Softwareüberlassungsvertrag: Übertragung von Nutzungsrechten im Fall der Gesamtveräußerung eines Unternehmens Orientierungssatz 1. Auch wenn es nach § 34 Abs. 4 UrhG a.F. möglich war, etwas anderes als in § 34 Abs. 3 UrhG a.F. vorgesehen zu vereinbaren, haben die Rechtsvorgängerinnen der Parteien dies nicht wirksam getan, weil es sich bei den Bedingungen des Softwareüberlassungsvertrages um - hier nach altem Recht zu beurteilende - allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und nach den vertraglichen Bedingungen zweifelhaft ist, ob eine Übertragung der Nutzungsrechte für den Fall einer Gesamtveräußerung des Unternehmens auch ohne Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zulässig war. Zu Lasten der Klägerin ist die Klausel daher dahingehend auszulegen, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte im Fall der Veräußerung des Unternehmens zulässig war. (Rn.51) 2. Zudem sind pauschale Weitergabeverbote in Formularverträgen, insbesondere bei einer nach herrschender Meinung als Kaufvertrag zu qualifizierenden dauerhaften Überlassung von Standardprogrammen, aber auch bei der dauerhaften Überlassung von Individualprogrammen, gem. § 9 AGBG a.F. unwirksam, wenn nicht ganz ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Verwenders an diesem Weitergabeverbot vorliegt. (Rn.52) Verfahrensgang nachgehend BGH, 5. März 2015, I ZR 128/14, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A Gesellschaft für Systementwicklung und Beratung mbH (im Folgenden: A GmbH). Diese war Inhaberin aller Rechte am Softwareprodukt B (Version 2) und der dazugehörigen Software-Varianten. Mit Vertrag vom 01. Januar 1997 verkaufte die A GmbH das Softwareprodukt B (Version 2) mit allen dazugehörenden Software-Varianten an die B Software GmbH i.G. Diese ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Randnummer 2 Mit Softwareüberlassungsvertrag vom 22. April 1992 überließ die A Gesellschaft für Unternehmensberatung mbH der C Beklagte GmbH & Co. KG die Computerprogramme B PAKET, B Fertigsteuerung, B Nachkalkulation und B Vorkalkulation, welche zusammen das B-PPS (Produktionsplanungs- und Steuerungssystem) bilden, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 User zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck wurde ein schriftlicher Softwareüberlassungsvertrag geschlossen. In diesem heißt es u.a. wie folgt: Randnummer 3 „1.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die in der Anlage „Programmschein“ genannten Datenverarbeitungsprogramme in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. ( ... ) Randnummer 4 2.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. (...) Randnummer 5 3.4. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen solange sie sich zum vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.“ Randnummer 6 Bei der letzten Klausel wurde zwischen dem ersten und dritten Satz folgender Passus gestrichen: „Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden.“ Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen. Als Gegenleistung entrichtete die C Beklagte GmbH & Co. KG an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 282.000,00 DM. Randnummer 8 Durch Beschluss des Amtsgerichts Landau - Insolvenzgericht - vom 28. Februar 2006 wurde über das Vermögen der C Beklagte GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren öffnet und Rechtsanwalt D zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2006 verkaufte der Insolvenzverwalter das Anlagevermögen der C Beklagte GmbH & Co. KG an die Beklagte GmbH. Gegenstand des Kaufvertrages waren unter anderem gemäß Ziffer I. 5 „alle Rechte, die der Verkäuferin im Zusammenhang mit abgeschlossenen Lizenzverträgen... sowie mit dem Abschluss von sonstigen Softwareverträgen...zustehen, soweit diese Rechte im allgemeinen auf Dritte rechtlich und tatsächlich übertragbar sind". Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der Beklagte GmbH die Beklagte GmbH & Co. KG, die jetzige Beklagte zu 1). Randnummer 9 Die Beklagten verwenden das streitgegenständliche Softwareprogramm in seiner Objekt-Form. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, Randnummer 11 die Beklagten verwendeten nicht nur das streitgegenständliche Computerprogramm in Objekt-Form, sondern auch in seiner Quellenprogramm-Form. Hintergrund sei, dass im Zuge des Softwareüberlassungsvertrags von 1992 der C Beklagte GmbH & Co. KG auch das Programm in Quellenprogramm-Form überlassen worden sei. Diesbezüglich sei ein Zusatz Vertragsbestandteil geworden, der sich auf die Quellenprogramm-Form bezogen habe. Wegen der Einzelheiten dieser Zusatzvereinbarung wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 12 In dieser Zusatzvereinbarung heißt es unstreitig unter 3.4: „Der Kunde verpflichtet sich, überlassene, abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des Lizenzmaterials ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.“ Randnummer 13 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch den Unternehmenskaufvertrag keine Lizenz an dem streitgegenständlichen Computerprogramm, weder in Objekt-Form noch in Quellenprogramm-Form, erwerben können, da ein solcher Erwerb vertraglich ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Klausel 2.8. des Vertrages für die Objekt-Form. Die Klausel 3.4. sei nicht anwendbar, da sich diese nicht auf eine Weitergabe der Nutzungsrechte beziehe, sondern lediglich auf ein „Zugänglichmachen“ an Dritte. Der Ausschluss der Übertragung der Nutzungsrechte gelte auch im Fall eines Unternehmensverkaufs. Da die Beklagte somit nicht berechtigt sei, die Programme zu benutzen, sei sie zur Unterlassung, Vernichtung und zum Schadensersatz verpflichtet. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 I. die Beklagten zu verurteilen, Randnummer 16 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend genannten Module (Computerprogramme) für die ERP-Software B-PPS inklusive Ressourcenmanagement für 40 User: Randnummer 17 Vertrieb/Versand Randnummer 18 - Auftragsbearbeitung Randnummer 19 - Objektabwicklung Randnummer 20 - Mehrstufige Preisfindung Randnummer 21 - Erlöskontrolle Sonderartikel Randnummer 22 - Alternative Sortimentsbearbeitung Randnummer 23 - Tourenplanung Randnummer 24 Materialwirtschaft Randnummer 25 - Disposition Randnummer 26 - Dispo-/Absatzplan Randnummer 27 - Lagerbestandsführung Randnummer 28 - Einkauf Randnummer 29 - Vorkalkulation Randnummer 30 - Nachkalkulation Randnummer 31 Fertigung Randnummer 32 - Fertigungsplanung Randnummer 33 - Fertigungssteuerung Randnummer 34 - Zuschnittsverwaltung Randnummer 35 Ressourcenmanagement Schnittstelle Fibu Randnummer 36 in Objekt-Form oder in Quellenprogramm-Form gemäß Anlage K 5 in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten; Randnummer 37 2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Kopien oder Teilkopien der vorstehend genannten Computerprogramme an die Klägerin herauszugeben oder vollständig zu löschen; Randnummer 38 II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.l.und I.2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Randnummer 39 Die Beklagten beantragen, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Beklagten behaupten, Randnummer 42 das streitgegenständliche Programm in Quellenprogramm-Form nicht verwendet und auch nicht erhalten zu haben. Hinsichtlich des Quellcodes sei überhaupt kein Vertrag abgeschlossen worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Zusatzvereinbarung zum schriftlichen Vertrag nicht unterzeichnet worden sei, was unstreitig ist. Sie sei berechtigt, das Programm in Objekt-Form zu benutzen, da sie durch den Unternehmenskaufvertrag eine entsprechende Lizenz erworben habe. Eine Übertragung der Nutzungsrechte im Falle der Veräußerung des Unternehmens sei zulässig. Dies ergebe sich aus der Klausel 3.4. des Softwareüberlassungsvertrages von 1992. Jedenfalls verstoße die unter 2.8. angeführte Klausel gegen AGB-Recht und sei daher unwirksam. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin auch verjährt und verwirkt. Der Klägerin seien nämlich seit Juni 2006 alle Umstände, insbesondere die Nutzung des Programmes durch sie, bekannt. Damals habe es mehrere Telefonate gegeben, unter anderem mit einem Herrn E, dem Vertriebsleiter. Zudem liege auch Erschöpfung vor und sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Insbesondere sei sie gutgläubig gewesen. Randnummer 43 Die Klägerin ist der Ansicht, Randnummer 44 eine Verjährung sei ebenso wenig eingetreten wie eine Verwirkung. Herr E habe erst seit 2009 für sie gearbeitet und zwar nicht als Vertriebsleiter, sondern lediglich als Programmierer. Er sei mit rechtlichen Dingen nicht befasst gewesen. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 47 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.