Beihilfefähigkeit der von einem Heilpraktiker angewandten Tiefenhyperthermie – Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers Leitsatz 1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig. (Rn.15) 2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Heilpraktiker, Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Mediziner) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer Tiefenhyperthermie-Behandlung durch einen Heilpraktiker. Randnummer 2 Im Juli 2016 wurde beim Kläger ein Pankreaskarzinom mit Lebermetastasen diagnostiziert. Der Kläger führte daraufhin eine Chemotherapie durch und begab sich gleichzeitig zur komplementär adjuvanten (= unterstützenden) Therapie in die Behandlung des Heilpraktikers Dr. phil. O. B. Dort führte der Heilpraktiker im Oktober 2016 drei onkologische locoregionale Tiefenhyperthermie-Behandlungen (d.h. eine örtlich begrenzte Überwärmung) durch, die Dr. B. analog der Ziffer 5854 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellte (Rechnung vom 26. Oktober 2016 über 778,57 €). Die Aufwendungen hierfür machte der Kläger mit Beihilfeantrag vom4. November 2016 beim Beklagten geltend. Randnummer 3 Dieser erkannte mit Beihilfebescheid vom 8. November 2016 einen Betrag von 80,00 € für die homöopathische Repertorisation (also der, bezogen auf den individuellen Behandlungsfall, homöopathischen Erstanamnese und der ermittelten "richtigen" Auswahl des Medikaments anhand des Nachschlagewerks über homöopathische Medikamente) als beihilfefähig an. Die Aufwendungen für die Tiefenhyperthermie-Behandlungen erkannte er unter Hinweis auf Anlage 5 zur Beihilfenverordnung (BVO) nicht als beihilfefähig an. Eine analoge Berechnung sei im Rahmen der Bestimmungen der BVO nicht beihilfefähig. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2016 Widerspruch ein und führte u.a. aus: Die Therapie sei im Hufelandverzeichnis aufgeführt. Außerdem sei die Behandlung medizinisch notwendig und wissenschaftlich auch allgemein anerkannt. Die Wirksamkeit dieser Behandlungsform sei in vielen wissenschaftlichen Studien nachgewiesen worden, was ein Schreiben der Firma Oncotherm, der Herstellerin der für die Behandlung eingesetzten Geräte, belege. Das für die Behandlung eingesetzte Oncothermgerät sei TÜV-zertifiziert. Dr. B. sei ein Kooperationspartner der Universitätsmedizin Mannheim für komplementäre Onkologie. Das Hyperthermieverfahren werde unter anderem auch an der medizinischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg mit denselben Geräten wie bei Dr. B. durchgeführt. Die Betreuung des Klägers durch den behandelnden Heilpraktiker sei wesentlich intensiver und persönlicher, als es in großen Kliniken möglich sei. Die Rechtsprechung habe - im Hinblick auf die hier vorliegende Behandlung einer lebensbedrohenden Erkrankung - die medizinische Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit hyperthermischer Heilbehandlungen bestätigt. Randnummer 5 Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und verwies darauf, dass bis zum Inkrafttreten der Beihilfenverordnung (BVO) in der zum 1. Oktober 2014 geltenden Fassung eine Tiefenhyperthermie-Behandlung durch einen Heilpraktiker nach der Ziffer 5854 GOÄ analog beihilfefähig gewesen sei. Seit dem 1. Oktober 2014 seien Leistungen eines Heilpraktikers nur noch nach der Anlage 5 zu § 11 BVO beihilfefähig. Die Tiefenhyperthermie-Behandlung sei dort nicht angeführt. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 zurück und führte zur Begründung aus: Die Beihilfefähigkeit von heilpraktischen Leistungen richte sich gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 BVO ausschließlich nach Anlage 5 der BVO. Die in der Anlage 5 BVO gelisteten Leistungen und Höchstbeträge resultierten aus Vereinbarungen, die das Bundesministerium des Inneren und verschiedene Heilpraktikerverbände abgeschlossen hätten. Diesen Vereinbarungen sei der Beklagte beigetreten. Der Inhalt dieser Vereinbarungen sei durch die Anlage 5 der BVO zum 1. Oktober 2014 übernommen worden. Die onkologisch locoregionale Tiefenhyperthermie sei dort nicht aufgeführt und damit nicht beihilfefähig. Das Hufelandverzeichnis sei für die Gewährung von Beihilfe nicht maßgeblich. Es handle sich dabei um eine Orientierungshilfe zur (privatärztlichen) Abrechnung komplementärmedizinischer Leistungen. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Randnummer 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (1. Februar 2017) hat der Kläger am 27. Februar 2017 Klage erhoben. Randnummer 8 Er trägt ergänzend vor: Er bestreite, dass Anlage 5 BVO implizit einen Ausschluss von solchen heilpraktischen Leistungen regle, die dort nicht aufgezählt würden. Es könne zudem nicht Aufgabe der BVO sein, zu bestimmen, ob Leistungen durch Heilpraktiker nicht erbracht werden sollen. Die Beihilfefähigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ärztlichen Behandlungsmethoden bei lebensbedrohenden Erkrankungen zu bejahen, zumal die Behandlung eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht für das Erreichen des Behandlungsziels als möglich erscheinen lasse. Hierzu verweise er auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Studie des Herstellers des Hyperthermiegeräts. Nach einer Entscheidung des SG Altenburg sei ohnehin für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit einer Methode nicht mehr die statistisch einwandfrei nachgewiesene medizinische Wirksamkeit, sondern der tatsächliche Verbreitungsgrad als maßgebliches Beurteilungskriterium entscheidend. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2016, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27. Januar 2017, zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 309,29 € für die unter dem 26. Oktober 2016 abgerechnete Heilpraktikerleistung (onkologische locoregionale Tiefenhyperthermie) zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er erwidert unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid: Die Regelungen in Anlage 5 BVO seien durch § 66 Abs. 3 Satz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) gedeckt. Nach § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2b LBG könne die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von der beruflichen Qualifikation der Leistungserbringer abhängig gemacht werden. Sachliche Intention einer solchen Regelung sei es, typisierend und pauschalierend festzulegen, dass bestimmte Leistungen in der Hand von Ärzten verbleiben sollten. Auf die Gleichwertigkeit der Behandlung komme es insoweit nicht an. Eine Hyperthermie-Behandlung sei indessen beihilfefähig, wenn sie zur Geschwulstbehandlung, also auch bei einem Pankreaskarzinom und Metastasen, von einem Arzt erbracht werde. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid vom 8. November 2016, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für die durch einen Heilpraktiker erbrachten Hyperthermie-Behandlungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 16 Der Beklagte hat die Kostenerstattung auf die Rechnung des Heilpraktikers Dr. Phil. B. vom 26. Oktober 2016 für die von ihm durchgeführte onkologische, locoregionale Tiefenhyperthermie zu Recht abgelehnt. Randnummer 17 1) Maßgeblich für die Beurteilung eines Beihilfeanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVO , wonach maßgeblich der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein soll). Ob und wann indessen das Datum der Arztrechnung ( OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 ) oder der Tag der Rechnungstellung (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12) heranzuziehen ist, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Darlegungen. Sowohl im Zeitpunkt der heilpraktischen Behandlung, als auch im Zeitpunkt der Rechnungstellung ist die BVO in der seit dem 1. September 2016 geänderten Fassung anzuwenden (vgl. Art. 3 des Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016, GVBl. 2016, S, 290). Randnummer 18 2) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO sind Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 beihilfefähig. Anlage 5 BVO enthält keinen Tatbestand, der eine Beihilfefähigkeit der heilpraktisch angewandten Tiefenhyperthermie anführt. Randnummer 19 3) Die Beihilferegelungen finden insoweit ihre rechtliche Grundlage in § 66 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 b LBG. Danach kann durch die Rechtsverordnung - hier die BVO - die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere kann die Beihilfefähigkeit von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht werden. Randnummer 20
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