Restschuldbefreiung: Versagung vor dem Stichtag im schriftlichen Verfahren; Verletzung der Erwerbsobliegenheit Orientierungssatz 1. Hat sich das Insolvenzgericht für das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO entschieden und bestimmt, dass der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, auf 2 Monate nach Erlass dieses Beschlusses bestimmt wird, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn es diesen Stichtag nicht abwartet, sondern schon zuvor entscheidet. (Rn.21) 2. Das Gericht darf erst nach dem Schlusstermin über den vom Gläubiger gestellten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entscheiden. Dies folgt aus der eindeutigen Fassung und Begründung des § 290 Abs. 2 InsO. Ganz offensichtlich war es Wille des Gesetzgebers, dass vor einer Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung sämtliche möglichen Anträge von Gläubigern vorliegen und dass der Schlusstermin der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist (Anschluss LG Göttingen, 26. Oktober 2017, 10 T 55/17, NZI 2017, 975; entgegen AG Göttingen, 27. Januar 2016, 71 IK 194/15, NZI 2016, 225). (Rn.27) 3. Hat sich der Schuldner nicht durch eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen um eine angemessene, seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung bemüht, mit der er nach dem üblichen Lohnniveau bei einem Verdienst von rund 2.500 € monatlich pfändbare Beträge erwirtschaftet hätte, liegt ein Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit vor. (Rn.34) 4. Im Falle der Verletzung der Erwerbsobliegenheit wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Es liegt an dem Schuldner, sich zu exkulpieren. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Kreuznach, 20. Mai 2017, 3 IK 49/15 Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 20.05.2017, Az.: 3 IK 49/15, wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Durch Beschluss vom 21.04.2015 hat das Amtsgericht Bad Kreuznach auf den Antrag des Schuldners vom 15.04.2015 wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zugleich wurden dem Schuldner antragsgemäß die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet (§ 4a Abs. 1 InsO). Der Schuldner wurde außerdem darauf hingewiesen, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 - 298 InsO nicht vorliegen. Randnummer 2 Die Insolvenzverwalterin hat am 08.07.2015 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners berichtet (Bl. 55 ff. d.A.). Demnach sei der 37 Jahre alte Schuldner seit dem Jahr 2013 verheiratet. Er habe keine Kinder. Er lebe im Wohnhaus seiner Ehefrau, benutze deren Fahrzeug und zahle keine Wohnkosten. Die Verbindlichkeiten des Schuldners beruhten auf seiner früheren Gesellschaftertätigkeit in der W. GmbH. Die GmbH habe Insolvenzantrag gestellt und der Schuldner habe für die Verbindlichkeiten der Firma gebürgt. Es hätten bislang 7 Gläubiger Forderungen in Höhe von 886.391,21 EUR angemeldet. Von Beruf sei der Schuldner studierter Wirtschaftsingenieur. Er sei in der Firma seiner Ehefrau angestellt und beziehe dort ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1000,00 EUR. Sie, die Insolvenzverwalterin, habe dem Schuldner mitgeteilt, dass er gegen seine Obliegenheiten verstoße und ihm die Restschuldbefreiung versagt werde, wenn seine Ehefrau ihm kein für einen Wirtschaftsingenieur angemessenes Gehalt zahle. Randnummer 3 Mit weiterem Zwischenbericht vom 28.04.2016 (Bl. 67 ff. d.A.) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass der Schuldner noch immer im Angestelltenverhältnis bei seiner Ehefrau als „Praxistrainer“ beschäftigt sei und monatlich lediglich 1004,30 EUR netto verdiene. Er befinde sich mit diesem Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze. Der Schuldner habe bislang gegenüber ihr, der Insolvenzverwalterin, in keiner Weise dargelegt, dass er sich um ein angemessenes Angestelltenverhältnis als Wirtschaftsingenieur bemühe. Er habe ihr keine Bewerbungen vorgelegt. Einem Wirtschaftsingenieur solle es allerdings möglich sein, mehr als 1004,30 EUR monatlich zu verdienen. Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Schuldner ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit kümmere. Zudem sei auffällig, dass mit der Ehefrau ein Gehalt in einer Höhe vereinbart worden sei, bei dem die Gläubiger leer ausgingen. Mit diesem Verhalten verstoße der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, so dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden könne. Randnummer 4 In ihrem Abschlussbericht vom 15.02.2017 (Bl. 70 ff. d.A.) nimmt die Insolvenzverwalterin auf ihre bisherigen Berichte Bezug und ergänzt, dass der Schuldner erklärt habe, dass derzeit im Umkreis keine angemessene Stelle frei sei, auf die er sich bewerben könne. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, enorme Fahrtwege in Kauf zu nehmen, um dann letztendlich genau so viel zu verdienen wie jetzt. Seinen Auskunftspflichten sei der Schuldner aber immer nachgekommen, auf die Fragen und Anschreiben der Insolvenzverwalterin habe er immer geantwortet. Nach dem Schlussverzeichnis seien Forderungen in Höhe von insgesamt 890.315,74 EUR zur Tabelle festgestellt worden, mit einer nennenswerten Quote zugunsten der Gläubiger sei nicht zu rechnen. Randnummer 5 Mit am 16.03.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 02.03.2017 (Bl. 90 f. d.A.) stellte die Gläubigerin S. R.-N. gemäß § 290 InsO den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er gegen die Erwerbsobliegenheiten gemäß § 287b InsO verstoßen habe. Dabei nahm die S. auf den Zwischenbericht und den Abschlussbericht der Insolvenzverwalterin Bezug. Ergänzend legte sie ein „Arbeitspapier der H.-B.-Stiftung“ vor, woraus sich folgern lasse, dass Wirtschaftsingenieure als Berufsanfänger bei Steuerklasse 4 durchschnittlich 2500,00 EUR netto verdiene zudem ein Stellengesuch für Wirtschaftsingenieure in M. Dem Schuldner sei es aufgrund seiner Ausbildung, seines Lebensalters, seiner Fähigkeiten und seines Gesundheitszustandes zuzumuten, eine Stelle anzunehmen, deren Bezahlung angemessen sei. Der Schuldner müsse sich bemühen, pfändbares Einkommen zu erzielen. Daran fehle es vorliegend. Randnummer 6 Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2017 (Bl. 134 d.A.) wurde sodann der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren durchgeführt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht wurde auf 2 Monate nach dem Erlass des Beschlusses bestimmt. Zugleich wurde bestimmt, dass Versagungsanträge zur beantragten Restschuldbefreiung bis spätestens 2 Monate nach Erlass des Beschlusses beim Insolvenzgericht vorzulegen sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass mangels ausreichender Teilungsmasse eine Schlussverteilung nicht stattfinden werde. Randnummer 7 Im Beschluss vom 30.03.2017 wurde zugleich die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf 1218,56 EUR festgesetzt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 13.04.2017 (Bl. 169 d.A.), eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 19.04.2017, beantragte die Gläubigerin F. B. K. unter Bezugnahme auf den Zwischenbericht und den Schlussbericht der Insolvenzverwalterin ebenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Es obliege dem Schuldner, ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies habe der Schuldner nicht getan. Er habe ohne triftigen Grund eine Tätigkeit ausgeübt, bei der keine pfändbaren Beträge hätte abgeführt werden können. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt für Wirtschaftsingenieure liege in Deutschland, bezogen auf das Jahr 2016, aber bei 47.325 EUR brutto jährlich (Quelle: Absolventa GmbH). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 14.03.2017 (Bl. 124 d.A.), eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 17.03.2017, beantragte die Gläubigerin EOS I. ebenfalls unter Bezugnahme auf diese beiden Berichte der Insolvenzverwalterin die Versagung der Restschuldbefreiung, da der Schuldner gegen seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b InsO verstoßen habe. Der Schuldner habe grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seien Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen, da er keine regelmäßigen Bewerbungen für eine geeignetere Stelle nachgewiesen habe. Die Angemessenheit der Stelle beziehe sich auch auf die Bezahlung. Als Wirtschaftsingenieur sei es ihm durchaus möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Durch dieses Verhalten des Schuldners sei den Gläubigern ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, dessen genaue Bezifferung nicht möglich, aber auch nicht erforderlich sei. Randnummer 10 Durch Beschluss vom 20.05.2017 (Bl. 181 d.A.) versagte das Amtsgericht sodann die von dem Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Die Versagungsanträge der 3 Gläubiger S. R.-N., F. B. K. und EOS-I. seien zulässig und begründet. Der Schuldner habe seine Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Als Wirtschaftsingenieur hätte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2500,00 EUR erwirtschaften können. Obwohl an seinem Wohnort entsprechende Stellen vakant gewesen seien, habe er als Praxistrainer lediglich Einkünfte im unpfändbaren Bereich erwirtschaftet. Eine Beeinträchtigung der Gläubiger durch dieses Verhalten sei evident. Der Schuldner habe insoweit auch schuldhaft gehandelt, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Die Insolvenzverwalterin habe ihn laut ihrer Berichte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nicht genüge und sich eine einträglichere Beschäftigung suchen müsse. Randnummer 11 Gegen die Entscheidung vom 20.05.2017, die ihm am 24.05.2017 zustellt worden ist (Bl. 184 Rs. d.A.) wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, die am 06.06.2017 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist (Bl. 187 d.A.). Zur Begründung führt er aus, dass ihn kein Verschulden daran treffe, dass er keine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit mit einem Nettolohn von 2500,00 EUR habe finden können. Er habe sich im Jahr 2016 bis zum Februar 2017 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit 30 Mal zur Beschäftigung als Wirtschaftsingenieur beworben. Auf diese Bewerbungen habe er entweder keine Antworten oder Absagen erhalten. Mit einer Vielzahl von Initiativbewerbungen habe er außerdem direkt bei Unternehmen wegen einer Beschäftigung nachgefragt. Seine Bewerbungen hätten keinen Erfolg gehabt, weil er noch nie ausbildungsgerecht gearbeitet habe und daher keine Berufserfahrung habe. Auch bei seiner Ehefrau sei er nicht als Wirtschaftsingenieur oder in vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt gewesen, solche Möglichkeiten bestünden dort auch nicht. Er sei bei seiner Ehefrau nur mit Hilfstätigkeiten befasst gewesen, die nicht im Entferntesten seinem Ausbildungsniveau entsprächen. Dieser Tätigkeit sei er nachgegangen, um bis zur Erlangung einer ausbildungsgerechten Tätigkeit nicht untätig zu bleiben. Er genüge hier aber offenbar nicht dem geforderten Anforderungsprofil. Gesucht würden Wirtschaftsingenieure mit mehrjähriger Berufserfahrung in hochspezialisierten Bereichen, auch seien Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich, die er jedoch nicht habe. Als Anlage zu der Beschwerdeschrift wurden Nachweise über 30 Online-Bewerbungen für eine Stelle als Wirtschaftsingenieur im Zeitraum Mai 2016 - Februar 2017 zu den Akten gereicht, zudem 10 Absagen angeschriebener Unternehmen. Randnummer 12 Die Gläubiger halten diese Nachweise nicht für ausreichend. Der Schuldner habe zu wenig Bewerbungen vorgelegt, diese erstreckten sich außerdem nicht über den gesamten relevanten Zeitraum. Zudem habe der Schuldner versäumt, sich auf ausbildungsfremde Stellen zu bewerben. Randnummer 13 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Bewerbungsbemühungen des Schuldners jedenfalls nicht ausreichend seien. Randnummer 14 In einer weiteren Stellungnahem vom 29.07.2017 erklärte der Schuldner, dass er seine Bewerbungsnachweise für das Jahr 2015 nach deren Zwischenbericht an die Insolvenzverwalterin übersandt habe. Er habe sich in beträchtlichem Umfang bundesweit beworben und dies der Insolvenzverwalterin nachgewiesen. Die fehlende Resonanz auf die Bewerbungen sei wohl damit zu erklären, dass bei Eingabe seines Namens in das Internet Einträge über die Insolvenz der GmbH erschienen. Er habe z.B. auch Sachbearbeitertätigkeiten nachgefragt, sei für eine solche Beschäftigung aber durchweg als überqualifiziert angesehen worden. Als Anlage zu seiner Stellungnahme legte der Schuldner weitere 30 Nachweise über Online-Bewerbungen in den Monaten Juni und Juli 2017 vor, außerdem 6 weitere Absagen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 25.10.2017 hat die Insolvenzverwalterin auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass der Schuldner ihr für das Jahr 2015 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt habe. Sie übersandte außerdem ihre mit dem Schuldner geführte Korrespondenz, aus der hervorgeht, dass sie dem Schuldner bereits im Juli 2015 mitteilte, dass er keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im April 2016 forderte sie ihn auf, ihr sämtliche Bewerbungen vorzulegen, mit denen er sich um eine Anstellung als Wirtschaftsingenieur bemüht habe. Weiter legte sie Schreiben des Schuldners vor, in denen dieser ausführte, dass er kein Auto besitze und der Bahnhof in M. vor langer Zeit stillgelegt worden sei. II. Randnummer 16 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO iVm § 290 Abs. 3 InsO statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. Randnummer 17 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 18 In seinem Beschluss vom 20.05.2017 hat das Amtsgericht in der Sache zu Recht jedenfalls die Versagungsanträge der Gläubigerinnen S. R.-N. und F. B. K. als zulässig und begründet angesehen. Randnummer 19
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