die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des LBG nach dessen Bestimmungen erworben wurde. (Rn.29) 2. Über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG (juris: BG RP) hinaus ist nicht erforderlich,
der Betreffende eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung wie die in Rheinland- Pfalz zum Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgesehene absolviert hat. Die entsprechende zu § 122 Abs. 2 BRRG entwickelte Rechtsprechung ist auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 LBG (juris: BG RP) nicht übertragbar. (Rn.31) 3. § 16 Abs. 2 LBG (juris: BG RP) ist bei der Beurteilung der Befähigung von Lehrkräften, die ihre Übernahme in den Schuldienst im Wege des Lehreraustauschverfahrens begehren, entsprechend anzuwenden, denn die Befähigung ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Betreffende die Laufbahnbefähigung nach §§ 15, 16 Abs. 2 LBG (juris: BG RP) aufweist. (Rn.40) Tenor Es wird festgestellt,
die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland- Pfalz die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch besitzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer im Land ... erworbenen Laufbahnbefähigung als Lehrerin der Sekundarstufe I durch das beklagte Land. Randnummer 2 Die 57- jährige Klägerin absolvierte von 1979- 1983 an der Fachhochschule in ... den Studiengang „Übersetzen und Dolmetschen“ in den Sprachen Französisch und Englisch, welchen sie erfolgreich mit der Diplomprüfung als „Diplom – Übersetzerin“ abschloss. Randnummer 3 Nachdem sie zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig war, beantragte die Klägerin im Jahr 2006 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in .... Im Zuge dessen stellte die Bezirksregierung ... am
weder die Voraussetzungen für eine Verbeamtung im beklagten Land, noch die des damaligen § 25 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG – vorlägen. Diese Rechtsauffassung wiederholte die ADD zudem gegenüber dem von der Klägerin eingeschalteten Bürgerbeauftragten des Landes. Randnummer 6 Auch in den Folgejahren blieben die Anträge der Klägerin auf Übernahme durch den Beklagten im Wege des Lehreraustauschprogramms erfolglos. Randnummer 7 Nachdem ihr Antrag im Jahr 2015 bereits an der fehlenden Freigabe seitens der Bezirksregierung ... gescheitert war, lehnte die ADD die Übernahme der Klägerin gegenüber der Bezirksregierung ... im Jahr 2016 abermals mit der Begründung ab, eine Verbeamtung der Klägerin in Rheinland- Pfalz sei weder zum damaligen Zeitpunkt noch künftig möglich, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht aufweise. Randnummer 8 Daher wandte die Klägerin sich an ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, welcher der ADD mit Schreiben vom 28. April 2016 mitteilte,
die Klägerin zum einen nicht eine Verbeamtung, sondern eine Beschäftigung als unbefristete Tarifkraft begehre und zum anderen die Lehramtsbefähigung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – anzuerkennen sei. Maßgeblich sei insoweit allein,
sie die Lehramtsbefähigung in ... erworben habe. Darüber hinaus hätten die Kultusminister im Beschluss vom 10. Mai 2001 zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern festgehalten,
die Länder die Anerkennung von Lehrbefähigungen großzügig zu handhaben hätten. Randnummer 9 Hierauf antwortete die ADD mit Schreiben vom
sie gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch besitzt. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung. Diesbezüglich wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus den vorgehenden Schreiben. Ergänzend trägt er vor, Grundlage für den Lehreraustausch sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom
die Klägerin im Wege des Lehreraustauschverfahrens nicht ihre Verbeamtung, sondern den Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages begehrt, denn streitgegenständlich ist allein die im Vorfeld eines solchen Vertragsschlusses vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs- 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 der Landesverfassung Rheinland- Pfalz – LV – zu beurteilende Laufbahnbefähigung der Klägerin. Randnummer 23 Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind u. a. die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 10, juris, m. w. N.). Dies ist hier zu bejahen, denn mit der Frage, ob § 16 Abs. 2 LBG die Laufbahnbefähigung der Klägerin vermittelt, betrifft der Streit die Anwendung einer Norm im vorliegenden konkreten Sachverhalt. Hieraus ergeben sich unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten, denn eine positive Feststellung der Laufbahnbefähigung hat zur Folge,
es dem Beklagten künftig verwehrt ist, die Übernahme der Klägerin im Lehreraustauschverfahren von vornherein wegen ihrer fehlenden fachlichen Eignung abzulehnen. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand,
die Laufbahnbefähigung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme im Lehreraustauschverfahren eine von mehreren Vorfragen darstellt. Maßgeblich ist insoweit,
2 LBG keine positive Entscheidung des Beklagten über eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung voraussetzt, sondern
der Erwerb der Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des LBG kraft Gesetzes eintritt. Insofern handelt es sich bei der Laufbahnbefähigung um eine unabhängig vom Lehreraustauschverfahren bestehende Rechtsstellung der Klägerin, welche – im Gegensatz zu der Anerkennung einzelner Prüfungen – einer generellen Klärung im Wege der Feststellungsklage zugänglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes,
abstrakte Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages sind (hierzu VG Trier, Urteil vom
der Beklagte ihre Übernahmeanträge auch in Zukunft unter Berufung auf die fehlenden Voraussetzungen für eine Verbeamtung von vornherein ablehnen wird. Es liegt im berechtigten Interesse der Klägerin, dies einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, da sie u. a. aus familiären Gründen künftig im Geltungsbereich des LBG tätig werden möchte. Dies gilt umso mehr, als wahrscheinlich ist,
auch eine vom Lehreraustauschverfahren unabhängige Bewerbung der Klägerin vom Beklagten mit derselben Argumentation wie ihre Übernahmeanträge abgelehnt würde. Randnummer 26 Es besteht auch die notwendige Klagebefugnis bei der Klägerin. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden Eine Feststellungsklage ist damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder, weil er an dem feststellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urteil vom
die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetztes – hier beim Land ... – erworben wurde, ohne den Erwerb der Befähigung – wie die Vorgängerregelung des § 122 Abs. 2 BRRG – an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG hinaus nicht zusätzlich erforderlich,
der Betreffende eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung wie die in Rheinland- Pfalz zum Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgesehene absolviert hat. Die dahingehende Rechtsprechung zur Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG ist auf § 16 Abs. 2 LBG nicht übertragbar. Randnummer 32 Dies ergibt eine Auslegung des § 16 Abs. 2 LBG: Randnummer 33 Wie bereits ausgeführt, spricht der Wortlaut der Norm gegen das Erfordernis einer vergleichbaren Vorbildung, denn einzige Voraussetzung ist hiernach der Erwerb der Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn. Art und Weise des Erwerbs der Laufbahnbefähigung werden indes nicht näher konkretisiert. Randnummer 34 Zugleich bietet der Wortlaut des § 16 Abs. 2 LBG im Unterschied zu § 122 Abs. 2 BRRG keinen Anknüpfungspunkt für weitere Voraussetzungen. Hintergrund der vom Beklagten zitierte Rechtsprechung (u. a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11/82 –, BVerwGE 68, 109-116, juris) ist nämlich,
die Rechtsfolge des § 122 Abs. 2 LBG nach dessen Wortlaut nur hinsichtlich solcher Laufbahnen eintrat, die derjenigen, für die die Laufbahnbefähigung erworben wurde, entsprach. Dies wurde in der Rechtsprechung bezüglich solcher Laufbahnen bejaht, die sich im Wesentlichen nur dadurch unterscheiden,
sie bei einem anderen Dienstherrn bestehen, während sie derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben angehören und eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung erfordern (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Hingegen folgt aus § 16 Abs. 2 LBG,
, wer die Laufbahnbefähigung – hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Französisch und Englisch – bei einem anderen Dienstherrn erworben hat, auch „die“ Laufbahnbefähigung, d. h. die Befähigung für dieselbe Laufbahn, in Rheinland- Pfalz aufweist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Bildungsvoraussetzungen der Laufbahnen vergleichend in den Blick zu nehmen. Randnummer 35 Dies entspricht zugleich dem bei einer historischen Auslegung erkennbaren Willen des Gesetzgebers, denn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 LBG (LT- Drucksache 15/4465, S. 97) „erweitert“ § 16 Abs. 2 LBG die Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG dahingehend,
, wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des LBG „nach dessen Bestimmungen erworben hat“, grundsätzlich auch die Laufbahnbefähigung nach dem LBG besitzt. Bereits die Formulierung „erweitert“ macht deutlich,
der Gesetzgeber sich nicht auf eine Übertragung der Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG in das Landesrecht beschränken, sondern darüber hinaus gehen wollte. Randnummer 36 Indem der Gesetzgeber hierbei auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn Bezug nimmt, bringt er zudem zum Ausdruck,
nicht die Bestimmungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung in Rheinland- Pfalz, d.h. die in § 15 LBG normierten Anforderungen, sondern allein die im Bereich des anderen Dienstherrn geltenden Bildungsvoraussetzungen maßgeblich sein sollen. Den – ihm bekannten – Unterschieden in den Bildungsvoraussetzungen trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung,
er eine Einführung vorsieht, soweit dies erforderlich ist. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund wird zugleich offenbar,
die fehlenden Voraussetzungen hinsichtlich der zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung erforderlichen Bildung nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen, sondern Ausdruck einer bewussten Abkehr von der bisherigen Rechtslage sind. Hätte der Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung zu § 122 Abs. 2 BRRG aufgreifen wollen, wäre es naheliegend gewesen, dies durch einen entsprechenden Verweis auf die Voraussetzungen des § 15 LBG klarzustellen. Randnummer 38 Überdies bestätigt eine teleologische Auslegung,
allein die Bestimmungen des Dienstherrn, in dessen Bereich die Laufbahnbefähigung erworben wurde, maßgeblich sind, denn nur auf diese Weise ist die Mobilität der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst gewährleistet. Wäre in jedem Einzelfall ein Vergleich des vom Betroffenen durchlaufenen Bildungsweges mit den in § 15 LBG vorgesehenen Anforderungen vorzunehmen, würde dies hingegen zu erheblichen Hindernissen und Verzögerungen beim Wechsel des Dienstherrn führen. Gerade dies wollte der Gesetzgeber vermeiden, denn gemäß der Gesetzesbegründung dient die streitgegenständliche Norm der Sicherstellung der Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder und trägt dabei unter anderem dem Grundgedanken der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung. Diese Richtlinie bezweckt ihrerseits die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch Schaffung der Möglichkeit, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem die Berufsqualifikationen erworben wurden. Randnummer 39 Darüber hinaus spricht auch eine systematische Auslegung dafür,
2 LBG keine Vergleichbarkeit des zum Erwerb der Laufbahnbefähigung durchlaufenen Bildungsweges voraussetzt, denn im Gegensatz zu § 17 LBG, welcher die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen regelt, erfordert § 16 Abs. 2 LBG kein Anerkennungsverfahren, sondern ordnet kraft Gesetzes an,
der Betreffende die Laufbahnbefähigung in Rheinland- Pfalz besitzt. Dies lässt darauf schließen,
im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 LBG keine weiteren Prüfungen vorgenommen werden sollen, denn andernfalls hätte es im Sinne der Rechtsklarheit nahegelegen, auch in § 16 Abs. 2 LBG ausdrücklich ein Anerkennungsverfahren vorzusehen und die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu regeln. Indem der Gesetzgeber dies unterlässt, vertraut er darauf,
Personen, deren Laufbahnbefähigung ein anderes Bundesland nach seinen Bestimmungen bejaht, trotz möglicher Unterschiede im Bildungsweg letztlich auch in Rheinland- Pfalz für den Zugang zum Einstiegsamt befähigt sind. Hiermit trägt er – in Gegenüberstellung zu § 17 LBG – dem Gedanken Rechnung,
die unterschiedlichen Bildungswege innerhalb der Bundesländer grundsätzlich eine höhere Vergleichbarkeit aufweisen, als dies im Vergleich zu ausländischen Bildungswegen der Fall ist. Verbleibenden Defiziten in der Qualifikation begegnet der Gesetzgeber wie bereits ausgeführt dadurch,
er – soweit erforderlich – eine Einführung voraussieht. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Bildungswege ohnehin vergleichbar wären, denn dann bestünde kein Bedürfnis für eine solche Einführung. Randnummer 40 Zudem spricht auch ein Vergleich mit § 16 Abs. 1 LBG dafür,
die Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn zur Erlangung der Laufbahnbefähigung entscheidend sind, denn anders als § 16 Abs. 1 LBG nimmt § 16 Abs. 2 LBG nicht auf die „für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung“ – und damit auf die in § 15 LBG normierten Bildungsvoraussetzungen – Bezug, sondern knüpft allein daran an,
der Betreffende die Laufbahnbefähigung erworben hat. Randnummer 41 Schließlich vermögen auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu keiner anderen Auslegung zu führen. Die das Lehreraustauschverfahren betreffenden Beschlüsse enthalten schon keine Bestimmungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung. So ist im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 zur „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ lediglich geregelt,
die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften großzügig gehandhabt wird. In der o. g. Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung wird dies nur dahingehend konkretisiert,
die Übernahme im Einzelfall u. a. wegen mangelnder fachlicher Eignung abgelehnt werden kann. Wann die fachliche Eignung zu verneinen ist, wird jedoch nicht benannt. Randnummer 42 Aber auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
2 LBG entsprechend restriktiv auszulegen ist. Vielmehr wird durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz lediglich eine Mindestangleichung der der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallenden Verfahren zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen herbeigeführt. Allein der Umstand,
keine entsprechende Verpflichtung besteht, hindert die Länder indes nicht daran, die in einem anderen Bundesland ohne ein lehramtsspezifisches Studium erworbene Laufbahnbefähigung anzuerkennen. Dies geht auch aus Ziffer 5. des Beschlusses über die „gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ hervor, denn hiernach unterliegt eine nicht von dem Beschluss erfasste Anerkennung ausdrücklich den Bestimmungen der einzelnen Länder. Randnummer 43 Von dieser Möglichkeit einer weitergehenden Anerkennung hat der Beklagte in Gestalt des § 16 Abs. 2 LBG Gebrauch gemacht. Insbesondere der Umstand,
er nach Unterzeichnung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom
die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung unabhängig von der Art des hierzu absolvierten Studiums gelten soll, denn die in diesem Beschluss unter Ziffer 2.1
die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG über die aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz resultierenden Verpflichtungen hinaus geht. Dies folgt daraus,
sich die Musterformulierung im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 LBG ausdrücklich auf die Anerkennung einer „nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt“ bezieht. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 LBG sei zu weit gefasst, hätte spätestens dieser Beschluss Anlass geboten, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 16 Abs. 2 LBG einzuleiten. Hiervon sah der Gesetzgeber jedoch ab. Randnummer 44 Andere Anhaltspunkte, die eine Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zu § 122 Abs. 2 BRRG auf die Regelung des § 16 Abs. 2 LBG erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 45 Dies zugrunde gelegt, befähigt die in ... durch die Anerkennung des Studiums als Diplomübersetzerin, Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Absolvierung der zweiten Staatsprüfung erworbene Laufbahnbefähigung die Klägerin auch in Rheinland- Pfalz zu einer entsprechenden Tätigkeit als Lehrkraft, obschon sie kein lehramtsbezogenes Studium absolviert hat. Randnummer 46 III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 47 III. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO). Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, denn die Beantwortung der Frage nach der Laufbahnbefähigung der Klägerin ergibt sich gemäß obigen Ausführungen aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124 Rn. 10).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.