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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 35/17 Urteil Ungerechtfertigte Bereicherung - Gleichbehandlungsgrundsatz § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Ungerechtfertigte Bereicherung - Gleichbehandlungsgrundsatz Orientierungssatz

  1. Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für im Ausgangsverfahren ausgeurteilte höhere Vergütung, die zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der arbeits- und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung gezahlt wurde nach schlussendlicher Klageabweisung durch das Bundesarbeitsgericht. (Rn.31)
  2. Lehnt der Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Änderung des Arbeitsvertrages ab, folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Vorteile, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern vertraglich schuldet, die ein entsprechendes Angebot angenommen haben. Nichts anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung, die Bestandteil eines Änderungsangebots an alle Arbeitnehmer war, nur an die Arbeitnehmer zahlt, die das Änderungsangebot angenommen haben. Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 612a BGB, wenn der maßgebliche Grund für die Benachteiligung nicht darin liegt, dass der Arbeitnehmer eine auf Vergütungsminderung zielende Vertragsänderung abgelehnt hat, sondern darin, dass im Zusammenhang mit der Ablehnung ein unterschiedliches Vergütungsniveau im Betrieb entstanden ist. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
  3. Dezember 2016, 6 Ca 344/16, Urteil Tenor
  4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2016, Az.: 6 Ca 344/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber der der Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet ist. Randnummer 2 Die Beklagte war bei der Klägerin seit 1993 als Krankenschwester beschäftigt. Im Hinblick auf eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel zur Geltung von Tarifverträgen kam es zwischen den Parteien zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die zutreffende Vergütung, insbesondere darüber, ob sich diese nach dem BAT oder dem TVöD richtet. Dabei hat die Beklagte geltend gemacht, sie sei nach der Engeltruppe 7 A, Stufe 5 TVöD-KR zu vergüten. Mit Urteil vom13.11.2012 - 6 Ca 512/12 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Klage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 20.09.2013 - 9 Sa 56/13 - kostenpflichtig zurückgewiesen und den Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Randnummer 3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab Oktober 2012 nach Entgeltgruppe 7 a, Stufe 5 TVöD-KR zu vergüten. Randnummer 4 Das LAG hat in dieser Entscheidung für die Beklagte die Revision zugelassen. Daraufhin hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2014 aufgefordert, ihre Vergütung auf Basis des erstinstanzlichen Urteils umzusetzen und die entsprechenden Nettobeträge an die Beklagte auszuzahlen. Daraufhin hat die Klägerin vorbehaltlos die Vergütung der Beklagten entsprechend abgerechnet und die Nettobeträge an sie ausgezahlt. Allerdings hat das BAG durch Urteil vom 30.09.2015 - 4 AZR 992/13 - auf die vom LAG zugelassene Revision das Urteil des LAG Rhld.-Pf. vom 20.09.2013 - 9 Sa 56/13 - aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.11.2012 - 6 Ca 512/12 - abgeändert und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Randnummer 5 Die Klägerin hat auf der Grundlage der Urteile der beiden Tatsacheninstanzen an die Beklagte insgesamt 12.229,68 € brutto nebst 25,29 € Zinsen gezahlt. Randnummer 6 Die Klägerin hat vorgetragen, der Anspruch sei aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet. Die Beklagte habe weder berücksichtigungsfähige Einwendungen noch entsprechende Einreden. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Weitergabe einer an andere Mitarbeiter weitergegebenen allgemeinen Lohnerhöhung, weil sie ein Angebot auf eine entsprechende Vereinbarung seinerzeit ausgeschlagen habe. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf Entreicherung berufen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8
  6. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.227,81 € nebst Zinsen in Höhe eines mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinssatz seit 02.04.2016 zu zahlen, Randnummer 9
  7. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den ihr zustehenden Erstattungsbetrag gegen die Sozialversicherungsträger/Einzugsstelle für den Zeitraum Oktober 2012 - Februar 2016 in Höhe von 2.633,28 € abzutreten, Randnummer 10
  8. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den ihr zustehenden Erstattungsbetrag gegen die Finanzverwaltung, soweit er aus einer Gehaltsüberzahlung der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2012 - Februar 2016 besteht, in Höhe von 3.333,45 € abzutreten. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat vorgetragen, vergleichbare Mitarbeiterinnen verdienten mittlerweile durchschnittlich 2.895,00 € brutto im Monat. Diesen Betrag schulde die Klägerin der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Wenn sich die Klägerin nun weigere, die Beklagte gemäß den Anforderungsvereinbarungen mit den anderen Mitarbeiterinnen zu vergüten, die mit ihr vergleichbar seien, so verstoße dies gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot. Sie rechne insoweit gegen die Forderung der Gegenseite mit eigenen Nachzahlungsansprüchen aus Gleichbehandlung auf. Außerdem berufe sie sich auf den Wegfall der Bereicherung. Sie habe aufgrund der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen darauf vertrauen dürfen, dass ihr die bestätigte Tarifvergütung zustehe. Die entsprechenden Mehrbeträge habe sie für ihre bescheidene Lebensführung verbraucht. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 15.12.2016 - 6 Ca 344/16 - verurteilt, an die Klägerin 7.227,81 € nebst Zinsen zu zahlen sowie dazu, der Klägerin die ihr zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Sozialversicherungsträger-Einzugsstelle und die Finanzverwaltung für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2016 abzutreten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 109 - 115 d. A. Bezug genommen. Randnummer 15 Gegen das ihr am 11.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 27.01.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 07.03.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 11.04.2017 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 16 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe die Zahlung vorbehaltlos an die Beklagte geleistet. Auch habe sie - die Beklagte - allenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteilstenor Ziffer 1 der LAG-Entscheidung vom 20.09.2013 einleiten können, nicht jedoch aus dem Feststellungstenor zu Ziffer
  9. Die Höhe des entsprechenden Vergütungsbetrages sei nicht tenoriert worden. Folglich habe die Beklagte nicht ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, aus dieser Entscheidung ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin zu betreiben. Spätestens nachdem sich die Klägerin entschlossen habe, das Revisionsverfahren durchzuführen, sei sie als verpflichtet anzusehen gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt bei den an die Beklagte geleisteten Zahlungen zu erklären. Randnummer 17 Ein von der Klägerin auch gegenüber der Beklagten unterbreitetes pauschales, nicht konkretisiertes Angebot habe die Beklagte nicht abgelehnt. Sie habe vielmehr lediglich erklärt, sie wolle zunächst den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten und sich dann entscheiden. Folglich könne sie nicht gehindert sein, nunmehr die übliche Vergütung geltend zu machen, die ihr gemäß der zwischen der Klägerin und den übrigen vergleichbaren Mitarbeitern getroffenen Vereinbarung zustehe. Dies sei auch für die Vergangenheit nicht ausgeschlossen. Randnummer 18 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.04.2017 (Bl. 145 - 149 d. a.) nebst Anlagen (Bl. 150 - 157 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2016 - zugestellt am 11.01.2017 - die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine vorbehaltlose Zahlung sei nicht erfolgt. Anlass sei vielmehr die Drohung der Beklagten vom 25.09.2013, die Zwangsvollstreckung zu betrieben, gewesen. Allein daraus folge, dass die Klägerin ihre Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung im Falle der Klageabweisung im Ausgangsverfahren erbracht habe. Hinzu komme, dass die Klägerin der Beklagten dies mit Schreiben vom 08.04.2014 (Bl. 201 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt habe. Randnummer 24 Die Klägerin habe die Beklagte auch nicht gleichheitswidrig behandelt. Vielmehr sei der Beklagten wie allen anderen Mitarbeitern auch, ein Angebot unterbreitet worden, wonach sie eine 7 %tige Gehaltserhöhung bekomme. Dieses Angebot sei konkret und bestimmt genug gewesen, aber von der Beklagten abgelehnt worden. Folglich sei ihr insoweit keine Lohnerhöhung gezahlt worden, weil sie gerade das Änderungsangebot nicht angenommen habe. Randnummer 25 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.05.2017 (Bl. 167 - 169 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 171 - 201 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 27 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.07.
  10. Entscheidungsgründe I. Randnummer 28 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 29 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 30 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sowohl die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.227,81 € nebst Zinsen, als auch die Verurteilung zur Abtretung der ihr zustehenden Erstattungsbeträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern und gegenüber der Finanzverwaltung für den Zeitraum Oktober 2012 - 2016 verlangen kann. Randnummer 31 Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des BAG vom 24.02.2016 (4 AZR 992/13) steht fest, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich lediglich eine Vergütung nach Vergütungsgruppe KR V a Stufe 9 BAT in Höhe einer monatlichen Bruttovergütung von 2.564,74 € zusteht. Daraus folgt gem. § 812 Abs. 1 S. 1
  11. Alternative BGB der Rückzahlungsanspruch der Klägerin, von dem das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist. Randnummer 32 Insoweit hat die Beklagte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der arbeits- und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung die dort ausgeurteilte höhere Vergütung gezahlt. Damit handelt es sich keineswegs um eine gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, sondern um eine unter Zwang erfolgte Mehrung fremden Vermögen Soweit es sich bei der Überzahlung um Sozialversicherungsbeiträge und Steuern handelt, kann die Klägerin, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, verlangen, dass die Beklagte ihr die jeweiligen Ansprüche auf Erstattung gegenüber dem Sozialversicherungsträger bzw. dem Finanzamt abtritt; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 113 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie gegenüber der damit voll umfänglich begründeten Klageforderung nicht mit eigenen Ansprüchen auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes, gerichtet auf eine höhere Vergütung für die streitgegenständlichen Zeiträume, aufrechnen. Zwar behauptet die Beklagte, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung aufgrund der Weitergabe allgemeiner Lohnerhöhungen von 7 Prozent nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Randnummer 34 Auch greift der Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründend dann ein, wenn der Arbeitgeber nach einer von ihm selbst geschaffenen Ordnung verfährt (BAG 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, EzA - SD 15/2013 S. 17, 18 LS; 21.05.2014 EzA Art. 9 GG Nr. 107 = NZA 2015, 115; 03.09.2014 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 29 = NzA 2015, 222), wenn er nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewährt (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht,
  12. Aufl. 2016, Kap. 1 Rdnr. 478). Lehnt der Arbeitnehmer insoweit eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Änderung des Arbeitsvertrages - wie vorliegend - ab, folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Vorteile, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern vertraglich schuldet, die ein entsprechendes Angebot angenommen haben (BAG 14.12.2011 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 27 = NZA 2012, 618). Nichts anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung, die Bestandteil eines Änderungsangebots an alle Arbeitnehmer war, nur an die Arbeitnehmer zahlt, die das Änderungsangebot angenommen haben. Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 612 a BGB, wenn der maßgebliche Grund für die Benachteiligung nicht darin liegt, dass der Arbeitnehmer eine auf Vergütungsminderung zielende Vertragsänderung abgelehnt hat, sondern darin, dass im Zusammenhang mit der Ablehnung ein unterschiedliches Vergütungsniveau im Betrieb entstanden ist. (BAG 13.04.2011 EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 25). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Beklagte es statt der Annahme des Angebots der Klägerin auf 7 %tige Entgelterhöhung alternativ vorgezogen hatte, die von ihr behauptete und aus ihrer Sicht arbeitsvertraglich vereinbarte höhere Arbeitsvergütung gerichtlich geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist folglich, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben. Randnummer 35 Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dies folgt aus § 819 Abs. 1 i.V. m. § 818 Abs. 4 BGB, denn zu keinem Zeitpunkt war vor der rechtskräftigen Klageabweisung eine nicht nur vorläufig vollstreckbare (§ 62 Abs. 1 ArbGG) Verurteilung der Klägerin gegeben. Randnummer 36 Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klage der Klägerin voll umfänglich stattgegeben. Randnummer 37 Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin vorbehaltlos Zahlung nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.09.2013 - 9 Sa 56/13 - geleistet habe; sie sei hinsichtlich des Revisionsverfahrens zunächst unentschlossen gewesen, ob sie es durchführen wolle. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber keineswegs, dass die Klägerin damit zum Ausdruck gebracht hat, entsprechende Zahlungen auch für den Fall leisten zu wollen, dass die Entscheidung des LAG Rhld.-Pf. nicht in Rechtskraft erwachsen würde. Vielmehr hat die Klägerin - eindeutig und für die Beklagte erkennbar - ausschließlich zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung geleistet. Das BAG (30.09.2015 - 4 AZR 992/13 -) hat insoweit ausgeführt: Randnummer 38 "
  13. Im Streitfall war die Beklagte von der Klägerin nach Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht unter Fristsetzung zur Zahlung der vom Arbeitsgericht titulierten Forderung aufgefordert worden. Das der Klage stattgeben, vom Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Urteil war auch vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Die Beklagte konnte daher das Schreiben der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BG) auch ohne ausdrücklichen Hinweis als Inaussichtstellung der Zwangsvollstreckung verstehen. Anders als in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht im Zusammenhang mit der Zahlung zum Ausdruck gebracht, die Klägerin könne das Geld unabhängig vom Ausgang eines Revisionsverfahrens behalten (vgl. BAG
  14. März 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 14)." Randnummer 39 Dem ist nichts hinzuzufügen. Ein wie auch immer gearteter Vertrauenstatbestand des Inhalts, die erlangten Beträge trotz klageabweisender rechtskräftiger Entscheidung behalten zu dürfen, konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Eines besonderen Vorbehalts nach der angedrohten Zwangsvollstreckung durch die Klägerin bedurfte es nicht; zudem hat die Klägerin durch Schreiben vom 08.04.2014 einen entsprechenden Vorbehalt (Bl. 201 d. A.) ausdrücklich erklärt. Die Beklagte hat insoweit Existenz und Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten. Randnummer 40 Soweit die Beklagte nochmals auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hinweist, ist davon auszugehen, dass sich das Änderungsangebot der Klägerin ausschließlich auf den vorliegend nicht gegebenen Fall beschränkte, die diesem zugrunde legende Interpretation des Arbeitsvertrages aufgrund der veränderten betrieblichen Situation zu akzeptieren, statt denkbarer Ansprüche im Klagewege zu verfolgen. Da sich die Beklagte aber zu letzterem entschlossen hatte, greift, wie dargelegt, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anspruchsbegründend ein. Randnummer 41 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 43 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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