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SG Mainz 14. Kammer S 14 KR 197/17 Urteil Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - keine Berücksichtigung des Lan

Obsah (10)§ 72§ 10§ 86§ 24§ 44§ 3§ 5§ 6§ 4§ 1

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - keine Berücksichtigung des Landesblindengeldes in Rheinland-Pfalz - Nichtigkeit des § 4 Nr 4 SzBeitrVfGrs Leitsatz Landesb

dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz vom 28.3.1995 (juris: BliGG RP), das

der gesetzlichen Zweckbestimmung zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen dient, ist wegen dieser Zweckbestimmung nicht bei der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung zu berücksichtigen. (Anschluss an die landesrechtsspezifische Rechtsprechung der Landessozialgerichte Bayern (LSG München vom 21.2.2017 - L 5 KR 313/15), Baden-Württemberg (LSG Stuttgart vom 26.1.2016 - L 11 KR 888/15 = juris RdNr 30 = NZS 2016, 422) und Sachsen (LSG Chemnitz vom 6.12.2012 - L 1 KR 172/11 = juris). (Rn.40) (Rn.45) Orientierungssatz Die Regelung des § 4 Nr 4 SzBeitrVfGrs, wonach Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen

den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe

§ 72SGB 12 angerechnet werden, den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs 1 Sz

BeitrVfGrs zuzurechnen sind, ist mit § 240 SGB 5 nicht vereinbar und daher nichtig. (Rn.42) Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. März 2017 wird betreffend den Krankenversicherungsbeitrag für Dezember 2016 aufgehoben und ab Januar 2017 insoweit abgeändert als der monatliche Krankenversicherungsbeitrag auf 299,57 Euro festgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom
  4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2017 wird aufgehoben.
  6. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Landesblindengeldes bei den Krankenversicherungsbeiträgen. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Physiotherapeutin bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit freiwillig versichert. Sie übersandte am
  7. November 2015 den Einkommenssteuerbescheid
  8. Daraus ergab sich ein Bruttoeinkommen in Höhe von 27.024 Euro. Randnummer 3 In einer Einkommensauskunft, die am
  9. September 2016 bei der Beklagten einging, gab die Klägerin neben den Jahreseinkommen wie im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen Versorgungsbezüge in Höhe von 529,50 Euro an. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom
  10. September 2016 den Versorgungsbezugsbescheid an. Mit Schreiben vom
  11. September 2016 forderte die Beklagte den Blindengeldbescheid an. Randnummer 4 Mit einem Schreiben, das bei der Beklagten am
  12. Oktober 2016 einging, teilte die Klägerin mit, dass der Steuerbescheid für 2015 noch nicht vorliege. Sie übersandte eine Liste der Einnahmen bis zum
  13. September 2016 mit einer Gesamtsumme von 20.133,90 Euro. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  14. November 2016 forderte die Beklagte erneut den Blindengeldbescheid an und kündigte an, im Falle der Nichtvorlage den Beitrag aus einem monatlichen Einkommen von 4.237,50 Euro, d.h. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu berechnen. Randnummer 6 Die Klägerin antwortete mit Schreiben, das am
  15. November 2016 bei der Beklagten einging,

Rücksprache mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband sei Blindengeld nicht anrechenbar. Mit weiterem Schreiben, das am

  1. November 2016 bei der Beklagten einging, übersandte sie einen Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom
  2. Januar 1997, wonach die Klägerin zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld

dem Landesblindengeldgesetz in Höhe von monatlich 529,50 Euro erhält. Randnummer 7 Mit Schreiben, das am

  1. Dezember 2016 bei der Beklagten einging, übersandte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015, der für sie ein Bruttoeinkommen von 23.807 Euro auswies. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2016 berechnete die Beklagte den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab
  3. Dezember 2016 aus 4.237,50 Euro (= monatliche Beitragsbemessungsgrenze) und legte ihn auf 639,86 Euro fest. Als Grund hierfür gab die Beklagte die fehlende Einreichung von Unterlagen an. Randnummer 9

einer Vorsprache des Ehemanns der Klägerin bei der Beklagten legte diese am

  1. Januar 2017 Widerspruch gegen den Bescheid ein und legte den Steuerbescheid 2015 vor. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  2. Januar 2017 forderte die Beklagte erneut einen aktuellen Bescheid zum Landesblindengeld sowie einen

weis für die Höhe des Zuflusses an. In einer ergänzenden E-Mail vom 17. Januar 2017 erläuterte die Beklagte, dass der vorliegende Blindengeldbescheid sehr alt sei, und man einen

weis der aktuellen Höhe benötige. Sie erläutert, dass

den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler das Blindengeld bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Randnummer 11 Mit Bescheid vom

  1. Januar 2017 ersetzte die Beklagte den „bisherigen Bescheid“ und legte den Krankenversicherungsbeitrag für den Dezember 2016 und Januar 2017 auf 420,01 Euro und ab Februar 2017 auf 379,59 Euro fest. Für die Berechnung der Beiträge ab Dezember 2016 habe man den Einkommenssteuerbescheid 2014 und den Blindengeldbescheid vom
  2. Januar 1997 zu Grunde gelegt. Randnummer 12 Mit weiterem Bescheid vom
  3. Januar 2017 legt die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 auf 420,01 Euro fest. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  4. Januar 2017 bestellte sich der Klägervertreter und wies auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
  5. Januar 2016 (L 11 KR 888/15) hin. Randnummer 14 Gegen den Bescheid vom
  6. Januar 2017 und gegen den Bescheid vom
  7. Januar 2017 legte die Klägerin am
  8. Februar 2017 Widerspruch ein. Sie beanstandet, dass nicht der Einkommenssteuerbescheid von 2015 sondern derjenige von 2014 zu Grunde gelegt worden sei. Randnummer 15 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom
  9. Dezember 2016,
  10. Januar 2017 und
  11. Januar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom
  12. März 2017 als unbegründet zurück. Randnummer 16 Die Klägerin hat am
  13. April 2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Sie übersendet ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (L 5 KR 313/15) und das Anerkenntnis einer Krankenkasse in einem anderen Verfahren. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 18 den Bescheid der Beklagten vom
  14. Dezember 2016 sowie der Folgebescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  15. März 2017 den Krankenkassenbeitrag der Klägerin ohne Berücksichtigung des ihr monatlich gewährten Landesblindengeldes zu bemessen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids. Randnummer 22 Mit Schriftsätzen vom
  16. Juni 2017 und
  17. Juni 2017 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 23 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden,

dem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 25 Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage im Sinne einer reinen Bescheidänderung (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) zulässig. Randnummer 26 Das Begehren der Klägerin ist allein auf die Nichtberücksichtigung des Blindengeldes bei der Beitragsbemessung gerichtet. Das Gericht hat zu diesem Zweck das Einkommen anhand des letztbekannten Einkommenssteuerbescheids zu berücksichtigen. Randnummer 27 Streitgegenstand sind

dem Klageantrag allein die Krankenversicherungsbeiträge und nicht die Pflegeversicherungsbeiträge. Dies ist auch zutreffend, da die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid keine Entscheidung über die Pflegeversicherungsbeiträge im Namen der Pflegekasse der A., die der Widerspruchsausschuss

§ 10der Satzung der Pflegekasse der A.

zu treffen hatte, getroffen hat. Dies hätte der ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Der Widerspruchsausschuss wollte, so der Wortlaut des Bescheids, allein gemäß § 29 Satzung A. handeln. Der Widerspruch, der am

  1. Januar 2017 einging, ist jedoch nicht auf Krankenversicherungsbeiträge beschränkt, so dass der Widerspruchsausschuss hier noch eine Entscheidung im Auftrag der Pflegekasse zu treffen haben wird. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat im Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2017 zutreffend erkannt, dass die Bescheide vom
  3. und
  4. Januar 2017

§ 86SGG Gegenstand des Vorverfahrens wurden und der Bescheid vom 17.

Januar 2017 den Bescheid vom

  1. Dezember 2016 vollständig „auf andere Weise“ erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Streitgegenständlich ist daher zumindest für den Monat Dezember 2016 der Bescheid vom
  2. Januar 2017 und der Bescheid vom
  3. Januar 2017, wobei zu prüfen ist, ob dieser den Bescheid vom
  4. Januar 2017 seinerseits ab Januar 2017 „auf andere Weise“ erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Warum die ausreichend im Sozialverwaltungsrecht geschulten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig nicht die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung geben sondern wie auch hier stets auf einen möglichen Telefonkontakt verweisen wollen und dadurch die Versicherten zu sinnlosen Widerspruchsschreiben bringen, ist für die erkennende Kammer nicht

vollziehbar. Randnummer 28 Die Klage ist begründet. Randnummer 29 Der Bescheid der Beklagten vom

  1. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. März 2017 ist im Umfang des Tenors rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das Gericht hatte ihn daher insoweit abzuändern. Randnummer 30 Bei dem Bescheid der Beklagten vom
  3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. März 2017 handelt es sich um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom
  5. Dezember
  6. Diese Änderung kann sich auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Randnummer 31 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte musste die Klägerin nicht anhören. Sie hat zwar zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides

§ 24Abs.

1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da kein Ausnahmefall des § 24 abs. 2 SGB X vorlag. Insbesondere wurde auch zu Ungunsten von Angaben der Klägerin abgewichen, da nicht der Einkommenssteuerbescheid 2015 sondern der Einkommenssteuerbescheid 2014 der Beitragsberechnung im Januar 2017 zu Grunde lag. Durch den Widerspruch der Klägerin, in dem sie sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, ist jedoch eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eingetreten. Randnummer 32 Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und war daher teilweise aufzuheben bzw. abzuändern. Randnummer 33

§ 44Abs.

1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 34 Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 war rechtswidrig. Die Beklagte durfte ihn nicht auf § 240 Satz 2 zweiter HS SGB V stützen. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), sofern und solange Mitglieder

weise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen. Die Klägerin hatte jedoch bis zum 29. Dezember 2016 alle notwendigen

weise vorgelegt. Sie hatte sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid aus 1997 über Blindengeld, dessen Höhe die Beklagte im Übrigen auch aus dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz ersehen konnte, vorgelegt. Randnummer 35 Die Beklagte hat daher zu Recht den Bescheid vom

  1. Dezember 2016 durch Bescheid vom
  2. Januar 2017 aufgehoben und eine korrigierte Entscheidung über die Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags getroffen. Randnummer 36 Die Korrektur der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags war jedoch insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als sie es für Dezember 2016 nicht bei der Aufhebung belassen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler dar, wonach die Neuregelung frühestens ab Beginn des auf die Ausfertigung des aktuellen Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats möglich ist. Dies war, da der aktuelle Einkommenssteuerbescheid 2015 vom
  3. Dezember 2016 datiert, der
  4. Januar
  5. Das Gericht geht davon aus, dass die Beitragshöhe für Dezember 2016

voriger Bescheidlage unter 420,01 Euro liegt und insofern in der Aufhebung keine reformatio in peius liegen kann. Randnummer 37 Die Korrektur der Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ab Januar 2017 war insoweit rechtswidrig und abzuändern, als sie 299,57 Euro überstieg. Randnummer 38 Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (Satz 2, 1. Halbsatz).

§ 3Abs.

1 der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom

  1. Oktober 2008, zuletzt geändert am
  2. Dezember 2014sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

§ 5

Abs.1 und 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zugeordnet (Beitragsmonat). Das Arbeitseinkommen und Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung sind dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des aus dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen. Die Einnahmen sind

§ 3Abs.

1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt (vgl. auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Dezember 2015 – L 5 KR 84/15 –, Rn. 13 , juris).

§ 6Abs.

3 Satz 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfolgt der

weis von Arbeitseinkommen durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid.

§ 6Abs.

6 i.V.m § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der neue Einkommenssteuerbescheid ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen, wenn sich nicht durch Berücksichtigung im auf die Vorlage folgenden Monat eine günstigere Beitragsbemessung ergäbe. Randnummer 39

diesem Maßstab ist zunächst ein Zwölftes des Bruttojahreseinkommens, wie im Einkommenssteuerbescheid 2015 festgestellt, als Bemessungsgrundlage für den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2017 zu berücksichtigen. Pro Monat ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2015 ein Einkommen von 1.983,92 Euro, so dass der monatliche Beitrag bei einem Beitragssatz von 15,1 Prozent (14 Prozent + 1,1 Prozent Zusatzbeitrag) 299,57 Euro beträgt. Die Klägerin hat den Einkommenssteuerbescheid 2015 vom

  1. Dezember 2016 am
  2. Dezember 2016 bei der Beklagten eingereicht. Dieser weist mit einem Jahreseinkommen von 23.807 Euro einen niedrigeren Wert aus, so dass die Berücksichtigung ab Januar 2017 zu erfolgen hatte. Randnummer 40 Das von der Klägerin bezogene Blindengeld war nicht bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Randnummer 41 Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten zwar grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. Januar 2016 – L 11 KR 888/15 – juris Rn. 28). Dies umfasst jedoch nicht zwingend alle Regelungen. So liegt der Fall bei § 4 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Randnummer 42

§ 4Nr.

4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen

den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe

§ 72

SGB XII angerechnet werden, den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen. Randnummer 43 Diese Regelung ist mit § 240 SGB V, wonach bei der Beitragsbelastung ausschließlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragszahlers zu berücksichtigen ist, nicht vereinbar und daher nichtig. Randnummer 44 Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Leistungen nicht zur „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ gezählt und damit von der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können (vgl. BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62). Dies zielt zum einen auf (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als „Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den „allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (z.B. BSG 23.11.1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, von der Beitragsbemessung ausgenommen (BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83). Randnummer 45 Das Blindengeld fällt unter die erste Fallgruppe, da es nicht dem allgemeinen Lebensbedarf sondern der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfes dient.

§ 1Abs.

1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz wird Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen können z.B. für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Blinde, die wie die Klägerin bereits vor April 2003 Blindengeld bezogen haben, erhalten in Rheinland-Pfalz 529,50 Euro als Blindengeld (§ 2 Abs. 1 S. 2 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz).

§ 4Abs.

1 Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz werden gleichartige Leistungen angerechnet. Dies zielt insbesondere auf die ebenfalls zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen dienenden bundesgesetzlichen Blindenhilfe

§ 72SGB XII.

Mit dieser Leistung unterstützt das Gesetz die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen, und die Mobilität zu fördern (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Januar 2016 – L 11 KR 888/15 – juris Rn. 30). Die Blindenhilfe dient nicht der Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs (BVerwG 04.11.1976, V C 7.76, BVerwGE 51, 281; VGH Baden-Württemberg 06.04.2000, 7 S 1967/98, juris; BSG 05.12.2001, B 7/1 SF 1/00 R, SozR 3-5922 § 1 Nr 1). Den gleichen Zweck erfüllt das Landesblindengeld. Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss (vgl. BSG 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79). Die erkennende Kammer steht mit diesem Rechtsverständnis im Einklang mit Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Bayern (Bayerisches LSG, Urteil vom
  2. Februar 2017 – L 5 KR 313/15 –), Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. Januar 2016 – L 11 KR 888/15 –, Rn. 30, juris) und Sachsen (Sächsisches LSG Urteil vom
  4. Dezember 2012 – L 1 KR 172/11 – juris) (ebenso: Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  5. Aufl. 2016, § 227 SGB V, Rn. 26). Ob die ungleiche Behandlung von Blindengeld und Blindenhilfe in § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (so Bayerisches LSG, Urteil vom
  6. Februar 2017 –L 5 KR 313/15–) oder , § 4 Nr. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler steht (so LSG Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. Januar 2016 – L 11 KR 888/15) kann die erkennende Kammer vor dem Hintergrund des gefundenen Auslegungsergebnisses offen lassen. Hierauf kommt es nicht an. Randnummer 46 Der Bescheid vom
  8. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. März 2017 war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Randnummer 47 Der Bescheid der Beklagten vom
  10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  11. März 2017 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher vollständig aufzuheben. Randnummer 48 Rechtsgrundlage für den Bescheid vom
  12. Januar 2017 ist nicht § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend ändert der Bescheid vom
  13. Januar 2017 den Bescheid vom
  14. Januar
  15. Bei diesem Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er die Beiträge für die Zukunft zeitlich unbefristet festsetzt. Obwohl der Monat Januar 2017 bereits begonnen wurde, handelt es sich um eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft, da die Beiträge für den Januar 2017 erst am
  16. Februar 2017 fällig waren. Eine Änderung der Beiträge war nicht möglich, da es keinerlei Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Klägerin gab. Der Beklagten lagen auch alle Informationen vor. Randnummer 49 Der Bescheid kann sich auch nicht auf § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Aus dem Merkmal „Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind“ ergibt sich, dass die Anwendung dieser Norm zu einer Beitragsreduktion führen müsste. Vorliegend bleib die Beitragshöhe für den Januar 2017 gleich hoch und stieg ab Februar 2017. Es handelt sich auch nicht um eine Rücknahme für die Vergangenheit. Randnummer 50 Rechtsgrundlage für den Bescheid kann ausschließlich § 44 Abs. 2 SGB X sein. Randnummer 51 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend im Widerspruchsbescheid erkannt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides

§ 24Abs.

1 SGB X anzuhören gewesen wäre, da der Bescheid insoweit in die Rechte der Klägerin eingreift, als ab Februar 2017 der Krankenversicherungsbeitrag im Vergleich zur Bescheidlage vom 17. Januar 2017 hochgesetzt wurde. Eine Heilung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist auch hier durch den Widerspruch, der sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzte, eingetreten. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und kann daher keinen Bestand haben.

§ 44Abs.

2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Randnummer 52 Für den Monat Januar 2017 fehlt es schon an einem Rücknahmeanlass, da insoweit lediglich die Regelung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2017 bestätigt wird. Die Beitragshöhe ab dem Monat Februar 2017 ist zu Lasten der Klägerin unzutreffend

oben korrigiert worden. Ein Regelungsanlass gab es dafür nicht. Der Bescheid vom

  1. Januar 2017 konnte daher keinen Bestand haben und war insgesamt aufzuheben. Randnummer 53 Die Klage hatte Erfolg. Die Kammer hatte gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 SGG eine Regelung zur Rückabwicklung bereits gezahlter Beiträge zu treffen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Es ist der erkennenden Kammer unverständlich, warum die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2017 bei der Kostenregelung gemäß § 63 SGB X nicht berücksichtigt hat, dass auch

ihrem eigenen Verständnis durch Bescheid vom 17. Januar 2017 eine Teilabhilfe erfolgt ist. Ihre Kostenentscheidung war schon

eigener Konzeption evident falsch. Sie ist auch insoweit zu korrigieren als die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

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