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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 443/16 Urteil Arbeitnehmerstatus einer Redakteurin § 611 BGB, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Arbeitnehmerstatus einer Redakteurin Orientierungssatz Bei programmgestaltenden Mitarbeitern (hier: Redakteurin) kann entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorlieg

§ 611BGB Arbeitnehmerähnlichkeit, m.

w. N.). Randnummer 36 Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (BAG v. 14.03.2007 a. a. O., m. w. N.). Randnummer 37 Zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören diejenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk). Randnummer 38 Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 19.01.2000 a. a. O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (BAG v. 07.05.1980 - 5 AZR 293/78 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Abhängigkeit). b) Randnummer 39 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin keine Arbeitnehmerin. Randnummer 40 Die Klägerin ist (unstreitig) programmgestaltende Mitarbeiterin. Als Schlussredakteurin bringt sie ihre individuelle journalistische Befähigung und Aussagekraft sowie ihre Fachkenntnisse und Bewertung in das Wissenschaftsmagazin "Sc." ein, indem sie das Sendekonzept erstellt, die Gäste einlädt und die optische Präsentation im Studio gestaltet. Darüber hinaus erstellt sie auch eigene Beiträge. Randnummer 41 Die Klägerin unterliegt bei der Erbringung ihrer Dienste keinem inhaltlichen Weisungsrecht, welches ihre Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit derart weitgehend einschränkt, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein könnte. Die Klägerin ist - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - keinen konkreten inhaltlichen Weisungen betreffend der von ihr erstellten und präsentierten Sendungen unterworfen. Überdies wirken selbst die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs nicht statusbegründend (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - AP Nr.

§ 611BGB Arbeitnehmerähnlichkeit).

Mit der anhand einer "Personalplanung" (Bl. 53 ff d. A.) erfolgenden Vorgabe von Themen und Sendezeiten nimmt die Beklagte lediglich eine Konkretisierung der von der Klägerin geschuldeten Leistung vor. Dies ist auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - AP Nr.

§ 611BGB Arbeitnehmerähnlichkeit).

Randnummer 42 Die Klägerin ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden. Vielmehr kann sie ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Die pauschale Behauptung, die Beklagte erwarte von ihr eine ständige Dienstbereitschaft, erweist sich als unsubstantiiert. Die Klägerin ist in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei. Sie kann bestimmen, wieviel Zeit sie für die Vorbereitung einer Sendung bzw. für die Erstellung eines Sendekonzepts aufwendet. Die notwendige Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und während der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass sich daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit ergibt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (BAG v. 14.03.2007 a. a. O.). Randnummer 43 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Arbeitnehmereigenschaft ergebe sich daraus, dass sie in Dienstpläne eingeteilt werde. Bei den von der Klägerin als "Dienstpläne" bezeichneten Plänen handelt es sich unstreitig um die bereits in erster Instanz zu den Akten gereichten "Personalplanungen". Diese beinhalten jedoch lediglich die Aufteilung der Sendungen bzw. Themen auf die einzelnen Schlussredakteure. Es handelt sich daher nicht um Dienstpläne im eigentlichen Sinne. Wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst erklärt hat, wird die Verteilung der zum Teil auch von den Schlussredakteuren selbst vorgeschlagenen Themen innerhalb des Kreises der Schlussredakteure vorab besprochen. Die Übernahme eines Themas bzw. einer Sendung durch die Klägerin erfolgt daher aufgrund einer Absprache und gerade nicht aufgrund einer einseitigen Weisung der Beklagten. Überdies käme der Aufnahme der Klägerin in Dienstpläne für sich genommen vorliegend nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu, da die Beklagte aufgrund der vereinbarten Geltung des Bestandsschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim Z. gehalten ist, einen Mindestbeschäftigungsanspruch der Klägerin zu erfüllen (vgl. hierzu BAG v. 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Rundfunk). Randnummer 44 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch ihre Abhängigkeit von einem Team bei der Erstellung und Ausstrahlung einer Sendung keine zeitliche Weisungsgebundenheit zur Folge, welche die Annahme eines Arbeitsverhältnisses begründen könnte. Denn programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter sind nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig sind (BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Randnummer 45 Auch die Vereinbarung einer wöchentlichen "Arbeitszeit" von 40 Stunden unter § 2 Ziffer 4 des Vertrages vom 08.

  1. / 22.11.2011 begründet kein Weisungsrecht der Beklagten bezüglich der Lage der Arbeitszeit, sondern beschreibt nur den in Stunden gemessenen quantitativen Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung, ohne selbst eine Verpflichtung festzulegen, wann die betreffenden Stunden zu erbringen sind. Die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses nicht entgegen (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 20.02.2002 - 11 Sa 2/02 -, Rz. 77, juris). Mit der Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl ist der zeitliche Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung jeglicher Weisung entzogen. Bei der zeitlichen Umsetzung des vereinbarten Zeitumfangs ist die Klägerin - abgesehen von den feststehenden Sendeterminen - völlig frei. Randnummer 46 Letztlich führt auch die in § 2 Abs. 2 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Urlaubstarifvertrag) enthaltene Bestimmung, wonach die Klägerin ihren Urlaub spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt beantragen muss, nicht zu Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft. Die betreffende Bestimmung hat nicht zur Folge, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit nicht mehr "im Wesentlichen" frei bestimmen kann. Überdies gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nach § 2 Satz 2 BUrlG gerade auch für arbeitnehmerähnliche Personen.
  2. Randnummer 47 Der Berufungsantrag zu
  3. ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Da die Klägerin - nach Maßgabe vorstehender Ausführungen - nicht als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt ist, findet der im Antrag bezeichnete Vergütungsvertrag auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien keine Anwendung, sodass die Klägerin auch nicht nach dessen Vorschriften einzugruppieren ist.
  4. Randnummer 48 Der Berufungsantrag zu
  5. ist dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ist er nur für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin gestellt worden, d. h. unter der Bedingung, dass der Statusklage stattgegeben wird. Dies hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nachdrücklich betont. Infolge der Abweisung der Statusklage ist daher über den betreffenden Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 3.) nicht zu entscheiden. Der Antrag war demgemäß auch bereits dem Arbeitsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Soweit das Arbeitsgericht gleichwohl den Antrag abgewiesen hat, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil unterliegt daher insoweit der Aufhebung, wobei dies im Tenor des Berufungsurteils nicht gesondert zum Ausdruck gebracht wurde. III. Randnummer 49 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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