Vergütung von Reisezeiten - Auslandseinsatz Leitsatz Der in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelte Anspruch des Angestellten auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle "ohne tägliche Heimfahrt" ist nicht auf inländische Arbeitsstellen beschränkt, sondern erfasst ggf. auch den Einsatz auf einer im Ausland befindlichen Arbeitsstelle. Für die Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) des RTV-Bau ist der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Angestellten entscheidend. (Rn.27) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 553/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 7. Juli 2016, 1 Ca 4/16, Urteil nachgehend BAG, 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17, Urteil: Zurückverweisung nachgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 26. Juni 2019, 2 Sa 31/19, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 01.10.2015 und aus 790,24 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Reisezeiten. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Akustik, aufgrund Arbeitsvertrages vom 06. September 2004 (Bl. 55 - 62 d. A.) als technischer Mitarbeiter des Kraftwerkschallschutzes mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und wird für Inspektionen sowie als Bauleiter für Fertigungsüberwachung und Montagen auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit u. a. der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung. Randnummer 3 In einer zwischen mehreren Unternehmen, darunter die Beklagte, und dem Gesamtbetriebsrat der "Z. GmbH Geschäftsbereich Isolierung" abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "betreffend Entsendung von Mitarbeitern" (Bl. 238, 239 d.A.) ist in Ziff. 2 folgendes geregelt: Randnummer 4 "Für Entsendungen ins Ausland wird zusätzlich ein gesonderter Entsendungs-/Arbeitsvertrag vereinbart; entsprechende Bestandteile des Heim-Arbeitsvertrages ruhen für den Zeitraum der Entsendung. In dem Entsendungs-/Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen für den Einsatz auf der Auslandsbaustelle (Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Auslandsunfallversicherung, Auslösung, Unterkunft) geregelt. Randnummer 5 Der Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag ist im Intranet hinterlegt." Randnummer 6 Der Kläger wurde auf der Grundlage des Entsendevertrages der Parteien vom 07. August 2015 (Bl. 63 - 67 d. A.) für die Zeit vom 10. August bis 30. Oktober 2015 nach Bengbu, China, entsandt. Der Entsendevertrag enthält Regelungen zur Erstattung von Verpflegungs-, Unterkunft- und Reisekosten, nicht aber zur Bezahlung von Reisezeiten. In Ziff. 7 des Entsendevertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ein Flugticket in der Business-Class ausgestellt bekommt und die Differenzkosten in Höhe von 2.034,10 EUR zum Economy-Class-Ticket selbst trägt, es sei denn, die Klärung der offenen Rechtsstreitigkeit in dieser Angelegenheit sollte ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Flug in der Business-Class hat. Der Kläger flog am 10./11. August 2015 von F-Stadt mit einem Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai und am 29./30. Oktober 2015 entsprechend wieder zurück. Die Flüge hatte die Beklagte gebucht. Auf Wunsch des Klägers handelte es sich jeweils um einen Business Class Flug, bei dem - anders bei einem Direktflug in der Economy-Class - eine Zwischenlandung in Dubai erfolgt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 10. und 11. August sowie 29. und 30. Oktober 2015 jeweils die Vergütung für 8 Stunden pro Tag, mithin insgesamt 1.149,44 EUR brutto für 32 Stunden (32 Stunden x 35,92 EUR brutto). Randnummer 7 Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Beklagten jeweils erst im Folgemonat abgerechnet und bezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Vergütung für 15 Überstunden aus der im August 2015 angefallenen Reisezeit in Höhe von 673,50 EUR brutto (15 Stunden x 35,92 EUR = 538,80 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 134,70 EUR) geltend (Bl. 7, 8 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 machte er für den Monat Oktober 2015 die Vergütung für 22 Überstunden in Höhe von 987,80 EUR brutto (22 Überstunden x 35,92 EUR = 790,24 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 197,56 EUR) geltend (Bl. 21, 22 d. A.). Randnummer 8 Mit seiner am 04. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von weiteren 15 Reisestunden für seine Anreise nach China am 10./11. August 2015 in Höhe von 673,50 EUR brutto weiterverfolgt. Mit seiner Klageerweiterung vom 05. Februar 2016, die am 08. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 15. Februar 2016 zugestellt worden ist, beansprucht der Kläger die vorgerichtlich geltend gemachte Vergütung von 22 zusätzlichen Reisestunden für seine Rückreise am 29./30. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 987,80 EUR brutto. Randnummer 9 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 10 Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. November 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. November 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Dezember 2016 eingegangen, begründet. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, bei den von ihm geltend gemachten Reisestunden handele es sich bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/88/EG um Arbeitszeit, die gemäß § 612 BGB regelmäßig zu vergüten sei. Falls man davon ausgehe, dass § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hierzu eine Sonderregelung darstelle, wäre ihm 80% des Klageanspruchs zuzusprechen, weil dann die Mehrarbeit durch die Reisezeit zuschlagsfrei sei. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Arbeitsgerichts, welches sich mit dem in § 7 Nr. 3 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt" geregelten Fahrtkostenabgeltungsanspruch beschäftige, der nicht Streitgegenstand sei. Insbesondere spiele die in den Begriffsbestimmungen des § 7 Nr. 2 RTV-Bau geregelte Entfernung nur bei der Fahrtkostenabgeltung, nicht jedoch bei der Reisezeitvergütung eine Rolle, vor allem wenn die Beförderung - wenn auch durch Dritte geleistet - von der Beklagten als Arbeitgeberin gestellt werde. Falls gleichwohl § 7 RTV-Bau mit der Regelung des Vergütungsanspruchs für Reisezeiten aus Nr. 4.2 S. 4 nicht eingreifen sollte, hätte er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitszeit nach § 612 Abs. 1 BGB. Da es sich bei den streitigen Zeiten um Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 Ziffer 1 der Richtlinie 2003/88/EG handele, seien diese dann nicht gemäß § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau als zuschlagsfreie Zeiten, sondern als Arbeitszeiten nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2.1 RTV-Bau mit 25 % Zuschlag zu vergüten. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass aufgrund seiner übertariflichen Vergütung in Höhe von 9,8 % oberhalb des Tarifentgelts hiermit ohne ausdrückliche Regelung jegliche Mehrarbeitsstunden durch Reisezeiten mit abgegolten seien, sei angesichts der Vergütungsdifferenz nicht nachvollziehbar. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies eine pauschale Reisezeitabgeltung wäre. Grundsätzlich sei nach § 612 Abs. 1 BGB zu erwarten, dass vom Arbeitgeber angewiesene und zu erbringende Arbeitszeit auch zu vergüten sei. Soweit die Beklagte am 01., 11. und 22. August 2014, 15. sowie 26. September 2014 und 20. sowie 24. Oktober 2014 jeweils zwei Stunden Mehrarbeit nebst Zuschlägen vergütet habe, habe sie richtig erkannt, dass es sich bei den Reisezeiten um Arbeitszeit und daher um Mehrarbeitsstunden handele. Richtig sei, dass es sich bei den Reisetagen im Jahre 2014 um kürzere Reisen handele und hier Arbeitszeit und Reisezeiten angefallen seien. Gleichwohl habe die Beklagte seiner Auffassung nach hier eine betriebliche Übung eingeführt, über die zuschlagsfreie Reisezeit nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hinaus die Zuschläge gemäß § 3 Nr. 3.1 RTV-Bau zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht auf Ziff. 4 des Entsendevertrages der Parteien abstelle und hier eine abschließende Regelung über die Vergütung der Entsendung nach China sehe, käme man gemäß § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 3.1 RTV-Bau zu dem Ergebnis, dass hiermit die Beschränkung der Vergütung durch § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau habe aufgehoben werden sollen und tatsächliche Arbeitszeit entsprechend zu vergüten sei. Zur tatsächlichen Arbeitszeit gehöre nämlich auch die Reisezeit. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Arbeitszeitbegriffs führe zwingend zu diesem Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2016 und seine Schriftsätze vom 05. Mai 2017, 02. Juni 2017 und 10. Juli 2017 verwiesen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt , Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673,50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt , Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Behandlung von Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit nicht anerkannt. Für den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff seien sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Bewertungen ohne jeden Aussagegehalt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit weder der Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes noch die Arbeitszeitrichtlinie bzw. die hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von Bedeutung. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Bestimmungen des RTV-Bau nicht auf Auslandsentsendungen angewandt werden könnten. Die Tarifvertragsparteien hätten in der gesamten Systematik des § 7 RTV-Bau zugrunde gelegt, dass die Arbeitsstelle im Inland befindlich sein müsse, wie dies bereits mit § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich angelegt sei. Nur auf dieser Grundlage sei es zu erklären, das beispielsweise § 7 Nr. 2.1 RTV-Bau über die Bemessung von Entfernungen auf den kürzesten mit einem PKW befahrbaren öffentlichen Weg abstelle und die Bestimmung in § 7 Nr. 3 RTV-Bau eine Fahrtkostenabgeltung auf Basis der gefahrenen Kilometer oder eine Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug vorsehe. Dies setze sich in den Regelungen des § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt fort. Auch dort gelte der Grundsatz einer Beförderung zur Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber oder einer Erstattung der Fahrtkosten auf Basis einer Berechnung je gefahrenem Kilometer. Gleiches werde schließlich deutlich in der Regelung in § 7 Nr. 4.4 Abs. 2 RTV-Bau über Ansprüche auf Freistellung im Zusammenhang mit Wochenendheimfahrten in Abhängigkeit von einer bestimmten Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle, die gemäß § 7 Nr. 4.4 Abs. 3 RTV-Bau ausgeschlossen sei, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt werde. Die Beförderung mit dem Flugzeug kompensiere nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zeitlichen Aufwand gegenüber einer deutlich langsameren Beförderung auf der Straße. Die hierfür genannten Entfernungen von 250 bzw. 500 km seien dabei typische im Inland mögliche Entfernungen, während sich bei einer Auslandsentsendung gänzlich andere Fragen stellen würden. Nur diese Betrachtung füge sich schließlich in die Systematik des RTV-Bau insgesamt ein. § 7 Nr. 1 RTV-Bau begründe ein Direktionsrecht hinsichtlich des Einsatzes des Angestellten im Büro wie auch auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes. Es werde - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten, dass im Baugewerbe ein Direktionsrecht zugunsten eines weltweiten Mitarbeitereinsatzes eröffnet werden solle. Auch diese Bestimmung werde also allein mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 RTV-Bau bzw. der gleichlautenden Regelung des BRTV bewertet. Die Tarifvertragsparteien würden mithin davon ausgehen, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, seine gewerblichen sowie angestellten Mitarbeiter im Inland flexibel auf sämtlichen Arbeitsstellen einsetzen zu können, wobei der Schutz der Arbeitnehmer über die Regelungen in § 7 Nr. 3 RTV-Bau hinsichtlich Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt oder § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt eröffnet sei. Bei einem reinen Inlandsbezug seien derartige Regelungsziele von Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung interessengerecht. Es könne jedoch kaum unterstellt werden, dass in der Baubranche ein einseitiger weltweiter Mitarbeitereinsatz eröffnet werden solle. Ein solches Verständnis überdehne nicht nur den redlichen Willen von Tarifvertragsparteien. Eine allein auf das Inland bezogene Auslegung des Tarifwerks sei vielmehr in Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1 RTV-Bau) und Systematik der Regelungen des § 7 RTV-Bau angelegt. Dementsprechend könne die Systematik des RTV-Bau nur insgesamt mit Bezug auf das Inland interpretiert werden. Die Regelungen des RTV-Bau seien nur innerhalb seines Geltungsbereichs anwendbar. Liege wie hier eine Arbeitsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des RTV-Bau, sei damit weder ein einseitiges Direktionsrecht gemäß § 7 Nr. 1 RTV-Bau auf der Grundlage des Tarifvertrags als solchem eröffnet, noch würden die korrespondierenden, den Arbeitnehmer schützenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Für internationale Bezüge hätte es deutlicher Anhaltspunkte bedurft, die sich wegen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich im Zusammenhang mit den ausfüllenden Regelungen gerade nicht finden würden. Weiterhin bestehe auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Zum einen sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entstehung einer betrieblichen Übung eines kollektiven Bezuges bedürfe, wofür der Kläger nichts vorgetragen habe. Zum anderen sei mit der jeweiligen Entsendevereinbarung eine abschließende Regelung über die Konditionen einer Entsendung zustande gekommen. Jedenfalls aber fehle es an einem Vertrauenstatbestand. Der Kläger hab das maßgebende Formular "Arbeitszeitnachweis" nur in einem Falle wahrheitsgemäß unter Angabe der Reisezeit ausgefüllt und auf dieser Grundlage eine Vergütung für Reisezeiten allerdings nicht über 8 Stunden je Reisetag hinaus erhalten. Im Übrigen habe der Kläger Reisezeiten als vermeintlich vergütungspflichtige Arbeitszeit deklariert und auf dieser Grundlage des von ihm unwahr ausgefüllten Arbeitszeitnachweises Leistungen von ihr erhalten. Da der Kläger solche Leistungen allein aufgrund seiner eigenen falschen Angaben in dem Formular "Arbeitszeitnachweis" erhalten habe, sei es ausgeschlossen, einen Vertrauenstatbestand dergestalt anzunehmen, dass sie sich auch bei wahrheitsgemäßer - abweichender - Angaben in dem Formular gebunden hätte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 612 BGB auf Vergütung der geltend gemachten Reisezeiten. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass es bei der gehobenen Vergütung des Klägers im Zusammenhang mit seinem regelmäßigen arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabengebiet in der Natur der Sache liege, auch Auslandstätigkeiten zu entfalten, diese dann aber mit dem regelmäßigen Gehalt ausreichend vergütet seien und es deshalb bereits an einer Vergütungserwartung fehle. Dem Kläger habe es während seiner Flugreise freigestanden, sich nach freiem Ermessen zu beschäftigen. Jedenfalls fehle es an einer subjektiven Vergütungserwartung. Dies werde bereits deutlich auf der Grundlage der Entsendung des Klägers nach Indien, bei der er die Vergütung von Reisezeit ausdrücklich vertraglich vereinbart habe. Anlass für eine solche vertragliche Vereinbarung bestünde nicht, wenn ohnehin die Erwartung einer solchen Vergütung losgelöst von einer vertraglichen Fixierung eines Rechtsanspruchs gegeben wäre. Hintergrund der in Ziff. 7 des Entsendevertrags vom 07. August 2015 über den Einsatz des Klägers in China getroffenen Vereinbarung sei eine Diskussion der Parteien über einen Anspruch des Klägers auf die Reise in der Business-Class gewesen. Sie hätte vom Kläger nicht erwartet, den von ihm vorgetragenen - aus ihrer Sicht mangels eigener Wahrnehmung weiterhin zu bestreitenden - Reiseverlauf mit Stopp über Dubai auf Hin- sowie Rückflug mit der Fluggesellschaft Emirates anstelle der ab F-Stadt mit erheblich kürzeren Flugzeiten verbundenen Direktverbindungen der Lufthansa zu nutzen. Da es dem Kläger jedoch wichtiger gewesen sei, in dem Buchungsstatus der Business-Class zu reisen, anstelle einen erheblich geringeren Zeitaufwand im Rahmen einer normalen Flugreise zu veranlassen, sei es ihr bei erkennbarer Kostenneutralität gleichgültig gewesen, in welcher Buchungsklasse der Flug durchgeführt werde und welchen Zeitraum dies in Anspruch nehme. Ihr sei es gleichgültig gewesen, ob der Kläger zeitaufwändig mit der Fluggesellschaft Emirates, deren Business-Class-Ticket günstiger als diese Buchungsklasse der Lufthansa gewesen sei, über Dubai oder mit der Lufthansa direkt nach China fliege. Auf dieser Grundlage sei die Regelung über die Kostenverteilung des Business-Class-Tickets zustande gekommen. In dieser Situation habe der Kläger aber keinesfalls davon ausgehen können, dass sie dann Reisezeiten für Flüge mit Stopp in Dubai gegenüber den von und nach F-Stadt verfügbaren Direktflügen akzeptiert hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Januar 2017 und ihren Schriftsatz vom 21. Juni 2017 verwiesen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 19 Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Vergütung seiner zusätzlichen, über 8 Stunden pro Tag hinausgehenden Reisezeiten von 15 Stunden für die Anreise und 22 Stunden für die Rückreise in der zuerkannten Höhe von 1.329,04 EUR brutto (insgesamt 37 Stunden x 35,92 EUR brutto) ohne die geltend gemachten Zuschläge. Randnummer 20 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der RTV-Bau Anwendung. Der RTV-Bau gilt nach seinem § 1 Abs. 2 für Betriebe des Baugewerbes wie den der Beklagten. Der Kläger unterfällt als Angestellter dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 RTV-Bau. Auch der räumliche Geltungsbereich des RTV-Bau ist eröffnet. Dieser erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 zeigt, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist; die Grenze wird - allenfalls - dadurch gezogen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht deutschem Recht unterfällt ( vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 19, NZA 2011, 1173 ). Randnummer 21 2. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag für die erforderlichen Reisezeiten, die er für seinen Auslandseinsatz in China über die von der Beklagten bereits vergüteten 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus aufgewandt hat. Randnummer 22 Die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt" getroffenen Regelungen finden nach dem Einleitungssatz Anwendung, soweit der Angestellte - wie hier der Kläger während seines Arbeitseinsatzes für den Betrieb der Beklagten auf der Baustelle in China - auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Für die An- und Abreise zu bzw. von einer solchen Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt ist in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Folgendes geregelt: Randnummer 23 "Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1. Randnummer 24 In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag." Randnummer 25
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