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VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 L 54/18.NW Beschluss Fahrerlaubnisrecht -Annahme eines Verfahrenshindernisses (hier: verneint) - Anl 4 FeV, § 29

Fahrerlaubnisrecht -Annahme eines Verfahrenshindernisses (hier: verneint) - Leitsatz 1. Das vorübergehende Verfahrenshindernis des § 3 Abs. 3 StVG greift nicht ein, wenn sich das polizeiliche Ermittlu

§ 69des Strafgesetzbuches – St

GB – in Betracht kommt. Randnummer 18 Sinn und Zweck dieses vorübergehenden Verfahrenshindernisses auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde ist es, divergierende Bewertungen der Fahreignung im Strafverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde für die gesamte Dauer des Strafverfahrens, welches mit der

§ 69St

VG einhergehen kann, bis zu dessen förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom

  1. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW – m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB im Einzelfall droht. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bezieht sich vielmehr auf strafrechtliche Untersuchungen zu Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  2. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris; BayVGH, Beschluss vom
  3. September 2016 – 11 ZB 16.1565, juris). Randnummer 19 Das sogenannte Koblenzer Modell, auf das sich der Antragsgegner und der Landesbetrieb Mobilität in dessen Schreiben vom
  4. September 2016 berufen, sieht zwar in den Fällen der sogenannten Auffall- aber fehlenden Ausfallerscheinungen vor, dass kein Verdacht auf eine Straftat nach §§ 315 c und 316 StGB bestehe, so dass auch keine

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GB in Betracht komme und geht weiter davon aus, dass zwar eine Straftat nach § 29 Betäubungsmittelgesetz in Betracht komme, an die aber eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB gerade nicht anknüpfe. Ob diese Sachlage bereits genügt, um verbindlich ausschließen zu können, dass es bei entsprechenden Blutwerten zu einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StVG kommen kann, bedarf hier jedoch keiner Klärung, auch wenn die konkreten Blutwerte des Antragstellers durch das Rechtsmedizinische Institut noch nicht vorliegen. Randnummer 20 Denn selbst wenn es zu einem solchen, hier derzeit nicht vorhersehbaren Strafverfahren nach § 316 StGB aufgrund der polizeilichen Ermittlungen kommen könnte, so steht dies der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom

  1. Dezember 2017 nicht nach § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner vom
  2. Dezember 2017 ist ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller nach dem Konsum der Betäubungsmittel (Mischkonsum von Marihuana und Kokain) unter Einfluss dieser Betäubungsmittel am
  3. Dezember 2917 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gesteuert hat. Nur dieser Lebenssachverhalt könnte aber Gegenstand des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sein, das mit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StVG enden könnte. Hier hat der Antragsgegner aber ausdrücklich allein darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller bereits wegen des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Dieses Konsumverhalten begründet für sich allein, wie ausgeführt, bereits die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziff. 9.1 Anlage 4 der FeV. Damit ist dieser Konsum selbständiger Anknüpfungspunkt für die Fahrungeeignetheit, ohne dass es auf eine „Fahrt unter Einfluss des Betäubungsmittels“ ankommt. Randnummer 21 Soweit der - nunmehr vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers falsch in Abrede gestellte - Konsum der Betäubungsmittel für ein Strafverfahren nach § 29 BtMG maßgeblich ist, ist ein solches Strafverfahren hier ohne Belang, da bei einer Straftat nach § 29 BtMG eine Anwendung des § 69 StVG nicht in Betracht kommt. Randnummer 22 Nach alledem ist auch die Einziehung des sichergestellten Führerscheins mit der Kartennummer K... vom
  4. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom
  5. Dezember 2017 und der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr zum Schutze des öffentlichen Straßenverkehrs müssen die Interessen des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis, auch als Berufskraftfahrer, zurücktreten. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 46.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.