Zustimmungsersetzungsverfahren - Versetzung Orientierungssatz Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung (Einzelfallentscheidung). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 18. August 2016, 9 BV 44/15, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.8.2016 - 9 BV 44/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen T. AG, für die sie den technischen Kundenservice (Installations-, Entstörungs- und Beratungsdienstleistungen beim Kunden) erbringt. Der Beteiligten zu 2) ist der für den Betrieb der Antragstellerin F. Mitte in Mainz gebildete Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten besteht eine Regelungsabrede, nach deren Inhalt die Frist für eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG erst mit dem letzten Tag der auf den Zugang eines Antrages auf Zustimmungserteilung beim Betriebsrat folgenden Betriebsratssitzung zu laufen beginnt. Randnummer 3 Dem Betrieb F. Mitte ist der Arbeitnehmer W. zugeordnet. Seine Regelarbeitsstelle befand sich am Standort S. und war ca. 2,3 km von seinem Wohnort entfernt. An der sog. Regelarbeitsstelle nehmen die Arbeitnehmer der Antragstellerin ihre Arbeit auf; dort steht das zur Benutzung zugewiesene Dienstfahrzeug, außerdem werden ein Büroraum sowie Sanitäranlagen vorgehalten. Randnummer 4 Der für die Immobilie in S. zuständige Objektmanager der Antragstellerin empfahl mit E-Mail vom 04.08.2015 die Auflösung des betreffenden Standortes als Regelarbeitsstelle, um eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter auszuschließen. Die Empfehlung erfolgte unter Hinweis auf eine Gefährdungsanalyse, in der eine Verkeimung mit Legionellen in den Sanitäranlagen der seitens der Antragstellerin angemieteten Räumen festgestellt worden war. Wegen des Inhalts der Gefährungsanalyse im Einzelnen wird auf Bl. 120 - 153 d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Die Antragstellerin kündigte daraufhin zum 31.08.2015 den Mietvertrag über die Räumlichkeiten in S. und mietete in K. Räume an, die für den Arbeitnehmer W. eingerichtet wurden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 11.08.2015, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 35 d. A. Bezug genommen wird, hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Versetzung des Arbeitnehmers W. von seiner bisherigen Regelarbeitsstelle in S. nach K. an. Die betreffende Maßnahme wurde vom Betriebsrat in seiner darauf folgenden Sitzung am 25./26.08.2015 erörtert. Mit Schreiben vom 27.08.2015, welches der Antragstellerin noch am selben Tag zuging, verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und machte dabei geltend, die Maßnahme führe für den betroffenen Arbeitnehmer zu einer zeitlichen und finanziellen Mehrbelastung, da die vorgesehene Regelarbeitsstätte in K. ca. 11 km von seinem Wohnort entfernt sei. Wegen aller Einzelheiten des Schreibens des Betriebsrats vom 27.08.2015 wird auf Blatt 39 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte die Antragstellerin dem Betriebsrat mit, dass sie die Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme zum 15.09.2015 umsetzen werde, da dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Dem widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 03.09.2015. Randnummer 8 Mit ihrer am Montag, dem 07.09.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers W. sowie die Feststellung begehrt, dass diese Versetzung zum 15.09.2015 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Randnummer 9 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 10 1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn Falk W. vom Standort S., Straße A. 29, an den Standort K., B. Straße 2, zum 05.09.2015 zu ersetzen, Randnummer 11 2. festzustellen, dass die Versetzung des Herrn Falk W. vom Standort S., Straße A. 29 an den Standort K., B. -Straße 2 zum 15.09.2015 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Randnummer 12 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.08.2016 (Bl. 230 - 232 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2016 den Anträgen stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Beschlusses (= Bl. 233 - 235 d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Gegen den ihm am 16.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 10.01.2017 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.02.2017 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 16.03.2017 begründet. Randnummer 17 Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er seine Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters W. von S. nach K. ordnungsgemäß und zutreffend nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigert. Die Anfahrtstrecke zur Regelarbeitsstelle verlängere sich für den Mitarbeiter W. (unstreitig) um 11 km für die einfache Wegstrecke. Die täglich anfallende Gesamtstrecke verlängere sich somit auf insgesamt 22 km. Dies stelle für den Mitarbeiter W. zweifellos eine Benachteiligung dar. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Standort in S. von der Antragstellerin auch hätte beibehalten werden können. Unstreitig würden die Räumlichkeiten in S. noch von Mitarbeitern anderer Konzerneinheiten genutzt. Die Räumlichkeiten müssten auch weiterhin von Beschäftigten der Antragstellerin regelmäßig aufgesucht werden. Eine Abmietung der Räumlichkeiten in S. sei daher nicht notwendig gewesen. Überdies hätten der Antragstellerin mehrere in der Gefährdungsanalyse genannten Alternativen zur Verfügung gestanden, um den Legionellenbefall zu beseitigen. Diesbezüglich sei insbesondere davon auszugehen, dass ein Spülplan - wie im Gutachten vorgeschlagen - zur einer Beseitigung des Legionellenbefalls geführt hätte. Betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe für die Versetzung seien daher nicht gegeben. Im Übrigen sei er von der Antragstellerin nicht umfassend über die Maßnahme informiert worden. So seien bislang keinerlei Informationen zu den alternativen Möglichkeiten der Beseitigung des Legionellenbefalls erteilt worden. Auch seien keinerlei Angaben darüber erfolgt, warum die einzige Möglichkeit im Abmieten des gesamten Standortes bestanden habe. Letztlich sei die Durchführung der Versetzung auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Der Legionellenbefall sei der Antragstellerin bereits seit August 2014 bekannt gewesen, sodann sei erst im Februar 2015 die Gefährungsanalyse erstellt worden. Die Versetzung des Mitarbeiters W. sei dann erst nach Ablauf von neun Monaten erfolgt. Aufgrund dieses Zeitablaufs liege die Vermutung nahe, dass sich die Antragstellerin bewusst selbst in Zugzwang gesetzt habe, da sie zuvor mehr als ein Jahr lang trotz der Kenntnis über den Legionellenbefall zugewartet habe, bis sie die Versetzung vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund könne das Merkmal "aus sachlichen Gründen dringend erforderlich" nicht mehr vorliegen. Randnummer 18 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 19 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge abzuweisen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 18.04.2017 (Bl. 301 - 308 d. A.). Randnummer 23 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Anträgen der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Randnummer 25 1. Der Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters W. von dessen bisheriger Regelarbeitsstelle am Standort S. nach K. zu versetzen, ist begründet. Randnummer 26
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