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet. Randnummer 27 Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom
  2. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom
  3. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom
  4. und
  5. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der

§ 55cSVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01.

August 2015 zu. Randnummer 28 a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom

  1. und
  2. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu. Randnummer 29 Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne

§ 1Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVw

VfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund

§ 51Abs. 1 Nr. 1 Vw

VfG berufen.

§ 51Abs. 1 Nr. 1 Vw

VfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage

träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht

Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,

  1. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom
  2. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht

träglich, das heißt

Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn

Art. 13Abs. 4 Bw

AttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am

  1. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom
  2. und
  3. August 2015 in Kraft getreten. Randnummer 30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51Abs. 5 Vw

VfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709

(710)und juris). Randnummer 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen

Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung

§ 1587bAbs.

2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden,

Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den

§ 55cAbs.

2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt. Randnummer 33

dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den

  1. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den
  2. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor. Randnummer 34 Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom
  4. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom
  5. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467). Randnummer 35 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch

§ 55cAbs.

1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu. Randnummer 36 Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge

S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes – BPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird.

Art. 13Abs. 4 Bw

AttraktStG ist diese Regelung am

  1. Juni 2015 in Kraft getreten. Randnummer 37 Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Randnummer 38 Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom
  2. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –. Randnummer 39 Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es: Randnummer 40 „Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen

§ 45

Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“ Randnummer 41 (BT-Drucks. 18/3697, S. 61). Randnummer 42 Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt: Randnummer 43 „Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern.

§ 44

Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten

Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig

Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“ Randnummer 44 (BT-Drucks. 18/3697, S. 62). Randnummer 45 Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren

teile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand

§ 2Abs. 1 SKPers

StruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom

  1. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann

dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die

§ 44Abs.

2 SG wegen Überschreitens der

§ 45Abs.

2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen

Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern. Randnummer 47 Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG.

diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand

§ 2Abs.

1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand

§ 2Abs. 1 SKPers

StruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen. Randnummer 48 Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen

dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen. Randnummer 49 Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung

dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung

dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde

die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der –

träglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann. Randnummer 50

Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum

Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben. Randnummer 51 b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung

§ 55cSVG bis zum Erreichen der in § 5 BPol

BG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015

§ 55c

SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom

  1. und
  2. August 2015 entgegenstehen. Randnummer 52 II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Randnummer 53
  3. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage

§ 43Abs. 2 Vw

GO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom

  1. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris). Randnummer 54
  2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Randnummer 55 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 56 Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Art. 100Abs.

1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. Randnummer 57 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je

Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris). Randnummer 58 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen

dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige

teile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris). Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 61 Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt. Gründe Der

§ 63Abs.

2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

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