handelt. Die Unterrichtung erfolgt so, dass der Betriebsrat mindestens zwei Wochen Zeit hat, die vom Arbeitgeber überlassenen Informationen im Gremium zu beraten und ggf. Alternativvorschläge zu unterbreiten.“ Randnummer 10 Am 13.09.2017 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden mündlich darüber, dass sie beabsichtige, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, in der 32 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zum 31.12.2017 zu schließen. Ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer war bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.01.1994 angestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2017, das ihm am selben Tag zugegangen ist, informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat - auszugsweise - wie folgt: Randnummer 11 "... wir beabsichtigen zum
nicht vor. Bei der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe handelt es sich im Hinblick auf die Anzahl der von der Umsetzung der geplanten Schließung betroffenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werden soll, [um] keinen wesentlichen Betriebsteil. Randnummer 22 Gleichwohl sind wir bereit, mit Ihnen die geplante Schließung der Abteilung und deren Auswirkungen auf die hiervon betroffenen Mitarbeiter zu beraten. ..." Randnummer 23 Am 19.09.2017 beschloss der Betriebsrat, beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen und seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Er war der Ansicht, dass die Arbeitgeberin die Schließung bereits fest geplant und - wegen der Einladung zur Kuratoriumssitzung - bereits mit der Umsetzung begonnen habe. Randnummer 24 Am 20.09.2017 informierte die Arbeitgeberin das Krankenhauskuratorium in einer Sitzung über die beabsichtigte Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zum 31.12.2017. Nach der Satzung berät das Kuratorium die Geschäftsführung ua. bei Änderungen des Umfangs der klinischen Abteilungen. Dem Kuratorium gehört neben Vertretern der Stadt N. und der Arbeitgeberin auch der Betriebsratsvorsitzende an. Er äußerte sich in der Sitzung nicht. Am 21.09.2017 beschloss der Aufsichtsrat die Schließung der Abteilung. Noch am 21.09.2017 leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat gem. § 102
schriftliche Anhörungen zu beabsichtigten ordentlichen Beendigungskündigungen, außerordentlichen Beendigungskündigungen mit sozialer Auslauffrist, ordentlichen Änderungskündigungen und außerordentlichen Änderungskündigungen mit sozialer Auslauffrist zu. Randnummer 25 Am 22.09.2017 fand eine Mitarbeiterversammlung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe statt. Im Anschluss schlug der Vorsitzende des Betriebsrates der Arbeitgeberin - wie bereits anlässlich seiner mündlichen Unterrichtung - vor, entweder die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe unter Leitung des bisherigen Chefarztes der Chirurgie fortzuführen oder die Abteilung in eine Belegabteilung umzuwandeln. Die Arbeitgeberin lehnte diese Vorschläge ab. Mit einem am 22.09.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz leitete der Betriebsrat das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein. Randnummer 26 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 27 im Wege der einstweiligen Verfügung Randnummer 28
iVm. Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14/EG) oder aus § 92
iVm. Art. 8 RL 2002/14/EG zuerkennen müssen. Bei der am 21.09.2017 durch den Aufsichtsrat beschlossenen Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe handele es sich um eine Betriebsänderung iSd. § 111
, denn diese Abteilung stelle einen wesentlichen Betriebsteil des Krankenhauses dar. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm kein Unterlassungsanspruch gegen die Schließung der Abteilung und auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vollzug von personellen Einzelmaßnahmen zustehe, weil die Verletzung der Pflichten aus § 111
lediglich zu den Rechtsfolgen des § 113
sowie des § 121
führe. Der Hinweis auf § 113 Abs. 3
sei nicht zielführend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45). Wenig hilfreich sei auch der Verweis auf § 121
, der nur den Informations-, nicht aber den Beratungsanspruch des Betriebsrats schütze. Er sei am 15.09.2017 informiert worden, bevor er als Gremium "strukturiert" habe reagieren können, sei bereits das Kuratorium unterrichtet und bereits einen Tag später, am 21.09.2017, vom Aufsichtsrat die Schließung der Abteilung beschlossen worden. Die Arbeitgeberin habe zwar ihre Informationspflicht erfüllt, und so die Sanktion des § 121
gemieden, seinen Beratungsanspruch habe sie hingegen nicht erfüllt. Dieser Anspruch sei nach dem Wortlaut des § 121
entgegen der Verpflichtung in Art. 8 RL 2002/14/EG nicht durch Sanktionen geschützt. § 121
sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch keine abschreckende Sanktion. Der Obergrenze eines Bußgeldes von 10.000 Euro stünden erheblich größere wirtschaftliche Vorteile gegenüber. Vorliegend habe die Arbeitgeberin durch die verspätete Information des Betriebsrats und der Belegschaft verhindert, dass Arbeitnehmer vor dem geplanten Schließungstermin kündigen, um rechtzeitig anderweitige Arbeitsverhältnisse zu beginnen. So habe sie den Betrieb der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe aufrechterhalten können, um noch Umsatz zu erzielen. Andererseits erwirtschafte die Abteilung jährlich mehrere 100.000 Euro Verlust, eine Verzögerung der Schließung um ein Quartal aufgrund einer ergebnisoffenen Beratung hätte also - Quartalskündigungsfristen für alle Betroffenen unterstellt - grob ein Viertel dieses Verlustbetrags verursacht. Hier stünde einem Bußgeldrisiko von 10.000 Euro gem. § 121
- grob geschätzt - ein Verlust von 100.000 Euro bei einer ordnungsgemäßen Vorgehensweise gegenüber. Der gesetzestreue Arbeitgeber zahle mehr als derjenige, der mit einem Verstoß bewusst kalkuliere. Deswegen könne nicht von einer wirksamen und abschreckenden Sanktion durch § 121
ausgegangen werden. Der begehrte Unterlassungsanspruch lasse sich aus der richtlinienkonformen Auslegung des Art. 8 RL 2002/14/EG ableiten. Aus der Richtlinie ergebe sich die Pflicht, die wirksame Durchsetzung der Informations- und Beratungsansprüche sicherzustellen. Dabei sei festzuhalten, dass der Nachteilsausgleich, der nur bei wirtschaftlichen Nachteilen geleistet werden müsse, keine wirksame und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen eine Informations- und Beratungspflicht aus Art. 4 RL 2002/14/EG darstelle (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45). Dem könne nicht mit dem Argument der Unternehmergrundrechte begegnet werden. Art. 8 RL 2002/14/EG sei bislang nicht vollständig umgesetzt worden, eine normierte abschreckende Sanktion sei nicht ersichtlich. Die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zur Umsetzung der RL 2002/14/EG sei nicht maßgeblich. Die Kommission sei in der Gewaltenteilung der Europäischen Union die Exekutive. Allein der vom Arbeitsgericht zu Unrecht verneinte Unterlassungsanspruch setze Art. 8 RL 2002/14/EG vollständig um. Eine Sanktion sei der Unterlassungsanspruch indes noch nicht. Hierfür sei erforderlich, den Unterlassungsanspruch durch einen befristeten bzw. auflösend bedingten "Folgenbeseitigungsanspruch" zu begleiten, der den Arbeitgeber zum einstweiligen Abstand nehmen von bereits umgesetzten Maßnahmen zwinge (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 48). Der Arbeitgeberin sei verwehrt, sich auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1
als karitative Einrichtung zu berufen. Die Berufung auf den Tendenzschutz dürfe nicht dazu führen, dass die Information und Anhörung im Sinne eines "echten Dialogs" unterlassen werden könne. Außerdem könne sich die Arbeitgeberin wegen der Regelung in § 6 des Überleitungstarifvertrags vom 31.03.1994 nicht auf den Tendenzschutz berufen. Sie habe zumindest für die übergeleiteten Beschäftigten des Krankenhauses auf diese Einrede verzichtet. Die Arbeitgeberin habe auch gegen den Beratungsanspruch aus § 92 Abs. 1
iVm. Art. 8 RL 2002/14/EG verstoßen. Sie habe ihm ihr Vorhaben nicht im Rahmen der Personalplanung mitgeteilt. Ihm seien im Jahr 2017 bzw. für das Jahr 2017 überhaupt keine Planungen mitgeteilt worden. § 92
enthalte in Satz 1 einen Informations-, in Satz 2 einem Beratungsanspruch. Insoweit entspreche § 92
dem Art. 4 RL 2002/14/EG. Der Beratungsanspruch sei nicht geschützt, so dass zu seiner Durchsetzung eine wirksame, angemessene und abschreckende Sanktion erforderlich sei. Sollte die Beschwerdekammer die erfolgreiche Umsetzung der RL 2002/14/EG ohne den von ihm angestrebten Unterlassungs- sowie Folgenbeseitigungsanspruch bejahen, sei sie gem. Art. 267 AEUV verpflichtet, diese höchst streitige Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, um die europarechtskonforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Randnummer 40 Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 41 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.09.2017, Az. 6 BVGa 8/17, abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung Randnummer 42
handelt, der karitativen Bestimmungen dient. § 118 Abs. 1 Satz 2
schränkt den Anwendungsbereich der §§ 111 bis 113
bei Betriebsänderungen ein, so dass der Arbeitgeber nach herrschender Meinung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht versuchen muss (vgl. BAG 18.11.2003 - 1 AZR 637/02 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2005 - 4 TaBV 33/05 - Rn. 20). Steht dem Betriebsrat im Tendenzbetrieb kein Verhandlungsanspruch in Bezug auf den Interessenausgleich zu, fehlt es an einem Unterlassungsanspruch, Betriebsänderungen ohne den Versuch eines Interessenausgleichs vorzunehmen. Der Arbeitgeberin könnte es allerdings verwehrt sein, sich auf einen möglichen Tendenzschutz zu berufen, weil sie sich hierzu in § 6 des Überleitungstarifvertrags vom 31.03.1994, der nicht gekündigt worden ist, verpflichtet hat. Gegen die Wirksamkeit derartiger Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00 - Rn. 44 ff). Randnummer 60 b) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen oder der Durchführung von Versetzungen folgt auch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht aus § 111
. Dabei kann dahin stehen, ob die von der Arbeitgeberin geplante Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe rechtlich als Betriebsänderung zu qualifizieren ist, weil es sich bei der Abteilung um einen wesentlichen Betriebsteil des Krankenhauses iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1
handeln und die Schließung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Krankenhauses zur Folge haben könnte (vgl. BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 15 mwN). Randnummer 61 Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass der Arbeitgeber die Durchführung der geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich vorübergehend unterlässt, ist umstritten. Teilweise wird ein solcher Anspruch bejaht, teilweise verneint (vgl. die Nachweise in LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 30; ErfK/Kania 18. Aufl.
27a; Oetker GK-
10. Aufl. § 111 Rn. 271 ff.; Fitting
28. Aufl. § 111 Rn. 132 ff.). Randnummer 62 Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; offen gelassen LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16, im Ansatz anders obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14). Randnummer 63 Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3
anders als bei der Mitbestimmung gem. § 87
eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Daneben ist kein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen. Insofern überzeugt auch das vielfach bemühte Argument, dass § 113
nur eine individualrechtliche Sanktion beinhalte, die daneben Raum für kollektivrechtliche Sanktionen lasse, nicht. Diese Trennung passt nicht in den Regelungskomplex der §§ 111, 113
. Einerseits ist nämlich durchaus anerkannt, dass die "individualrechtliche" Sanktion des Nachteilsausgleichs auch den Arbeitgeber dazu anhalten soll, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des § 111
zu genügen, so dass § 113
auch eine "kollektivrechtliche" Wirkung zukommt. Andererseits würde die Anerkennung eines vermeintlich "kollektivrechtlichen" Unterlassungsanspruchs jedenfalls bei dem beabsichtigten Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in erster Linie zu einer Verdoppelung der individualrechtlichen Sanktionen eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen führen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik § 113
auch im Rahmen der Reform der Betriebsverfassung zum 28.07.2001 nicht geändert hat, stützt diese Auffassung. Auch die RL 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung. Die von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie geforderten "angemessenen Sanktionen" sind durch § 113
und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gem. § 121
gewährleistet (so ausdrücklich ErfK/Kania 18. Aufl.
Rn. 27 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41 mwN; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff.). Randnummer 64 c) Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf einstweilige Unterlassung der Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen oder der Durchführung von Versetzungen folgt auch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht aus § 92
. Randnummer 65 Nach § 92 Abs. 1 Satz 1
hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten hat weder Einfluss auf die Wirksamkeit der Personalplanung noch auf die Wirksamkeit personeller Einzelmaßnahmen im Vollzug der Personalplanung. Ein Unterlassungsanspruch aus § 92
lässt sich nicht begründen. Der Betriebsrat kann deshalb nicht verlangen, dass der Arbeitgeber konkrete personelle Maßnahmen unterlässt bzw. - soweit diese bereits vollzogen wurden - wieder rückgängig macht (so ausdrücklich Oetker GK-
10. Aufl.
N). Randnummer 66 2. Die erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 1) und 2) sind gleichfalls unbegründet. Mit diesen Anträgen soll der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem sie "Ergebnisoffenheit" für "Alternativvorschläge" des Betriebsrats erklärt hat, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des Krankenhauses zu schließen und betriebsbedingte Kündigungen zu erklären oder Versetzungen durchzuführen. Randnummer 67 Für diese Unterlassungsanträge fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Entgegen seiner Ansicht kann der Betriebsrat sein Hilfsbegehren nicht auf Ziff. 1 des zwischen den Beteiligten am 27.04.2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossenen Vergleichs (5 BV 10/09) iVm. § 23 Abs. 3
stützen. Die Beteiligten haben seinerzeit vereinbart, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat umfassend unterrichtet, bevor sie mit der Umsetzung einer Maßnahme beginnt, bei der es sich um eine Betriebsänderung iSd. § 111
handeln könnte. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich außerdem, dem Betriebsrat mindestens zwei Wochen Zeit einzuräumen, um die von ihr überlassenen Informationen "im Gremium zu beraten und ggf. Alternativvorschläge" zu unterbreiten. Der Betriebsrat kann auf Grundlage dieses Vergleichs nicht fordern, der Arbeitgeberin die Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der geplanten Schließung (einstweilen) zu untersagen. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat, wenn nicht bereits seit der mündlichen Unterrichtung seines Vorsitzenden am 13.09.2017, jedenfalls seit Zugang des ausführlichen Informationsschreibens vom 15.09.2017 die Möglichkeit hatte, Alternativvorschläge zu unterbreiten und diese mit der Arbeitgeberin zu beraten. Eine Beratung ist ihm im Schlusssatz des Schreibens vom 15.09.2017 ausdrücklich angeboten worden. Randnummer 68
Rechnung getragen, weil bei dessen Bemessung insbesondere auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen ist (vgl. Oetker GK-
10. Aufl. § 111 Rn. 280 mwN). Außerdem ist die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gem. § 121
vorgesehen. Es liegen keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung der RL 2002/14/EG vor (ebenso LAG Baden-Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 12 ff.). III. Randnummer 72 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.