Sachverständigenkosten: Prüfung der Höhe des Stundenansatzes Orientierungssatz 1. In der Regel ist bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand tatsächlich stattgefunden hat und objektiv notwendig war, von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen. (Rn.12) 2. Auch wenn der Stundenansatz zunächst außergewöhnlich hoch erscheint, ergeben sich vorliegend aus der Akte zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seiner gutachterlichen Aufgabe nur mit Verzögerungen nachkommen konnte. (Rn.13) 3. Hinweispflichten des Sachverständigen bezüglich des eingezahlten Vorschusses und dessen Ausreichens bestanden vorliegend nicht, da es sich um ein Verfahren im Amtsermittlungsgrundsatz handelt und eine Kostenanforderung nicht erfolgt. (Rn.14) Verfahrensgang nachgehend OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, 10. Juli 2015, 6 W 11/15, Beschluss Tenor 1. Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Herausgabe IP-Adressen. In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht ein Beweisbeschluss erlassen und am 15.12.2010 der Sachverständige Dipl.-Ökonom A mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt. Randnummer 2 Die Erstellung des Gutachtens zog sich zunächst in die Länge. Das Erstgutachten wurde durch den Sachverständigen am 29.02.2012 erstellt. In der Folge kam es dann im August 2012 zu der Anhörung des Sachverständigen und danach war es erforderlich, weiteren Beweis zu erheben. Randnummer 3 In der Folge nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.01.2014 den Antrag in dem Gesamtverfahren zurück. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.01.2014 (Blatt 874 - 876 d. A.) wurden in der Folge der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im weiteren Verfahrensablauf erging die Kostenrechnung Nr. 411360004696 vom 23.01.2014. Enthalten darin sind unter anderem die Kosten des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 25.987,73 Euro. Randnummer 4 Gegen diese Gerichtskostenrechnung vom 23.01.2014 legten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.02.2014 - bei Gericht eingegangen am 26.02.2014 - Erinnerung ein und beantragten die beanstandete Kostenrechnung aufzuheben. Randnummer 5 Die Antragstellerin trägt vor, Randnummer 6 die beantragte Sachverständigenvergütung sei auf den objektiv erforderlichen Aufwand zu Erstattung des Gutachtens zu kürzen, da der gesamte berechnende Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung exorbitant hoch sei. Der Sachverständige habe gegen die Mitteilungspflicht über die entstehenden Kosten verstoßen, wonach die Rechnung gekürzt werden müsse. Darüber hinaus sei der Umfang der abgerechneten Stunden überhöht und nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die vorgenommene Antragsrücknahme. Randnummer 7 Der Sachverständige Dipl.-Ökonom A nahm mit Schreiben vom 13.05.2014 zu der Erinnerung der Antragstellerin vom 24.02.2014 Stellung. Er ist der Ansicht, dass die abgerechneten Stunden erforderlich gewesen seien. So habe er zur Überprüfung des Programmes unter anderem einen Versuchsaufbau einrichten müssen, welcher an 3 verschiedene Standorten habe installiert werden müssen. Dann hätten für jeden Standort eigene Computer eingerichtet und für den Test vorbereitet werden müssen. Im Übrigen habe die Antragstellerin selbst zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens beigetragen. So habe die Antragstellerin die am 26.04.2013 angeforderten Original-Dateien ihm erst am 31.07.2013 zur Verfügung gestellt. Ebenso sei es zur Verzögerung im Rahmen der Absprache des Ortstermins gekommen, was der Antragstellerin anzulasten sei. Randnummer 8 Darüber hinaus gab die Bezirksrevisorin am 15.04.2014 in der Sache eine Stellungnahme ab, auf welche Bezug genommen wird. Randnummer 9 Der Kostenbeamte des Landgerichts Frankenthal hat die Sache der 6. Zivilkammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Randnummer 10 Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß §§ 66 Abs. 2 GKG statthaft, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Gemäß §§ 66 Abs. 6 1. Halbsatz GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. 2. Randnummer 11 Die Erinnerung war gebührenfrei zurückzuweisen, da in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg besteht.
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