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LG Frankenthal 2. Strafkammer 2 Qs 186/17 Beschluss Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach Verfahrensabschlu

Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach Verfahrensabschluss Orientierungssatz Wurde der Antrag zur Pflichtverteidigerbeiordnung rechtzeitig gestellt, so kann d

§ 141

Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51.

§ 141Rdn.8).

Randnummer 8 [...] Jedenfalls bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen geht es daher nicht darum, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern es soll verhindert werden, dass ein Gerichtsversehen, auf das ein Außenstehender keinen Einfluss hat, sich zu Lasten des Verurteilten auswirkt (LG Hamburg; LG Osnabrück; LG Dortmund; LG Erfurt jeweils aaO.). Zudem formuliert Art.6 Abs.3 c) MRK einen Anspruch auf unentgeltlichen Beistand, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, was bei notwendiger Verteidigung der Fall ist. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsaktes zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet, keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Angeschuldigten auswirken würde (LG Dortmund aaO.). Inhaftierte Angeschuldigte würden dann vielfach keinen anwaltlichen Beistand mehr finden, obwohl gem. § 141 Abs.1 StPO die Beiordnung eines Anwaltes bereits im Zwischenverfahren vorgeschrieben ist (LG Saarbrücken aaO.). In Anbetracht der ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbindlichen Vorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann, ist die Möglichkeit der Nachholung der Verteidigerbestellung nicht nur geeignet, sondern im Sinne der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich (LG Dortmund aaO.). Zudem ist in der Rechtsprechung für die vergleichbaren Konstellationen der Beiordnung eines anwaltlichen Verletztenbeistandes (§ 397a Abs. 1 S. 2 StPO) sowie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes gem. § 397 Abs. 2 StPO - zumindest seit einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1997, 69) - anerkannt, dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann und dabei allein darauf abgestellt wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein bescheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (LG Bremen aaO; Meyer-Goßner 51.

§ 397aRdn. 15 mw

N). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot gesehen hat, sind entsprechende rechtliche Maßstäbe auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung anzulegen, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 397a Abs.1 StPO die Verbesserung der Waffengleichheit zwischen Beschuldigten und Verletzten erreichen wollte und es nicht einzusehen ist, den Beschuldigten im Falle eines rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrages schlechter zu stellen als den Verletzten (LG Bremen aaO.). Randnummer 9 Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht. Die §§ 140 ff. StPO setzen den Anspruch des mittellosen Beschuldigten auf Beiordnung gem. Art. 6 Abs. 3 c) um, weshalb die rückwirkende Beiordnung entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht in einem diametralen Gegensatz zum gesetzlichen Leitbild der Pflichtverteidigung steht, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass der Anspruch des Beschuldigten nicht allein dadurch obsolet werden kann, dass auf seinen Antrag nicht reagiert wurde (Wohlers, StV 2007, 379). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte auch im Falle der Beiordnung nicht von der Tragung der Verfahrenskosten verschont bleibt und, dass die Pflichtverteidigung keine Sozialregelung für mittellose Beschuldigte darstellt. Jedoch steht - wie oben ausgeführt - nicht das Verschaffen eines nachträglichen Gebührenanspruchs für den Verteidiger, sondern die Korrektur eines Gerichtsversehens im Vordergrund. Die gebührenrechtliche Rückwirkung wird vom Gesetzgeber für zulässig gehalten (vgl. § 48 Abs. 5 RVG), weshalb das fiskalische Argument nicht durchgreift, zudem erscheint es sachgerechter, den Angeschuldigten so zu stellen, als ob über den Antrag von Anfang an zutreffend entschieden worden wäre, nachdem die Gegenmeinung ansonsten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Erwägung zieht (LG Saarbrücken aaO.). Die vorgeschlagene Vorgehensweise, ein Verteidiger, der nur als Pflichtverteidiger auftreten möchte, solle dies bedingungslos tun und ausschließlich den Beiordnungsantrag stellen ohne als Wahlverteidiger aufzutreten sowie bei verzögerter Bearbeitung des Antrages bei Gericht Untätigkeitsbeschwerde erheben (KG StV 2007 aaO.), erscheint bei einem im Interesse des Beschuldigten notwendig erscheinenden sofortigen Handeln wenig praktikabel (Meyer-Goßner aaO.). § 141 Abs.1 und 2 StPO normieren ja gerade die Bestellung unmittelbar nach Mitteilung der Anklageschrift gem. § 201 StPO bzw. sofort nachdem sich die Notwendigkeit ergibt.“ Randnummer 10 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Alle genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 11 Jedenfalls dann, wenn - wie hier - aus nicht nachvollziehbaren Gründen und, obwohl die Staatsanwaltschaft schon nach wenigen Tagen ihr Einverständnis erklärt hat, die Entscheidung über den Beiordnungsantrag über Monate hinausgeschoben wird, der Verteidiger noch auf die bevorstehende Einstellung hingewiesen wird und dieser seinen Antrag ausdrücklich aufrecht erhält und dann trotzdem die Einstellung durchgeführt und mit Hinweis auf die erfolgte Einstellung die Beiordnung abgelehnt wird, verstößt dies gegen das Gebot des fair trial. In einem solchen Fall muss es nach Auffassung der Kammer möglich sein, auch noch nachträglich einen Pflichtverteidiger zu bestellen und beizuordnen. Ob diese Rechtsprechung im Widerspruch zu der der 1. Strafkammer steht, kann nicht nachvollzogen werden, da der zitierte Beschluss in der Sache 1 Qs 136/16 jug. keine Sachverhaltsdarstellung enthält und somit nicht festgestellt werden kann, ob die dortige Konstellation vergleichbar war. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 467 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.