Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides - keine Vertretungsvermutung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten entsprechend § 38 Abs 1 SGB 2 Leitsatz 1. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs 1 SGB II kann nicht "über den Wortlaut der Norm hinaus" auf alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, erweitert werden (entgegen BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 = juris RdNr 28; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R = SozR 4-4200 § 38 Nr 3 = juris RdNr 25; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr 1 = juris RdNr 22). (Rn.51) 2. Insbesondere gilt die Vertretungsvermutung des § 38 Abs 1 SGB II nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller. (Rn.51) 3. Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. In Folge des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots darf von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre (Anschluss an SG Mainz vom 21.9.2015 - S 3 KR 558/14 = juris RdNr 29 ff; SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 AS 149/16 = juris RdNr 374 ff). (Rn.56) Tenor 1. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Randnummer 2 Der 1975 geborene Kläger war mit der Zeugin Frau S… M… L… seit dem 15.09.2011 verheiratet. Seit dem 13.01.2015 sind der Kläger und Frau L… rechtskräftig geschieden. Randnummer 3 Ab dem 17.01.2012 war der Kläger in S… in der Wohnung der Frau L… gemeldet. Er war zunächst weiter in K… bei der Fa. H… beschäftigt. Zwei minderjährige Kinder der Frau L… lebten ebenfalls in der Wohnung. Frau L… bezog bereits vor Einzug des Klägers Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), war aber zugleich erwerbstätig. Randnummer 4 Frau L…i hatte dem Beklagten im Oktober 2011 mitgeteilt, dass der Kläger in ihre Wohnung einziehen würde. Nach dem Einzug des Klägers legte Frau L… dem Beklagten anlässlich eines Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab dem 01.01.2012 zahlreiche Unterlagen betreffend den Kläger vor, darunter diverse Anlagen zu Antragsformularen. Diese waren sämtlich von Frau L… und nicht vom Kläger selbst unterzeichnet. U.a. wurde eine Anmeldebestätigung vorgelegt, ebenso Einkommensnachweise für die Zeit vom September 2011 bis Januar 2012 sowie Kopien des Personalausweises, der Krankenversichertenkarte und des Sozialversicherungsausweises. Die zum Weiterbewilligungsantrag vorgelegten Anlagen WEP, SV, EK und VM waren von Frau L… unterzeichnet. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 08.02.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012, für den Kläger selbst ab dem 17.01.2012. Der Beklagte ging bei der Bescheiderteilung von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers von 1.700 Euro und der Frau L… von 450 Euro aus. Die Zahlungen auf Grund des Bescheides erfolgten immer auf ein Konto der Frau L… Randnummer 6 Mit einem dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012 entsprechend adressierten Änderungsbescheid vom 27.02.2012 erfolgte eine Erhöhung der Leistungen für den gesamten Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012. Hintergrund war die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von zusammen 178 Euro monatlich, die der Kläger für zwei Kinder leistete. Nachweise hierfür hatte Frau L… vorgelegt, nachdem sie hierzu vom Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2012 aufgefordert worden war. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Kläger angegeben hätte, dass er Unterhaltsleistungen zahlen müsse. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich jedoch nur die Nennung von Unterhaltsleistungen des Klägers in der allein von Frau L… am 02.02.2012 unterzeichneten Anlage EK entnehmen. Randnummer 7 Im Juni 2012 stellte Frau L… einen Weiterbewilligungsantrag. Auch auf den hierzu vorgelegten Antragsformularen wurden Unterschriften ausschließlich durch Frau L… geleistet. Randnummer 8 Laut Aktenvermerk vom 21.06.2016 teilte Frau L… dem Beklagten an diesem Tag mit, dass der Kläger am 16.06.2012 im Streit gegangen und bisher nicht zurückgekehrt sei. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache am 25.06.2012 mit Frau L… teilte diese mit, dass ihr Ehemann (der Kläger) weiter im Haushalt lebe. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 26.06.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… vorläufig Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012. Randnummer 10 Ein Anhörungsschreiben vom 20.06.2012 bezüglich einer möglichen Überzahlung im Monat Januar 2012 wurde an den Kläger selbst adressiert. Ein Nachweis über den Zugang des Schreibens ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Randnummer 11 In Folge des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 01.08.2012 durch einen an Frau L… gerichteten Bescheid vom 16.07.2012 auf. Randnummer 12 Es folgten weitere Anhörungsschreiben vom 16.07.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2012 sowohl an Frau L… als auch an den Kläger. Auch zu diesen Schreiben finden sich keine Zugangsnachweise in den Verwaltungsvorgängen. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 04.10.2012 erfolgte eine endgültige Bewilligung von Leistungen für den Monat Juli 2012 gegenüber Frau L… („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“). Zeitgleich ergingen Erstattungsbescheide sowohl an Frau L… (und ihre Kinder) als auch an den Kläger. Zugangsnachweise für diese Bescheide sind in den Verwaltungsvorgängen nicht vorhanden. Randnummer 14 Auf erneuten Antrag der Frau L… vom 13.09.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… mit einem Bescheid vom 05.10.2012 und einem Änderungsbescheid vom 09.10.2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013. Randnummer 15 Der Kläger ist am 01.02.2013 aus der Wohnung der Frau L… ausgezogen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 24.10.2014 hörte der Beklagte den Kläger unter seiner neuen Adresse wegen einer möglichen Aufhebung und Erstattung an. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 09.04.2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 teilweise in Höhe von insgesamt 716,73 Euro auf und verlangte die Erstattung dieses Betrags. Hintergrund waren höhere Einnahmen der Frau L… aus Erwerbstätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum. Randnummer 18 Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. In diesem Zeitraum sei er in sozial- und lohnsteuerpflichtig abhängiger Beschäftigung gewesen. Sein Bruttogehalt habe 1.700 Euro betragen. Von der Tatsache, dass seine geschiedene Ehefrau Leistungen nach dem SGB II beantragt gehabt habe, habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Leistungen des Beklagten seien auch nicht auf sein Konto bei der Postbank überwiesen worden. Sie seien auf ein Konto gegangen, dass die geschiedene Ehefrau eingerichtet gehabt habe. Über dieses Konto habe der Kläger keine Verfügungsmacht gehabt. Er habe auch keine Kontoauszüge zu Gesicht bekommen. Er habe nicht gewusst, dass Leistungen beantragt worden waren, er habe auch nicht gewusst, dass Leistungen bewilligt worden waren. Er habe keine Beträge vom Beklagten erhalten. Der Rückforderungsanspruch werde zu Unrecht gegen ihn erhoben. Er selbst habe beim Beklagten keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er habe dort auch keine persönlichen Unterlagen in Kopie abgegeben. Möglicherweise habe er bei der Agentur für Arbeit in S… Unterschriften geleistet und Unterlagen abgegeben zwecks Bewilligung von Arbeitslosengeld I. Dies sei ihm auch bewilligt worden. Randnummer 19 Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2016 korrigierte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf insgesamt 701,10 Euro. Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die „Exfrau“ des Klägers habe tatsächlich einen höheren Lohn erhalten, als zuvor angerechnet. Die Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum sei somit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und zurückzufordern gewesen. Die Erstattungsbeträge ergäben sich, wenn man die ursprünglichen Bewilligungen den nach der Korrektur des Einkommens zustehenden Leistungen gegenüber stelle. Der Erstattungsbetrag für April 2012 sei dementsprechend zu korrigieren gewesen, da dem Kläger für April 2012 ursprünglich 102,33 Euro an Kosten der Unterkunft gewährt worden seien, tatsächlich aber 15,63 Euro zugestanden hätten. Es seien für April 2012 somit nur Unterkunftskosten in Höhe von 86,70 Euro zu erstatten. Der Vortrag, der Kläger habe nichts vom Leistungsbezug seiner „Exfrau“ gewusst und selbst keine Leistungen erhalten, überzeuge anhand der vorliegenden persönlichen Unterlagen des Klägers in der Akte nicht. Auch seien ihm mehrere Schreiben zugestellt worden. Die Kontoauszüge des Klägers lägen vor, trotz der Angabe, dass die „Exfrau“ des Klägers dessen Kontoauszüge nicht zu Gesicht bekommen hätte. Randnummer 21 Der Kläger hat am 25.05.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er im Zeitraum seit der Heirat am 15.09.2011 bis zur rechtskräftigen Scheidung am 13.01.2015 keine Leistungen vom Beklagten bezogen habe. Auf seinem Konto bei der Postbank sei kein Cent von einem Jobcenter in den genannten Zeitraum eingegangen. Die geschiedene Ehefrau sei in S… in einem Spielcasino beschäftigt gewesen. Welche Arbeitszeit sie dort vereinbarungsgemäß einzuhalten gehabt habe, welches Einkommen sie erzielt habe, auf welches Konto das Arbeitsentgelt eingezahlt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Er selbst habe keinen Antrag auf „Leistungen nach Hartz IV“ gestellt. Er habe selbst keine Unterlagen vorgelegt. Er habe auch nicht veranlasst, dass Unterlagen für ihn von einer anderen Person vorgelegt werden. In der Verwaltungsakte des Beklagten tauche kein einziges Mal die Unterschrift des Klägers auf. Kein einziger Antragsvordruck sei vom Kläger unterschrieben. Alle Antragsformulare seien durch Frau L… unterschrieben worden. Eine Vollmacht habe sie nie besessen. Leistungen des Beklagten seien ausnahmslos auf das Konto der Frau L… bei der Sparkasse S… eingegangen. Über dieses Konto habe der Kläger keinerlei Verfügungsrechte gehabt. Der Kläger sei kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Er habe gearbeitet und verdient. Auf Drängen der Ehefrau habe er die Arbeitsstelle in K… gekündigt, weil diese darauf bestanden habe, dass er im Raum S… erwerbstätig sein solle. Für Frau L… sei es ein Leichtes gewesen, an Unterlagen des Klägers zu kommen, wenn dieser ortsabwesend gewesen sei. Falls sie kein Kopiergerät gehabt haben sollte, wäre es ein Leichtes gewesen, Kopien in einem Copyshop zu fertigen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 23 den Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die Anträge auf Leistungen nach dem SGB II, welche nur von Frau L… unterschrieben worden seien, gemäß § 38 SGB II als für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der damals auch der Kläger gehört habe, gestellt gälten. Eine Unterschrift des Klägers auf den Anträgen sei deshalb nicht notwendig gewesen. Im Hinblick auf die Vielzahl der eingereichten persönlichen Unterlagen des Klägers sei es nicht überzeugend, dass Frau L… sämtliche Unterlagen heimlich beschafft, kopiert und eingereicht haben solle. Randnummer 27 Die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017 persönlich angehört und Frau S. L… in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 als Zeugin vernommen. Der Kläger erklärte, dass ihm bekannt gewesen sei, dass Frau L… Leistungen vom Beklagten bezogen hatte. Sie habe ihn auch mal um einen Lohnzettel gebeten. Sie hätten jeweils aber getrennte Konten und auch keine Verfügungsbefugnis über das Konto des jeweils anderen gehabt. Er selbst habe sein eigenes Geld verdient. Frau L… habe sich um die Finanzierung ihres Hauses gekümmert. An den Kosten für die Unterkunft habe er sich nicht beteiligt. Mit der Agentur für Arbeit habe er erst Kontakt gehabt, als er sich am 15.12.2012 arbeitslos gemeldet habe. Randnummer 28 Frau L… bestätigte die getrennte Kontoführung ohne gegenseitige Verfügungsbefugnis. Dem Kläger sei ihr Leistungsbezug bekannt gewesen. Ob er gelegentlich mit ihr beim Jobcenter gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Kosten für die Wohnung seien von ihrem Konto abgegangen. Der Kläger habe die allgemeinen Lebenshaltungskosten gezahlt. Sie nehme an, dass der Kläger von den Bescheiden des Beklagten Kenntnis erlangt habe, da sie offen herumgelegen hätten. Ihr sei nicht unbedingt klar gewesen, dass der Kläger auch Leistungen bekommen würde. Randnummer 29 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands, insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Randnummer 31 Die Klage richtet sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 teilweise im Umfang von insgesamt 701,10 Euro aufhebt und die Erstattung dieses Betrages verlangt. II. Randnummer 32 Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 33 1. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, folgt die Rechtswidrigkeit aus dem Umstand, dass dem Kläger selbst mit den teilweise aufgehobenen Bescheiden vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 Leistungen nach dem SGB II nicht wirksam bewilligt wurden. Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder nach § 48 SGB X ist stets, dass gegenüber dem Betroffenen überhaupt ein von der Aufhebungsverfügung erfasster Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Randnummer 34 Zwar lassen sich die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 allesamt so verstehen, dass eine Leistungsbewilligung auch zu Gunsten des Klägers verfügt werden sollte. Die Formulierung „für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“ lässt jedenfalls eine Auslegung dahingehend zu, dass hiermit den mit der eigentlichen Adressatin in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und im nachfolgenden Bescheidtext namentlich benannten Personen jeweils eigenständig Leistungen bewilligt werden, diese also nicht lediglich bei der Leistungsbewilligung an die Adressatin berücksichtigt werden und nur mittelbar von dieser profitieren sollten. Demnach hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit den genannten Bescheiden diesen begünstigende Verwaltungsakte erlassen wollen. Randnummer 35 Diese Bewilligungsentscheidungen sind gegenüber dem Kläger jedoch nicht wirksam geworden. Denn es fehlt an einer Bekanntgabe der Bescheide an den Kläger. Es kann daher offenbleiben, ob die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide § 45 SGB X oder § 48 SGB X wäre, oder ob in Folge des zwischenzeitlichen Erlasses von Änderungsbescheiden nach Zeitabschnitten zu differenzieren wäre. Randnummer 36 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann die Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn ein solcher bestellt ist. Randnummer 37 1.1 Gegenüber dem Kläger selbst sind die Verwaltungsakte vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 nicht bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes setzt einerseits die (unter bestimmten Umständen fingierte) Kenntnisnahme durch den Adressaten voraus. Über die passive, rein tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betroffenen hinaus, verweist der Begriff der Bekanntgabe („-gabe“ von „geben“) auch auf eine aktive Handlung des Absenders. Um als bekanntgegeben zu gelten, muss der Verwaltungsakt daher nicht nur (grundsätzlich) zur Kenntnis genommen, sondern auch mit der Zielrichtung der Kenntnisnahme durch den Adressaten übermittelt worden sein (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R –, Rn. 28; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Diese Voraussetzung wird in Anlehnung an die Dogmatik der Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als „Bekanntgabewille“ bezeichnet ( Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25; vgl. auch die Definition der Bekanntgabe als „Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Willen der erlassenden Behörde“, Pattar , a.a.O., Rn. 66 unter Bezugnahme auf Recht in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 37, Rn. 5). Randnummer 38 Gegenüber wem der Verwaltungsakt durch die Behörde bekanntgegeben werden soll, kommt bei einem schriftlichen Verwaltungsakt grundsätzlich im Adressfeld des Bescheides und/oder in der Anrede des Bescheides zum Ausdruck. Wenn die Behörde den Verwaltungsakt nicht an die von der Regelung betroffene, sondern an eine andere Person adressiert, ist, selbst wenn die betroffene Person von der Regelung Kenntnis erlangt, noch keine Bekanntgabe an die betroffene Person erfolgt (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25, und v. Wulffen/Schütze/ Engelmann , SGB X, § 37 Rn. 3b, beck-online, für den Fall der zufälligen Kenntnisnahme). Randnummer 39 Betrifft die Regelung eines Verwaltungsakts mehrere Personen oder sind in einem zusammengefassten Bescheid mehrere Regelungen enthalten, die verschiedene Personen betreffen, muss die Regelung beziehungsweise müssen die Regelungen daher jeder einzelnen betroffenen Person bekanntgegeben werden und damit auch zugehen, um wirksam zu werden ( Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 58 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch bei Bescheiden über Leistungen an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wie im vorliegenden Fall. Randnummer 40 1.1.1 Die Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 waren ausschließlich an die frühere Ehefrau des Klägers, die Zeugin Frau L…, adressiert. Nur sie wurde in der Anrede der Bescheide persönlich angesprochen. Demzufolge wurden die in den Bescheiden enthaltenen Verwaltungsakte allenfalls ihr, nicht jedoch dem Kläger gegenüber bekanntgegeben. Randnummer 41 Vorliegend kann offenbleiben, ob es für den „Bekanntgabewillen“ der Behörde schon ausreichen kann, dass die Behörde bei Absendung an eine Person damit rechnet, dass auch andere Betroffene von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangen werden (so Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25), denn für eine derartige Annahme fehlt es im vorliegenden Fall an einem tatsächlich Anhaltspunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte seiner auch im vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassung gemäß eine Bekanntgabe der Bescheide gegenüber Frau L… auf Grund einer angenommenen Vertretungsvermutung entsprechend § 38 Abs. 1 SGB II für ausreichend gehalten hat. Hiervon abgesehen kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger entgegen seines Vortrags von den genannten Bescheiden tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Zeugin Frau L… hat diesbezüglich lediglich ausgesagt, dass sie annehme, dass der Kläger von den Bescheiden Kenntnis erlangt hat. Randnummer 42 Eine Bekanntgabe der Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 ist gegenüber dem Kläger selbst mithin nicht erfolgt. Randnummer 43 1.1.2 Eine Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten an den Kläger ist auch nicht konkludent durch Zahlung der vermeintlich bewilligen Beträge an die Zeugin Frau L… erfolgt. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer konkludenten Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung an den Kläger als Adressaten. Randnummer 44 1.2 Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist auch nicht deshalb erfolgt, weil die Zeugin Frau L… vom Kläger im Verhältnis zum Beklagten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X empfangsbevollmächtigt gewesen wäre. Randnummer 45 1.2.1 Der Kläger hatte Frau L… nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bevollmächtigt. Auch eine Bestellung nach § 14 SGB X oder § 15 SGB X lag nicht vor. Randnummer 46 1.2.2 Der Beklagte war auch nicht dazu berechtigt, die Bekanntgabe entsprechend der Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gegenüber Frau L… mit Wirkung für und gegen den Kläger vorzunehmen. Randnummer 47 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person, wenn mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Randnummer 48 Die Vermutungsregelung erfasst demnach zwei verschiedene Handlungen: den Antrag auf Leistungen und die Entgegennahme von Leistungen. Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.