2, 323 BGB gerichtet, so stellt dies gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar. (Rn.51) 2. Die Klageerhebung hat auch
der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt, da der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass das Gesetz dem Gläubiger (hier: dem Käufer) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt, fehlt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden. (Rn.55) (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern, 31. Juli 2015, 4 O 59/14
gehend BGH,
der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet.
1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst.
2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt).
2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate
Schadenseintritt, spätestens sechs Monate
Ablauf der Garantiezeit. Randnummer 3 Am
fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Kraftfahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag. Randnummer 5 Mit seiner am
fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag
gesetzlichem Gewährleistungsrecht berechtigt gewesen. Randnummer 6 Der Kläger hat zunächst ausgeführt, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil allein Gewährleistungsrechte geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom
seiner Vorstellung offengehalten werden sollen. Randnummer 21 Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeuges die Klage abgewiesen. Randnummer 22 Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich weder aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB noch aus der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Dem Kläger sei der
weis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht gelungen.
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass der festgestellte Defekt an der Einspritzdüse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereits im Januar 2013 vorhanden und angelegt gewesen sei. Auch ein Chargenfehler könne ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB streite nicht für den Kläger, weil er die Kaufsache in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben habe. Der Garantievertrag vermittle keinen vertraglichen Rücktrittsanspruch. Randnummer 23 Da die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht
gewiesen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten) gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB aus. Randnummer 24 Selbst wenn ein Anspruch auf Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten von der Garantievereinbarung gedeckt sei, so sei dieser jedenfalls verjährt. Eine etwaige Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen der Parteien sei jedenfalls mit Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am
Auch scheide ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) aus. Randnummer 25 Einem etwaigen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus dem Garantievertrag stehe ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, weil ein solcher Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 formuliert worden sei. Randnummer 26 Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei nicht treuwidrig. Bei der Ablehnung der Mangelbeseitigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände handle es sich um ein im geschäftlichen und rechtlichen Verkehr zulässiges und übliches Verhalten. Randnummer 27 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren insoweit weiter, als er die Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug ausschließlich aus der Garantievereinbarung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen verlangt. Randnummer 28 Der Kläger meint, bei der Frage der Verjährung habe das Landgericht § 213 BGB nicht beachtet.
dieser Vorschrift sei mit der am 21. Januar 2014 eingereichten Klage eine Verjährungshemmung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Garantievereinbarung eingetreten. Randnummer 29 Das Verbot der Verjährungsverkürzung bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen
8 lit. b, ff BGB finde grundsätzlich auch im Rahmen des § 307 BGB bei Unternehmerverträgen Anwendung. Insbesondere sei hier zu beachten, dass ein vertraglicher Anspruch aus gesonderter Garantievereinbarung vorliege. Insoweit sei eine lediglich sechsmonatige Verjährungsfrist zu kurz bemessen; angemessen sei hier eine Frist von einem Jahr. Randnummer 30 Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei deshalb treuwidrig, weil ihrem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gedanke zugrunde gelegen habe, den Kläger so lange im Unklaren - ohne Antwort - zu lassen, bis die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstrichen gewesen sei. Randnummer 31 Der Kläger beantragt: Randnummer 32 Unter Abänderung des am
erfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus, weil ein Mangel des Fahrzeuges bei Gefahrübergang nicht vorhanden war. Randnummer 44 Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Randnummer 45 1. Ein etwaiger Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung ist verjährt. Randnummer 46 a) Maßgeblich ist vorliegend die sich aus § 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ergebende Verjährungsfrist von sechs Monaten
Schadenseintritt. Randnummer 47 § 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam. Randnummer 48 Die §§ 308, 309 BGB finden vorliegend keine Anwendung, weil ein Unternehmenskauf vorliegt (§ 310 Abs. 1 BGB). Randnummer 49 Es besteht auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die getroffene Garantieregelung überhaupt einer Inhaltskontrolle zugänglich ist, obwohl Garantieregelungen, durch die der Verwender Pflichten übernimmt, die über das dispositive Recht hinausgehen, grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner solchen Kontrolle unterliegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 44 m.w.N.). Zwar ist auch im Verkehr zwischen Unternehmen ein Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits deshalb kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB vor, weil diese Vorschrift nur für Bestimmungen bei Verträgen über neu hergestellte Sachen gilt. Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde hingegen ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft. Randnummer 50 Soweit die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate bemessen ist, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln
Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 51 b) Mit der Erhebung der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage wurde die Verjährung eines Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung nicht gehemmt. Randnummer 52 Der Umfang der Hemmung der Verjährung bei Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt (BGH NJW 2005, 2004). Randnummer 53 Der Klageantrag war auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
2, 323 BGB gerichtet. Dies stellt gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar. Zudem lag der Klage als Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt) der Kaufvertrag zugrunde. Auch insoweit handelt es sich gegenüber dem Anspruchsgrund der Garantievereinbarung um einen unterschiedlichen Streitgegenstand (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert
juris). Randnummer 54 Mangels Identität der Streitgegenstände wurde daher allein durch die Klageerhebung nicht zugleich eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung herbeigeführt. Randnummer 55 c) Die Klageerhebung hat auch
der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt. Randnummer 56
dieser Vorschrift gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht zu zwingen, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 26 - zitiert
juris). Randnummer 57 Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung über § 213 BGB auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit sie wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Ansprüche
BGB - die hier bei Klageeinreichung geltend gemacht wurden - und solchen aus der Garantieabrede nicht vor. Randnummer 58 aa) Für die Frage, ob ein von § 213 BGB erfasster Fall der Erstreckung der Verjährungshemmung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche vorliegt, kommt es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Wahl stellt (BGH a.a.O., Rn. 27 - zitiert
juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2008 - 8 U 238/06 Rn. 39 - zitiert
juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert
juris). Die Alternativität der dem Gläubiger zur Auswahl gestellten Ansprüche muss sich also gerade aus dem Gesetz ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 122; Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 4 - zitiert
beck-online); dem Gläubiger müssen mehrere gesetzliche Ansprüche zur Verfolgung seiner gleichen wirtschaftlichen Interessen zur Wahl stehen. Randnummer 59 Dem entspricht es, dass z. B. sämtliche in § 437 BGB aufgeführten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15 Rn. 20 - zitiert
juris), von § 213 BGB erfasst werden (BGH Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 30 - zitiert
juris). Randnummer 60 Andererseits fällt etwa die Alternativität von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und einem abstrakten Schuldversprechen nicht unter § 213 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 Rn. 17 - zitiert
juris), weil bei ihr das Nebeneinander der Forderungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, sondern auf vertraglicher Vereinbarung beruht (vgl. jurisPK/Lakkis - BGB, 7. Auflage, § 213 Rn. 6). Randnummer 61 Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlt der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass das Gesetz dem Gläubiger (hier: dem Kläger) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden. Randnummer 62 Damit scheidet eine Anwendbarkeit von § 213 BGB auf den vorliegenden Fall aus. Randnummer 63 bb) Die vorstehende Unterscheidung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O, § 213 Rn. 1) sachlich gerechtfertigt. Randnummer 64 In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6040, S. 121) wird für die von § 213 BGB umfassten Fälle angeführt, der Schuldner sei insoweit nicht schutzbedürftig, als er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt sei und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen könne. Randnummer 65 Ein Schuldner ist zwar in den Fällen hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, in denen der Gläubiger aus einem bezeichneten Anspruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend macht (Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 213 Rn. 6 - zitiert
beck-online; vgl. auch jurisPK/Lakkis, a.a.O. Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn die Alternativität der Ansprüche gerade - wie hier - auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (vorliegend: Kaufvertrag, Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht. Denn ein jeweils unterschiedlicher Anspruchsgrund bzw. Lebenssachverhalt berührt auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen, was sich auch im vorliegenden Fall zeigt. Hinsichtlich der Garantieabrede ist - im Gegensatz zum Kaufvertrag - auf Seiten der Beklagten sein Verhältnis zu der Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG betroffen, die ausweislich der Garantievereinbarung das Garantieversprechen der Beklagten versichert. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, auf welche Grundlage der Kläger seine Rechtsverfolgung stützt, um zur Wahrung eigener (Rückgriffs-)Ansprüche die erforderlichen Maßnahmen gegen diese Firma - etwa Streitverkündung (§§ 72 ZPO, 204 Nr. 6 BGB) - ergreifen zu können. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat der Kläger bei Klageerhebung zunächst ausdrücklich keine Ansprüche aus der Garantieabrede, sondern lediglich Gewährleistungsrechte (Kaufvertrag) geltend gemacht. Infolgedessen konnte die Beklagte durch die Klageerhebung auch nur im Hinblick auf ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht gewarnt sein und hatte nicht unbedingt Veranlassung, die zum Erhalt der eigenen (Rückgriffs-)Ansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wird dann die Klage
träglich auf Ansprüche aus der Garantieabrede erweitert, so kann dies
der Intention des § 213 BGB nicht der Beklagten - über eine Erstreckung der Verjährungshemmung auf den ursprünglich nicht streitgegenständlichen Anspruch - zum
teil gereichen. So wurde vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht, sie habe mittlerweile keine Möglichkeit mehr, Rückgriffsansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG durchzusetzen. Randnummer 66 d)
alledem hat die Verjährung eines Garantieanspruchs - auch unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten verjährungshemmenden Verhandlungen vor Klageerhebung - spätestens am 13. Mai 2014 ein. Randnummer 67 Die Verjährung eines Garantieanspruchs unterliegt der Ablaufhemmung
den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB,
erfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus. Randnummer 74 Wie vom Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt und in der Berufung nicht im Streit, lag der Defekt an der Einspritzdüse bei Gefahrübergang nicht vor. Randnummer 75 Damit fehlt es an einem Sachmangel i. S. v. § 434 BGB, der für einen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der
erfüllung gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB Voraussetzung wäre. Randnummer 76 3. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
2, 286 BGB besteht nicht. Randnummer 77 Die Beklagte befand sich mit der Reparatur des Fahrzeuges
1 BGB nicht im Verzug, weil kein zur
erfüllung verpflichtender Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorlag. Randnummer 78 Die Beklagte befand sich auch nicht mit einer Pflicht zur Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung im Verzug, weil der Kläger sein Reparaturverlangen ausdrücklich nicht auf die Garantievereinbarung, sondern ausschließlich auf gesetzliche Gewährleistungsrechte gestützt hat. III. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 80 Der Senat lässt die Revision zu. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 213 BGB im Falle konkurrierender gesetzlicher (§ 437 BGB) und vertraglicher (Garantieabrede) Ansprüche hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Randnummer 81 Beschluss Randnummer 82 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.698,72 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.