Außerordentliche Kündigung - Meldung eines Arbeitsunfalls - Angebot der geschuldeten Arbeit - Annahmeverzug Orientierungssatz 1. Ein Arbeitnehmer muss (als gesetzlich versicherte Person) bei der Meldung eines Unfalls, den er unstreitig während der Arbeitszeit in der Produktionshalle erlitten hat, keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Berufsgenossenschaft dem Arbeitgeber bereits bei einer bloßen Unfallanzeige keinen Beitragsnachlass von 30% mehr gewährt. (Rn.48) Die Meldung eines Arbeitsunfalls an die zuständige Berufsgenossenschaft ist selbst dann nicht widerrechtlich, wenn im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden werden sollte, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. (Rn.49) 2. Es stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach längerer Krankheit (hier: 11 Monate) nicht seine geschuldete Arbeitsleistung anbietet, sondern (nur) einen Wiedereingliederungsplan vorlegt. (Rn.51) 3. Verweigert der Arbeitgeber - wie hier - nach dem Ende einer vom Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. (Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 779/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 11. Januar 2017, 11 Ca 614/15, Urteil nachgehend BAG, 6. Dezember 2017, 2 AZN 779/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Januar 2017, Az. 11 Ca 614/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Urlaub. Randnummer 2 Der 1970 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.09.2013 als Produktionsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von € 10,50 brutto im Schichtbetrieb in der 40-Stundenwoche beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer. Randnummer 3 Der Kläger arbeitete am 17./18.03.2014 in der Nachtschicht. Er stürzte am 18.03.2014 gegen 0:30 Uhr in der Produktionshalle und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Die Arbeitskollegen alarmierten den Rettungsdienst, der den Kläger ins Krankenhaus brachte. Dort wurde er auf der Intensivstation versorgt. Der Kläger war wegen eines Schädel-Hirn-Traumas bis einschließlich 22.02.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Durchgangsarzt erstattete der zuständigen Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) einen Bericht (Bl. 58 der Beiakte 12 Ca 3118/14). Ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die BG RCI lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 18.03.2014 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, ab. Das Sozialgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren des Klägers vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist noch nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 07.08.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua: Randnummer 5 " Begründung : Randnummer 6 In dem letzten gemeinsamen Gespräch wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nicht weiterhin die falsche Behauptung aufrechterhalten dürfen, bei Ihrem Sturz in unserer Firma handele es sich um einen Arbeitsunfall. Bei der mündlich ausgesprochenen Abmahnung waren Zeugen zugegen. Sie selbst haben bekundet, es sei kein Arbeitsunfall gewesen. Ihr Rechtsanwalt hat sodann mit Schriftsatz vom 24.07.2014 bekundet, dass Sie Ansprüche gegenüber der BG geltend machen. Folglich wollen Sie zumindest versuchen, sich unberechtigterweise einen Vermögensvorteil zu Lasten Dritter zu verschaffen. Randnummer 7 Sie schädigen durch Ihr Verhalten die Solidargemeinschaft der Versicherten und uns als Arbeitgeber zugleich, da wir bei entsprechender Belastungsanzeige der BG auch in den Beiträgen steigen. Selbst der Versuch - ob nämlich die BG auf Ihre unrichtigen und unwahren Behauptungen reinfällt und Leistungen zahlt bleibt abzuwarten - ist nach unserer Auffassung als Betrug zu würdigen. Randnummer 8 Aus diesem Grund kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Randnummer 9 Welche Rolle in diesem Zusammenhang Ihr Rechtsanwalt spielt, ist für uns nicht erkennbar- ist für uns aber auch ohne Belang. Randnummer 10 Wir sind zudem nicht bereit das Risiko zu tragen, dass offensichtlich körperlich in Ihnen innewohnt. Bekanntermaßen gibt es im Rahmen der auszuführenden Arbeiten von Ihnen in unserer Firma erhebliche Gefahrenquellen, die zu schlimmen Verletzungen führen könnten, sofern Sie weiterhin an diesen plötzlichen "Bewusstlosigkeitsanfällen" leiden. Da weder Sie noch Ihre Ärzte diese Dinge aufklären konnten und diese offensichtlich auch noch vorliegen, Sie andernfalls nicht weiterhin arbeitsunfähig erkrankt wären, ist die Kündigung auch personenbedingt notwendig, da wir nicht ständig Ersatzkräfte auf unabsehbare Zeit vorhalten können. ..." Randnummer 11 Der Kläger erhob gegen diese Kündigung Klage. Im ersten Kündigungsschutzprozess (Az. 12 Ca 3118/14) nahm die Beklagte im Kammertermin vom 28.01.2015 die Kündigung zurück und bot dem Kläger an, wieder arbeiten zu kommen. Im Anschluss an diese Erklärungen schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz folgenden Randnummer 12 " Vergleich : Randnummer 13 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte aus der streitgegenständlichen Kündigung vom 07.08.2014 keine Rechte herleitet und das Arbeitsverhältnis deshalb ungekündigt zu unveränderten Bedingungen über den 07.08.2014 hinaus fortbesteht. Randnummer 14 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." Randnummer 15 Am 16.02.2015 erschien der Kläger im Betrieb und bot der Beklagten eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses an. Laut Wiedereingliederungsplan sollte er in der Zeit bis zum 08.03.2015 seine tägliche Arbeitszeit von zunächst 2, auf 4, sodann auf 6 Stunden steigern. Die Beklagte lehnte eine Wiedereingliederung kategorisch ab. Seit dem 23.02.2015 ist der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte bestreitet, dass er ihr an diesem Tag seine volle Arbeitskraft angeboten hat. Randnummer 16 Mit Klageschrift vom 24.02.2015 verlangt der Kläger die Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 23.02. bis 31.03.2015 wegen Annahmeverzugs sowie seine Beschäftigung. Außerdem begehrt er die Verurteilung der Beklagten, ihm 26 Tage Urlaub aus dem Kalenderjahr 2014 zu gewähren, hilfsweise abzugelten. Im Schriftsatz vom 26.03.2015 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Arbeitsverhältnis namens und in Vollmacht der Beklagten fristlos, hilfsweise ordentlich. Zur Begründung führte er aus, der Kläger wolle mit der vorliegenden Klage unter Vortäuschung falscher Tatsachen offensichtlich wieder unrechtmäßig Gelder beanspruchen. Außerdem habe er sich nach Ablauf des Krankengeldbezugs nicht gemeldet, um seine Arbeitskraft anzubieten. Vor dem Hintergrund, dass er dies schon nicht gewollt habe, als er sie im Vorprozess zum Abschluss des Vergleichs bewegt habe, stütze sie die Kündigung auch auf diesen Grund. Der Kläger erweiterte seine Klage am 14.04.2015 um einen Kündigungsschutz- und einen allgemeinen Feststellungsantrag. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für 2014 26 Tage Urlaub zu gewähren, hilfsweise diese abzugelten, Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für Februar 2015 Vergütung iHv. € 499,99 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen, Randnummer 20 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat März 2014 Vergütung iHv. € 2400,00 brutto zu zahlen, Randnummer 21 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Produktionsmitarbeiter/ Granulierungsmitarbeiter zu beschäftigen, Randnummer 22 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.03.2015 beendet worden ist, Randnummer 23 6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.01.2017 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2015 aufgelöst worden ist (Ziff. 1). Außerdem hat es festgestellt, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2014 noch 26 Tage Urlaub zustehen (Ziff. 2). Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für Februar 2015 Annahmeverzugslohn iHv. € 499,99 brutto nebst Zinsen (Ziff. 3) und für März 2015 iHv. € 2.400,00 brutto (Ziff. 4) zu zahlen sowie ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen (Ziff. 5). Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen. Randnummer 28 Die Beklagte hat gegen das am 31.01.2017 zugestellte Urteil mit am 23.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 02.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 29 Sie macht geltend, das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie habe bereits im Vorprozess (Az. 12 Ca 3118/14) ein betrügerisches Verhalten des Klägers angenommen. Der Kläger habe am 18.03.2014 im Betrieb einen Schwächeanfall erlitten, sei hierbei gestürzt und habe sich verletzt. Er sei ohne äußeren Einfluss gefallen, er habe sich allein durch den Schwächeanfall verletzt, weil er auf dem Boden aufgeschlagen sei. Das Ereignis habe niemand unmittelbar beobachtet, äußerliche Verletzungen seien nicht sichtbar gewesen. Diesen Geschehensablauf habe der Kläger auch zunächst seinen behandelnden Ärzten geschildert, denn sowohl in der Erstbescheinigung als auch in den ersten Folgebescheinigungen sei das Kästchen "Arbeitsunfall" nicht angekreuzt worden. Erst in der dritten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.04.2014 sei "Arbeitsunfall" angekreuzt worden, in der vom selben Arzt ausgestellten Folgebescheinigung vom 15.04.2014 jedoch wieder nicht. Sodann habe sich die zuständige BG RCI eingeschaltet und bei ihr nachgefragt. Sie habe der BG den Sachverhalt aus ihrer Sicht - kein Arbeitsunfall - geschildert. Gleichwohl habe der Kläger gegenüber der BG RCI seine Behauptung aufrechterhalten, dass er am 18.03.2014 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Deshalb habe die BG um entsprechende Aufklärung gebeten. Zwischenzeitlich sei bei ihr eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen, die keinen Arbeitsunfall ausgewiesen habe. Da der Kläger ihr bereits telefonisch mitgeteilt habe, dass er aus seiner Sicht keinen Arbeitsunfall erlitten habe, sei in einem Gesprächstermin am 01.07.2014 der Sachverhalt erörtert worden. Der Kläger habe in diesem Gespräch mehrfach bestätigt, er sei mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, wodurch wahrscheinlich die Verletzung (Schädel-Hirn-Trauma) hervorgerufen worden sei. Der Kläger habe mehrfach bestätigt, dass er das Ereignis vom 18.03.2014 nicht als Arbeitsunfall ansehe, weil ein äußerer Einfluss nicht vorgelegen habe. In dem Schwächeanfall und den dadurch verursachten gesundheitlichen Folgen durch den Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden habe sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, jedoch keine arbeitsspezifische Gefahr verwirklicht. Folglich liege kein Arbeitsunfall vor. Der Kläger sei im Gespräch vom 01.07.2014 aufgefordert worden, nicht weiter zu behaupten, dass er einen Arbeitsunfall erlitten habe, weil sie [die Beklagte] dadurch geschädigt werde. Die bloße Behauptung eines Mitarbeiters, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, führe dazu, dass ihr die BG RCI einen 30-prozentigen Beitragsnachlass iHv. € 6.871,77 nicht mehr gewähre. Bei der unzutreffenden Behauptung, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, handele es sich nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um einen Untreuetatbestand. Ihre bloße Vermögensgefährdung stelle bei strafrechtlicher Würdigung den Tatbestand der Untreue dar. Die Verletzungen, die sich der Kläger durch den Sturz zugezogen habe, seien augenscheinlich äußerlich schnell abgeklungen. Allein die unterstellte "Angst" des Klägers, er könne weitere Schwächeanfälle erleiden und hierbei stürzen, rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit über einen solch langen Zeitraum, zumal der Kläger stets erklärt habe, die Ärzte hätten keinerlei Befunde für den Schwächeanfall feststellen können. Ihre erste Kündigung vom 07.08.2014 sei gerechtfertigt gewesen, weil bereits der dringende Verdacht des Vortäuschens einer Erkrankung für die Begründung einer fristlosen Kündigung ausreiche. Einen im Vorprozess im Gütetermin vom 24.09.2014 geschlossenen Widerrufsvergleich habe der Kläger widerrufen; augenscheinlich sei ihm die Abfindung (€ 1.250,00) zu gering gewesen. Randnummer 30 Im Kammertermin vom 28.01.2015 habe der Kläger im Vorprozess bekundet, er wolle wieder arbeiten kommen, wenn er vollständig genesen sei. Auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten habe er erklärt, er sei noch bis zum 15.02.2015 krankgeschrieben, am 16.02.2015 könne er wieder zur Arbeit erscheinen. Aufgrund dieser Willenserklärung habe sie die Kündigung zurückgenommen und den Vergleich geschlossen. Allein dieser Umstand sei - gerade in Anbetracht der Vorgeschichte - für sie ausschlaggebend gewesen, einen Vergleich abzuschließen. Der Kläger sei am 16.02.2015 vorstellig geworden und habe ihr einen "Wiedereingliederungsplan (!!!)" vorgelegt. Auf die Nachfrage, wann mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, habe der Kläger erklärt, dass er dies nicht wisse. Die Wiedereingliederung sei deshalb abgelehnt worden. In ihrem Produktionsbetrieb könne kein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen werden. Dies sei wesentlicher Streitpunkt im Vorprozess gewesen. Folglich sei die vom Kläger gewählte und im vorliegenden Prozess offenkundig gewordene Vorgehensweise - Vorlage des Wiedereingliederungsplans trotz verbindlicher Zusage im Rahmen des zuvor geschlossenen Vergleichs ohne Änderung des gesundheitlichen Zustands oder anderer Gründe - bewusst mit betrügerischer Absicht erfolgt, auf Provokation gerichtet gewesen und habe lediglich den äußeren Anschein des "Arbeitenwollens" dokumentieren sollen. Die Vorgehensweise des Klägers stelle sich im Nachhinein betrachtet als stringente Fortsetzung der "klägerischen Mentalität" und dessen von Anfang an verfolgten Zielen heraus. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht sei ihrem Beweisangebot nicht nachgegangen, dass der Kläger im Kammertermin des Vorprozesses bekundet habe, er könne am 16.02.2015 wieder zur Arbeit erscheinen und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die unsubstantiierte und ohne Beweisangebot aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe am 23.02.2015 seine volle Arbeitskraft angeboten, überrasche sie nicht, weil der Krankengeldbezug am 22.02.2015 geendet habe. Zuvor habe der Kläger gerade nicht, wie im Vergleich vereinbart, seine volle Arbeitskraft angeboten, sondern lediglich durch Vorlage des Wiedereingliederungsplans dokumentiert, dass er nicht arbeitsfähig sei. Das Angebot des Arbeitens im Rahmen einer Wiedereingliederung sei im Zuge der getroffenen Vereinbarung nicht ausreichend gewesen, so dass der Kläger auch keinen Verzugslohn beanspruchen könne. Sie habe erstinstanzlich substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kläger seine volle Arbeitskraft auch nicht am 23.02.2015 angeboten habe. Diesem Vortrag nebst Beweisangebot sei das Arbeitsgericht nicht nachgegangen. Hätte das Arbeitsgericht Beweis erhoben, hätte es festgestellt, dass der Kläger seine Arbeitsleistung am 23.02.2015 nicht angeboten habe, und ihm keinen Lohn für die Monate Februar (anteilig) und März 2015 zugesprochen. Randnummer 32 Ihre fristlose Kündigung vom 26.03.2015 sei gerechtfertigt. Der Kläger habe augenscheinlich bereits bei Vergleichsabschluss im Vorprozess nicht vorgehabt, wieder bei ihr zu arbeiten, folglich sei also ein Eingehungsbetrug zu konstatieren, aufgrund dessen die Kündigung gerechtfertigt sei. Eine geänderte "Befundsituation" habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, eine solche habe auch nicht vorgelegen. Der Kläger habe im Gegenteil im Nachgang zum Kammertermin und im Widerspruch zu den Willenserklärungen, die dem Vergleichsabschluss zugrunde lagen - immer nur lapidar bekundet, er wisse nicht, wann er wieder genesen sei. Ein solches Verhalten sei ihr nicht zumutbar gewesen, es dokumentiere einzig die rechtsmissbräuchliche Intention des Verhaltens des Klägers. Im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil vom 11.01.2017 habe sie dem Kläger eine Prozessbeschäftigung angeboten, die er aufgrund einer anderweitigen Anstellung abgelehnt habe. Den Differenzlohn mache er in einem gesonderten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 12 Ca 767/17) geltend. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 34 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.01.2017, Az. 11 Ca 614/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 12 Ca 3118/14 und 12 Ca 767/17 (ArbG Koblenz). Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Randnummer 40 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Feststellung, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2014 einen Urlaubsanspruch für 26 Tage hat (Ziff. 2 des Tenors), ist die Berufung mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. Randnummer 41 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Hat das Arbeitsgericht - wie hier - über mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss für jeden eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 5 Sa 243/15 - Rn. 54 mwN). Randnummer 42 2. Mit dem Anspruch des Klägers auf 26 Tage Urlaub für 2014 (Ziff. 2 des Tenors) befasst sich die Berufung überhaupt nicht. Das wäre indes erforderlich gewesen. Der Anspruch bestand nach der Begründungslinie des Arbeitsgerichts unabhängig vom Schicksal des Kündigungsschutzantrags. Das Arbeitsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, der Kläger begehre die Feststellung, dass ihm für das Jahr 2014 noch 26 Tage Urlaub zustehen und ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Es hat weiter ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ende des Jahres 2014 verfallen sei, weil der Kläger unstreitig versucht habe, den Urlaub zu beantragen. Die Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass sie die Beantragung des Urlaubs durch Zutrittsverweigerung vereitelt habe. Auf diese Erwägungen geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Ihre Berufung war daher teilweise als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war. II. Randnummer 43 Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.03.2015 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.04.2015 aufgelöst worden ist (Ziff. 1 des Tenors). Die Beklagte ist deshalb zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet (Ziff. 5 des Tenors). Auch die Zahlungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 23.02. bis zum 31.03.2015 Annahmeverzugslohn in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt € 2.899,99 brutto (Ziff. 3, 4 des Tenors) nebst der geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen. Randnummer 44 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 26.03.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Randnummer 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.