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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 512/16 Urteil Widerrufsvorbehalt - Mehrarbeitszeitpauschale § 307 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 611 BGB

Widerrufsvorbehalt - Mehrarbeitszeitpauschale Orientierungssatz 1. Eine Widerrufsklausel für eine Mehrarbeitszeitpauschale ist zu unbestimmt, wenn die Aufzählung der Widerrufsgründe durch die beispiel

§ 308BGB).

Zumindest muss die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gründe sind, ist keineswegs selbstverständlich und für den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung. Der Grad der Störung (z. B. wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will (BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - AP Nr. 6 zu § 308 BGB).

(3)Randnummer 54 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Widerrufsregelung als unwirksam. Sie ist zu weitgehend und lässt überdies nicht ausreichend erkennen, unter welchen Voraussetzungen mit einem Widerruf gerechnet werden muss. Randnummer 55 Nach Satz 1 des zweiten Absatzes der Vereinbarung vom 03.04.2002 soll die Vereinbarung "jederzeit widerruflich" sein. Stellt man alleine auf diese Formulierung ab, so bedürfte es für einen Widerruf keines sachlichen Grundes, was zweifellos zur Unwirksamkeit der Widerrufsregelung führen würde. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der betreffende Satz lediglich dahingehend zu verstehen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts an keinen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist und die Widerrufsgründe selbst erst im darauffolgenden Satz genannt sind, liegt keine ausreichende Konkretisierung der Gründe vor, die eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen sollen. Nach Satz 2 des zweiten Absatzes der Vereinbarung vom 03.04.2002 kann diese "insbesondere dann widerrufen werden, wenn sich die Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten, unter denen sie abgeschlossenen worden ist, wesentlich oder ganz ändern". Diese Bestimmung enthält indessen erkennbar keine abschließende Aufzählung von Widerrufsgründen. Vielmehr werden dort, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" deutlich ergibt, bestimmte Widerrufsgründe nur beispielhaft genannt. Keineswegs lässt sich der Bestimmung entnehmen, dass ein Widerruf nur bzw. ausschließlich aus den genannten Gründen erfolgen kann. Die Klausel lässt daher letztlich offen, aus welchen Gründen dem Kläger die Mehrarbeitszeitpauschale entzogen werden kann. Für den Kläger ist in Ansehung der Formulierung ("insbesondere") nicht erkennbar, was ggfls. auf ihn zukommt, bzw. aus welcher Richtung ein den Widerruf ermöglichender Grund entstehen kann. Randnummer 56 Nichts anderes ergibt sich, wenn man den in der Widerrufsklausel enthaltenen Verweis auf die wesentliche oder gänzliche Änderung der Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten, unter denen die Vereinbarung abgeschlossen wurde, als abschließende und ausschließliche Bezeichnung eines Widerrufsgrundes ansieht. Unter der Änderung von "Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten" können nämlich - entgegen der Ansicht der Beklagten - keineswegs nur oder zumindest in erster Linie Änderungen der tariflichen bzw. betrieblichen Arbeitszeit verstanden werden, sondern beispielsweise auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und der Leistungsfähigkeit des Klägers. Die Klausel eröffnet daher von ihrem Wortlaut her eine Widerrufsmöglichkeit im Falle einer wesentlichen Änderung sämtlicher denkbaren Umstände und tatsächlichen Gegebenheiten, die bei Vertragsschluss vorlagen. Ein zum Widerruf berechtigender Sachgrund wird somit auch von daher in der Klausel in keiner Weise konkretisiert. Randnummer 57 Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel ist nicht möglich. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einem Regelungsgehalt zurückzuführen, der in Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht (BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - AP Nr.

§ 308BGB).

(4)Randnummer 58 Auch eine Teilung der Widerrufsklausel in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt vorliegend nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an einem zulässigen Teil, zum anderen ist die betreffende Klausel inhaltlich und sprachlich nicht teilbar.
(5)Randnummer 59 Schließlich scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Randnummer 60 Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien vervollständigt werden muss, weil durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel eine Regelungslücke entsteht. Das ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene Lösung bietet, die den typischen Interessen des Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung trägt. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders rechtfertigt jedoch die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen (BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 113/09 - AP Nr.

§ 308

). Randnummer 61 Die Vereinbarung vom 03.04.2002 wurde erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geschlossen. Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen Widerrufsklausel auf anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Mehrarbeitszeitpauschale nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten (vgl. BAG v. 13.04.2010, a. a. O.). Randnummer 62 Auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte i. S. v. § 306 Abs. 3 BGB ist nicht ersichtlich, wenn an der Verpflichtung zur Weiterzahlung der Mehrarbeitspauschale festgehalten wird. Der Kläger hat nach wie vor als Gegenleistung eine um monatlich 17,4 Stunden erhöhte tarifliche bzw. betriebliche Arbeitszeit zu erbringen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sich die tarifliche Arbeitszeit erhöht hat. Randnummer 63 Die Fortführung der Vereinbarung vom 03.04.2002 entspricht auch nach wie vor der ihrem Abschluss zugrundeliegenden Interessenlage der Parteien. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass den Gehaltsvorstellungen des Klägers im Wege der Vereinbarung einer festen Mehrarbeitszeitpauschale entsprochen werden sollte. An dieser Interessenlage hat sich durch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nichts geändert. III. Randnummer 64 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 65 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.