Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden können und damit ein Auskunftsanspruch auf entsprechende Liquidationserlöse besteht. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
4 die Vertragsgrundlagen für den Chefarzt wesentlich beeinträchtigt, so sind die hierdurch berührten Vertragsbestimmungen, insbesondere die finanziellen Regelungen, unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Randnummer 10 § 2 Rechte und Pflichten im medizinischen Bereich Randnummer 11 1. Der Chefarzt ist für die gesundheitliche Versorgung aller Patienten
Maßgabe der festgelegten medizinischen Zielsetzungen der Klinik verantwortlich. ... Randnummer 12 § 3 Rechte und Pflichten im nichtmedizinischen Bereich Randnummer 13
träglich zu zahlende Vergütung in Höhe von Randnummer 16 DM 14.500,-- brutto (in Worten: vierzehntausendfünfhundert Deutsche Mark) Randnummer 17 Die ihm in jedem Kalenderjahr 13 x gewährt wird, ... Randnummer 18 Der Chefarzt erhält eine Rufbereitschaftsdienstvergütung in Höhe von DM 135,-- brutto pro Dienst. Randnummer 19 Wird infolge tarifvertraglicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der D eine prozentuale Anhebung vereinbart, so verändert sich die Vergütung des Chefarztes entsprechend. ... Randnummer 20 § 5 Privatstation Randnummer 21
Maßgabe der entsprechenden amtlichen Gebührenordnung für Ärzte berechtigt... Randnummer 24 5. Der Chefarzt ist verpflichtet, 25% der gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen von ihm abgerechneten Honorare an die Gesellschaft als Nutzungsentgelt abzuführen. Die Abrechnung und Abführung dieser Beträge hat vierteljährlich
träglich für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu erfolgen. Die Gesellschaft hat das Recht zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen und die Belege des Chefarztes... 6. ... Randnummer 25 7. Die Erlaubnis
Abs. 1 kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn Randnummer 26
einem von ihm festzulegenden angemessenen Umfang an den entsprechenden Nebeneinkünften zu beteiligen. Randnummer 28
1 DV beträgt zuletzt ca. 9.800,00 Euro brutto monatlich. In den Jahren 2012 bis 2015 erzielte er Liquidationseinnahmen aus der Betreuung von Privatpatienten in Höhe von 25.000 bis 40.000 EUR jährlich, wobei es sich bis auf zwei stationäre Patienten im Jahr 2012 ausschließlich um lediglich ambulant behandelte Privatpatienten handelte. Randnummer 36 Im Sommer 2011 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien im Hinblick auf die in der Klinik des Klägers stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten im Verhältnis zu den entsprechenden Privatpatienten der Klinik M. Der Kläger mahnte mit E-Mail vom
erneuter Eingabe des Klägers vom
Auskunftserteilung begehrt. Randnummer 38 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die hierzu fähige Beklagte sei aufgrund der hinreichend bestimmten und klaren Regelung in § 5 Abs. 9 DV verpflichtet, ihm 50% aller (stationären) Privatpatienten zuzuweisen, was sie bis 2011 auch getan habe. Seit 2011 sei es - im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Premiumstation der Klinik M - zur Umleitung orthopädischer Privatpatienten ausschließlich in die Klinik M gekommen. Der einheitliche Reservierungsservice sei seit 2011 angewiesen, die sog. Komfortstation vorrangig zu belegen, wobei ausweislich des Internetauftritts Patienten offen und gezielt in die Klinik M geleitet würden. Die Patienten suchten sich die Klinik mangels Kenntnis gerade nicht gezielt aus, sondern folgten in der Regel den Angeboten der Sozialdienste der sie behandelnden Krankenhäuser, welche sich
der Aussage des einheitlichen Reservierungsservices richteten. Die Vorgehensweise der Beklagten ergebe sich bereits aus der Erlösplanung vor Beginn des Jahres, z. B. für das Jahr 2012, wonach die Erlöse aus den stationären Wahlleistungen der orthopädischen Abteilung in der Klinik B mit 0 EUR geplant worden seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, angesichts der ihm seit 2011 durch die Vertragspflichtverletzung der Beklagten entgangenen Liquidationseinnahmen aus der stationären Behandlung von Privatpatienten habe sich die Beklagte zumindest analog § 162 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und sei zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Höhe der Liquidationseinnahmen der stationären Privatpatienten der Klinik M aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit ihm verpflichtet und in der Lage. Hilfsweise komme eine Schadensschätzung anhand der durchschnittlichen Höhe der Liquidationseinnahmen pro Privatpatient unter Zugrundelegung der von ihm zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18. Mai 2016 vorgelegten Liquidationseinnahmen aus den Jahren 2009 bis 2012 (Bl. 98 ff. d. A.) in Betracht. Randnummer 39 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 40 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 41 a) ihm Auskunft über die in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der Median Klinik M erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine geordnete Zusammenstellung dieser Einnahmen vorzulegen, Randnummer 42 b) hilfsweise ihm Auskunft über die Zahl der in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der M Klinik M behandelten stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine gesonderte Zusammenstellung dieser Patientenzahlen vorzulegen, Randnummer 43 c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern, Randnummer 44 d) an ihn einen Betrag in einer
Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 45 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei mangels Pflichtverletzung und Verschulden weder zur Auskunft, noch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Aus § 5 Abs. 9 DV ergebe sich bereits dem Wortlaut
keine Verpflichtung zur Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Patienten, da sie sich weder "verpflichtet" habe, noch dem Kläger etwas "garantiert. Der damalige Verwaltungsleiter der Beklagten, der zugleich die Klinik M verwaltet habe, habe lediglich klarstellen wollen, dass anfragende Patienten auf beide Einrichtungen verteilt würden und nicht alle in die Klinik der Beklagten aufgenommen würden. Mit der Regelung sei daher gemeint, dass den Privatpatienten die Behandlung in beiden Kliniken angeboten würde, soweit Kapazitäten bestünden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung zur zwangsweisen Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Privatpatienten sei angesichts des Rechts der freien Arztwahl weder rechtlich noch tatsächlich erfüllbar. Der vom Kläger vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 habe dem Vorschlag des Zeugen B aus August 2011 Rechnung getragen, dass der Kläger Privatpatienten in der Klinik M behandeln könne. Im Übrigen könne sie dem Kläger ohnehin keine Auskunft erteilen über die von dem Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Klinik M erzielten Privatliquidationseinnahmen, da sie an dessen Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin, der R Gesellschaft für Rehabilitation mbH, beteiligt sei, sondern es sich um ein Rechtsverhältnis Dritter handele, auf das zudem das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 32 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Anwendung finde, eine Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der Einwilligung des Chefarztes bedürfe und sie auch keine Möglichkeiten habe, an die Informationen zu kommen. Aus der Patientenzahl der Vergangenheit könne der Kläger keine entgangenen Einnahmen "hochrechnen", da die Anzahl nichts über die Verweildauer und den Umfang der jeweils erbrachten Wahlleistungen aussage. Zudem stehe dem Kläger
3 DV ein Liquidationsrecht nur bezüglich der Privatpatienten mit Wahlleistungsvereinbarung zu. Randnummer 48 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Stufenklage sei insgesamt abweisungsreif, weil es bereits dem Auskunftsanspruch an einer materiell-rechtlichen Grundlage fehle. Ein Schadensersatzanspruch aus § 162 Abs. 1 BGB (analog) sei nicht ersichtlich und dargelegt. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Das vertraglich unter „Nebeneinkünfte“ gefasste stationäre Liquidationsrecht des Klägers
4 DV stehe nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, da die Liquidationseinnahmen ausweislich der vom Kläger vorgelegten Aufstellung nur einen untergeordneten Anteil der Einnahmen des Klägers ausmachten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 5 Abs. 9 DV nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 50 % aller Privatpatienten in Bezug auf die jährliche Gesamtanzahl der orthopädischen Privatpatienten der Kliniken M und B zuzuweisen. Zwar könne allein der Wortlaut so verstanden werden, allerdings verstoße die Vorschrift bei diesem Verständnis wegen des Rechts auf freie Arztwahl gegen ein gesetzliches Verbot
BGB und sei nichtig, weshalb eine derartige Auslegung ausscheide und vielmehr anzunehmen sei, dass die Vorschrift im Sinne einer Absichtserklärung auszulegen sei, dass der Reservierungsservice dafür sorgen solle, dass die Patienten sich frei entscheiden könnten und nicht eine Klinik bevorzugt anbieten. Dass die Beklagte nicht im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten darauf hingewirkt habe, dass die Kliniken ohne Bevorzugung einheitlich angeboten würden, habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb es an einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung fehle. Eine Pflichtverletzung ergebe sich weder aus dem Internetauftritt, der auch für die Klinik B Privatpatienten als Vertragspartner nenne, noch habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Reservierungsservice ausdrücklich angewiesen sei, die Komfortstation vorrangig zu belegen. Zudem weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Patienten letztlich auch für eine Chefarztbehandlung durch den Kläger entschieden hätten. Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehe im Übrigen entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine andere Gesellschaft als die R Gesellschaft für Rehabilitation mbH handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 116 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 49 Der Kläger hat gegen das ihm am 10. August 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. September 2016 Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
Bei der Anmeldung wisse ein Privatpatient überhaupt nicht, dass es zwei orthopädische Kliniken gebe und er theoretisch eine Wahl habe. Den die Patienten anmeldenden Krankenhaussozialdiensten werde Prospektmaterial zur Verfügung gestellt, in dem die Comfort- und Superior-Zimmer der Klinik M abgebildet seien; Prospektmaterial für die Klinik B gebe es zwar möglicherweise, es handele sich hierbei allerdings zwangsläufig nicht um einen Prospekt über eine Premium-Station. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Die gezielte Umleitung potentieller Privatpatienten ergebe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bereits durch die besondere werbliche Herausstellung Komfortstation der Klinik M im Internetauftritt und die Verwendung entsprechender Werbebroschüren. Zudem seien der Reservierungsservice und die Außendienstmitarbeiter zur gezielten Bewerbung instruiert (Zeugnis L, D, S und Z), was schon die E-Mail des Verwaltungsleiters B vom 18. August 2011 (Bl. 79 d. A.) zeige,
der es zum immer noch anhaltenden Belegungsknick im Jahr 2011 gekommen sei. Der erstinstanzliche Vortrag zur Anweisung an den Reservierungsservice habe nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ zurückgewiesen werden dürfen; es sei unerheblich, wann die unverändert existierende Anweisung zur vorrangigen Belegung der Klinik M erstmals erteilt worden sei. Das Liquidationsrecht
9 DV stehe im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Klägers als Chefarzt, da er nur mit den dortigen Einnahmen - die (obgleich unerheblich) auch nicht untergeordneter Größe seien - ein angemessenes Honorierung erreichen könne,
dem sei Grundgehalt noch unter dem Tarifgehalt eines Leitenden Oberarztes in Höhe von derzeit 8.730,02 Euro brutto monatlich liege. Das Arbeitsgericht habe den Schaden
1 ZPO entweder auf der Basis der tatsächlich erzielten Liquidationseinnahmen oder unter Zugrundelegung der behandelten Privatpatienten ermitteln müssen. Datenschutzgesichtspunkte stünden - zumal dem Hilfsantrag - nicht entgegen. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Randnummer 52 Der Kläger beantragt, Randnummer 53 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 1624/15 - vom
Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 20. Januar 2017 (Bl. 214 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 61 § 5 Abs. 9 DV enthalte kein verschuldensunabhängiges Garantieversprechen auf Beibringung einer bestimmten Patientenzahl oder Liquidationseinnahmen in bestimmter Höhe und begründe auch keine Pflicht auf Aufnahme genauso vieler orthopädischer Patienten in der Klinik B wie in der Klinik M, sondern lediglich die Verpflichtung, Patienten gleichmäßig eine Behandlung in beiden Kliniken anzubieten. Es gebe keinerlei rechtliche Handhabe, darauf Einfluss zu nehmen, für welche Einrichtung sich die Patienten tatsächlich entscheiden würden oder diese zwangsweise einer Klinik zuzuweisen. Es gebe keine Anweisung an den Reservierungsservice des bevorzugten bzw. ausschließlichen Angebots einer Klinik (Zeugnis B). Dass bei der Entscheidungsfindung der Patienten wohl die Premium-Station der Klinik M eine Rolle spiele, die das Ambiente eines „First Class-Hotels“ mit einer hochwertigen medizinischen Versorgung verbinde, habe sie nicht zu vertreten. Die Auslegung des Klägers von § 5 Abs. 9 DV führe zu einer angesichts des Rechts auf freie Arzt- und Krankenhauswahl
1 GG und des ärztlichen Berufsrechts rechtlich unzulässigen und tatsächlich nicht erfüllbaren Vertragspflicht auf „Zwangszuweisung“ von Privatpatienten. In die orthopädische Abteilung der Klinik B könnten von vorneherein nur Privatpatienten aufgenommen werden, die tatsächlich zu einer Behandlung durch den Kläger und zum Abschluss eines sog. Arzt-Zusatzvertrages bereit seien. Dies sei bei den Patienten, die sich einer anderen Klinik behandeln lassen wollten, ganz offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen sei es auch vor dem Jahr 2012 niemals so gewesen, dass in den beiden Kliniken immer die gleiche Anzahl von Privatpatienten behandelt worden sei. Sie biete - entgegen der Email des Zeugen B vom 17. (gemeint wohl: 18.) August 2011 - gleichmäßig eine Behandlung in beiden Kliniken an. Sofern Privatpatienten sich noch nicht von vorneherein für eine der beiden Kliniken entschieden hätten, schicke der Zentrale Reservierungsservice - wie seit jeher - Prospekte und Preisliste beider Kliniken zu. Ungeachtet dessen und eines fehlenden Verschuldens sei die Schadenshöhe nicht
vollziehbar. Der Kläger habe auch eine deutlich erhöhte Anzahl von ambulanten Privatpatienten behandelt, was ihm nur wegen des geringeren Aufkommens stationären Privatpatienten möglich gewesen sei. Schließlich komme hinzu, dass der Kläger, der als Chefarzt selbst Belegungsverantwortung habe und für die Akquise von Privatpatienten zuständig sei, dieser Pflicht nicht ansatzweise
komme. Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise bestehenden Auskunftsanspruchs gegen einen Dritten
Einen Auskunftsanspruch gegen die Trägerin der Klinik M habe sie - ungeachtet der datenschutzrechtlichen Verbote - genauso wenig wie gegen den dortigen Chefarzt. Randnummer 62 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. Juni 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 63 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Randnummer 64 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, zitiert
juris). Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. BAG
juris). Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch
zuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8 mwN, 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 16; 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18; jeweils zitiert
juris) . Randnummer 69 b) Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Auskunftsantrags zu 1 im Wege der Stufenklage. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Liquidationserlöse der stationären orthopädischen Privatpatienten der Klinik M, um auf der Basis dieser Zahlen die ihm
seiner Auffassung entgangenen Liquidationserlöse in Höhe von 50 % der in der Klinik M behandelten Privatpatienten hochzurechnen. Damit dient die Auskunft nicht dem Zweck, zu ermitteln, ob dem Kläger solche Ansprüche überhaupt zustehen, sondern allein der Bezifferung eines dem Kläger seiner Ansicht
auf der letzten Stufe der Stufenklage zustehenden Zahlungsanspruchs. Randnummer 70 1.
juris). Gewohnheitsrechtlich ist jedoch anerkannt, dass Auskunftsansprüche
Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 21, 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 21 f.; jeweils zitiert
juris) . Im Regelfall setzt das einen dem Grunde
feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG
juris). Besteht zwischen den Parteien eine Sonderverbindung, insbesondere ein Vertragsverhältnis, dann reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - mwN Rn. 44 aaO; vgl. 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19, zitiert
juris). Randnummer 72
Wegfall der Geschäftsgrundlage (
4 DV das Liqidationsrecht für insoweit von ihm erbrachte Sach- und ärztliche Leistungen eingeräumt. Die Vertragsregelungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien von einer bestimmten Höhe der durch Privatliquidationen zu erreichenden Einkünfte des Klägers ausgegangen sind, auch nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen Liquidationserlösen und Vergütung
1 DV. Eine bestimmte Höhe von Liquidationseinnahmen haben die Parteien nicht vereinbart. Sie haben auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einer bestimmten absoluten Anzahl von vom Kläger zu betreuenden stationären Privatpatienten ausgegangen sind. Der Vertrag besagt lediglich, dass der Kläger bei der medizinischen Versorgung der Patienten eine näher bezeichnete Funktion wahrzunehmen hat und er dafür ein festes Gehalt erhalten, sowie ihm ein besonderes Vergütungsrecht bei Wahlleistungen im Zusammenhang mit stationären Privatpatienten zustehen soll. Dass die Höhe der Liquidationseinnahmen hinsichtlich vom Kläger stationär betreuter Privatpatienten nicht unabänderlich und fix festgeschrieben ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sich die Beklagte in § 5 Abs. 7 DV vorbehalten hat, das Belegungsrecht des Klägers in Bezug auf stationäre Privatpatienten bei Vorliegen im Einzelnen geregelter Voraussetzungen zu widerrufen oder einzuschränken. Randnummer 74 bb) Dem Kläger kann auch kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Liquidationserlöse in der Höhe von 50 % der insgesamt in den Kliniken B und M stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten zustehen, weil die Beklagte es dem Kläger durch fehlende Zuführung von Patienten unmöglich gemacht hätte, die Hälfte der in beiden Kliniken stationär betreuten orthopädischen Privatpatienten zu behandeln und hieraus entsprechende Liquidationserlöse zu erzielen (§§ 611 BGB iVm. §§ 283, 275, 280 Abs. 1 BGB) oder weil sie zumindest eine entsprechende Nebenpflicht auf Zuweisung von Patienten verletzt hätte (§ 280 Abs. 1 BGB). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das dem Kläger in § 5 Abs. 4 DV eingeräumte Liquidationsrecht im Hinblick auf Patienten in seiner Privatstation im Synallagma zu der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung steht und damit eine Hauptpflicht darstellt oder ob es bloße Nebenpflicht ist. Sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611 BGB iVm. §§ 283, 275, 280 Abs. 1 BGB als auch ein solcher
1 BGB scheitert bereits daran, dass die Beklagte im zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag im Zusammenhang mit der Einräumung des Liquidationsrechts jedenfalls nicht die Verpflichtung übernommen hat, dem Kläger Patienten und zwar stets die Hälfte der in den Kliniken B und M insgesamt behandelten Privatpatienten zur Eröffnung einer privaten Liquidationsmöglichkeit als Erwerbsquelle zuzuführen. Dass eine derartige Verpflichtung weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand des Arbeitsvertrages ist, ergibt eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Randnummer 75
, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 25 Januar 2017 - 4 AZR 522/15 – Rn. 25; 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 35; 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN, zitiert
juris). Randnummer 76
1 Satz DV hat die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis eingeräumt, bis zu 10 % der in der Klinik aufgestellten Betten mit Privatpatienten zu belegen, bei denen er
4 DV zur Liquidation seiner Sach- und ärztlichen Leistungen berechtigt ist. Bei der Einberufung der Patienten durch die Verwaltung hat sich der Kläger im Rahmen der Belegung der Betten der Privatstation an die allgemeinen Einberufungsregeln zu halten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 DV); von ihm nicht belegte Betten können auf Weisung der Verwaltungsleitung mit Patienten anderer Kostenträger belegt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 DV). Soweit der Kläger im Rahmen der chefärztlichen Privatstation Ärzte der Klinik in Anspruch nimmt, hat er diese
8 DV an seinen Nebeneinkünften zu beteiligen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, eigene Privatpatienten in der Klinik zu behandeln und ihm hierfür die personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die entsprechenden Privatpatienten zuzuführen, lässt sich den Vereinbarungen angesichts der klaren Formulierung, dass der Kläger selbst zur Belegung eines gewissen Anteils der Station mit Privatpatienten berechtigt sein soll, indes nicht ableiten. Randnummer 78 (2.2.) Gegenteiliges folgt nicht aus § 5 Abs. 9 DV. Soweit dort geregelt ist, dass durch die Verwaltung eine gleichmäßige Aufteilung der Privatpatienten in die Kliniken B und M (jetzt: M) „vorgenommen“ wird, legt dies zwar eine aktive Rolle der Verwaltung bei der Verteilung von Patienten nahe. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass damit das dargelegte Gesamtgefüge im Hinblick auf das dem Kläger eingeräumte Recht, 10 % der Station mit eigenen Privatpatienten zu belegen, dergestalt abgeändert werden sollte, dass die Beklagte zur Zuführung von Privatpatienten an den Kläger verpflichtet werden sollte und zwar stets in Bezug auf die hälftige Anzahl der Privatpatienten, die insgesamt in den Kliniken B und M behandelt werden. Einem derartigen Verständnis steht bereits die Tatsache entgegen, dass den Privatpatienten - beim Bestand freier Kapazitäten - grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl zusteht (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Beklagte vor diesem Hintergrund bereits nicht berechtigt wäre, Patienten, die sich für eine der beiden Kliniken entschieden haben, unter Missachtung von deren Rechte der jeweils anderen Klinik zuzuweisen. Dem trägt auch § 5 Abs. 3 DV Rechnung,
dem Chefarztpatienten ausschließlich solche Patienten sind, die als Wahlleistung eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder seinen Vertreter wünschen. Jedoch auch bei den Privatpatienten, die noch unentschieden sind, in welcher der beiden Kliniken sie sich stationär behandeln lassen wollen und bei denen das Recht auf freie Arztwahl durch eine „Zuteilung“ durch die Beklagte nicht tangiert wäre, hängt die Frage, in welcher Klinik eine Behandlung erfolgen kann, von äußeren, von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Faktoren ab, etwa der Frage, welche Rehabilitationsklinik der Patient in Absprache mit seiner jeweiligen privaten Krankenkasse als Kostenträger in Anspruch nehmen kann. Schließlich berücksichtigte eine derartige Verpflichtung auch nicht den Umstand, dass der Ruf einer Klinik und damit einhergehend die
frage auf Patientenseite allein durch Zeitablauf Veränderungen unterworfen sein kann, etwa in Bezug auf die Person der jeweils behandelnden Chef-, Ober- oder sonstigen Ärzte und Pflegepersonal, in den einzelnen Kliniken angewandte Behandlungsmethoden, in der Vergangenheit erzielte Behandlungserfolge oder auch geänderte Ausstattungen. Dafür, dass die Beklagte sich dennoch verpflichten wollte, dem Kläger, der für die Belegung seiner Privatstation
den vertraglichen Regelungen selbst die Verantwortung trägt und dem als Chefarzt
3 Satz 2 DV zudem die Aufgabe zukommt, den medizinischen Ruf der Klinik zu erhalten und zu fördern, ungeachtet der genannten Faktoren und der damit unter Umständen verbundenen geänderten Patientennachfrage stets die Hälfe aller in beiden Kliniken behandelten Privatpatienten zuzuweisen, lassen sich aus § 5 Abs. 9 DV genügende Anhaltspunkte nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Arbeitsgerichts, die Parteien hätten in Ziff. 5 Abs. 9 DV lediglich die Verpflichtung der Beklagten regeln wollen, durch den einheitlichen Reservierungsservice darauf hinzuwirken, dass keine der beiden Kliniken bevorzugt angeboten wird, nicht zu beanstanden. Randnummer 79 (2.3.) Entgegen der vom Kläger noch in der Berufung vertretenen Auffassung rechtfertigen weder die Besonderheiten im vorliegend betroffenen Bereich der Rehabilitation von Patienten allgemein und im Besonderen bei der Beklagten, noch die tatsächliche Handhabung des Vertrages in der Vergangenheit den Schluss auf eine dienstvertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger stets die Hälfte der insgesamt stationär behandelten Privatpatienten zuzuführen. Randnummer 80 (2.3.1.) Es war für die Berufungskammer bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die bloße Tatsache, dass die Patienten für Reha-Maßnahmen über die Sozialdienste der Krankenkassen angemeldet werden, zu einer Verpflichtung der Beklagten auf Zuführung von Privatpatienten an den Kläger führen soll. Auch ist es dem Kläger nicht gelungen, spezielle Strukturen im Reservierungssystem der M-Kliniken aufzuzeigen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend klargestellt, dass im gemeinsamen Reservierungssystem der M-Kliniken eine Anmeldung der Patienten durch die Sozialdienste der Krankenhäuser bereits in eine spezielle Klinik mit freien Betten erfolgt und nur in Ausnahmefällen eine Beratung durchgeführt wird. Damit erfolgt die Auswahl der jeweiligen Klinik jedenfalls bei den den Regelfall bildenden Direktanmeldungen
allgemeinen Faktoren, etwa
der Ausstattung und dem Ruf der Kliniken, deren Lage, den behandelnden Ärzten, dem Pflegepersonal oder aber infolge vorheriger Akquisemaßnahmen, ohne dass die Möglichkeit einer regelmäßigen Beeinflussung der Sozialdienste der Krankenhäuser durch gezielte Beratung seitens des Reservierungsservices bestünde. Soweit die Berufung in Hinblick auf die Bewerbung der Kliniken zunächst darauf abgestellt hatte, dass die Prospektmaterialien zur Klinik Moselschleife die Premium-Station besonders hervorheben, während es Prospektmaterial für die Klinik B nicht gebe, hat der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf
frage nicht aufrecht erhalten, sondern zuletzt eingeräumt, dass es möglicherweise Prospektmaterial für die Klinik, in der er beschäftigt ist, gebe, dieses allerdings - mangels Angebot zwangsläufig - keine Ausführungen zur Premium-Station enthalte. Damit steht für die Berufungskammer, die sich im Übrigen davon überzeugen konnte, dass Prospektmaterial auch zur Klinik B über den Internet-Auftritt der M-kliniken zum Download bereit steht (Stand 07. Juni 2017, https://www.median-kliniken.de/fileadmin/Inhalte/BKL/BKLB/pdf/BKL-Bern_FB_ Orthopa__die_2016-05_ web.pdf) fest, dass jedenfalls eine einseitige Bewerbung der Klinik M, die zu einer von vorneherein eingeschränkten Auswahlmöglichkeit der Sozialdienste bzw. der Patienten führt, weder erfolgt, noch konkrete Besonderheiten im Rehabilitationsbereich bei der Anmeldung von Patienten in die Klinik B bestehen, die dem gefundenen Auslegungsergebnis der Vorschriften zum Privatliquidationsrecht des Klägers entgegenstehen würden. Dass die Klinik B im Gegensatz zur Klinik M über eine Premium-Station mit sog. First-Class-Ambiente nicht verfügt, führt möglicherweise zu einer schlechteren Belegungssituation, die jedoch auf objektive Gegebenheiten und nicht auf ein einseitiges Bewerbungsverhalten der Beklagten bzw. der M-Gruppe zurückzuführen ist. Randnummer 81 (2.3.2.) Dass in der Vergangenheit - vor 2011 - stets eine hälftige Zuweisung von Privatpatienten durch die Beklagte ohne Berücksichtigung der Vorstellungen von Patienten und Krankenkasse vorgenommen worden ist und damit die tatsächliche Handhabung des Dienstvertrages für die vom Kläger vertretene Auslegung spricht, ist zwischen den Parteien entgegen der Annahme der Berufung nicht unstreitig und war dem klägerischen Vortrag mangels konkreter Darlegung aktiver Zuweisungsmaßnahmen der Beklagten auch nicht zu entnehmen. Wenn auch möglicherweise vor Inbetriebnahme der Premium-Station in der Klinik M der Anteil der Privatpatienten in beiden Kliniken aufgrund vergleichbarere Wettbewerbslage in etwa gleich groß gewesen sein mag, so rechtfertigt dies einen solchen Schluss nicht. Randnummer 82 cc) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht
1 BGB denkbar, weil die Beklagte ihrer in § 5 Abs. 9 DV übernommenen Verpflichtung, durch den einheitlichen Reservierungsservice darauf hinzuwirken, dass keine der beiden Kliniken bevorzugt angeboten wird, verletzt hätte. Dass Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass eine derartige Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist. Randnummer 83
wie vor instruiert. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 21, mwN; 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 29, jeweils zitiert
juris). Eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache kann nur dann abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen, dh. ohne jeden Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich dieser Vortrag deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Dabei ist hinsichtlich einer solchen Annahme Zurückhaltung geboten (vgl. BAG 03. August 2005 - 10 AZR 585/04 - Rn. 19, zitiert
juris). Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger weder dargelegt hat, zu welchem Zeitpunkt, noch welcher Mitarbeiter der Beklagten welchen Mitarbeitern des Reservierungsservices bzw. des Außendienstes die konkrete Anweisung erteilt hat, gezielt - allein - die Klinik Moselschleife zu bewerben. Die Argumentation der Berufung, es komme angesichts der „unverändert bestehenden Anweisung“ nicht darauf an, wann diese erstmals erteilt worden sei, war insoweit unbehelflich, als der Kläger auch bezüglich der Fortdauer der Anweisung nicht dargelegt hat, wer wann aktuell, welchem Mitarbeiter gegenüber die Anweisung erteilt oder zumindest den Fortbestand einer früheren Anweisung angeordnet haben soll. Allein der vom Kläger angeführte „Belegungsknick“ ab dem Jahr 2011 bietet ausreichenden Anhalt für ein aktives Steuerungsverhalten der Beklagten jedenfalls angesichts der Tatsache nicht, dass die Premium-Station
dem Vortrag des Klägers in 2011 in Betrieb gegangen ist und seither die Klinik Moselschleife offenbar über eine insoweit objektiv bessere Ausstattung als die Klinik B verfügt. Auch die vom Kläger (auszugsweise) vorgelegte E-Mail des damaligen Verwaltungsleiters B vom 18. August 2011 (Bl. 79 d. A.), in der dieser zu Beginn der Auseinandersetzungen mit dem Kläger mitgeteilt hat, dass „dann ja grundsätzlich alle orthopädischen Privatpatienten“ in der „künftig in Betrieb gehenden Privatstation“ in der M untergebracht würden, bietet keinen ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die vom Kläger behauptete konkrete Anweisung an Reservierungsservice und Außendienst. Ungeachtet der Tatsache, dass die Premium-Station zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, hat der Zeuge B im gleichen Text darauf hingewiesen, dass man sich einem explizit geäußerten Patientenwunsch nicht verschließen könne, woraus sich ableiten lässt, dass eine Zuweisung entsprechend der Wünsche der Patienten beabsichtigt war. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass (auch) der Geschäftsführer der Beklagten
folgend mit Schreiben vom 23. Mai 2012 unter Hinweis auf das zu berücksichtigende Wunsch- und Wahlrecht der Patienten und der Anweisungen der Kostenträger eine Steuerung von orthopädischen Privatpatienten in die eine oder andere Klinik ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Randnummer 87 dd) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich entgangener Liquidationserlöse ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), auf den er sich zuletzt hilfsweise gestützt hat. Randnummer 88
Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss jedoch zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Was selbst Vertragsinhalt ist, kann damit nicht Geschäftsgrundlage sein (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 68, zitiert
juris, mwN). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 21, zitiert
juris). Randnummer 89
sich ziehen könnten, auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die von ihm aus Privatliquidationen erzielte Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit steht (so als Regelfall unbeschadet der Möglichkeit abweichender Vereinbarung im Einzelfall: vgl. BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 34, mwN, 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - Rn. 30; jeweils zitiert
juris). Zum einen vermochte die Berufungskammer bereits nicht davon auszugehen, dass der unveränderte Zuschnitt sämtlicher orthopädischer Abteilungen der Kliniken B und M zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages geworden ist. Dem steht bereits entgegen, dass die beiden Kliniken sich in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Zudem sind betriebliche Investitionen im Laufe der Zeit zur Verbesserung der Ausstattung im Bereich von Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken wie vorliegend nicht unüblich. Da im Übrigen nicht nur eine geänderte Ausstattung, sondern auch ein geändertes Anweisungsverhalten der Kostenträger und weitere Faktoren die Belegungssituation einer Klinik beeinflussen können, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Geschäftswille der Parteien auf statische Gegebenheiten bei der Ausstattung der verschiedenen orthopädischen Abteilungen gerichtet gewesen sein soll. Selbst wenn man dies jedoch annehmen wollte, vermochte die Berufungskammer nicht anzunehmen, dass durch die Eröffnung der Premium-Station in der Klinik M eine Störung dieser Geschäftsgrundlage eingetreten ist, weil sich die Umstände
Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Rückgang der Belegungszahlen und damit einhergehend der Einbruch der Privatliquidationen des Klägers im stationären Bereich allein und ausschließlich auf die Eröffnung der Premium-Station in 2011 zurückzuführen ist und nicht auf sonstigen Faktoren beruht. Darüber hinaus haben die Parteien in § 1 Abs. 4 und 5 DV als Maßstab festgelegt, dass eine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Klägers erst dann zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vertragsgrundlagen und einer Neuregelung der berührten, insbesondere finanziellen Regelungen führen soll, wenn die Gesamtbelegung der Klinik auf unter 50 % über einen Zeitraum von neun Monaten absinkt. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, war nicht ersichtlich. Randnummer 90
juris). B Randnummer 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 93 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.